Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.06.2006

OVG NRW: kündigungsschutz, verschulden, behinderung, arbeitsgericht, gleichstellung, zugang, mensch, ausnahme, eigenschaft, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1778/06
Datum:
13.06.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 1778/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 644/05
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
2
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der besondere
Kündigungsschutz nach §§ 85 ff. SGB IX greife zugunsten der Klägerin nicht ein, nicht
zu erschüttern.
3
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass § 90 Abs. 2a SGB IX
zwei getrennte, selbständige und alternative Fallgestaltungen normiert, in denen der
besondere Kündigungsschutz ausscheidet:
4
1. Im Zeitpunkt der Kündigung fehlt es - aus welchen Gründen auch immer - an einem
Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft
5
oder
6
2. das Versorgungsamt konnte wegen fehlender Mitwirkung bis zu dem insoweit
maßgeblichen Zeitpunkt keine Entscheidung treffen.
7
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, hat der Gesetzgeber dies auch
eindeutig so gewollt und mit Blick auf die Fallgestaltung Nr. 2 insoweit den
Kündigungsschutz nur in den Fällen gelten lassen wollen, in denen ein Verfahren auf
8
Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch zwar anhängig ist, das
Versorgungsamt aber ohne ein Verschulden des Antragstellers noch keine
Feststellungen treffen konnte. Von einem redaktionellen Versehen, wie dies das
Arbeitsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 29. Oktober 2004 - 13 Ca 5326/04 - NZA-
RR 2005, 138 ff., angenommen hat, kann auch nicht ansatzweise die Rede sein.
Hiernach kennzeichnet die Fallgestaltung Nr. 2 in § 90 Abs. 2a SGB IX in
verfahrensrechtlicher Hinsicht der Umstand, dass im maßgebenden Zeitpunkt des
Zugangs der Kündigung ein Feststellungsverfahren anhängig ist, während in der von
der Alternative Nr. 1 erfassten Fallgestaltung eine Entscheidung bereits getroffen und
das diesbezügliche Feststellungsverfahren abgeschlossen ist. Ist im Zeitpunkt des
Zugangs der Kündigung ein Feststellungsverfahren anhängig und konnte eine
Entscheidung über die Schwerbehinderteneigenschaft in diesem Verfahren noch nicht
getroffen werden, kommt es nach der Fallgestaltung Nr. 2 entscheidend darauf an, ob
dies auf die fehlende Mitwirkung zurückzuführen ist, oder ob ein diesbezügliches
Verschulden des Antragstellers ausscheidet.
9
Die vom Arbeitsgericht Düsseldorf in der genannten Entscheidung gegebene
Begründung, bei der Ausgestaltung des Absatzes 2a durch 2 Alternativen (oder) ergebe
sich für die Alternative Nr. 2 nur dann ein eigener Regelungsgehalt, wenn damit auch
demjenigen die Berufung auf den besonderen Kündigungsschutz verwehrt werden
solle, der zwar die Feststellung zunächst schuldhaft verzögert habe, dessen
Schwerbehinderung aber letztlich vor Zugang der Kündigung nachgewiesen worden
sei, geht fehl. Die Alternative Nr. 2 greift insbesondere dann ein, wenn ein - ggfs. von
vornherein aussichtsloses - Feststellungsverfahren eingeleitet worden ist und eine
abschließende Entscheidung in Missbrauchsabsicht durch fehlende Mitwirkung
verfahrenstaktisch hinausgezögert wird. Gerade dies ist der tragende Grund für die
Alternative Nr. 2 in § 90 Abs. 2a SGB IX gewesen.
10
Vgl. BT-Drucks. 15/2357, S. 24; ArbG Bonn, Urteil vom 25. November 2004 - 7 Ca
2459/04 -, NZA-RR 2005, 193 f.
11
Dies hat im Übrigen auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf so gesehen und die
Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts Düsseldorf ausdrücklich abgelehnt.
12
Vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2005
13
- 6 Sa 1938/04 -, Behindertenrecht 2005, 198 ff.
14
Im Zeitpunkt des Zugangs der ordentlichen Kündigung im August/September 2004 war
ein Feststellungsverfahren nicht anhängig, so dass gemäß § 90 Abs. 2a 1. Alternative
SGB IX der Sonderkündigungsschutz nur dann eingreift, wenn ein Nachweis der
Schwerbehinderteneigenschaft vorliegt. Ein derartiger Nachweis ist hier nicht gegeben,
vielmehr hatte das Versorgungsamt bereits mit Bescheid vom 20. August 2004
festgestellt, dass der Grad der Behinderung der Klägerin auf 40 festzusetzen ist. Die
Bundesagentur für Arbeit hatte die begehrte Gleichstellung bereits mit Bescheid vom 7.
Juli 2004 abgelehnt. Wie das Verwaltungsgericht darüber hinaus zutreffend ausgeführt
hat, ist aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung von 40 auch nicht
offensichtlich, dass eine Schwerbehinderteneigenschaft der Klägerin gegeben ist.
15
Im Zeitpunkt des Zugangs der fristlosen Kündigung im Juni/Juli 2004 war das
16
Feststellungsverfahren noch anhängig, so dass es nach § 90 Abs. 2a 2. Alternative SGB
IX maßgebend darauf ankommt, ob die ausstehende Entscheidung wegen der
fehlenden Mitwirkung der Klägerin nicht getroffen werden konnte. Ausweislich der
Ausführungen auf Seite 9 des Urteilsabdrucks ist das Verwaltungsgericht davon
ausgegangen, dass eine fehlende Mitwirkung der Klägerin gegeben ist. Die
diesbezüglichen Feststellungen und Wertungen sind im Zulassungsverfahren nicht in
Frage gestellt worden.
Dementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen oder
tatsächlichen Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Auch hat die
Rechtssache entgegen der Auffassung der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung i.
S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil sich die Frage der Auslegung des § 90 Abs. 2a SGB
IX ohne weiteres aus dem Gesetz selbst ergibt.
17
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.
18
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist
rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
19
20