Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.07.2010

OVG NRW (innere medizin, aufgaben, krankenhaus, abteilung, umfang, antrag, erleichterung, land, begrenzung, zweck)

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 2798/09
Datum:
16.07.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 A 2798/09
Tenor:
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Beru-fung ¬gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts Gel-senkirchen vom 21. Oktober 2009
wird zurückgewie-sen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Be-klagte.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 335.210, Euro
festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur
im Rahmen der Darlegungen der Klägerin zu prüfen sind, liegen nicht vor.
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Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen
Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat der Klage
stattgegeben, weil die Klägerin einen Anspruch auf die beantragten weiteren
Ausgleichsleistungen habe. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 KHG NRW seien
hinsichtlich der Bettenreduzierung in den Abteilungen Chirurgie (80 Betten),
Frauenheilkunde (8 Betten) und Urologie (3 Betten) erfüllt. Pauschale
Ausgleichsleistungen seien im Umfang der entfallenden Abteilungen mit allen auf Dauer
ausscheidenden Betten gemäß § 30 Abs. 2 KHG NRW zu berechnen, ohne dass eine
Gegenrechnung mit neuen Betten anderer Abteilungen erfolgen dürfe. Die dagegen
erhobenen Einwände zeigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen
Entscheidung nicht auf.
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Nach § 30 Abs. 1 KHG NRW (jetzt § 24 Abs. 1 KHGG) sind Krankenhäusern, die
aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Ministeriums ganz oder teilweise mit
mindestens einer Abteilung aus dem Krankenhausplan ausscheiden,
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Ausgleichszahlungen zu bewilligen, soweit diese erforderlich sind, um die Schließung
des Krankenhauses oder seine Umstellung auf andere Aufgaben zu erleichtern. Ein
Ausscheiden einer Abteilung liegt vor, wenn in einem Feststellungsbescheid im "Ist"
und "Soll" eine Abteilung entfällt. Ein Teil des Krankenhausbetriebs wird in diesem Fall
nicht mehr für die Krankenversorgung genutzt.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen § 30 Abs. 1 KHG NRW für die Gewährung einer
Ausgleichsleistung für 91 entfallene Betten sind gegeben, weil in dem Krankenhaus der
Klägerin zum 1. Oktober 2005 die Abteilungen für Chirurgie, Frauenheilkunde und
Urologie weggefallen sind. Die Ausgleichszahlungen sind auch, wie es mit Rücksicht
auf die Pauschalregelung des § 30 Abs. 2 KHG NRW regelmäßig der Fall sein wird,
erforderlich, um die Schließung des Krankenhauses oder seine Umstellung auf andere
Aufgaben zu erleichtern. Die Schließung der Abteilungen und somit von Teilen des
Krankenhauses geht allerdings mit einer Neustrukturierung durch Schaffung von 10
weiteren Betten des Gebiets Innere Medizin und 35 Betten des Gebiets Geriatrie einher.
Ob hierin eine Umstellung auf andere Aufgaben der Krankenhausversorgung zu
erblicken ist, was die Beklagte bestreitet, da sich dieses Merkmal nur auf Aufgaben
außerhalb der stationären Krankenversorgung beziehe, kann dahinstehen. Die
Neustrukturierung steht dem Anspruch auf Ausgleichszahlung nicht entgegen. Der
Beklagten ist zwar zuzugeben, dass der Wegfall und die zeitgleiche Schaffung neuer
Bettenkapazitäten nicht dem typischen Fall der Ausgleichszahlung entsprechen. Das
gesetzgeberische Ziel, die Schließung von Krankenhäusern oder ihre Umstellung auf
andere Aufgaben zu erleichtern,
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vgl. Pant/Prütting, Krankenhausgesetz Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 2000, §
30 Rn. 3,
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ist allerdings erreicht worden.
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§ 30 KHG NRW regelt nicht den Fall, dass anstelle von abzubauenden Betten
planerisch neu ausgewiesene Betten in anderen vorhandenen oder neu
einzurichtenden Abteilungen hinzukommen. Vielmehr sind Ausgleichszahlungen ohne
umfassende Prüfungen nach pauschalen Sätzen im Umfang allein der Bettenzahlen der
ausscheidenden Abteilungen zu gewähren. § 30 KHG NRW ist auch nicht
einschränkend auszulegen, dass der Ausgleichsanspruch durch die zeitgleiche oder
zeitnahe Schaffung von neuen Betten in dem Krankenhaus zu begrenzen wäre. Eine an
Sinn und Zweck des § 30 KHG NRW orientierte Auslegung lässt diesen Schluss nicht
zu. § 30 KHG NRW, der § 28 KHG NRW vom 3. November 1987 (GV. NW. S. 392)
gefolgt ist, ist die Umsetzung des Fördertatbestands in der bundesgesetzlichen
Vorschrift des § 9 KHG. Danach bewilligen die Länder auf Antrag des
Krankenhausträgers Fördermittel zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern
(§ 9 Abs. 2 Nr. 5 KHG) und zur Umstellung von Krankenhäusern oder
Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umwidmung in
Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom
Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen (§ 9 Abs. 2 Nr. 6 KHG). Diese Vorschriften,
die den Abbau überflüssiger Krankenhauskapazitäten erleichtern helfen sollen,
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vgl. Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz,
Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, KHG § 9 Anm. VIII. 2., vgl.
auch Bay. VGH, Urteil vom 30. September 2002 21 B 00.3403 -, juris,
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enthalten keinen Verrechnungsvorbehalt, der im Falle des planerischen Wegfalls von
Betten und der Schaffung neuer Kapazitäten eine Begrenzung von
Ausgleichsleistungen vorsieht.
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Auch der Landesgesetzgeber hat im Rahmen seines Gestaltungsspielraums eine
Verrechnungsmöglichkeit nicht geschaffen. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass es hierzu
gekommen wäre, wenn er einen Fall der hier vorliegenden Art behandelt hätte. Soweit
die Beklagte sich auf die Gesetzesbegründung beruft, wo von gesamtwirtschaftlichen
Gesichtspunkten die Rede sei, zeigt dies einen versehentlich unterbliebenen oder einen
immanenten Verrechnungsvorbehalt nicht auf. Mit der Neufassung des
Krankenhausgesetzes NRW sollten gemäß § 30 KHG NRW Ausgleichszahlungen ohne
umfassende Prüfungen nach pauschalen Sätzen im Umfang allein der Bettenzahlen der
ausscheidenden Abteilungen gewährt werden. § 30 KHG NRW des Gesetzentwurfs der
Landesregierung (LT-Drucks. 12/3073 vom 18. Mai 1998, S. 79 f.) entspricht in seinem
Absatz 1 dem entsprechenden § 28 Abs. 1 KHG NRW 1987, bei dem zur Beurteilung
der "Erforderlichkeit" von Ausgleichsleistungen eine aufwendige Einzelfallprüfung
notwendig war. In der Begründung zu § 30 Abs. 2 KHG NRW des Entwurfs heißt es:
"Bei der Schließung von Abteilungen oder bei der Betriebseinstellung eines
Krankenhauses sind mögliche Ausgleichsleitungen unter gesamtwirtschaftlichen
Gesichtspunkten zu begrenzen. Daher sind die Krankenkassen als Pflegesatzparteien
in die Verhandlungen über Ausgleichszahlungen und den Schließungszeitpunkt sowie
weitere Abwicklungsfragen einzubeziehen. Wegen der Auswirkungen auf
Ausgleichsleistungen ist das Land bereits im Vorfeld zu beteiligen." Damit wird aufgrund
der sprachlichen Verknüpfung von Satz 1 und Satz 2 durch die Konjunktion "daher"
deutlich, dass die Begrenzung möglicher Ausgleichsleistungen "unter
gesamtwirtschaftlichen Gesichtspunkten" durch Einbeziehung von
Krankenkassenleistungen erfolgen soll. Gesamtwirtschaftliche Gesichtspunkte können
aber, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht bei einem einzelnen
Krankenhaus, sondern allein bei der Gesamtheit der Leistungserbringer Krankenhaus,
Krankenkassen und Land verortet werden. Mit der (unterbliebenen) Schaffung eines
Verrechnungsvorbehalts hat dies aber nichts zu tun. Vielmehr haben weitere in den
Beratungen des zuständigen Landtagsausschusses angestellte Erwägungen, dass
Ausgleichsleistungen zur Erleichterung der Schließung oder Umstellung eines
Krankenhauses gewährt werden sollen (LT-Drucks. 12/3525, S. 36, 58) und somit ein
Anreiz geschaffen werden sollte, das Krankenhaus zu Veränderungen zu bewegen,
ihren hinreichenden Ausdruck im Wortlaut des § 30 Abs. 1 KHG NRW gefunden. In
Übereinstimmung hiermit werden Ausgleichsleistungen nach dem neu geschaffenen §
30 Abs. 2 KHG NRW pauschaliert. Härtefallgesichtspunkte, die bislang nach § 28 KHG
NRW 1987 eine entscheidende Rolle gespielt haben, können nunmehr nach § 30 Abs.
3 KHG NRW von Belang sein, falls der Krankenhausträger im Einzelfall höhere
berücksichtigungsfähige Kosten geltend macht. Auf die von der Beklagten angeführte
sonstige Entstehungsgeschichte von § 30 KHG NRW kommt es angesichts seines
eindeutigen Wortlauts, der mit dem erkennbaren Sinn und Zweck der Bestimmung
übereinstimmt, nicht an.
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Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen
(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende,
verallgemeinerungsfähige Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art, die der
Rechtsfortbildung und/oder -vereinheitlichung dienlich und in der Berufung
klärungsbedürftig und klärungsfähig sind, sind hinsichtlich des hier zudem außer Kraft
getretenen Krankenhausgesetzes NRW weder ausdrücklich noch schlüssig gestellt und
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auch nicht gegeben.
Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf
§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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