Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.11.2004

OVG NRW: herstellungskosten, anteil, aufwand, behörde, genehmigungsverfahren, amtshandlung, gebühr, sachverständiger, verwaltung, missverhältnis

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 1688/02
03.11.2004
Oberverwaltungsgericht NRW
9. Senat
Beschluss
9 A 1688/02
Verwaltungsgericht Köln, 25 K 1493/99
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 173.101,63
EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Er legt nicht in einer den Anforderungen des § 124
a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise das Vorliegen der behaupteten
Zulassungsgründe dar.
Das gilt zunächst für die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
angegriffenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Derartige Zweifel im Sinne
überwiegender Bedenken gegen die Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen
Wertung, die Gebührenbescheide vom 19. Juni 1997 (in Form der Abänderung vom 5.
August 1997) und vom 22. August 1997, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 27. Januar 1999, seien im angefochtenen Umfang rechtmäßig, lassen sich dem
Zulassungsantrag nicht entnehmen.
Die Klägerin macht vorrangig geltend, die den angegriffenen Gebührenfestsetzungen als
unmittelbare bzw. mittelbare Bemessungsgrundlage zugrunde gelegte Rohbausumme von
knapp über 24,9 Mio. DM sei in rechtswidriger Weise überhöht. Die hierzu gegebenen
Begründungen dringen indes nicht durch. Die Klägerin rügt zunächst, das
Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die Ermittlung landesdurchschnittlicher
Rohbaukosten ein voll überprüfbarer Akt der Tatsachenermittlung sei, wobei die Behörde
prüfen müsse, ob die jeweiligen pauschalen Rohbauwerte nach der Rohbauwerttabelle für
das Vorhaben passten; sie überschreite ihren Schätzungsspielraum nach der
Rechtsprechung des Senats, wenn sie ein Vorhaben falsch einstufe. Es wäre wegen der
konkreten einfachen Bauausführung und den niedrigen tatsächlichen Rohbaukosten ihres
Vorhabens sachgerechter gewesen, an Stelle der vom Beklagten angewandten Nr. 17 der
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Rohbaukostentabelle in ihrer hier maßgeblichen Fassung für das Jahr 1997 auf die Nrn. 22
bis 24 der erwähnten Tabelle zurückzugreifen. Diese Rügen geben für eine
Rechtswidrigkeit der angefochtenen Gebührenfestsetzungen nichts her. Die vom
Zulassungsvorbringen zitierte Rechtsprechung zur vollen Überprüfbarkeit der
pauschalierten Rohbaukosten betrifft allein die Frage, ob die für eine bestimmte
Bauwerksgruppe als landesweite durchschnittliche Rohbaukosten angesetzten Beträge
zutreffend (ermittelt) sind.
Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 13. November 1996 - 8 B 212.96 -.
Dass die in Nr. 17 der o.g. Tabelle festgelegten Rohbaukosten in ihrer Funktion als
landesweite Durchschnittskosten der gesamten hiervon erfassten mehrgeschossigen
Geschäftshäuser über 2000 m² Verkaufsfläche, insbesondere soweit dabei die - auch für
den Möbelmarkt der Klägerin angewandte - Abschlagsregelung bei einfacher Ausführung
und überwiegender Ausstellungsfläche eingreift, unrichtig sein könnten, zeigt der
Zulassungsantrag nicht mit substantiierten Erwägungen auf. Das ferner angesprochene
Urteil des Senats vom 1. Februar 1989 - 9 A 1252/88 - ist unter dem geltend gemachten
Aspekt der Überschreitung eines der Behörde eingeräumten Schätzungsspielraums bei der
Bestimmung der maßgeblichen Rohbausumme für den vorliegenden Fall ohne
Aussagekraft. Der darin für das seinerzeit zur Entscheidung stehende Vorhaben
zuerkannte Schätzungsspielraum gründete sich darauf, dass jenes Vorhaben in seiner
Gesamtheit nicht einer bestimmten Bauwerksgruppe nach der Rohbaukostentabelle
zuzuordnen war. Eine solche Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. Der Möbelmarkt der
Klägerin fällt auf Grund seiner Nutzungsart und seiner Baumaße, wie vom
Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt und insofern nicht mit durchgreifenden Rügen
angegriffen, unter die Gruppe der mehrgeschossigen Geschäftshäuser mit über 2000 m²
Verkaufsfläche gemäß Nr. 17 der o.g. Tabelle. Eine alternative Einordnung unter die Nrn.
22 bis 24 der besagten Tabelle sieht diese - im Unterschied zur Regelung für
eingeschossige Geschäftshäuser nach Nr. 16, die ggfs. auch Nr. 22 zugeordnet werden
können - gerade nicht vor. Angesichts dessen kommt es im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit
der streitigen Gebührenfestsetzungen vorliegend allein darauf an, ob die von der
erwähnten Tabelle unter Nr. 17 für Vorhaben der gegebenen Art getroffene, vom Beklagten
bei der Gebührenbemessung zu beachtende Festlegung eines Rohbaukostenwertes von
129 ,- DM/m³ umbauten Raumes (215 ,- DM abzgl. 40%) gegen höherrangiges Recht
verstößt. Dafür bietet der Zulassungsantrag indes keine substantiierten Anhaltspunkte.
Das Zulassungsvorbringen legt nicht dar, dass die vorbezeichnete Typenbildung unter dem
Gesichtspunkt der relativen Binnengerechtigkeit gegen gegen den Gleichheitsgrundsatz
verstoßen könnte. Die Klägerin rügt insofern im Kern, großflächige Verkaufsstätten auf der
"grünen Wiese", die wie hier als einfache Hallenbauten ausgestaltet seien, könnten nicht
mit sonstigen in Massivbauweise errichteten Geschäftshäusern in Innenstadtlagen, wie sie
bei der erstmaligen Schaffung der Rohbaukostentabelle für die Nr. 17 prägend gewesen
seien, in einer Bauwerksgruppe zusammengefasst werden. Die tatsächlichen
Rohbaukosten für Vorhaben der erstgenannten Art seien mit 50 - 60 DM/m³ umbauten
Raumes deutlich niedriger, was auf Grund der vorbezeichneten Entstehungsgeschichte der
seither nur indexierten Rohbauwerte nicht berücksichtigt werde. Insofern sei der vom Senat
in seinem Urteil vom 19. Dezember 1997 - 9 A 5943/96 - als Verstoß gegen den Grundsatz
der Typengerechtigkeit bezeichnete Fall gegeben, dass die pauschalierten
Rohbausummen den bauwerkstypischen Anteil der tatsächlichen Rohbaukosten an den
Herstellungskosten landesweit signifikant überstiegen. Im vorliegenden Fall erreiche die
pauschaliert ermittelte Rohbausumme nahezu den Wert der gesamten Herstellungskosten
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des Vorhabens. Damit wird ein relevanter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz unter
dem Aspekt der Typengerechtigkeit bzw. relativen Binnengerechtigkeit nicht aufgezeigt.
Eine Pflicht zur weitergehenden Differenzierung in Form der Bildung einer eigenen
Rohbaukostengruppe für einen spezifischen Vorhabentyp, hier für den der Klägerin
genehmigten Möbelmarkt in Hallenbauweise, entsteht nicht zwingend bereits dann, wenn
die tatsächlichen Rohbaukosten dieses Typs die Pauschalwerte der einschlägigen Gruppe
nach der Rohbaukostentabelle unterschreiten. Die Anknüpfung der
Baugenehmigungsgebühr und - mittelbar hierüber - der Gebühren für die Überwachung
und Zustandsbesichtigungen an einen pauschalierten Rohbauwert stellt lediglich einen
Ersatzmaßstab an Stelle des an sich der Gebührenbemessung zugrunde zu legenden und
somit für die Typenbildung letztlich maßgebenden Wertes des Gegenstandes dar. Damit
einhergehend sagt die Unterschreitung derartiger pauschalierter Werte (durch die
tatsächlichen Rohbaukosten) nichts unmittelbar darüber aus, dass die erteilte
Baugenehmigung bzw. die Überwachungs- und Abnahmetätigkeiten für den Träger des
Vorhabens einen entsprechenden geringeren Wert hat. Infolgedessen ist es für sich
genommen ohne relevante Bedeutung und führt nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 3
Abs. 1 GG zur (teilweisen) Unzulässigkeit bzw. Unanwendbarkeit der jeweiligen
pauschalierten Rohbauwerte, wenn es Bauwerkstypen gibt, deren tatsächliche
Rohbaukosten erheblich unter den pauschalierten Werten der für sie einschlägigen Gruppe
liegen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2000 - 11 B 20.00 -, DÖV 2000, 821, nach dessen
Grundsätzen für die gegenteiligen, ohnehin nicht weiter begründeten Erwägungen des
OVG Greifswald in dessen Urteil vom 15. November 1995 - 6 L 36/95 -, NVwZ-RR 1997, 61
f., kein Raum (mehr) ist.
Dementsprechend ist auch der von der Klägerin geltende gemachte Umstand, die
pauschalierte Rohbausumme überschreite die tatsächlichen Rohbaukosten um mehr als
150 %, für sich genommen nicht geeignet, eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG wegen
unzulässiger Typisierung darzutun. Dass mit den geltend gemachten geringeren
tatsächlichen Rohbaukosten ggfs. ein, die Bildung der einheitlichen Typengruppe
hindernder, grundsätzlich geringerer Wert der Baugenehmigung bzw. der übrigen hier
streitigen Amtshandlungen verbunden sein könnte, als er ansonsten für bauliche Anlagen
im Sinne von Nr. 17 der Rohbaukostentabelle üblich ist, lässt sich dem Zulassungsantrag
nicht entnehmen. Darauf bezogene Einwände enthält das Vorbringen der Klägerin nicht.
Legt das Zulassungsvorbringen mithin schon keine für das maßgebliche Kriterium ​Wert der
Amtshandlungen" relevante Unterschiedlichkeit und mithin keine Ungleichbehandlung dar,
so braucht der von ihm weiter geltend gemachten Erwägung der fehlenden Rechtfertigung
einer solchen, namentlich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, nicht weiter
nachgegangen zu werden.
Ebenso wenig verfängt der Hinweis der Klägerin auf die im besagten Senatsurteil vom 19.
Dezember 1997 aufgestellten Grundsätze. Die insoweit angesprochenen Erwägungen
betreffen die generelle Zulässigkeit der Zugrundelegung pauschalierter Rohbauwerte für
einzelne Bauwerkstypen im Hinblick auf die von Art. 3 Abs. 1 GG verlangte relative
Binnengerechtigkeit. In diesem Sinne ist in dem Urteil allein festgestellt worden, dass eine
unzulässige Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte (nur) dann vorliegt, wenn die
vorgegebene pauschalierte Ermittlung der Rohbaukosten landesweit zu Werten führt, die
für den jeweils streitigen Bauwerkstyp den strukturellen Bezug zum übergeordneten
Bemessungskriterium der "Rohbausumme" vermissen lässt und damit im Binnenverhältnis
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zu Lasten jenes Bauwerkstyps einen partiellen Differenzierungsausfall bedingt. Für das
angesprochene landesweite, mithin generelle Fehlen eines solchen strukturellen Bezugs,
das erst bei einer (durchgängigen) signifikanten Überschreitung der dem jeweiligen
Bauwerkstyp immanenten Bandbreite des Anteils der Rohbausumme an den gesamten
Herstellungskosten anzunehmen ist, kann eine entsprechende Abweichung im zu
entscheidenden Einzelfall naturgemäß lediglich ein weitere Ermittlungen nach sich
ziehendes Indiz, nicht aber mehr sein.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 9 A 5943/96 -, S. 31,32 der Urteilsabschrift
sowie Beschluss vom 20. Juli 2004 - 9 A 201/02 -.
Einen danach gegebenen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zeigt der Zulassungsantrag nicht
auf. Es ist schon fraglich, ob die ausgeführten Grundsätze hier Anwendung finden, weil sie
im Hinblick auf die Wahrung einer ausreichenden Binnengerechtigkeit zwischen den
verschiedenen Bauwerksgruppen der Tabelle, nicht aber bezüglich der Einhaltung einer
solchen zwischen verschiedenen Gebäudetypen innerhalb einer Bauwerksgruppe, wie hier
von der Klägerin in Abrede gestellt, entwickelt worden sind. Selbst wenn die Grundsätze
auch darauf übertragbar sein sollten, fehlt es jedenfalls an der Darlegung des Vorliegens
der entsprechenden Voraussetzungen. Die Klägerin hat lediglich behauptet, bei Vorhaben
wie dem vorliegenden überstiegen die pauschaliert ermittelten Rohbaukosten landesweit
und signifikant den Anteil der tatsächlichen Rohbaukosten an den Herstellungskosten und
die tatsächlichen Rohbaukosten lägen mit 50,- bis 60 ,- DM/m³ umbauten Raumes deutlich
unter den vom Beklagten abgerechneten 129,- DM/m³. Abgesehen davon, dass die
letztgenannte Angabe im Widerspruch zur eigenen Mitteilung der Klägerin im
Genehmigungsverfahren über voraussichtliche Rohbaukosten von 73,- DM/m³ steht, liefert
der Zulassungsantrag auch im übrigen keine, den Darlegungserfordernissen genügenden
Anhaltspunkte für eine durchgängige Überhöhung der geltend gemachten Art. Aus dem
Abstellen auf die Verhältnisse im vorliegenden Einzelfall ergibt sich noch nicht, dass die für
den vorliegenden Bauwerkstyp nach Nr. 17 der maßgeblichen Tabelle festgelegten
pauschalierten Rohbauwerte im erläuterten Sinne generell, d.h. bei vergleichbaren
Vorhaben regelmäßig und landesweit, die für jenen Bauwerkstyp übliche Bandbreite des
Anteils der Rohbausumme an den gesamten Herstellungskosten deutlich überschreiten.
Dafür können die genannten, allein auf das Vorhaben der Klägerin bezogenen Daten
entsprechend den dargestellten Grundsätzen allenfalls ein Hinweis sein. Folglich hätte es
im Rahmen des Darlegungserfordernisses weiterer substantiierter Ausführungen zu jenem
Aspekt bedurft. Das gilt um so mehr, als dem Umstand einer - gegenüber den sonstigen
Gebäuden nach Nr. 17 der Tabelle - günstigeren Errichtungsweise von in Hallenbauweise
erstellten Verkaufsstätten der betroffenen Art dadurch Rechnung getragen worden ist, dass
für diese der auch hier gewährte Abschlag von 40 % vorgesehen ist. An entsprechenden
substantiierten Erwägungen, die die Behauptung einer generellen Überhöhung im
aufgezeigten Sinne stützen könnten, fehlt es indes im Zulassungsantrag.
Ebenso wenig dringt der Einwand der Klägerin durch, die angefochtenen
Gebührenfestsetzungen verstießen gegen das Äquivalenzprinzip als spezielle Ausformung
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Abgabenrecht. Die Klägerin leitet einen solchen
grundsätzlichen Verstoß daraus her, dass die Baugenehmigungs- und Kontrollgebühren
bei tatsächlichen Rohbaukosten von knapp 10 Mio. DM einen Anteil von etwa 5,4 % an
diesen Kosten ausmachten, mithin den im erwähnten Senatsurteil vom 19. Dezember 1997
für noch zulässig erachteten Anteil von 2,4 % - auf den in etwa auch der Verordnungsgeber
selbst abstelle - um mehr als das Doppelte überstiegen. Bei dieser Höhe sei eine
Einschränkung der nach Art 14 GG geschützten Baufreiheit anzunehmen. Die Rügen
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verfangen nicht. Das Äquivalenzprinzip ist verletzt, wenn zwischen Gebühr und Leistung
bzw. Aufwand der Behörde ein gröbliches Missverhältnis besteht. Folglich kann die
Prüfung der Wahrung dieses Prinzips immer nur differenziert für die jeweilige einzelnen
Leistung der Behörde, mithin für die einzelne Amtshandlung, durchgeführt werden.
Dementsprechend betrafen die o.g. - ohnehin nicht im Sinne einer schematischen
Obergrenze zu verstehenden - Feststellungen des Senats zur Wahrung des
Äquivalenzprinzips bei einem Gebührenanteil von 2,4% nur die Baugenehmigungsgebühr.
Auf dieser Grundlage ist für einen Verstoß der streitigen Gebührenfestsetzungen gegen das
Äquivalenzprinzip nichts erkennbar. Die bloße Baugenehmigungsgebühr beträgt 322.283,-
DM. Die relevanten Rohbaukosten sind mit den von der Klägerin im erstinstanzlichen
Verfahrenszug mitgeteilten knapp 10 Mio. DM, auf die der Zulassungsantrag Bezug nimmt,
ersichtlich zu knapp bemessen. Denn in der hierzu überreichten Auflistung vom 26. März
1999 fehlen insbesondere die Tiefbau- und Planungskosten sowie die auf Steuern
entfallenden Beträge.
Vgl. zur Einbeziehung auch jener Beträge in die Rohbausumme: OVG NRW, Urteil vom 19.
Dezember 1997 - 9 A 5943/96 -.
Bei überschlägiger Hinzurechnung jener Beträge ist von tatsächlichen Rohbaukosten von
mindestens ca. 12 Mio. DM auszugehen. Auf diesen Betrag bezogen macht die
Baugenehmigungsgebühr lediglich einen Anteil von etwa 2,68% aus und liegt damit im
Bereich des im angesprochenen Urteil für zulässig Erachteten. Eine andere Bewertung
folgt auch nicht aus den Erwägungen der Klägerin, der Aufwand der Beklagten im
Genehmigungsverfahren sei durch die verlangte Einschaltung von Sachverständigen für
die Bereiche Standsicherheit und Brandschutz deutlich reduziert worden. Für den im
Hinblick auf die Wahrung des Äquivalenzprinzips besonders gewichtigen Wert der
Leistung "Baugenehmigung" ist der besagte Umstand ohne Belang. Auch mit Blick auf den
Aufwand des Beklagten ist die vorgenommene Sachverständigeneinschaltung nicht
geeignet, im konkreten Fall zu einer Äquivalenzstörung zu führen. Sie entspricht auf der
Grundlage der dazu erlassenen baurechtlichen Vorschriften bei Vorhaben der hier
gegebenen Größenordnung dem - von den gebührenrechtlichen Bestimmungen
unterstellten - Regelfall und begründet daher keinen atypischen, nur geringere Gebühren
rechtfertigenden Sonderfall. Ein sachverständig gefertigter Standsicherheitsnachweis
gehörte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 6 Abs. 1 der Verordnung über bautechnische
Prüfungen in ihrer hier maßgeblichen Fassung vom 6. Dezember 1995 (GV.NRW. S. 1241)
- BauPrüfVO - zu den grundsätzlich vom Bauherrn im Genehmigungsverfahren
einzureichenden Bauvorlagen. Entsprechendes gilt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 6 Abs.
2 BauPrüfVO bei Bauvorhaben der hier gegebenen Größenordnung mit beträchtlichem
Kundenverkehr für die Vorlage einer gutachterlichen brandschutztechnischen
Stellungnahme. Zudem entsteht auch hinsichtlich jener Aspekte ein beachtlicher
behördlicher Aufwand, weil zumindest die Plausibilität und Vollständigkeit der
eingereichten sachverständigen Stellungnahmen einschließlich daraus zu ziehender
Folgerungen für den Inhalt der Baugenehmigung (eventuelle Auflagen,
Nebenbestimmungen) von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen sind. Im übrigen wirkt sich
im Falle werthaltiger Amtshandlungen die nach § 3 GebG NRW lediglich vorgesehene
Berücksichtigung des Aufwandes bei der Gebührenbemessung ebenso wie das
Äquivalenzprinzip nur insofern begrenzend aus, als sich die Gebührenhöhe danach nicht
vollständig von den Kosten des Verwaltungsaufwandes lösen darf.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5.02 -sowie OVG NRW, Beschluss vom 9.
Juni 2004 - 9 A 161/02 -.
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Dass diese unter Äquivalenzgesichtspunkten allein maßgebliche Grenze vorliegend
überschritten sein könnte, legt das Zulassungsvorbringen - zumal unter Berücksichtigung
der vorstehenden Ausführungen zur Prüfungstätigkeit der Behörde auch im Falle der
Vorlage sachverständiger Stellungnahmen - nicht dar. Den der Klägerin entstandenen
Kosten für die Einschaltung der Sachverständigen im Genehmigungsverfahren kommt
bezüglich der Wahrung des Äquivalenzprinzips keine beachtliche eigenständige
Bedeutung zu. Für die insofern aufgeworfene Frage, ob zwischen dem Wert bzw. Aufwand
der Amtshandlung ​Baugenehmigung" und der verlangten Gebühr ein gröbliches
Missverhältnis besteht, ist die Höhe der besagten Kosten bzw. ihr Anteil an den Rohbau-
oder Herstellungskosten des Objekts ohne unmittelbare Aussagekraft.
Weiterhin zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf, dass die angefochtenen
Überwachungsgebühren gegen das Äquivalenzprinzip verstoßen könnten. Der Einwand,
diese Gebühren stünden mit ihrer Höhe von 67 % der Genehmigungsgebühr in keinerlei
Verhältnis zur Leistung der Verwaltung, die jeweils in ​Spaziergängen und Besichtigungen
der Baustelle" bestanden habe, greift nicht durch. Auch die bloße Augenscheinseinnahme
zum Zwecke der Kontrolle, ob die Baugenehmigung und/oder das sonstige materielle
Baurecht eingehalten wird, stellt eine gebührenpflichtige Überwachungstätigkeit im Sinne
der relevanten gebührenrechtlichen Bestimmungen dar. Der maßgebliche Nutzen der
Überwachungsmaßnahmen für den Bauherrn läßt bei Vorhaben der hier betroffenen
Größenordnung mit einem erheblichen wirtschaftlichen Wert Überwachungsgebühren in
Höhe von ca. 215.000,- DM - mithin lediglich knapp 1,8 % der o.g. Rohbaukosten und
weniger als 1% der gesamten Herstellungskosten - ohne weiteres angemessen
erscheinen. Dieser Nutzen liegt darin, dass eine Kontrolldienstleistung erbracht wird, die
dem Bauherrn bei positivem wie negativem Ausgang einen für den weiteren Baufortgang
bzw. die weitere Planung bedeutsamen Aufschluss zur rechtlichen Ordnungsgemäßheit
des jeweiligen Prüfungsabschnitts verschafft. Diese Dienstleistung ermöglicht
insbesondere das frühzeitige Erkennen relevanter Baurechtsverstöße, was wiederum zur
Vermeidung oder Verringerung ansonsten auftretender Fehlinvestitionen bzw. zeitlicher
Verzögerungen des Nutzungsbeginns führt.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 25. April 2003 - 9 A 3382/01 - und vom 9. Juni 2004,
- 9 A 161/02 -.
Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, ein angemessener Vorteil im Sinne der -
im Übrigen ohnehin nicht weiter erläuterten - Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zu den baden-württembergischen Studiengebühren sei
hinsichtlich der Überwachungstätigkeiten nicht erkennbar. Soweit die Klägerin auf eine
ihrer Ansicht nach nur geringe Intensität der einzelnen Überwachungsmaßnahmen
hinweist und insofern den dem Beklagten entstandenen Aufwand ansprechen will, ist
bereits oben ausgeführt worden, dass das Äquivalenzprinzip lediglich eine vollständige
Loslösung von den der Behörde entstehenden Kosten bzw. sonstigem Aufwand der
Amtshandlung untersagt. Dafür, dass ein solcher Fall hier gegeben sein könnte, liefert das
Zulassungsvorbringen keine substantiierten Anhaltspunkte.
Ferner lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen, dass bei einer Gesamtschau der
Gebühren und der Kosten für die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften vorgegebene
Einschaltung Sachverständiger eine die Baufreiheit aus Art. 14 GG einschränkende
prohibitive Wirkung anzunehmen sein könnte. Die gesamten in den angegriffenen
Bescheiden festgesetzten Gebühren von knapp 610.000,- DM betragen lediglich ca. 2,5 bis
3 % der Herstellungskosten für den Möbelmarkt. Jedenfalls für einen noch darüber
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liegenden Anteil an Sachverständigenkosten gibt das Zulassungsvorbringen nichts her. Bei
einem Gesamtanteil der vorgenannten Gebühren und Kosten von somit maximal 5 bis 6 %
der Herstellungskosten kann indes von einer prohibitiven, die Baufreiheit erdrückenden
Wirkung keine Rede sein.
Die weiteren Erwägungen der Klägerin zur steuerrechtlichen Behandlung des
Möbelmarktes auf der Grundlage der tatsächlichen Herstellungskosten sowie zu einem
zumindest gebotenen Billigkeitserlass begründen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an
der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Dem erstgenannten Aspekt kommt vorliegend
keinerlei Aussagekraft zu, da Steuern im Gegensatz zu den hier angefochtenen
Verwaltungsgebühren nicht für eine erbrachte Leistung und mithin nach anderen Kriterien
bzw. Voraussetzungen erhoben werden. Dies schließt eine Vergleichbarkeit im geltend
gemachten Sinne aus. Der Hinweis auf einen Billigkeitserlass führt schon deshalb nicht
weiter, weil sich die angefochtenen Bescheide auch in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides zu einem entsprechenden Erlassanspruch nicht verhalten und
dieser auch nicht im Wege einer insoweit ggfs. als Untätigkeitsklage erhobenen
Verpflichtungsklage Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist. Einen
Verpflichtungsantrag auf Billigkeitserlass hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung
nicht gestellt; die seinerzeitige Antragstellung, die den Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens bestimmt, erschöpfte sich vielmehr in einem bloßen Anfechtungsbegehren. Im
Übrigen lässt das Vorbringen der Klägerin auch - wie bereits vom Verwaltungsgericht im
Sinne eines "obiter dictums" zu Recht angenommen - keine Anhaltspunkte für eine
sachliche Unbilligkeit der angefochtenen Gebührenfestsetzungen erkennen.
Aus den vorstehend erörterten Rügen des Zulassungsvorbringens ergeben sich weiterhin
keine besonderen, d.h. überdurchschnittlichen tatsächlichen und/oder rechtlichen
Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die von der Klägerin aufgeworfenen
Fragen und Problemstellungen gehen über das übliche Schwierigkeitsspektrum
gebührenrechtlicher Streitverfahren nicht hinaus; dies wird insbesondere daran deutlich,
dass sie sich auf der Grundlage der angeführten aktuellen Rechtsprechung ohne weiteres
im oben erläuterten Sinne lösen lassen.
Ebenso wenig zeigt das Zulassungsvorbringen eine grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die von der Klägerin zunächst
aufgeworfenen Fragen,
ob die zuständigen Bauaufsichtsbehörden unter Berücksichtigung der mittlerweile
allgemein bekannten tatsächlichen Rohbaukosten berechtigt sind, vergleichbare Vorhaben
wie Hallenbauten zu behandeln,
und
ob in Ermangelung einer entsprechenden Typisierung die tatsächlichen Rohbaukosten
zugrunde gelegt werden dürfen,
stellen sich schon nicht entscheidungserheblich. Im Hinblick auf die allein zu prüfende
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gebührenfestsetzungen kommt es nicht darauf an, ob
die Bauaufsichtsbehörden zu dem angesprochenen Verhalten berechtigt wären bzw. auf
die tatsächlichen Rohbaukosten abstellen dürften. Eine Rechtswidrigkeit der
Gebührenbescheide läge vielmehr nur dann vor, wenn entsprechende Verpflichtungen
bestünden. Anhaltspunkte für derartige Verpflichtungen, die sodann einen damit
verbundenen Klärungsbedarf für ein Berufungsverfahren begründen könnten, lassen sich
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dem Zulassungsantrag indes - wie bereits oben erläutert - nicht entnehmen. Ähnliches gilt
für die weiteren Fragen,
ob die Überschreitung der der Gebührenbemessung zugrunde gelegten fiktiven
Rohbaukosten von über 150 % im Verhältnis zu den tatsächlichen Rohbaukosten und die
Überschreitung eines Anteils von etwa 5,4 % der Gebühren an den tatsächlichen
Rohbaukosten, insbesondere unter Berücksichtigung weiterer erheblicher Aufwendungen
für die die Verwaltung entlastende Vergabe von Prüfaufgaben an externe Sachverständige
noch von dem Äquivalenzprinzip und dem Verhältnismäßigkeitsansatz gedeckt ist,
und
ob in einer derartigen Gebührenbelastung eine Einschränkung der Baufreiheit i.S.d. Art. 14
GG zu sehen ist. Diese Fragen stellen sich vorliegend mit dem formulierten Inhalt deshalb
nicht, weil die ihnen zugrunde gelegten Zahlenwerte wegen des oben ausgeführten
Abstellens der Klägerin auf eine zu geringe Summe tatsächlicher Rohbaukosten nicht
zutreffend sind. Im Übrigen lassen sich die unter den besagten Aspekten von der Klägerin
erhobenen Einwände - wie ebenfalls schon oben gezeigt - auf der Grundlage der bislang
ergangenen, noch nicht überholten Rechtsprechung, insbesondere des Senats, ohne
weiteres schon im Zulassungsverfahren dahin klären, dass bei den hier gegebenen
Verhältnissen weder ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip noch eine unzulässige
Einschränkung der Baufreiheit anzunehmen ist.
Schließlich legt das Zulassungsvorbringen auch keinen relevanten Verfahrensmangel
gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die
Klägerin rügt eine Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO wegen des
Unterlassens der mit den drei Hilfsbeweisanträgen verlangten Ermittlungsmaßnahmen. Die
Hilfsbeweisanträge verhielten sich zur Frage der Wesensmerkmale des Gebäudetyps nach
Nr. 17 der Rohbauwerttabelle zum Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung der Rohbauwerte
(1. Hilfsbeweisantrag) sowie zu geringeren Rohbaukosten für Baulichkeiten der hier zu
beurteilenden Art als sie in der besagten Tabelle vorgesehen sind (2. und 3.
Hilfsbeweisantrag). Eine relevanter Aufklärungsfehler ist im Hinblick auf diese Umstände
bereits deshalb ausgeschlossen, weil es auf sie nach der - für die Beurteilung eines
Ermittlungsmangels allein maßgeblichen - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts
nicht ankam. Das ergibt sich aus den entsprechenden, die Hilfsbeweisanträge
ablehnenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil, wonach für
die Entscheidungsfindung sowohl die Fassung der Rohbaukostentabelle im Jahre 1984 als
auch die Differenz zwischen tatsächlichen und pauschalierten Rohbaukosten ohne Belang
gewesen sei (S. 10, 11 u. 14 der Urteilsabschrift).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf
§ 13 Abs. 2 GKG in der hier gemäß § 72 Nr. 1 GKG anzuwendenden, bis zum 30. Juni 2004
geltenden Fassung.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.