Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2009

OVG NRW (beurteilung, rechtswidrigkeit, zweifel, interesse, beförderung, antrag, annahme, verzicht, ehrverletzung, bindungswirkung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 3996/06
Datum:
30.10.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 3996/06
Schlagworte:
Feststellungsklage Fortsetzungsfeststellungsklage
Feststellungsinteresse Rehabilitationsinteresse
Schadensersatzanspruch Zivilprozess Beurteilung
Leitsätze:
Einzelfall einer erfolglosen Klage einer Polizeiobermeisterin auf
Feststellung der Rechtswidrigkeit einer aufgehobenen dienstlichen
Beurteilung.
1. Ein Feststellungsinteresse kann unter dem Gesichtspunkt der
beabsichtigten Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches nur
gegeben sein, wenn das ver-waltungsgerichtliche Urteil
Bindungswirkung für den Zivilprozess hat.
2. Unter dem Gesichtspunkt des Rehabilitationsinteresses ist ein
berechtigtes In-teresse für eine auf Feststellung der Rechtswidrigkeit
einer aufgehobenen dienstlichen Beurteilung gerichtete Klage nur
begründet, wenn sie den Beamten - etwa durch Ehrverletzung oder
Verletzung der Menschenwürde - in seinen Rechten verletzt.
3. Ob das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche
Rehabilitationsinteresse vorliegt, beurteilt sich nicht nach dem
subjektiven Parteimaßstab, sondern danach, ob der Kläger durch die
streitige Maßnahme in seinem Persönlichkeitsrecht objektiv
beeinträchtigt ist.
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag hat keinen Erfolg.
2
Die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1
und 5 VwGO liegen nicht vor.
3
Aus dem Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an
der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zwar sind
ernstliche Zweifel grundsätzlich schon dann begründet, wenn einzelne Rechtssätze
oder tatsächliche Feststellungen, die das Urteil tragen, mit schlüssigen
Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Die Zweifel müssen aber zugleich
erheblich für das Entscheidungsergebnis sein. Dies ist nicht der Fall, wenn sich das
angefochtene Urteil aus anderen Gründen als richtig erweist. Denn der
Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verlangt nicht, die Berufung wegen
eines Fehlers zuzulassen, der für den Ausgang des Berufungsverfahrens und damit für
das Ergebnis des Prozesses mit Sicherheit bedeutungslos bleiben wird.
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Vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage, § 124, Rn. 98 ff. m.w.N.
5
Das Verwaltungsgericht hat die Klage selbständig tragend mit der Begründung
abgewiesen, die Klägerin habe unter dem Gesichtspunkt der Geltendmachung eines
Schadensersatzanspruches wegen verspäteter Beförderung kein berechtigtes Interesse
an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung, weil
diese Feststellung dem Schadensersatzprozess schon nicht förderlich wäre. Zudem
wäre ein solcher Prozess nach dem in § 839 Abs. 3 BGB enthaltenen Rechtsgedanken
offensichtlich aussichtslos, weil die Klägerin keinen Antrag auf Beförderung gestellt
habe.
6
Die von der Klägerin hiergegen dargelegten Zweifel greifen nicht durch. Das
Verwaltungsgericht hat ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO bzw.
des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO im Ergebnis zu Recht verneint.
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a) Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der dienstlichen
Beurteilung ist mit Blick auf den von der Klägerin angeführten Schadensersatzanspruch
wegen verspäteter Beförderung nicht ersichtlich.
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Im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadensersatz- oder
Entschädigungsansprüche besteht ein Feststellungsinteresse nur dann, wenn eine
entsprechende Klage bereits anhängig oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender
Sicherheit zu erwarten ist.
9
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2005 - 2 B 109/04 -, juris und Urteil
vom 9. Oktober 1959 - V C 165.57 und V C 166.57 -, DÖV 1959, 950.
10
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar hat die Klägerin behauptet, sich die
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vorzubehalten. Abgesehen davon,
dass schon mit dieser vagen Formulierung die ernsthafte Absicht der Führung eines
Schadensersatzprozesses nicht dargetan ist, ergibt sich jedoch aus dem prozessualen
11
Verhalten der Klägerin im vorliegenden Verfahren, dass sie einen solchen Prozess nicht
ernsthaft zu führen beabsichtigt. Ihr Begehren zielt vielmehr - was durch den
Zulassungsschriftsatz nachdrücklich belegt wird - ersichtlich nur darauf ab, ihrem in
Wahrheit verfolgten Rehabilitationsinteresse, das darauf gründet, dass ihre Angaben
insbesondere zu dem "Kleiderhakenvorfall" in Zweifel gezogen worden sind, zur
Geltung zu verhelfen.
Diese Einschätzung folgt namentlich aus dem Umstand, dass die Klägerin nach der
Aufhebung der streitigen dienstlichen Beurteilung in der mündlichen Verhandlung am 6.
September 2006 die Neuerstellung der Beurteilung ausdrücklich abgelehnt und den
Klageantrag auf einen Feststellungsantrag umgestellt hat. Der Verzicht auf eine neue
Beurteilung und das mit der Umstellung des Klageantrages verbundene Anerkenntnis,
das ursprüngliche Klagebegehren habe sich erledigt, weil das Interesse an einer
Neubeurteilung entfallen sei, sind mit der Behauptung der Klägerin, auf der Grundlage
einer neuen (besseren) Beurteilung Schadensersatz geltend machen zu wollen, nicht in
Übereinstimmung zu bringen. Insoweit kann der erklärte Verzicht auf die Neubeurteilung
- nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz ihrer
damaligen Prozessbevollmächtigten vom 31. Mai 2006 - nur dahingehend verstanden
werden, dass es ihr auf Schadensersatz nicht ankommt. Anders ist überdies nicht zu
erklären, dass die Klägerin trotz des Umstandes, dass eine Neubewertung der Leistung
mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Beurteilungszeitraum erheblich erschwert
bzw. unmöglich und einem Schadensersatzbegehren daher möglicherweise allein
infolge Zeitablaufs die Grundlage entzogen wird, eine Schadensersatzklage auch nach
dem erklärten Verzicht auf eine erneute Beurteilung nicht anhängig gemacht hat.
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Hinzu kommt, dass die Klägerin eine konkrete Beförderungsmöglichkeit, die Grundlage
für einen schadensbegründenden Kausalverlauf sein könnte, und von ihr darzulegen
wäre, nicht benannt hat. Ihr diesbezügliches Vorbringen ist vielmehr derart
widersprüchlich und unsubstantiiert, dass die Annahme, sie beabsichtigte ernsthaft
einen Schadensersatzanspruch (gerichtlich) geltend zu machen, durch nichts
gerechtfertigt ist. So hat sie mit Schriftsatz vom 10. Juli 2003 zunächst noch behauptet,
sie wäre im Falle einer auf drei Punkte lautenden Beurteilung unmittelbar nach dieser
Beurteilung befördert worden - was das Polizeipräsidium I. indes, ohne dass die
Klägerin dem entgegengetreten wäre, unter Hinweis auf eine fehlende
Stellenzuweisung für den entsprechenden Zeitraum verneint hat. Im gleichen Schriftsatz
hat die Klägerin ausgeführt, dass unmittelbar nach Erstellung ihrer dienstlichen
Beurteilung eine Beförderung aufgrund von Haushaltssperren nicht mehr in Betracht
gekommen sei. Eine Nichtbeförderung infolge des "Vermögensverfalls" des beklagten
Landes führt sie auch im Schriftsatz vom 27. August 2003 an, sowie ferner im Schriftsatz
vom 18. Februar 2003, in dem gleichzeitig die Rede davon ist, dass sie bei einer
zutreffenden Beurteilung bereits vor mehr als zwei Jahren - mithin Ende 2000/Anfang
2001 - befördert worden wäre. Im Schriftsatz vom 31. Mai 2006 heißt es schließlich,
dass sie mindestens zwei Jahre vor der letztlich erfolgten Ernennung zur
Polizeiobermeisterin und damit Anfang 2002 befördert worden wäre.
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b) Ein berechtigtes Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens hat die Klägerin auch
unter den im Zulassungsantrag weiter benannten Gesichtspunkten nicht dargelegt.
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Ein Feststellungsinteresse folgt insbesondere nicht aus dem Hinweis der Klägerin auf
zivilgerichtliche Verfahren zwischen ihr und Beamten ihrer früheren Dienstgruppe. Die
begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung ist für diese
15
Zivilprozesse nicht - wie erforderlich - erheblich.
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. November 1956 V C 58.55 -, BVerwGE
4, 177.
16
Insoweit fehlt es bereits an der Bindungswirkung. Nach § 121 VwGO binden
rechtskräftige Urteile nur die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger; die Beteiligten des
vorliegenden Prozesses sind jedoch nicht identisch mit den Prozesssubjekten der
genannten zivilrechtlichen Verfahren. Damit kann die begehrte Feststellung nicht zu
einer Verbesserung der Rechtsstellung der Klägerin beitragen.
17
Im Übrigen trifft auch die der Einschätzung der Klägerin zugrunde liegende Annahme,
mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung sei zwingend die
Klärung des "Kleiderhakenvorfalls" verbunden, nicht zu. Denn im vorliegenden
Verfahren kann allein die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beurteilung als solcher,
nicht jedoch die Feststellung eines bestimmten Rechtswidrigkeitsgrundes und erst recht
nicht die Klärung eines bestimmten Ereignisses begehrt werden.
18
c) Schließlich hat die Klägerin nicht dargelegt, dass ein Feststellungsinteresse mit Blick
auf die angestrebte Rehabilitierung gegeben ist. Insoweit ist Ausgangspunkt allein der
Inhalt der streitbefangenen dienstlichen Beurteilung vom 27. Oktober 2000; in welchen
Zusammenhang die Beurteilung im Strafverfahren zu den dort angeschuldigten
Vorfällen gesetzt worden ist, ist im vorliegenden Verfahren unmaßgeblich.
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Der Inhalt der dienstlichen Beurteilung ist jedoch nicht geeignet, ein
Rehabilitierungsinteresse zu begründen. Kann sich die streitige dienstliche Beurteilung
aufgrund des Eintritts des Beamten in den Ruhestand oder - wie hier - infolge ihrer
Aufhebung nicht mehr auf die berufliche Entwicklung auswirken, so kann ein
Rehabilitierungsinteresse nur noch daraus hergeleitet werden, dass die Beurteilung den
Betroffenen unabhängig von seinem Berufsleben als Beamter in seinen Rechten
verletzt, etwa durch Ehrverletzung oder Verletzung der Menschenwürde.
20
Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 1985 - 2 C 6.83 -, ZBR 1985, 347, und
vom 11. Februar 1982 - 2 C 33.79 -, DÖD 1982, 236.
21
Dazu reicht es nicht aus, dass der Beamte selbst die dienstliche Beurteilung als
ehrverletzend empfindet. Die Frage, ob ein Rehabilitationsinteresse vorliegt, ist nicht
anhand des subjektiven Parteimaßstabes zu beurteilen, sondern danach, ob der Kläger
durch die streitige Maßnahme in seinem Persönlichkeitsrecht objektiv beeinträchtigt ist.
22
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 6 B 64.06 -, BayVBl 2007,
505; OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2007 - 6 A 2534/06 -, juris.
23
Dass die streitige Beurteilung, die sich in der Vergabe von Punktwerten und der
textlichen Beschreibung einzelner Leistungs- und Befähigungsmerkmale unter
Verwendung standardisierter, in den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des
Landes Nordrhein-Westfalen festgelegter Formulierungen erschöpft, tatsächliche
Feststellungen oder Werturteile enthielte, die bei objektiver Betrachtung diskriminierend
oder ehrenrührig sind, hat die Klägerin weder behauptet noch ist dies ersichtlich. Auch
begründet der Umstand, dass die dienstliche Beurteilung nicht so ausgefallen ist, wie
sie nach Auffassung der Klägerin hätte ausfallen müssen, nicht die Annahme einer
24
Ehrverletzung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1981 - 2 C 69.81 -, ZBR 1982, 350.
25
Dies gilt vorliegend umso mehr, als die streitige Beurteilung im Vergleich zu den
vorhergehenden dienstlichen Beurteilungen bzw. Beurteilungsbeiträgen, die der
Klägerin ebenfalls Leistungen im Bereich zwischen 2 und 3 Punkten bescheinigen,
lediglich in drei Submerkmalen um jeweils einen Punkt schlechter ausgefallen ist. Mit
einer Bewertung, die sich im normalen Rahmen einer - je nach der Person des
Beurteilers - individuell abweichenden Leistungseinschätzung bewegt, geht keine
Abwertung einher, die der Beurteilung einen ehrverletzenden Charakter verleihen
könnte.
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2. Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2
Nr. 5 VwGO sind nicht gegeben. Es liegt kein Verfahrensfehler in Form eines
Aufklärungsmangels vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Angesichts der
vorstehenden Ausführungen kommt es für die hier maßgebliche Frage des Vorliegens
eines Feststellungsinteresses auf eine Aufklärung der im Zusammenhang mit dem
"Kleiderhakenvorfall" stehenden Vorgänge nicht an.
27
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des
Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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