Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.06.2008

OVG NRW: wesentlicher nachteil, zustand, dienstort, verfügung, beamter, verfassung, datum, aufgabenbereich

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 540/08
Datum:
02.06.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 540/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 151/08
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde ist nicht begründet. Eine gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO auf
die dargelegten Beschwerdegründe beschränkte Überprüfung der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führt nicht zum Erfolg des Rechtsmittels.
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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, für das Begehren des Antragstellers fehle es
bereits an einem Anordnungsgrund. Dabei ist es entgegen dem Beschwerdevorbringen
zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anordnungsgrund für die hier erstrebte
Regelung eines vorläufigen Zustandes gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur vorliegt,
wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm auch bei einer nur vorübergehenden
Befolgung der Umsetzung wesentliche Nachteile drohen oder es ihm aus anderen
Gründen nicht zugemutet werden kann, die Folgen der Umsetzung für den begrenzten
Zeitraum des Hauptsacheverfahrens hinzunehmen.
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Aus dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers ergibt sich nicht, dass das
Verwaltungsgericht auf dieser Grundlage einen Anordnungsgrund hätte bejahen
müssen. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wesentliche Nachteile
ergäben sich weder aus der gesundheitlichen Verfassung des Antragstellers noch
aufgrund der längeren Fahrtstrecke zum neuen Dienstort in I. , hat er sich nicht
auseinandergesetzt. Er hat auch sonst keine aus der Umsetzung folgenden
wesentlichen Nachteile oder andere Umstände dargelegt, aufgrund derer es ihm nicht
zugemutet werden kann, der Umsetzungsverfügung vorläufig nachzukommen.
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Die von dem Antragsteller aufgrund des Zustandes seines Dienstzimmers befürchtete
Gesundheitsgefährung kann nicht als beachtlicher wesentlicher Nachteil seiner
Umsetzung gesehen werden. Durch die Umsetzung wird der Antragsteller als Beamter
des Wach- und Wechseldienstes der Polizeiwache X. -F. zugewiesen, es wird aber
keine Entscheidung darüber getroffen, in welchen Räumlichkeiten er seinen Dienst zu
verrichten hat. Die Zuweisung des Dienstzimmers ist keine Folge der Umsetzung,
sondern beruht auf einer hiervon unabhängigen Entscheidung über den konkreten
Aufgabenbereich und Einsatzort des Antragstellers. Sich daraus ergebende Nachteile
kann er deshalb der Umsetzung nicht entgegenhalten. Es bleibt ihm jedoch
unbenommen, den Zustand seines Dienstzimmers zu beanstanden und ggf. die
Zuteilung eines anderen Raumes zu verlangen.
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Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller "in schikanöser Art und Weise
verwendet wird" und es ihm deshalb nicht vorübergehend zugemutet werden kann, der
Umsetzung nachzukommen. Auf eine unzumutbare (schikanöse) Verwendung lassen
weder der Zustand seines Dienstzimmers am neuen Dienstort noch die ihm dort
zugewiesene Tätigkeit schließen.
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Dass der Antragsteller an seinem neuen Dienstort tatsächlich "menschenunwürdig
untergebracht" ist, lässt sich seinem Vortrag und den im Beschwerdeverfahren
vorgelegten Fotokopien der Lichtbilder seines Dienstzimmers nicht entnehmen. Der
dokumentierte Zustand des Raumes weicht von demjenigen der in anderen Bereichen
des öffentlichen Dienstes zur Verfügung gestellten Diensträume nicht derart gravierend
ab, dass er nicht auf einen annehmbaren Standard gebracht werden könnte. Das gilt
etwa hinsichtlich der in den Wänden verbliebenen Nägel, des offensichtlich teilweise
nutzlosen Inventars und der Verschmutzungen. Hinweise für eine dem Antragsteller
unzumutbare (schikanöse) Verwendung ergeben sich daraus nicht.
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Entsprechendes gilt für die ihm übertragene Tätigkeit. Der Antragsteller wird ausweislich
des Streifenbelegs vom 25. März 2008 als Streifenführer im Wachdienst eingesetzt und
ist mit Aufgaben des Objektschutzes betraut. Entgegen seiner Auffassung wird der Sinn
des Objektschutzes nicht dadurch in Frage gestellt, dass es über einen längeren
Zeitraum zu keinen besonderen Vorkommnissen kommt. Ferner ist zu berücksichtigen,
dass der Antragsteller aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nur eingeschränkt
verwendbar ist und er daher mit einigen Aufgaben, die dem Amt eines
Polizeioberkommissars entsprechen, von vorneherein nicht betraut werden darf. Nach
allem kann jedenfalls aus der Übertragung der genannten Aufgaben nicht auf eine
schikanöse Verwendung geschlossen werden. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine
amtsunangemessene Beschäftigung bestehen ebenfalls nicht. Im Übrigen ist es dem
Antragsteller zumutbar, jedenfalls für einen vorübergehenden Zeitraum auch
unterwertige Aufgaben wahrzunehmen.
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Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle darüber hinaus an einem
Anordnungsanspruch, hält der Beschwerde ebenfalls stand. Der Antragsteller stützt
seinen Vortrag, die Umsetzung sei ermessensfehlerhaft bzw. ermessensmissbräuchlich,
in erster Linie auf die oben genannten Gesichtspunkte, die diese Einschätzung aber
nicht tragen. Soweit der Antragsteller außerdem die von dem Antragsgegner
angeführten Motive für die Umsetzung in Frage stellt, wiederholt er lediglich sein
Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren, setzt sich jedoch nicht mit der
Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, das dieses Vorbringen bereits in
dem angefochtenen Beschluss gewürdigt hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts
beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dabei war im Hinblick auf den
vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung lediglich der hälftige Regelstreitwert
anzusetzen.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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