Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 31.05.2009

OVG NRW: disziplinarverfahren, beförderung, anklageschrift, verdacht, vergehen, körperverletzung, amtsführung, erlass, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 361/09
Datum:
31.05.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 361/09
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 90/09
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR
festgesetzt.
Gründe:
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß §
146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das
Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer
entsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller
habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Am 26. Februar 2009 sei ein
Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden, das seiner Beförderung
entgegenstehe.
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Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsge-
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richts in Frage zu stellen.
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Der Dienstherr ist berechtigt, einen Beamten für die Dauer einer gegen ihn
durchgeführten disziplinarischen Untersuchung und des gegebenenfalls
anschließenden förmlichen Disziplinarverfahrens von einer an sich möglichen
Beförderung auszuschließen. Denn der Dienstherr würde sich in Widerspruch zu
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seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen Beamten vor der abschließenden
Klärung des disziplinarischen Vorwurfs befördert und damit die Eignung des
Betreffenden für eine höherwertige Verwendung bejaht, obwohl er zuvor mit der
Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass er Anlass
sieht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem
bisherigen Status zu beanstanden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 1992
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- 2 B 56/92 -, Buchholz 236.1 § 42 SG Nr. 1, und Urteil vom 13. Mai 1987 - 6 C 32/85 -,
NVwZ-RR 1989, 32 = ZBR 1990, 22.
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Eine Beförderung kann so lange unterbleiben, bis feststeht, dass der Beamte für die
weitere Förderung uneingeschränkt geeignet ist. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn
regelmäßig dem Beamten das daraus resultierende Risiko auferlegt wird, denn
Disziplinarverfahren beruhen in der Regel auf Umständen, die - wie auch hier - in der
Person oder doch in der Sphäre des betreffenden Beamten liegen. Es ist dem
Dienstherrn nicht zuzumuten, seinerseits das Risiko einzugehen, eine Beförderung
auszusprechen, wenn Zweifel an der uneingeschränkten Förderungswürdigkeit
aufgetreten sind.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. September 1996
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- 1 WB 20/96, 1 WB 21/96 -, Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 18.
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Demnach war der Antragsgegner berechtigt, den Antragsteller vom weiteren Auswahl-
und Beförderungsverfahren wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung
auszuschließen, die durch die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens zum
Ausdruck gebracht worden sind.
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Nach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft N. vom 25. Februar 2009, die dem
Polizeipräsidium B. am gleichen Tag übermittelt worden ist, wird dem Antragsteller zur
Last gelegt, eine andere Person misshandelt zu haben ("Vergehen der Körperverletzung
nach §§ 223 Abs. 1, 230 StGB"). Vor diesem Hintergrund ist der Verdacht eines
Dienstvergehens im Sinne des § 83 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 57 Satz 3 LBG NRW
gerechtfertigt, so dass die dienstvorgesetzte Stelle ein Disziplinarverfahren einzuleiten
hatte (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW). Dieser Verdacht ist auch nicht dadurch
entfallen, dass die Staatsanwaltschaft N. zunächst beantragt hatte, das Hauptverfahren
vor dem Amtsgericht F. zu eröffnen und nunmehr, nachdem sie zwischenzeitlich die
Anklageschrift vom 25. Februar 2009 zurückgenommen hat, beantragt hat, das
Hauptverfahren vor dem Amtsgericht H. (vgl. Anklageschrift vom 26. März 2009) zu
eröffnen. Diesem Vorgehen der Staatsanwaltschaft liegen lediglich
Zuständigkeitserwägungen zugrunde. Ebenso wenig kommt es im vorliegenden
Verfahren darauf an, ob die Anklage zur Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem
Amtsgericht H. führen wird.
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Der Antragsteller kann schließlich auch nicht mit Erfolg einwenden, ein
Disziplinarverfahren sei aufgrund des § 17 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW nicht einzuleiten
gewesen. Hiernach wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet, wenn feststeht, dass
nach § 14 oder § 15 LDG NRW eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen
werden darf. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Es kann nicht eindeutig bejaht
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werden, dass für alle hier in Betracht kommenden Disziplinarmaßnahmen zweifelsfrei
ein Disziplinarmaßnahmeverbot - etwa mit Blick auf § 14 Abs. 1 Nr. 1 LDG NRW -
besteht. Die Einschätzung des Antragstellers, es stünde höchstens ein Verweis oder
eine Geldbuße in Rede, stellt derzeit eine bloße Mutmaßung dar. Davon abgesehen ist
der Ausgang des Strafverfahrens, von dessen Ergebnis ein etwaiges Maßnahmeverbot
entscheidend abhängt (vgl. § 14 Abs. 1 Halbsatz 1 LDG NRW) zurzeit völlig ungewiss.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im
Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3
Satz 3 GKG).
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