Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.05.1998

OVG NRW (veranstaltung, verwaltungsgericht, bezug, sportart, antrag, sport, anerkennung, genehmigung, verfügung, kontrolle)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 6426/96
Datum:
08.05.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 6426/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 8584/95
Tenor:
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
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Die Beteiligten streiten um die Frage, ob eine Verletzung (Bänderriß und Bänderanriß
am linken Fußgelenk), der bei der Klägerin während eines Handballtrainings beim X.
SV 1920 e.V. am August 19 aufgetreten ist, als Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 1
Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) anzuerkennen ist. Wegen des
Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen
Urteils Bezug genommen. Durch dieses Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage der
Klägerin mit dem Antrag,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums E. vom August
19 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom November 19 zu
verpflichten, ihren Unfall vom August 19 als Dienstunfall anzuerkennen,
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abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, das Handballtraining
sei keine dienstliche Veranstaltung im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG
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gewesen, weil die erforderliche formelle Dienstbezogenheit fehle. Das Handballtraining
am 19 , einem Samstag, werde nicht von der Genehmigung des außerdienstlich von der
Klägerin betriebenen Handballsports durch den Polizeipräsidenten E. vom September
19 erfaßt.
Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin im wesentlichen aus: Die vom
Verwaltungsgericht vertretene Auffassung stehe nicht im Einklang mit dem Runderlaß
des Innenministeriums vom 7. Dezember 1992 (MBl. NW 1993, 3) betreffend "Sport in
der Polizei des Landes Nordrhein- Westfalen". Dieser Erlaß habe in zeitlicher Hinsicht
keine einschränkenden Voraussetzungen. Der Erlaßgeber habe somit zum Ausdruck
gebracht, daß er unabhängig von der Häufigkeit des Trainings und den sonstigen - hier
nicht streitigen - Voraussetzungen außerdienstlichen Sport anerkenne. Die Vielzahl der
Trainingseinheiten sei nach Nr. 6.1 des Erlasses auch kein Versagungsgrund, was sich
im Umkehrschluß aus Nr. 6.4 des Erlasses ergebe. Der Anerkennungsbescheid des
Polizeipräsidenten E. vom 7. September 1992 enthalte mit Bezug auf die
Trainingszeiten keine Einschränkung. Eine solche Einschränkung wäre im übrigen
wegen Verstoßes gegen den Erlaß rechtswidrig. Aus Nr. 6.2 des Erlasses folge nichts
anderes, weil sich diese Bestimmung allein zu der Frage verhalte, in welchem Umfang
außerdienstlicher Sport auf die Arbeitszeit angerechnet werden könne.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu
erkennen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und vertritt die Auffassung, die in dem
Anerkennungsbescheid vom 7. September 19 zum Ausdruck kommende Beschränkung
auf bestimmte Trainingszeiten sei sachgerecht, weil aus dienstlichen Gründen in dieser
Hinsicht eine Kontrolle erforderlich sei.
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Die Beteiligten sind durch gerichtliche Verfügung vom Dezember 19 auf die Möglichkeit
einer Entscheidung nach § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen
worden.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Inhalt der
Gerichts- und Verwaltungsakten (2 Hefter) ergänzend Bezug genommen.
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II.
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Der Senat entscheidet gemäß § 130a VwGO durch Beschluß über die Berufung, weil er
sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich
hält.
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Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen, weil die
Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls nach § 31 Abs. 1 Satz 1
BeamtVG nicht erfüllt sind. Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, daß im
vorliegenden Fall kein einen Körperschaden verursachendes Ereignis "in Ausübung
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oder infolge des Dienstes" vorliegt. Das Handballtraining, an dem sich die Klägerin am
Unfalltag, dem August 19 , beteiligt hat, war keine dienstliche Veranstaltung, die nach §
31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG zum Dienst gehört hätte.
Bei der Auslegung und Abgrenzung des Begriffs "dienstliche Veranstaltung" ist vom
Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeregelung auszugehen, der darin
liegt, daß der Beamte vor den Folgen von Unfällen geschützt wird, die er außerhalb
seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre
liegenden Risiken erleidet. Hieraus ergibt sich, daß eine Veranstaltung, um als
dienstliche Veranstaltung anerkannt werden zu können, materielle Dienstbezogenheit
aufweisen und außerdem formell in die dienstliche Sphäre einbezogen sein muß. Unter
der materiellen Dienstbezogenheit ist der Zusammenhang der Veranstaltung mit den
eigentlichen Dienstaufgaben zu verstehen. Die formelle Dienstbezogenheit setzt voraus,
daß die Veranstaltung in die dienstliche Sphäre einbezogen und damit - unmittelbar
oder mittelbar - von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und in den
weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen ist.
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 26.
September 1995 - 6 A 189/95 -, Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder,
Entscheidungssammlung, ES/C II 3.1 Nr. 61.
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Im vorliegenden Fall ist die formelle Dienstbezogenheit nicht erfüllt.
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Auszugehen ist zunächst von dem Bescheid des Polizeipräsidenten E. vom 7.
September 1992 mit folgendem Wortlaut:
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"Die von PM'in N. , Beate außerhalb der Dienstzeit betriebene Sportart wird als
polizeiförderlich anerkannt. Ich stimme der Ausübung der o.a. Sportart(en) zu. Als
Aufsichtsperson... bestimme ich Herrn Frank F. ."
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Der Regelungsgehalt dieses Bescheides erschöpft sich entgegen der von der Klägerin
vertretenen Auffassung nicht darin, daß die Ausübung der im Antrag vom August 19
genannten Sportart als dienstliche Veranstaltung anerkannt und der Zeuge F. als
Aufsichtsperson bestimmt worden wäre. Das vom Polizeipräsidenten E. Gewollte
erschließt sich anhand des formularmäßigen Antrages, in dem der Sportverein, die
Sportart, die Trainingszeiten und der Übungsleiter aufgeführt sind. Für den Verwender
des Formulars wird es ohne weiteres deutlich, daß die erfragten Angaben für die
Genehmigung wesentlich sein sollten. Dies gilt für die Trainingszeiten, weil sowohl
durch ihren Umfang als auch durch ihre Lage dienstliche Interessen berührt sein
können. Gerade ein übermäßiges Training birgt gesteigerte Verletzungsrisiken, und es
ist Sache des Dienstvorgesetzten, darüber zu befinden, ob der Antrag in dieser Hinsicht
noch im Einklang mit dem mit der Anerkennung verfolgten dienstlichen Interesse steht.
Vor diesem Hintergrund bezieht sich der Anerkennungsbescheid vom September 19 ,
ohne daß es einer ausdrücklichen Erwähnung bedurft hätte, auch auf die im Antrag vom
August 19 genannten Trainingszeiten. Daß Trainingszeiten bei Hallensportarten
regelmäßig wechseln, wie dies die Klägerin geltend gemacht hat, ist ohne Belang.
Wenn es sich so verhält, hätte es der Klägerin freigestanden, mit Bezug auf die
Trainingszeiten Vorbehalte anzubringen und abzuwarten, ob der Polizeipräsident E.
gleichwohl die Anerkennung ausgesprochen hätte. Im übrigen ist die Verletzung im
vorliegenden Fall nicht während eines verlegten Trainings, sondern während eines
zusätzlichen Trainings eingetreten. Dies folgt aus der Aussage des vom
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Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen F. , der die Klägerin nicht entgegengetreten
ist.
Der Anerkennungsbescheid vom September 19 steht mit dem aufgezeigten
Regelungsgehalt im Einklang mit dem Runderlaß des Innenministeriums vom 14. Juni
1988 (MBl. NW 1008) oder dem zitierten Runderlaß des Innenministeriums vom 7.
Dezember 1992, der in der Sache keine Änderung enthält und der weiteren Erörterung
zugrundegelegt wird. Nr. 6.1 dieses Runderlasses besagt nicht, daß bereits der
Erlaßgeber generell eine sportliche Betätigung außerhalb des Dienstes in
Polizeisportvereinen oder anderen Sportvereinen als dienstliche Veranstaltung
anerkannt hätte, wenn es sich um Sportarten gemäß Nr. 6.1 Satz 1 Nr. 1 handelt und
eine Aufsichtsperson im Sinne von Nr. 6.1 Satz 1 Nr. 3 des Erlasses zur Verfügung
steht. Die zitierten Fallgruppen bezeichnen lediglich die Tatbestandsvoraussetzungen,
von deren Erfüllung es abhängt, ob der Dienstvorgesetzte der Ausübung des Sports
zustimmen darf (Nr. 6.1 Satz 1 Nr. 2 des Runderlasses). Soweit die erörterten
Voraussetzungen erfüllt sind und nicht Nr. 6.4 ("Wettkämpfe, die im Vereinsinteresse
ausgetragen werden, sind nicht als dienstliche Veranstaltung anzusehen.")
entgegensteht, steht die nach Nr. 6.1 Satz 1 Nr. 2 des Runderlasses erforderliche
Zustimmung im Ermessen. In diesem Zusammenhang mag die Formulierung in Nr. 6.1
("Eine sportliche Betätigung... ist dann als dienstliche Veranstaltung... anzusehen")
mißverständlich sein. Gegen eine Absicht des Erlaßgebers, die vorherige Zustimmung
des Dienstvorgesetzten im Sinne einer gebundenen Erlaubnis zu handhaben, spricht
jedoch wesentlich, daß er sich dann jeder weiteren Kontrolle hinsichtlich des Umfangs
und der zeitlichen Lage des Trainings oder hinsichtlich sonstiger Umstände - etwa mit
Bezug auf bekanntgewordene Mißstände in einem Sportverein - begeben hätte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 der
Zivilprozeßordnung. Die Revision wird nicht zugelassen, weil weder die
Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO noch die des § 127 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes gegeben sind.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes.
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