Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 04.07.2007

OVG NRW: wissenschaft und forschung, beamtenverhältnis, altersgrenze, probe, lehrer, ausnahme, erwerb, erfüllung, schule, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 675/05
Datum:
04.07.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 675/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 6561/03
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe
bis 30.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
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Der Zulassungsantrag erfüllt die Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO
hinsichtlich der Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen und rechtlichen
Schwierigkeiten sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2
Nr. 2 und 3 VwGO) nicht, weil der Kläger nicht im Einzelnen die Gründe darlegt, aus
denen sich die Erfüllung dieser Zulassungstatbestände ergibt. Ob auch der
Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen
Entscheidung unzureichend dargelegt ist, lässt der Senat offen. Denn selbst wenn man
die Zulassungsbegründung § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnet, bestehen solche Zweifel
nicht.
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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, der Kläger unterfalle der
Ausnahmeregelung des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und
Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 2000 - 121- 22/03 Nr.
1050/00 ("Mangelfacherlass") nicht. Die dort generell erteilte Ausnahmegenehmigung
ermöglicht nur ein Überschreiten der jeweiligen Altersgrenze um längstens zehn Jahre.
Die Altersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe liegt für die
Laufbahn der Lehrer an öffentlichen Schulen nach §§ 49, 52 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 1 LVO
bei 35 Jahren. Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO in Verbindung mit
dem Mangelfacherlass durften also Bewerber bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres
in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden.
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Zum Termin der unbefristeten Einstellung in den öffentlichen Schuldienst zum 2.
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September 2003 hatte der am 24. September 1957 geborene Kläger das 45. Lebensjahr
allerdings schon um mehr als elf Monate überschritten. Sein Lebensalter lag darüber
hinaus auch schon in dem Zeitpunkt, in dem er die Ausnahmevoraussetzungen des
Mangelfacherlasses durch den Erwerb der Lehramtsbefähigung erworben hatte (4. Juli
2003), über 45 Jahren.
Es bestehen weiter keine Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des
Verwaltungsgerichts, dass der Kläger sich mit dem Vortrag, er habe noch vor
Vollendung des 45. Lebensjahres den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis
gestellt, nicht auf § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO stützen kann. § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO nimmt
Bezug auf Satz 1 Nr. 1. Danach wird das Höchstalter durch die allgemeine
laufbahnrechtliche Altersgrenze, die im Falle des Klägers gemäß § 52 Abs. 1 LVO bei
der Vollendung des 35. Lebensjahrs liegt, bestimmt. Um in den Genuss des § 84 Abs. 1
Satz 2 LVO zu gelangen, muss der Antrag eines Lehrers also vor dem 35. Lebensjahr
gestellt worden sein. Der Mangelfacherlass ändert daran schon nach seinem Wortlaut
nichts, der ausdrücklich nur ein "Überschreiten" der jeweiligen Altersgrenze erlaubt,
diese aber nicht erhöht. Eine "Kumulierung" von § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO und der
Ausnahme nach dem Mangelfacherlass findet nicht statt.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1998 - 2 C 20/97 -, ZBR 1999, 22; OVG NRW,
Beschluss vom 2. Februar 1999 - 6 A 693/96 m. w. N. der vorhergehenden
Rechtsprechung sowie Urteil vom 23. Mai 2007 - 6 A 4840/04 -.
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Ein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags oder sogar auf Einstellung in das
Beamtenverhältnis auf Probe folgt schließlich nicht aus - möglicherweise unzutreffenden
- Auskünften oder Veröffentlichungen des beklagten Landes und darauf gestütztem
Vertrauen des Klägers. Insoweit wird in Übereinstimmung mit § 130 b Satz 2 VwGO auf
das angegriffene Urteil (Bl. 7 und 8) verwiesen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 40, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 72 Nr. 1 GKG.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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