Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 04.11.2009

OVG NRW (fortbildung, umfang, anerkennung, mitglied, bestätigung, seminar, beschwerde, teilnahme, last, verbindung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6s E 1629/08.S
Datum:
04.11.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und
Stadtplanerinnen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6s E 1629/08.S
Schlagworte:
Architekt Eröffnungsbeschluss Fortbildungspflicht
Leitsätze:
Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder ist nach
den einschlä¬gigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4
BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und
Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
vom 1. April 2005) nicht von dem Umfang der tatsächlichen
Archtitektentätigkeit abhängig, solange eine solche überhaupt ausgeübt
wird.
Das fortgeschrittene Alter eines Architekten, der bereits sein 65.
Lebensjahr vollendet hat, ist für sich genommen kein
ausschlaggebendes Indiz dafür, dass er nicht mehr berufstätig ist.
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Auf den Antrag der Antragstellerin vom 17. Mai 2008 wird das
berufsgerichtliche Verfahren gegen den Be¬schuldigten eröffnet, soweit
ihm zur Last gelegt wird, als Kammermitglied Be¬rufspflichten verletzt zu
haben, indem er sich in den Jahren 2006 und 2007 nicht entsprechend
den Regelungen der Fort- und Weiterbildungsordnung der
Antragstellerin vom 1. April 2005 fortgebildet hat, Verstoß gegen § 22
Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3, und 5
der Fort- und Weiterbildungs-ordnung der Architektenkammer Nordrhein-
Westfalen vom 1. April 2005 .
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewie-sen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache
vorbehalten.
G r ü n d e :
1
I.
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Der am 27. August 1942 geborene Beschuldigte ist seit 1973 Mitglied der
Antragstellerin. Diese forderte ihn im Rahmen der Überprüfung der Fortbildungspflicht
unter dem 29. September 2006 dazu auf, ihr die im Jahr 2005 absolvierte Fortbildung
nachzuweisen; der Beschuldigte sei in der durch einen Zufallsgenerator erstellten
Stichprobe ausgewählt worden. Nach Erinnerung mit Schreiben vom 20. November
2006 ging bei der Antragstellerin am 30. November 2006 per Fax ein Schreiben des
Vereins zur Förderung der Berufsbildung des nordrheinischen Dachdeckerhandwerks
e.V. vom 30. November 2006 ein, in der dem Beschuldigten die Teilnahme an
verschiedenen Seminaren bestätigt wurde (25.1.2005: Aktuelles aus dem
Bauvertragsrecht, 10.2.2005: Bauwerksabdichtungen nach DIN 18195, 14.4.2005:
Bauphysik-Seminar, 15.9.2005 : Seminar "Bauschäden", 29.9.2005: Seminar
"Vorübergehende Auftragslücken", 10.11.2005 : Die EnEV aus rechtlicher und
technischer Sicht). Die Antragstellerin forderte den Beschuldigten unter dem 3. Januar
2007 unter Bezugnahme auf ein nicht bei den Verwaltungsvorgängen befindliches
Schreiben des Beschuldigten zur Vorlage von Teilnahmebescheinigungen der
besuchten Seminare auf; nur anerkannte Fortbildungsveranstaltungen könnten
akzeptiert werden. Nach weiteren Erinnerungen im Juni und August 2007 teilte der
Beschuldigte am 27. August 2007 telefonisch mit, er sei 65 Jahre alt und wolle keine
Fortbildung mehr machen; er wolle noch ein paar Jahre weiter arbeiten und als
"angestelltes" Mitglied eingetragen bleiben. Nach einem Aktenvermerk in den
Verwaltungsvorgängen der Antragstellerin bezieht der Beschuldigte seit August 2007
Rente.
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Mit Schreiben vom 6. März 2008 forderte die Antragstellerin den Beschuldigten zum
Nachweis seiner Fortbildung in den Jahren 2006 und 2007 auf unter Hinweis darauf,
dass bei Nichtvorlage auch dieser Zeitraum zum Gegenstand eines berufsgerichtlichen
Verfahrens gemacht werde.
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Am 17. Mai 2008 hat die Antragstellerin die Eröffnung des berufsgerichtlichen
Verfahrens gegen den Beschuldigten beantragt, da der Verdacht einer
Berufspflichtverletzung nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG durch fehlende Fortbildung in
den Jahren 2005 bis 2007 bestehe. Die im gerichtlichen Verfahren erneut vorgelegte
Bestätigung vom 30. November 2006 sei keine Teilnahmebestätigung; zudem handele
es sich nicht um anerkannte Veranstaltungen.
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Der Beschuldigte hat in seiner Stellungnahme auf die erneut vorgelegte Bestätigung
vom 30. November 2006 verwiesen; diese Seminare seien zumindest gleichwertig mit
den von der Kammer angebotenen.
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Das Berufsgericht hat den Eröffnungsantrag hinsichtlich des Jahres 2005 nach §§ 61
Abs. 1 Satz 1, 93 BauKaG NRW i.V.m. § 203, 204 StPO mangels hinreichender
Verurteilungswahrscheinlichkeit abgelehnt. Nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW seien
die Kammermitglieder verpflichtet, sich entsprechend der Fort- und
Weiterbildungsordnung der Architektenkammer (FuWO) beruflich fortzubilden und sich
über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten. Die FuWO
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sei am 1. April 2005 in Kraft getreten. Der Beschuldigte habe die Fortbildungspflicht im
Jahre 2005 erfüllt; bei der vorgelegten Bestätigung vom 30. November 2006 habe es
sich worauf die Antragstellerin schon mit der Eingangsverfügung hingewiesen worden
sei um die von der Antragstellerin geforderte Teilnahmebestätigung gehandelt. Der
ausstellende Verein sei Veranstalter der genannten Seminare gewesen. Zwei der
Seminare seien vor Inkrafttreten der FuWO absolviert worden. Das Erfordernis der
Anerkennung durch die Kammer, § 3 Abs. 3 FuWO, könne sich naturgemäß auf diese
Veranstaltungen noch nicht erstrecken. Auch im Übrigen seien die Veranstaltungen
thematisch zur Fortbildung geeignet.
Hinsichtlich der Fortbildungspflicht für die Jahre 2006 und 2007 lehnte das Berufsgericht
den Eröffnungsantrag nach § 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG ab, da die Durchführung eines
Verfahrens wegen der Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht erforderlich
erscheine. Die Antragstellerin habe im gerichtlichen Verfahren die genannten Jahre
nicht mehr aufgegriffen, sondern sich ausschließlich mit der Bescheinigung vom
30. November 2006 beschäftigt. Im Jahre 2007 sei der Beschuldigte in die Altersrente
gegangen. Den Vorwurf, sich kurz vor Erreichen der Altersgrenze nicht mehr fortgebildet
zu haben, bewerte das Gericht als geringfügig.
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Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 26. November 2008 zugestellten Beschluss am
28. November 2008 Beschwerde eingelegt und diese unter dem 5. März 2009
begründet. Das Berufsgericht setze sich über die Regelung des § 1 Abs. 2 FuWO
hinweg, wonach eine Ausnahme von der Fortbildungspflicht nur für diejenigen
Mitglieder bestehe, die das 65. Lebensjahr vollendet hätten und nicht mehr berufstätig
seien. Zwar habe der am 27. August 1942 geborene Beschuldigte bereits das
65. Lebensjahr vollendet; er sei aber nach seinen eigenen Angaben weiterhin beruflich
tätig. Hierbei sei gleichgültig, ob ein Mitglied nur in einem geringen Umfang tätig sei,
gelegentlich aus Gefälligkeit Aufträge annehme oder nur hobbymäßig als Architekt tätig
werde. In allen Fällen sei er berufstätig und unterfalle damit der
Fortbildungsverpflichtung. Dass das Berufsgericht die Nichtfortbildung im
fortgeschrittenen Alter als geringfügigen Verstoß ansehe, könne von der Antragstellerin
unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes nicht nachvollzogen werden. Ihr
seien genügend Fälle bekannt, in denen noch über 70jährige Mitglieder beruflich tätig
seien. Derzeit seien bei ihr noch 1524 Mitglieder, die bereits das 65. Lebensjahr erreicht
hätten, "freischaffend" tätig und in die Architektenliste der Antragstellerin eingetragen.
Damit sei eine Berufstätigkeit in diesem Alter kein Sonderfall. Auch ältere Mitglieder
müssten sich über die geltenden Bestimmungen auf dem aktuellen Stand halten, um
dieses Wissen an ihre Auftraggeber weitergeben zu können. Sinn und Zweck der
Fortbildungsverpflichtung sei gerade, dem Verbraucher ein hohes Maß an Qualifikation
und Leistungsfähigkeit der Mitglieder der Antragstellerin zu gewährleisten.
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Der Beschuldigte hat mit Schreiben vom 26. März 2009 mitgeteilt, eine Weigerung, sich
beruflich fortzubilden, sei nie erfolgt. Er habe lediglich telefonisch geäußert, wegen
seines Alters keine beliebigen Fortbildungsveranstaltungen besuchen zu wollen,
sondern nur solche, die seiner augenblicklichen fachlichen Ausrichtung Rechnung
trügen. Darüber hinaus sei es für ihn nicht einsichtig, nur die von der Antragstellerin
angebotenen Fortbildungsseminare besuchen zu dürfen. Die von ihm besuchten
Seminare bei dem Verein zur Förderung der Berufsbildung des nordrheinischen
Dachdeckerhandwerks e.V. würden von hochqualifizierten Referenten geleitet und
seien zumindest als gleichwertig zu den von der Architektenkammer angebotenen
Seminaren anzusehen.
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II.
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Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.
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1. Das berufsgerichtliche Verfahren ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen
Umfang zu eröffnen, weil der Beschuldigte durch das ihm zur Last gelegte Verhalten
einer Berufspflichtverletzung gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit
den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 FuWO hinreichend verdächtig ist.
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Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW sind die Kammermitglieder verpflichtet, sich
entsprechend der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer beruflich
fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu
unterrichten.
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Nach derzeitigem Kenntnisstand spricht Überwiegendes dafür, dass sich der
Beschuldigte in den Jahren 2006 und 2007 nicht in einer den Anforderungen der FuWO
entsprechenden Weise fortgebildet hat. Diese sieht die Teilnahme an von der
Antragstellerin anerkannten Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von jährlich
mindestens acht Unterrichtsstunden vor (§§ 1 Abs. 1, 3, 5 FuWO). Nach § 6 FuWO
haben die Kammermitglieder der Antragstellerin auf deren Aufforderung hin die
Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen durch Bescheinigungen nachzuweisen, aus
denen Trägerschaft, Inhalt und Umfang der Fortbildungsmaßnahme ersichtlich sind. Der
Beschuldigte hat auf das Schreiben der Antragstellerin vom 6. März 2008, mit dem sie
ihn aufgefordert hat, ihr bis zum 20. März 2008 Fortbildungsbelege für die Jahre 2006
und 2007 vorzulegen, nicht reagiert. Zuvor hatte er bereits – am 27. August 2008 in
einem Telefonat – erklärt, er wolle keine Fortbildung mehr machen, nur noch ein paar
Jahre weiter arbeiten. Angesichts dieser Umstände spricht alles dafür, dass der
Beschuldigte seiner Fortbildungspflicht nicht nachgekommen ist.
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Die vorgeschriebene vorherige Anerkennung hält der Senat für rechtlich
unproblematisch. Sie soll sicherstellen, dass die jeweilige Veranstaltung dem Ziel der
Fortbildungspflicht, nämlich das Fachwissen der Kammermitglieder, deren Ausbildung
oft lange zurückliegt, stets auf dem neuesten Stand zu halten, dienlich ist. Bei der
Vielzahl denkbarer Fortbildungsmöglichkeiten würde es einen unangemessenen
Verwaltungsaufwand bedeuten, die von den Kammermitgliedern besuchten
Veranstaltungen im Nachhinein von Fall zu Fall zu bewerten und ihre
Fortbildungstauglichkeit zu bescheinigen. Im Übrigen liegt es im wohlverstandenen
Interesse der Kammermitglieder, sich anhand des fachkundigen Urteils der
Antragstellerin im Voraus der Geeignetheit einer Fortbildungsveranstaltung
vergewissern zu können, um unnötigen Aufwand an Zeit und Kosten zu sparen.
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Auf eine Ausnahme von der Fortbildungspflicht nach § 1 Abs. 2 FuWO kann sich der
Beschuldigte nicht berufen. Eine solche besteht nur für diejenigen Kammermitglieder,
die das 65. Lebensjahr vollendet haben und nicht mehr berufstätig sind, sowie für
berufsunfähige Mitglieder. Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschuldigte nicht.
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Umstände, die den Beschuldigten entlasten würden, sind nach Lage der Akten derzeit
nicht festzustellen. Dass ihm die Regelungen der FuWO zur Anerkennung von
Fortbildungsveranstaltungen möglicherweise nicht bekannt waren, vermag ihn nicht zu
entschuldigen, denn der Irrtum war vermeidbar. Nach § 22 Abs. 1 BauKaG NRW sind
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die Kammermitglieder verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des
Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten
Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des
Berufsstandes schaden könnte. Zu einer gewissenhaften Berufsausübung in diesem
Sinne gehört es auch, sich laufend über seine beruflichen Pflichten zu informieren. Dass
es dem Beschuldigten aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich oder
zumutbar gewesen ist, sich zeitnah zum Inkrafttreten der FuWO im Jahre 2005 über
deren Inhalt zu informieren, ist nicht ersichtlich.
§ 60 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW steht einer Eröffnung des berufsgerichtlichen
Verfahrens nicht entgegen. Die erhobene Beschuldigung stellt sich nicht als geringfügig
dar. Die Erforderlichkeit eines berufsgerichtlichen Verfahrens hängt entscheidend von
der Art und Bedeutung des dem jeweiligen Beschuldigten zur Last gelegten Verstoßes
ab. Besonders in den Blick zu nehmen sind dabei die Auswirkungen des Verstoßes und
das Maß der Pflichtwidrigkeit.
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Was das Versäumen der Fortbildung in den Jahren 2006 und 2007 angeht, ist der darin
liegende Berufspflichtverstoß bei genereller Betrachtung nicht schon von vornherein
unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle anzusiedeln.
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Die Fortbildungspflicht dient nicht nur dazu, das Ansehen des Architektenberufs in der
Öffentlichkeit zu wahren, sondern soll auch dem einzelnen Architekten Sicherheit geben
und ihm helfen, fachliche Fehler bei seiner Tätigkeit zu vermeiden. Damit bezweckt sie
zugleich den Schutz seines Auftraggebers vor finanziellen und gesundheitlichen
Schäden. Diese Ziele sind nicht gering zu schätzen, sodass deren – jedenfalls
abstrakte – Verfehlung durch das Versäumen der Fortbildung nicht als Bagatelle
abgetan werden kann.
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Diese grundsätzliche Betrachtung ist hier auch nicht wegen sich aus den Umständen
des Einzelfalles ergebender entlastender Momente zu relativieren. Soweit der
Beschuldigte sich dahin einlässt, er wolle keine beliebigen Fortbildungsveranstaltungen
besuchen, sondern nur solche, die seiner fachlichen Ausrichtung Rechnung trügen, ist
ihm entgegen zu halten, dass er keineswegs zum Besuch beliebiger Veranstaltungen
verpflichtet ist, sondern sich seinem Berufsfeld entsprechende Veranstaltungen
aussuchen kann. Ob der Pflichtenverstoß möglicherweise dadurch abgemildert wird,
dass der Beschuldigte auch in den Jahren 2006 und 2007 Fortbildungsveranstaltungen
besucht hat, die nicht den Anforderungen der FuWO genügten, wird im Rahmen des
Hauptverfahrens zu untersuchen sein. Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage kann
jedenfalls nicht von einem nur geringfügigen Pflichtverstoß ausgegangen werden.
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2. Hinsichtlich des weitergehenden auf das Jahr 2005 bezogenen Vorwurfs schließt sich
der Senat den Ausführungen des Berufsgerichts an. Zwar genügte der vom
Beschuldigten der Antragstellerin insoweit vorgelegte Fortbildungsnachweis nicht den
Anforderungen der FuWO, da den besuchten Veranstaltungen die notwendige
Anerkennung nach § 3 Abs. 3 und 4 FuWO fehlte. Das Berufsgericht hat aber zu Recht
davon hingewiesen, dass die FuWO erst im Mai 2005 in Kraft getreten ist. Da der
Beschuldigte zwei der insgesamt sechs von ihm besuchten Veranstaltungen vor
Inkrafttreten der FuWO absolviert hat, muss zu seinen Gunsten angenommen werden,
dass er damit bereits seiner Fortbildungspflicht für das Jahr 2005 genügt hatte.
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