Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.05.2008

OVG NRW: einkünfte, satzung, abgrenzung, gesellschafter, steuerrecht, kapitalbeteiligung, kapitalvermögen, unternehmer, rüge, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 2907/06
Datum:
30.05.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 A 2907/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 6960/05
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2006 ergangene Urteil
des Verwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.299,24 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Das Vorbringen des Klägers weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass mit der Verweisung auf die
Legaldefinitionen von "Arbeitseinkommen" und "Arbeitsentgelt" im
Sozialversicherungsrecht (§§ 14, 15 SGB IV) in § 2 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die
Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPVG NRW), § 29
Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Beklagten (SWPV) eine strikte Anpassung an die
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt ist.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 1998 - 4 A 6566/95 - sowie zur entsprechenden
Rechtslage im Bereich der Rechtsanwaltsversorgung Beschlüsse vom 12. März 2002 -
4 A 4569/01 - und 12. Dezember 2003 - 4 A 4643/02 -.
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Ausgehend davon sind die in Rede stehenden Einnahmen des Klägers aus der
Auflösung einer Beteiligungsgesellschaft "Arbeitseinkommen" im Sinne des
Satzungsrechts des Beklagten. Bei dem Veräußerungsgewinn handelt es sich, wie der
Kläger selbst angibt, um Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §
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16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Einkünfte dieser Art sind als ein "nach den allgemeinen
Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte(r) Gewinn aus
einer selbstständigen Tätigkeit" im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zu werten
- vgl. Fischer, in: juris Praxiskommentar SGB IV, § 15 Rn. 34, 36; Klattenhoff, in:
Hauck/Noftz, SGB IV, Stand: Juli 2003, K § 15 Rn. 9 f.; BSG, Urteile vom 22. April 1986 -
12 RK 53/84 - juris, Rn. 10 ff., 25. Februar 2004 - B 5 RJ 56/02 R - juris, Rn. 17, 20 f.,
und 7. Oktober 2004 - B 13 RJ 13/04 R - juris, Rn. 29 -
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und damit nach der Satzung des Beklagten Bestandteil der
Beitragsbemessungsgrundlage.
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Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, der Veräußerungsgewinn sei Einkünften aus
Kapitalvermögen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG gleich zu stellen und
demgemäß in die Beitragsbemessungsgrundlage nicht einzubeziehen. Anknüpfend an
die Zuordnung im Steuerrecht (vgl. etwa §§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 16 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 EStG) ist es sachgerecht, Einkünfte aus Gesellschaftereinlagen als Arbeitseinkommen
im Sinne von § 15 Abs. 1 SGB IV zu qualifizieren, wenn der Gesellschafter - in
Abgrenzung zu einer bloßen Kapitalbeteiligung - unternehmerisch mitwirkt.
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Vgl. dazu im Einzelnen BSG, Urteile vom 22. April 1986, a.a.O., Rn. 13 f., und 25.
Februar 2004, a.a.O., Rn. 17, 21 ff.
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Einen solchen Sachverhalt durfte der Beklagte gestützt auf die finanzamtlichen
Feststellungen im Einkommensteuerbescheid des Klägers für 2002 zugrunde legen. Die
vom Finanzamt vorgenommene Einordnung der streitigen Einkünfte als
Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG setzt voraus, dass der Kläger
als (Mit-)Unternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen ist. Diese
steuerrechtliche Bewertung hat der Kläger nicht in Frage gestellt.
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Seine Rüge, die aus der Unternehmensbeteiligung erzielten Einkünfte hätten mit seiner
beruflichen Tätigkeit nichts zu tun, greift ebenfalls nicht durch. Die Berücksichtigung von
Einnahmen aus berufsfremden Beschäftigungen und Tätigkeiten bei der Bemessung
des Versorgungswerkbeitrags ist nicht zu beanstanden.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2003 - 4 A 4643/02 -.
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Der Rechtssache kommt danach auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche
Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG und berücksichtigt die von
dem Kläger geltend gemachte Beitragsminderung (358,27 EUR x 12 = 4.299,24 EUR).
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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3
Satz 3 GKG unanfechtbar.
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