Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.02.2006

OVG NRW: tgv, versetzung, dienstort, dienstliche tätigkeit, rechtliches gehör, möbliertes zimmer, umzug, substanziierung, hotel, belastung

Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2465/00
Datum:
10.02.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 2465/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 2951/97
Tenor:
Die Berufung wird im Umfang des Unterliegens des Klägers nach
Maßgabe des Urteils des Senats vom 14. Mai 2003 zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen für die Zeit bis zum Urteil
des Senats vom 14. Mai 2003 der Kläger zu 15/16 und die Beklagte zu
1/16 und für die Zeit danach der Kläger in vollem Umfang. Die Kosten
des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollsteckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige
Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Der mit Ende des Monats 00.00.0000 vorzeitig in den Ruhestand versetzte Kläger stand
zuvor - zuletzt als Regierungsamtmann - im Dienst der Beklagten.
2
Durch Verfügung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
(BAFl) in O. vom 5. Juni 1996 als seiner damaligen Beschäftigungsbehörde wurde er im
Zusammenhang mit der Bewerbung um eine beim Grenzschutzpräsidium X. (GSP X. ) in
C. ausgeschriebene Sachbearbeiterstelle für den Zeitraum vom 10. Juni bis zum 9.
September 1996 mit dem Ziel der Versetzung dorthin abgeordnet. Mit weiterer
Verfügung vom 2. September 1996 wurde der Kläger mit Wirkung vom 10. September
1996 zum GSP X. versetzt. In dieser Verfügung wurde ihm zugleich anlässlich seiner
Versetzung Umzugskostenvergütung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des
3
Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für einen Umzug an den neuen Dienstort bzw.
in dessen Einzugsgebiet zugesagt.
Am 21./22. Oktober 1996 zog der Kläger in eine Wohnung in T. B. um; der Mietvertrag
war laut Angabe des Klägers unter dem Datum des 8. Oktober 1996 abgeschlossen
worden. Zuvor hatte sich der Kläger am 20. August 1996 in die Liste der
Wohnungssuchenden eintragen lassen und war ihm die später angemietete und - nach
Durchführung von Abschlussrenovierungsarbeiten - bezogene Wohnung unter dem 11.
September 1996 zugewiesen worden.
4
Unter dem 30. September 1996 beantragte der Kläger u. a. unter Hinweis darauf, dass
ihm schon zuvor während seiner Abordnungszeit Trennungsgeld bewilligt worden sei,
ihm aus Anlass seiner Versetzung aus dienstlichen Gründen (weiterhin) Trennungsgeld
zu gewähren. Hierauf wurde dem Kläger mit Bescheid des GSP X. vom 14. November
1996 für die Zeit vom 10. September bis 20. Oktober 1996 Trennungsgeld in Form von
Trennungstagegeld in Höhe von 12,38 DM täglich bewilligt. Davon ausgehend wurden
ihm auf der Grundlage einer Berechnung, welche den 10. und 11. September 1996 mit
Blick auf erfolgte (Reisekosten- )Zahlungen des BAFl für diese zwei Tage aussparte
sowie Abzüge für bestimmte Tage wegen Urlaub/Dienstbefreiung sowie Dienstreisen
über 12 Stunden mit Tagegeld enthielt, insgesamt 272,36 DM an Trennungsgeld
ausgezahlt. Bei der Festsetzung und Berechnung des Trennungsgeldes wurde die -
angebliche - Bereitstellung von amtlich unentgeltlicher Unterkunft anspruchsmindernd
berücksichtigt.
5
Mit Schreiben vom 19. November 1996 legte der Kläger gegen den
Bewilligungsbescheid vom 14. November 1996 Widerspruch ein und beantragte in
diesem Zusammenhang ausdrücklich auch die Erstattung der von ihm innerhalb des
Bewilligungszeitraumes verauslagten Hotelkosten. Entsprechende Rechnungen des
Hotels O1. in C. (Übernachtungspreis ohne Frühstück pro Nacht: 121,00 DM) fügte er
bei. Zugleich erbat der Kläger einen Vorschuss auf die verauslagten Hotelkosten in
Höhe von 1.500,00 DM bis zur Entscheidung über den Widerspruch.
6
Unter dem 28. November 1996 zahlte das GSP X. dem Kläger auf seinen Antrag hin
einen Abschlag von 1.200,00 DM.
7
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 1997 wies das GSP X. den Widerspruch des
Klägers als unbegründet zurück und forderte zugleich den gezahlten Abschlag von ihm
zurück. Zur Begründung war im Wesentlichen ausgeführt: Die Aufnahme der
Trennungsgeldzahlung durch das GSP X. anlässlich der Versetzung begründe keine
neue Zahlung von Trennungsreisegeld nach § 3 Abs. 1 TGV. Das GSP X. habe nur die
Fortzahlung des Trennungsgeldes übernommen. Jedenfalls ab dem Tage seiner
Versetzung habe dem Kläger lediglich Trennungsgeld in Form von Trennungstagegeld
zugestanden. Bei der Festsetzung des Trennungstagegeldes in dem angefochtenen
Bewilligungsbescheid sei die Bereitstellung unentgeltlicher Unterkunft und
Selbstverpflegung gemäß dem Erlass des BMI vom 30. Januar 1991 berücksichtigt
worden. Für Mehraufwendungen, die über das Trennungsgeld nach der TGV
hinausgingen, könne Ersatz nicht geleistet werden. Gemäß § 4 Abs. 8 TGV erhielten
Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen als allgemein
entstünden, ein ermäßigtes Trennungsgeld. Vorliegend sei das dem Kläger nach § 3
Abs. 2 TGV zustehende Trennungsgeld deshalb zu kürzen gewesen, weil ihm amtlich
unentgeltliche Unterkunft am Dienstort zur Verfügung gestanden habe. Auf die
8
tatsächliche Inanspruchnahme komme es dabei nicht an. Auch die Zuweisung einer
solchen Unterkunft von Amts wegen sei nicht erforderlich. Es genüge, wenn der
Berechtigte die Möglichkeit der Nutzung gekannt habe oder hätte kennen können. In
Bezug auf den Kläger sei davon auszugehen, dass die letztgenannten
Voraussetzungen vorlägen. Der Kläger habe nämlich aus Anlass von Dienstreisen bei
anderen BGS-Dienststellen amtlich unentgeltliche Unterkunft selbst in Anspruch
genommen. Damit seien im Ergebnis Auslagen des Klägers über das bereits erhaltene
Trennungsgeld hinaus nicht zu erstatten. Ermessensgründe, die ein Absehen von der
Rückforderung des Abschlages ermöglichten, lägen ebenfalls nicht vor.
Der Kläger hat am 10. April 1997 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen
vorgetragen: Er habe, wie die eingereichten Rechnungen belegten, in dem Zeitraum
vom 10. September bis zum 24. September 1996, dabei beginnend mit der Nacht vom
11. auf den 12. September, Übernachtungskosten in Höhe von 726,00 DM und für die
Zeit vom 25. September bis zum 20. Oktober 1996 von weiteren 726,00 DM (ohne
Frühstück), also von insgesamt 1.452,00 DM tragen müssen. Diese Auslagen seien ihm
nach den Bestimmungen der Trennungsgeldverordnung und des
Bundesreisekostengesetzes zu erstatten. Soweit die Beklagte einen Anspruch auf
Trennungsreisegeld verneine, werde dabei übersehen, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 TGV die
Vorschrift des § 11 Abs. 2 BRKG für entsprechend anwendbar erkläre. In besonderen
Fällen sei danach die Fortzahlung von Trennungsreisegeld über den 14-Tages-
Zeitraum nach der Dienstantrittsreise hinaus möglich. Ein derartiger besonderer Fall sei
auch in seinem Fall anzunehmen, da er hohe Unterkunftskosten am neuen Dienstort
habe aufbringen müssen. Da sich die Voraussetzungen der Anwendung des § 11 Abs. 2
BRKG bei Ende des Abordnungs- und Beginn des Versetzungszeitraums nicht geändert
hätten, habe auch eine Verlängerung der Geltung dieser Voraussetzungen nicht
förmlich beantragt werden müssen. Das ergebe sich auch aus § 7 Abs. 1 TGV. Im
Übrigen habe das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im
Rahmen der Gewährung von Trennungsgeld für den Abordnungszeitraum die Erfüllung
der Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Satz 2 BRKG der Sache nach anerkannt und ihm
dementsprechend auch die in C. entstandenen Unterkunftskosten (Hotelkosten)
erstattet. Er habe während der Zeit der Abordnung durchgängig Trennungsreisegeld
und nicht Trennungstagegeld erhalten. Abgesehen davon sei die in dem angefochtenen
Bescheid erfolgte Kürzung des Trennungstagegeldes ebenfalls rechtswidrig. Er sei von
der angeblichen Möglichkeit zur Inanspruchnahme amtlich unentgeltlicher Unterkunft
seitens des GSP X. nicht unterrichtet worden. Aus der Kenntnis über Dienstunterkünfte
in Berlin lasse sich nicht herleiten, dass er auch von Dienstunterkünften in C. gewusst
habe. Es wäre vielmehr erforderlich gewesen, dass seine Dienststelle ihm, wie auch bei
Dienstreisen üblich, eine solche Unterkunft bereitgestellt und ihm hiervon Mitteilung
gemacht hätte. Ihm sei auch nicht aufgegeben worden, sich nach geeigneten
Unterkünften zu erkundigen. Aus einer von ihm vorgelegten Bescheinigung des
Regierungsamtrats P. ergebe sich im Übrigen, dass beim GSP X. in dem
streitgegenständlichen Zeitraum unentgeltliche Unterkünfte tatsächlich nicht zur
Verfügung gestanden hätten. Aus einer weiteren Bescheinigung des
Regierungsoberamtsrats O2. ergebe sich, dass der Unterkunftswohnraum im Standort
C. -E. nicht dem Standard eines einfachen Hotelzimmers entsprochen habe. Schließlich
hätten auch alle mit der Abrechnung der Hotelkosten befassten Mitarbeiter der alten und
neuen Dienststelle gewusst, dass er in C. in einem Hotel gewohnt habe. Dennoch sei er
nicht über unentgeltliche Unterkünfte informiert worden.
9
Der Kläger hat beantragt,
10
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Grenzschutzpräsidiums X. vom 14.
November 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 1997 zu
verpflichten, ihm über die bereits gewährten 272,36 DM hinaus weiteres Trennungsgeld,
insbesondere die Übernachtungskosten in Höhe von 1.452,00 DM, zu gewähren.
11
Die Beklagte hat beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13
Zur Begründung hat sie im Kern vorgetragen: Der Kläger habe die Voraussetzungen der
Ausnahmebestimmung des § 11 Abs. 2 BRKG schon deshalb nicht erfüllt, weil er eine
entsprechende Verlängerung der Zahlung von Trennungsreisegeldern nicht beantragt
habe. Die Vorlage einzelner Hotelrechnungen ersetze einen solchen Antrag nicht. Der
Kläger könne sich im Übrigen auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm das
Vorhandensein von amtlich unentgeltlichen Unterkünften an seinem Dienstort C. nicht
bekannt gewesen sei. So sei ihm anlässlich von Dienstreisen während seines
Abordnungszeitraums bekannt geworden, dass der Bundesgrenzschutz amtlich
unentgeltliche Unterkünfte zur Verfügung stelle. Den Bediensteten des
Bundesgrenzschutzes sei im Übrigen allgemein aufgegeben, sich am Geschäftsort oder
in dessen Nähe bei entsprechenden Stellen zu erkundigen, ob eine amtlich
unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung stehe. Dem Kläger seien im Zeitpunkt seines
Antrags auf Zahlung von Trennungsreisegeld auch keine Bescheinigungen darüber
ausgestellt worden, dass kein Unterkunftswohnraum zur Verfügung gestellt werden
könne. Die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen der Herren P. und O2. seien erst
nachträglich ausgestellt worden. Nach der bereits im Verwaltungsverfahren
ausgestellten Bescheinigung des Herrn N. habe beim GSP X. in dem fraglichen
Zeitraum für den Kläger zumutbare unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung gestanden.
Das werde durch eine nunmehr vorgelegte dienstliche Stellungnahme dieses Beamten
bestätigt.
14
Das Verwaltungsgericht hat in den mündlichen Verhandlungsterminen vom 25. Oktober
1999 und 23. März 2000 durch Vernehmung der Zeugen P. und N. Beweis erhoben über
den Inhalt der jeweils ausgestellten Bescheinigungen über das Vorhandensein amtlich
unentgeltlicher Unterkunft im Zeitraum vom 10. September bis 20. Oktober 1996. Wegen
des Ergebnisses der Beweisaufnahmen wird auf die jeweiligen Sitzungsprotokolle
Bezug genommen.
15
Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen
wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
16
Hiergegen hat der Kläger die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der vorgetragene Sachverhalt stelle unter
Mitberücksichtigung des Rundschreibens des BMI vom 22. April 1992 und der durch
dieses ausgelösten Selbstbindung einen "besonderen Fall" i.S.d. § 11 Abs. 2 BRKG
dar. Auch die angebliche Zurverfügungstellung amtlicher unentgeltlicher Unterkunft
stehe dieser Bewertung nicht entgegen. Die Beweislast, dass eine
Gemeinschaftsunterkunft zur Verfügung gestanden habe, liege insoweit bei der
Beklagten. Die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme habe einen solchen
Sachverhalt nicht ergeben. Insbesondere bestünden Zweifel hinsichtlich der
Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen N. , seinerzeit die Frage der
17
Unterbringungsmöglichkeit nicht nur für C. -E. , sondern auch für T. B. und I. geprüft zu
haben. In diesem Zusammenhang seien die Bekundungen des Zeugen P. und die
Ungereimtheiten der verschiedenen Angaben in den erteilten schriftlichen
Bescheinigungen in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Aufgrund dieses
Sachverhalts habe es für ihn, den Kläger, nur die Möglichkeit einer Hotelunterbringung
gegeben. Im Übrigen habe es hier auch an dem nach einem Runderlass des BMI vom
18. Juni 1986 grundsätzlich erforderlichen Hinweis der Beklagten auf die Bereitstellung
einer amtlich unentgeltlichen Gemeinschaftsunterkunft gefehlt. Nach der Aussage des
Zeugen N. sei ein solcher Hinweis "unüblich" gewesen und habe allenfalls der
abordnenden Stelle oblegen. Einem Hinweisschreiben der abordnenden Stelle zufolge
habe er - der Kläger - sich, da die Abordnungsverfügung keinen Hinweis auf eine
Zimmerreservierung enthalten habe, selbst um die Hotelreservierung kümmern müssen.
Das habe er nach Durchführung der Dienstantrittsreise auch getan. Nachdem in
mehreren von ihm nachgefragten Hotels Einzelzimmer belegt gewesen seien, hätten
seine Bemühungen im Hotel O1. Erfolg gehabt. Den nach der Preisliste gültigen
Zimmerpreis von 150,-- DM habe er dabei auf den Betrag von 121,-- DM pro Nacht
heruntergehandelt. Das sei der Preis gewesen, welcher von jenem Hotel auch den in C.
ansässigen Bundesministerien bei Zimmeranmietungen in Rechnung gestellt werde.
Zusätzlich habe er auf das Frühstücksbuffet zum Preis von 20,-- DM verzichtet. Die
Trennungsgeldstelle beim BAFl habe nach entsprechender Rücksprache die
Kostenhöhe für die Gesamtdauer der Abordnung akzeptiert.
Der Kläger hat in der (ersten) mündlichen Berufungsverhandlung vom 14. Mai 2003
seinen erstinstanzlichen Antrag klarstellend dahingehend neu gefasst, dass er beantragt
hat,
18
die Beklagte unter Änderung des Bescheides des Grenzschutzpräsidiums X. vom 14.
November 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 1997 zu
verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 12. September 1996 bis 20. Oktober 1996 über
die bereits geleisteten 272,36 DM hinaus weiteres Trennungsgeld zu gewähren, und
zwar in erster Linie Trennungsreisegeld in Höhe der ihm in dieser Zeit nachweislich
entstandenen Hotelübernachtungskosten von 1.452,00 DM, hilfsweise ungekürztes
Trennungstagegeld.
19
Der Kläger hat in dieser Verhandlung sodann beantragt,
20
das angefochtene Urteil zu ändern und dem neu gefassten erstinstanzlichen Antrag zu
entsprechen.
21
Die Beklagte hat beantragt,
22
die Berufung zurückzuweisen.
23
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen bekräftigt und das
angefochtene Urteil verteidigt.
24
Auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2003 hat der Senat durch entsprechendes
Urteil der Klage teilweise stattgegeben und das angefochtene Urteil geändert. Er hat die
Beklagte unter Änderung des Bescheides des Grenzschutzpräsidiums X. vom 14.
November 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 1997
verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 12. September 1996 bis 20. Oktober 1996
25
weiteres Trennungsgeld (Trennungstagegeld) in Höhe von 46,34 EUR (entspricht 90,64
DM) zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat der Senat im Kern ausgeführt: Die Klage habe Erfolg, soweit in den
angegriffenen Bescheiden zu Unrecht ein mit Blick auf die angebliche Möglichkeit der
Inanspruchnahme amtlich unentgeltlicher Unterkunft um 25 v.H. gekürztes
Trennungstagegeld zugrunde gelegt worden sei. Für die Kürzung fehle es an einer
rechtlichen Grundlage; namentlich griffen hier die Kürzungsregelungen nach § 3 Abs. 2
letzter Satz TGV i.V.m. § 12 Abs. 2 und 3 BRKG nicht ein. Demgegenüber habe der
Kläger - mit der Folge einer insoweit gegebenen Unbegründetheit der Klage - keinen
Anspruch auf Gewährung weiteren Trennungsgeldes in Form von Trennungsreisegeld.
Zwar liege mit der Versetzung des Klägers ein die Gewährung von Trennungsgeld
begründenden Anlass vor. Mit Blick darauf, dass hier die Versetzung einer Abordnung
unmittelbar nachgefolgt sei, löse aber § 7 Abs. 1 TGV keinen neu beginnenden
Anspruch auf Trennungsgeld aus. Demzufolge sei der Gewährungszeitraum für
Trennungsreisegeld von grundsätzlich 14 Tagen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 TGV) im
Zeitpunkt der Versetzung längst abgelaufen gewesen. Auf den Ausnahmetatbestand
des § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 TGV i.V.m. § 11 Abs. 2 BRKG könne sich der Kläger
nicht mit Erfolg stützen. Der dort vorausgesetzte „besondere Fall" sei weder hinreichend
substanziiert dargelegt noch nachgewiesen. An die Unvermeidbarkeit der durch
Übernachtungen in einem Hotel verursachten Mehraufwendungen seien in diesem
Zusammenhang grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Der zuständigen
Behörde und dem Gericht müssten aufgrund schlüssiger Angaben und/oder Unterlagen
die Prüfung möglich sein, ob ein Wechsel aus einer nach der Dienstantrittsreise
zunächst bezogenen Hotelunterkunft in eine preiswertere Unterkunft möglich und
zumutbar gewesen sei bzw. aus welchen Gründen diese grundsätzlich in Betracht zu
ziehenden Möglichkeiten nach den Umständen des Einzelfalles ausgeschlossen
gewesen seien. Die Angabe des Berechtigten, infolge dienstlicher Beanspruchung
keine Zeit und Gelegenheit gehabt zu haben, eine billigere Unterkunft zu suchen, könne
nur in eng begrenzten Fällen sowie bei hinreichender Substanziierung und
entsprechendem Nachweis einen „besonderen Fall" begründen bzw. fortbestehen
lassen. Das Vorbringen des Klägers genüge diesen Anforderungen nicht.
26
Auf entsprechende Beschwerde des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht die
Revision gegen das Urteil zugelassen. In dem anschließenden Revisionsverfahren (2 C
2.04) hat es durch Urteil vom 3. März 2005 die Entscheidung des Senats, soweit die
Klage abgewiesen worden ist, aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung
hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Der
Kläger habe im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über seine
dienstlichen Belastungen vorgelegt, die das Oberverwaltungsgericht nicht habe
verwerten können, weil sie nicht zu den Akten gelangt sei. Hierauf sei der Kläger bis
zum Schluss der mündlichen (Berufungs- )Verhandlung nicht hingewiesen worden. Das
verletze seinen Anspruch darauf, dass das Gericht die Ausführungen der
Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehme und bei der Entscheidung in Erwägung
ziehe. Die Beteiligten dürften deshalb prinzipiell davon ausgehen, dass das
erstinstanzlich Vorgebrachte auch im Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werde.
Aufgrund der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen lasse sich damit
zugleich noch nicht abschließend beurteilen, ob die strengen Anforderungen an einen
Ausnahmefall im Sinne des § 11 Abs. 2 BRKG gegeben seien.
27
Nach Zurückverweisung der Sache hat der Senat den Kläger gebeten, die in Rede
stehende(n) Aufstellung(en) über dienstliche Belastungen neuerlich in das Verfahren
einzuführen. Der Kläger ist dem nachgekommen; wegen des näheren Inhalts wird auf
die Anlagen zum Schriftsatz vom 15. Juni 2005 Bezug genommen. Der Senat hat den
Beteiligten außerdem Gelegenheit gegeben, ihr Vorbringen namentlich zu dem vom
Bundesverwaltungsgericht angesprochenen Punkt der dienstlichen Belastungen des
Klägers in dem fraglichen Zeitraum noch weiter zu ergänzen.
28
Der Kläger führt hierzu an: Nach seiner Abordnung zum GSP X. habe er dort den
Dienstposten des aufsichtsführenden Vorgesetzten über sämtliche nachgeordneten
Dienststellen sowie des genannten Grenzschutzpräsidiums bezüglich der Einrichtung
von Informationstechnologie bekleidet (IT-Verantwortlicher und IT-
Sicherheitsbeauftragter). Diese komplizierte und technisch anspruchsvolle Materie habe
er sich zunächst mithilfe von zahlreichen Lehrgängen selbst aneignen müssen, wie
durch die überreichten Aufstellungen belegt werde. Aufgrund der geschilderten
Aufgabenübertragung seien zahlreiche mehrtägige Dienstreisen nicht nur zum Zwecke
der Fortbildung, sondern auch zur Abstimmung mit anderen Dienststellen bzw. dem
Bundesinnenministerium durchzuführen gewesen (insb. wegen Ausstattung
nachgeordneter Dienststellen mit bestimmter Informationstechnologie oder wegen der
Umstellung von Computerbetriebssystemen). Einzelheiten zu den mehrtägigen
Dienstreisen wie auch den Erholungsurlaubstagen ergäben sich aus einer beigefügten
Computertabelle; zusätzlich würden noch vorliegende Kopien der
Trennungsgeldnachweise überreicht. Über die mehrtägigen Dienstreisen hinaus seien
in der fraglichen Zeit ständig auch Tagesdienstreisen im nachgeordneten Bereich zur
Dienstaufsicht durchgeführt worden. Am Dienstort selbst seien erhebliche Überstunden
zu leisten gewesen (etwa wegen der Vernichtung von Material des
Bundesgrenzschutzes beim Flughafenbrand E1. ). Zusätzlich sei in dem
streitgegenständlichen Zeitraum sein Umzug von O. nach C. vorbereitet und
durchgeführt worden. Da er damals allein gelebt habe, habe ihm hierfür keinerlei Hilfe
zur Verfügung gestanden. Ferner habe er (bis zum Umzug) 14-tägig seine zwei
minderjährigen Kinder an den Wochenenden in O. betreut. Trotz dieser und noch
weiterer beruflichen und privaten Belastungen habe er sich dennoch zeitnah um eine
Wohnung bemüht; eine höhere Intensität der Suche sei belastungsbedingt nicht möglich
gewesen. Insoweit sei weiter zu berücksichtigen, dass er damals an einem sog. „Burn-
Out- Syndrom" gelitten habe, ein gegen ihn anhängig gewesenes, unter dem 19.
Dezember 1996 eingestelltes Disziplinarverfahren in die fragliche Zeit gefallen sei, ein
Fernlehrgang außerdienstlich habe aufgearbeitet werden müssen, zahlreiche
Widersprüche zu Reisekosten, Trennungsgeld sowie Beihilfe zu bearbeiten gewesen
seien, die Beschaffung der neuen (endgültigen) Wohnung incl. notwendiger
Behördengänge zusätzlich Zeit beansprucht habe und er sich am 9. Oktober 1996 ein
neues Fahrzeug wegen eines Hagelschadens habe beschaffen müssen. Für das ihm
zugesprochene Trennungsgeld von monatlich 12,38 DM sei im Übrigen ein billigeres
Hotelzimmer keinesfalls anzumieten gewesen. Dass das tatsächlich bezogene Hotel im
unteren Drittel des Preissegments gelegen habe, sei bereits nachgewiesen worden. Die
streitbefangenen Kosten lägen im Übrigen im Rahmen der Hotelkosten, die ihm im
Zusammenhang mit Dienstreisen erstattet worden seien (zwischen 95,00 und 165,00
DM).
29
In der Sache weist der Kläger außerdem nochmals auf die bekannte Erlasslage
(Rundschreiben des BMI vom 5. September 1991 bzw. vom 22. April 1992) hin, welche
30
seiner Ansicht nach gerade betreffend den Dienstort C. höhere Unterkunftskosten als
üblich anerkannt und die Anwendung des dort geregelten Abrechnungsverfahrens
bestimmt habe. Hinzu komme, dass die Beklagte in den drei Monaten, die vor dem
streitigen Zeitraum lägen, die Voraussetzungen des „besonderen Falles" angenommen
und die angefallenen Hotelkosten nach diesem Abrechungsverfahren erstattet habe.
Der Kläger beantragt,
31
unter entsprechender Änderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts
nach seinem in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 14. Mai 2003 gestellten
Hauptantrag betreffend die Hotelübernachtungskosten in Höhe von 742,40 EUR
(entspricht 1452,00 DM) abzüglich der bereits zuerkannten 46,32 EUR (entspricht 90,64
DM) zu erkennen.
32
Die Beklagte beantragt,
33
die Berufung zurückzuweisen.
34
Sie erwidert auf das ergänzende Vorbringen des Klägers im Kern wie folgt: Der Kläger
habe ausreichende Bemühungen, sich um eine kostengünstigere Unterkunft als die
tatsächlich genutzte Hotelunterkunft zu bemühen, immer noch nicht glaubhaft
dargestellt. Er sei in dem damaligen Zeitraum an solchen Bemühungen auch nicht durch
berufliche Belastungen grundsätzlich gehindert gewesen. Neben den Lehrgangszeiten
habe er noch hinreichend Regeldienst in C. gehabt. Während dieser Zeit habe er sich
um eine kostengünstigere Möglichkeit zur Zwischenunterkunft bemühen können, dies
aber nicht getan. Zur Anzahl der dafür zur Verfügung stehenden Tage hat die Beklagte
nähere Berechnungen (mindestens 26, wenn nicht 35 Tage) angestellt, denen der
Kläger seinerseits entgegengetreten ist, indem er auf die - geringeren - tatsächlichen
Hotelübernachtungen in C. verweist. Klarzustellen sei - so die Beklagte - weiter, dass
der Kläger im damaligen Sachbereich 21 als Sachbearbeiter, nicht aber als
Sachgebietsleiter oder „aufsichtsführender Vorgesetzter" tätig gewesen sei. Der Kläger
habe in der fraglichen Zeit auch mehrfach Familienheimfahrten für Aufenthalte in O. in
Anspruch genommen, obwohl er allein gelebt habe; auch diese Zeit habe er nicht für die
Wohnungssuche verwendet. Schließlich seien die angeführten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen den Akten nicht zu entnehmen.
35
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug
genommen.
36
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
37
Im Umfang des noch anhängigen Berufungsverfahrens bleibt die zulässige Berufung
des Klägers in der Sache ohne Erfolg.
38
Mit Blick auf die entsprechend beschränkte Aufhebung des Urteils des Senats vom 14.
Mai 2003 durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2005 - 2
C 2.04 - hat der Senat über das ursprüngliche zweitinstanzliche Klagebegehren nur
noch im Umfang des aktuellen Berufungsantrags des Klägers zu erkennen. Ziel der
Berufung bleibt es unbeschadet dessen, dass dem ursprünglichen Klagebegehren
zweiter Instanz in vollem bzw. in einem weiteren Umfang entsprochen wird, als dies
39
bereits durch das Senatsurteil vom 14. Mai 2003, welches in seinem stattgebenden Teil
Bestand hat, geschehen ist.
Dieses verbleibende Rechtsschutzbegehren ist indes nicht begründet. Der Kläger hat
wegen der geltend gemachten (hinsichtlich ihrer Erstattung noch ausstehenden)
Hotelübernachtungskosten keinen Anspruch auf weiteres Trennungsgeld in der hierfür
allein in Betracht kommenden Form von Trennungsreisegeld.
40
Mit Blick auf einerseits den - einen eigenständigen Anspruch nicht begründenden -
Regelungsgehalt des § 7 Abs. 1 TGV in der hier noch anwendbaren Fassung vom 28.
Dezember 1994, BGBl. I 1995 S. 2, sowie andererseits die engen zeitlichen Grenzen,
denen der Bezug von Trennungsreisegeld grundsätzlich unterliegt (vgl. § 3 Abs. 1 Satz
1 Halbs. 1 TGV) und die betreffend die streitgegenständlichen Aufwendungen für
Hotelübernachtungskosten aus September/Oktober 1996 ersichtlich nicht erfüllt sind,
kann allenfalls das Vorliegen eines „besonderen Falles" oder „Einzelfalles" im Sinne
des § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 TGV i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 bzw. 2 BRKG in der
damaligen Fassung vom 13. November 1973, BGBl. I S. 1621, im Folgenden: BRKG
a.F., dem geltend gemachten Anspruch noch zum Erfolg verhelfen. Einzelheiten zu
diesem rechtlichen Ausgangspunkt für die weitere Prüfung ergeben sich aus den
Gründen des Urteils des Senats vom 14. Mai 2003 (S. 10 bis 14 des amtlichen
Umdrucks) wie auch aus dem insoweit die Rechtsauffassung des Senats stützenden
Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2005 - 2 C 2.04 - (S. 5 bis 8
des amtlichen Umdrucks), sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf eine
nochmalige Darstellung der insoweit maßgeblichen Gründe der Entscheidung verzichtet
werden kann.
41
Es lässt sich hier indes auch auf der Grundlage einer erneuten Prüfung der damit im
Zusammenhang stehenden Fragen durch den erkennenden Senat nicht feststellen,
dass die - der uneingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte
unterliegenden - Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 TGV i.V.m. § 11 Abs.
2 Satz 1 bzw. 2 BRKG a.F. im Fall des Klägers erfüllt sind.
42
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang zum einen nochmals auf die Erlasslage
hinweist und sich zum anderen erneut auf die während seiner Abordnungszeit erfolgte
Bewilligung und Zahlung von Trennungsreisegeld beruft, sind diese Gesichtspunkte in
den in dieser Sache bereits vorliegenden gerichtlichen Entscheidungen ausreichend
behandelt worden, und zwar mit dem Ergebnis, dass es hierauf für den geltend
gemachten Anspruch nicht ankommt. Weder haben die in Rede stehenden Runderlasse
- derjenige vom 21. September 1991 - D III 5 - 222 704 - 2/1 - ist im Übrigen durch
denjenigen vom 22. April 1992 - D III 5 - 222 704 - 2/1 - ausdrücklich aufgehoben
worden (vgl. Ziffer 3. jenes Erlasses) - als Akte interner Zustimmung die
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 BRKG a.F. modifiziert oder deren
Vorliegen fingiert noch ist das (ggf. tatsächlich vorhanden gewesene) Vertrauen des
Klägers in eine Fortzahlung des Trennungsreisegeldes allein wegen der Bewilligung für
frühere Zeitabschnitte als schutzwürdig einzustufen.
43
Vgl. insbesondere BVerwG, Revisionsurteil vom 3. März 2005 - 2 C 2.04 -, S. 8 zweiter
und dritter Absatz des amtlichen Umdrucks.
44
Im Übrigen gilt: Für den Regelfall gehen die hier einschlägigen Vorschriften des
Trennungsgeldrechts mit der zeitlichen Begrenzung des Trennungsreisegeldanspruchs
45
von der (generellen) begründeten Erwartung des Dienstherrn aus, dass es dem
Trennungsgeldberechtigten gelingen wird, binnen 14 Tagen ab der Dienstantrittsreise
eine Unterkunft zu günstigeren Konditionen zu erlangen, als es ihm unmittelbar nach
dem Wechsel an den neuen Dienstort möglich ist. Dass sich diese Erwartung in
besonderen Einzelfällen nicht realisieren lässt, kann auf einer Vielzahl von Faktoren
beruhen. Die Gründe können etwa aus den örtlichen Verhältnissen, insbesondere dem
Wohnungsmarkt und der Beherbergungssituation, aber auch aus der Situation im
beruflichen und/oder privaten Bereich (z.B. bei besonderen, namentlich auch
dienstlichen Belastungen) herrühren. In Betracht kommt auch, dass sich die
Beschaffung einer längerfristigen Unterkunft für den Beamten als wirtschaftlich
unvernünftig darstellen kann, wenn nämlich die dafür anfallenden Kosten in dem zu
bilanzierenden Zeitraum z.B. im Falle von Urlaub oder von Dienstreisen höher wären
als die tageweise entstehenden Kosten für Hotelübernachtungen.
Vgl. BVerwG, Revisionsurteil vom 3. März 2005 - 2 C 2.04 -, S. 7 des amtlichen
Umdrucks.
46
Im Verwaltungsverfahren wie auch im Verwaltungsprozess obliegt es dem Beamten, die
Gründe darzustellen, derentwegen es ihm nicht gelungen ist, spätestens ab dem 15.
Tag nach der Dienstantrittsreise eine preisgünstigere Unterkunft als die tatsächlich
genutzte (hier: ein Hotelzimmer) zu finden. Er hat dabei entweder die Umstände
aufzuzeigen, die die fortwährende Suche nach einer Unterkunft ausgeschlossen haben,
oder im Einzelnen die andauernden Aktivitäten bei der Suche nach einer geeigneten
Unterkunft offen zu legen, auch wenn sie im Ergebnis vergeblich waren. Die Darlegung
der der Initiative des Beamten überlassenen Anstrengungen gehört zu seinen
verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten. Erst auf der Grundlage dieser Angaben
kann beurteilt werden, ob die Bemühungen des Beamten intensiv genug waren, um
einen Ausnahmefall im Sinne des § 11 Abs. 2 BRKG a.F. zu begründen. Allerdings
braucht der Beamte nicht den strengen Beweis zu führen, dass er nicht die Möglichkeit
hatte, sich um preisgünstigeren Wohnraum zu bemühen, oder dass am Dienstort
während des maßgeblichen Zeitraums preisgünstigerer Wohnraum nicht zur Verfügung
gestanden hat. Vielmehr reicht es aus, wenn die Bemühungen um eine
kostengünstigere Unterkunft glaubhaft dargestellt werden. Verbleiben insoweit - ggf.
trotz weiterer Aufklärung von Amts wegen - Zweifel, hat nach allgemeinen Grundsätzen
derjenige, der Leistungen beansprucht, die materielle Beweislast zu tragen: Die
nachteiligen Folgen der Unaufklärbarkeit treffen somit den Beamten, der erhöhtes
Trennungsgeld verlangt.
47
Vgl. BVerwG, Revisionsurteil vom 3. März 2005 - 2 C 2.04 -, S. 8/9 des amtlichen
Umdrucks.
48
Ausgehend von diesen Grundsätzen - darunter insbesondere den Anforderungen an die
Darlegung und das in diesem Zusammenhang erforderliche Mindestmaß an
Substanziierung - vermag der Senat dem Vorbringen des Klägers einschließlich der
mündlichen Ausführungen in der Berufungsverhandlung vom 10. Februar 2006 nicht
hinreichend zu entnehmen, dass in seinem Fall die (Ausnahme-)Voraussetzungen für
einen „besonderen Fall" oder „Einzelfall" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 TGV
i.V.M. § 11 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 BRKG a.F. gegeben sind. Namentlich lässt sich
schon auf der Grundlage des eigenen Vorbringens nicht feststellen, dass sich der
Kläger in einem - glaubhaft geltend gemachte, in die fragliche Zeit fallende berufliche
oder private Belastungen mit berücksichtigenden - zumutbaren Umfang fortwährend um
49
eine preisgünstigere Unterkunft als das genutzte Hotelzimmer bemüht hat und
gleichwohl eine solche Unterkunft nicht hat finden können. Auf den übrigen (gesamten)
Inhalt der Akten lässt sich eine solche Annahme ebenfalls nicht stützen. In Ermangelung
ausreichender Anhaltspunkte im eigenen Vorbringen ist die (weitere) Ausforschung des
Sachverhalts von Amts wegen nicht veranlasst:
Der Kläger hat nach Zurückverweisung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht
seinen Vortrag zu den tatsächlich unternommenen Bemühungen, eine preisgünstigere
Unterkunft zu finden - sei es betreffend die (weitere) Zeit nach der Dienstantrittsreise im
Juni 1996, sei es die Zeit nach Kenntniserlangung von der Versetzungsverfügung mit
Umzugskostenvergütungszusage Anfang September 1996 - nicht durch weitere
spezifizierte Angaben ergänzt, sodass der Senat diesbezüglich zur Vermeidung von
Wiederholungen auf seine Ausführungen in dem ersten Berufungsurteil vom 14. Mai
2003 (insb. S. 17/18 des amtlichen Umdrucks) Bezug nimmt, an denen er festhält. Indem
das „neue" Vorbringen des Klägers ganz eindeutig dadurch gekennzeichnet ist, seine
Belastungssituation in den Vordergrund zu stellen, die ihn angeblich an weiter
gehenden Bemühungen der Unterkunftssuche gehindert habe, gibt es für den Senat
zugleich keinen greifbaren Anhalt, betreffend die Frage des „Ob" solcher weiterer
Bemühungen den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären. Gleiches gilt für die
Frage, ob die Hotelunterkunft mit Blick auf besondere Umstände des in Rede stehenden
Falles (etwa die Häufigkeit von Lehrgängen und/oder Dienstreisen) ausnahmsweise die
günstigere Alternative im Verhältnis zu einer längerfristigeren - sei es auch ggf. nur
vorläufigen - Unterkunft (z.B. möbliertes Zimmer oder Appartement) sein konnte. Es liegt
nämlich auch ohne Durchführung konkreter Ermittlungen auf der Hand, dass die im
Streit stehenden Hotelkosten in Höhe von 1452,00 DM, die in dem Zeitraum zwischen
dem 11. September 1996 und 2. Oktober 1996 - also binnen weniger als 30 Tagen -
angefallen sind, die angemessenen Monatskosten einer längerfristigeren (möblierten)
Unterkunft für einen alleinstehenden Beamten wie damals den Kläger selbst dann noch
deutlich übersteigen, wenn man für eine entsprechende Wohnung im Raum C. von -
eher großzügig geschätzt - damaligen Mietpreisen nahe 20,00 DM pro qm ausgehen
würde. Der Kläger konnte deshalb bei auch nur überschlägiger Überlegung nicht davon
ausgehen, dass er sich „wirtschaftlich vernünftig" verhielt, nämlich in gleicher Weise, als
wenn er die anfallenden Hotelkosten endgültig selbst tragen müsste.
50
Die im Mittelpunkt des neuen, ergänzenden Vorbringens des Klägers stehenden
Gesichtspunkte der beruflichen und privaten Belastung lassen es im Ergebnis ebenfalls
nicht gerechtfertigt erscheinen, in seinem Fall (bereits) hinreichende „Besonderheiten"
im Sinne von § 11 Abs. 2 BRKG a.F. anzuerkennen, die es ihm unter zumutbaren
Umständen nicht möglich gemacht hätten, sich ausreichend um eine im Verhältnis zu
den Kosten für das tatsächlich genutzte Hotelzimmer günstigere (längerfristigere)
Unterkunft zu bemühen.
51
Dies gilt zunächst mit Blick auf die vom Kläger angeführten dienstlichen Belastungen,
soweit sie glaubhaft und nachvollziehbar sind.
52
Nach der vom Kläger vorgelegten Übersicht über Seminarveranstaltungen von Juni bis
Dezember 1996 (Blatt 314 der Gerichtsakte) hat er in dem hier vor dem Hintergrund des
tatsächlichen Anfalls der streitgegenständlichen Hotelkosten besonders
interessierenden Monat September 1996 an einer zweitägigen, einer dreitägigen und
einer viertägigen Fortbildung bzw. Dienstbesprechung teilgenommen (zusammen 9
Tage); im Oktober 1996 waren es bis zum Umzug von O. nach St. B. (21.10.1996) 12
53
zusammenhängende Lehrgangstage in I. . Im Juli und im August 1996 betrug die
Belastung des Klägers durch Seminare bzw. Lehrgänge jeweils 5 Tage;
Erholungsurlaub hatte der Kläger in diesen Monaten ausweislich seiner Personalakte
vom 22. Juli bis 2. August 1996. Die vom Kläger ergänzend übersandten Kopien der
Trennungsgeldnachweise für September und Oktober 1996 (Blatt 315 und 316 der
Gerichtakte; diese stimmen mit den schon vorhanden gewesenen auf Blatt 204, 205 der
Gerichtsakte überein) und die weiteren Computerausdrucke (Blatt 318 bis 320 der
Gerichtsakte), soweit sich Letzteren einschlägige Hinweise entnehmen lassen, decken
sich im Wesentlichen mit diesen Angaben und weisen ferner noch die Tage für
Familienheimfahrten und für Erholungsurlaub, die Computerausdrucke darüber hinaus
teilweise auch die Übernachtungsstätte aus. Bei einer Gesamtwürdigung dieser
Angaben verbleiben im Ergebnis in noch ausreichender Zahl auch „reguläre
Diensttage" (im September 1996 allein deren 11, davon 3 gleich in der ersten
Septemberwoche), an denen der Kläger grundsätzlich Zeit und Gelegenheit gehabt
hätte, sich neben den Dienstgeschäften jedenfalls in einem gewissen Mindestmaß um
eine preisgünstigere Unterkunft zumindest für die Zeit ab Wirksamwerden der
Versetzung, die allein Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, zu bemühen.
Soweit der Kläger darüber hinaus schriftsätzlich auf weitere dienstliche Belastungen
eingegangen ist und in diesem Zusammenhang etwa auf die nötige Einarbeitung in
einen neuen Arbeitsbereich, auf „ständig" vorgekommene Eintagesdienstreisen, auf
einen neben dem Regeldienst absolvierten 6-monatigen Fernlehrgang, auf bestimmte
Sondertätigkeiten (z.B. nötige Abwicklungsarbeiten im Zusammenhang mit dem
Flughafenbrand E1. im Jahre 1996 unter Überstundenanfall), auf die zu führende
„Dienstaufsicht" über den nachgeordneten Bereich und überhaupt auf den hohen
Verantwortungsgrad seiner Aufgaben im Bereich der Informationstechnik, die
„ausgeprägte Vorgesetztentätigkeiten" eingeschlossen hätten, hingewiesen hat, fehlt es
dem Vortrag in den angeführten Einzelpunkten jeweils schon an hinreichender
Substanziierung - u.a. auch hinsichtlich einer Benennung der konkret betroffenen
Zeitpunkte bzw. Zeiträume, aber auch der näheren tatsächlichen Umstände -, um daraus
tragfähige Schlüsse oder auch nur zu weiterer Sachaufklärung Anlass gebende
Anhaltspunkte in Richtung auf eine dauerhaft oder jedenfalls während der hier
interessierenden Zeit bestehende außergewöhnliche dienstliche Belastung etwa im
Verhältnis zu anderen vergleichbaren Beamten aus der Reihe der Sachbearbeiter des
gehobenen Dienstes, welche an eine neue Dienststelle und in einen neuen
Arbeitsbereich versetzt werden, ableiten zu können. Auch dies gilt zugleich mit Blick auf
die seinerzeit beim Verwaltungsgericht eingereichten Unterlagen, die dem Senat
neuerlich übersandt worden sind und die sich zu den vom Kläger ergänzend
angesprochenen Punkten im Wesentlichen nicht verhalten.
54
Eine exaktere zeitliche Einordnung fehlt beispielsweise im Zusammenhang mit den
durch den Flughafenbrand ausgelösten „Abwicklungsarbeiten"; Näheres zu Art und
Umfang dieser Arbeiten wird ebenfalls nicht mitgeteilt, obwohl Gelegenheit dazu
bestand. Die auch nur allgemein als Belastung ins Feld geführte Einarbeitungszeit des
Klägers für den hier in Rede stehenden Dienstposten begann bereits mit Beginn seiner
Abordnung im Juni 1996. Auch wenn sich die Einarbeitung über einen längeren
Zeitraum erstreckt haben mag, hatte der Kläger bis September 1996 u.a. aufgrund
bereits durchlaufener aktenkundiger Schulungsmaßnahmen schon einige fachliche
Grundlagen erwerben und sich zumindest in gewissem Maße an seinen neuen
Arbeitsbereich und das Arbeitsumfeld gewöhnen können. Inwiefern Tagesdienstreisen
einen Betroffenen wie hier den Kläger prinzipiell davon abgehalten haben, nach
55
Rückkehr an den Dienstort jedenfalls noch in gewissem Umfang nach einer
preisgünstigeren Unterkunft Ausschau zu halten (etwa im Wege des Studiums von
Anzeigen in Tageszeitungen, Führen von Telefonaten etc.), erschließt sich dem
Vorbringen ebenfalls nicht.
Ferner enthält namentlich die besondere Betonung des hohen Verantwortungsgrades
seines Dienstpostens eines „aufsichtsführenden Vorgesetzten" durch den Kläger
gemessen an der tatsächlich unstreitig wahrgenommenen Tätigkeit auf einem
Sachbearbeiterdienstposten des gehobenen Dienstes einen Hang zur (zumindest
missverständlichen) Übersteigerung der tatsächlichen Verhältnisse. Dass der in Rede
stehende Dienstposten im IT-Bereich eine Fachvorgesetzten-Eigenschaft im Verhältnis
zum nachgeordneten Bereich eingeschlossen haben mag (vgl. Anlage zum Schriftsatz
des Klägers vom 1. September 2005) wird hierbei vom Senat nicht verkannt. Auf die
Wertigkeit des Dienstpostens allein kann es im Übrigen - zumal bei dem gleichzeitigen
Vortrag noch erforderlich gewesener Einarbeitung in die betreffenden Aufgaben - nicht
ankommen, wenn der Umfang der tatsächlichen zeitlichen Beanspruchung durch
Dienstgeschäfte - zumal in einem relativ eng bemessenen Zeitraum - in Frage steht.
Denn konkrete und zuverlässigen Schlüsse auf das Maß der zeitlichen Beanspruchung
lassen sich allein aus der Beschreibung bestimmter dienstlicher Aufgaben nicht oder
höchstens sehr begrenzt - und dabei nur typisierend - ziehen; das gilt namentlich für
Phasen einer noch fortdauernden Einarbeitung. Auch in diesem Zusammenhang gilt im
Übrigen, dass der Kläger in seinem Vorbringen zeitliche Entwicklungen und Abläufe
nicht exakt genug wiedergibt. Beispielsweise verhält sich das Vorbringen nicht dazu,
dass die (förmliche) Bestellung des Klägers zum IUK-Sicherheitsbeauftragten durch
entsprechende Urkunde erst mit Wirkung vom 1. September 1998 erfolgte, wie sich aus
der Personalakte ergibt. Dass die Wahrnehmung der betreffenden (Zusatz-)Funktion ab
diesem Zeitpunkt für die sich in dem vorliegenden Verfahren stellenden Fragen
irrelevant ist, liegt auf der Hand.
56
Die vom Kläger zusätzlich angeführten Belastungen im privaten Bereich und seine
Gesundheit betreffend lassen weder für sich genommen noch in Zusammenschau mit
den zuvor angesprochenen dienstlichen Belastungen, soweit diese hinreichend
spezifiziert dargelegt und von daher berücksichtigungsfähig sind, eine Unmöglichkeit
oder Unzumutbarkeit jeglicher weiterer Bemühungen um eine kostengünstigere
Unterkunft für die Zeit nach Wirksamwerden der Versetzung hervortreten. Auch sie
entbehren in Richtung auf die Frage einer dadurch in beachtlichem Umfang bewirkten
zeitlichen Inanspruchnahme neben der Beanspruchung durch die dienstliche Tätigkeit
entweder schon des nötigen Grades an Substanziierung oder sind aus anderen
Gründen als Basis für die Annahme einer Unzumutbarkeit von - die Weiterzahlung von
Trennungsreisegeld über den 15. Tag hinaus ggf. entbehrlich machenden -
Bemühungen des Berechtigten, eine längerfristige preisgünstigere Unterkunft zu finden,
nicht geeignet. Dies schließt namentlich auch die Bedeutung des vorgetragenen „Burn-
Out-Syndroms" und des Disziplinarverfahrens - auf beides sind die Beteiligten in der
letzten Berufungsverhandlung vor dem Senat auch mündlich noch einmal (beispielhaft)
eingegangen - mit ein.
57
Was den angeblich schon im fraglichen Zeitraum angegriffenen Gesundheitszustand,
das vom Kläger so bezeichnete „Burn-Out-Syndrom" betrifft, ist dies erstmals im
Schriftsatz vom 15. Juni 2005 in aller Kürze erwähnt worden. Der Kläger hat insoweit
allein geltend gemacht, er habe aufgrund der in dem Schriftsatz beschriebenen
Belastungen namentlich beruflicher Natur „im Jahre 1996" an dem genannten Syndrom
58
gelitten. Die Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 3. August 2005 erwidert, für den
hier zu beurteilenden Zeitraum seien gesundheitliche Belastungen, wie sie der Kläger
beschrieben habe, den Akten nicht zu entnehmen. Darauf ist der Kläger in seinem
nachfolgenden Schriftsatz vom 1. September 2005 nicht weiter eingegangen; dort heißt
es in dem hier interessierenden Zusammenhang (im Rahmen einer Aufzählung
sämtlicher Belastungen) lediglich „gesundheitliche Probleme, wie bereits vorgetragen".
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10. Februar 2006 hat der Kläger
sodann auf Nachfrage noch ergänzend erwähnt, dass er wegen des genannten „Burn-
Out-Syndroms" krankgeschrieben gewesen sei. Den Zeitraum dieser „Krankschreibung"
vermochte er indes auch auf Frage des Vorsitzenden nicht näher zu bestimmen.
Namentlich vermochte er - obwohl darauf angesprochen - nicht den Widerspruch seines
Vorbringens dazu aufzulösen, dass in den dem Senat übermittelten konkreten
Aufstellungen, insbesondere den tageweise handschriftliche Bemerkungen (Kürzel)
enthaltenden Kopien der Trennungsgeldnachweise für September und Oktober 1996,
Krankheitstage bzw. -zeiten gerade nicht vermerkt sind. Veranlassung, dem Kläger
diesbezüglich noch eine (sinngemäß angeregte) Schriftsatzfrist einzuräumen, hat für
den Senat nicht bestanden, da der Kläger nicht dargelegt hat, was konkret mitgeteilt
werden sollte, und er auch ohne einen vorherigen speziellen gerichtlichen Hinweis
damit rechnen musste, dass die in Rede stehenden, vom Kläger selbst in das Verfahren
eingeführten Gesichtspunkte - nicht nur ganz allgemein - Gegenstand der mündlichen
Verhandlung sein würden. Es bestand in diesem Zusammenhang schließlich auch
keine Notwendigkeit, vor einer Entscheidung des Senats von Amts wegen noch weitere
Akten beizuziehen. Zwar sind in den dem Senat durch die Beklagte vorgelegten
Personalakten (noch vom BAFI geführte) Unterlagen über Krankmeldungen bzw. -
schreibungen offenbar nur bis zum Ende des Abordnungszeitraums vorhanden (dies im
Übrigen ohne entsprechende Einträge oder Belege für eine Dienstunfähigkeit im Juli
und August 1996), jedenfalls für die darauffolgende Zeit konnte sich der Senat jedoch
grundsätzlich darauf verlassen, dass der Kläger im Rahmen der von ihm selbst im
Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht vorgelegten Aufstellungen zutreffende
(Einzel-)Angaben gemacht und dabei insbesondere nicht gegen seine eigenen
Interessen gehandelt hat.
Auf den Gesichtspunkt des Disziplinarverfahrens hat der Kläger nicht schon in seinem
Schriftsatz vom 15. Juni 2005, sondern erst in dem weiteren Schriftsatz vom 1.
September 2005 - und auch dort nur im Rahmen aufzählender Erwähnung neben vielen
anderen Punkten - aufmerksam gemacht. Schon dies deutet darauf hin, dass der Kläger
diesem Gesichtspunkt (jedenfalls zunächst) keine hervorgehobene Bedeutung
beigemessen hat. In der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2006 hat der Kläger
sodann noch eine Kopie der zugehörigen Einstellungsverfügung vom 19. Dezember
1996 zu den Akten gereicht. In der Sache hat er auch in der mündlichen Verhandlung
nur in sehr allgemeiner Form auf die zusätzliche Belastung durch das mit Blick auf die
erhobenen Vorwürfe und die Zielrichtung der Entfernung aus dem Dienst (so der Kläger)
nicht als „Lappalie" zu bewertende Verfahren hingewiesen. Er hat aber insbesondere
nicht in einem Mindestmaß an Substanziierung verdeutlicht, inwiefern ihn dieses
Verfahren nicht nur - was der Senat nachvollziehen kann - psychisch belastet, sondern
darüber hinaus auch in beachtlicher Weise - und dies gerade in dem hier fraglichen
Zeitraum - zeitlich beansprucht hat, indem er etwa konkret mit seiner Verteidigung
befasst gewesen ist. So hatte die (soweit ersichtlich einzige) Vernehmung des Klägers
schon am 12. Juli 1996 stattgefunden, wie sich sowohl aus der Begründung der
Einstellungsverfügung als auch einem Eintrag in den vom Kläger dem Senat
vorgelegten Computerausdrucken ergibt. Das wesentliche Ergebnis der Vorermittlungen
59
datiert vom 17. September 1996. Für eine konkrete notwendige Befassung des Klägers
mit der Angelegenheit um das letztgenannte Datum herum gibt es keine Anhaltspunkte;
erst recht hat sie der Kläger mit seinem Vorbringen nicht geliefert.
Hinsichtlich der weiter vorgetragenen Belastungen durch die Vorbereitung und
Durchführung des Umzugs von O. nach St. B. gilt: Insoweit ist schon wenig plausibel,
wieso der Kläger trotz der erteilten Umzugskostenvergütungszusage sich offenbar in
beträchtlichem Umfang als Selbstumzieher betätigt hat. So hat er mit Schriftsatz vom 15.
Juni 2005 vorgetragen, das Verpacken, Einladen, Durchführen des Umzugs, Ausladen
und Einräumen in die neue Wohnung, ohne dass ihm eine Hilfe zur Verfügung
gestanden habe, selbst vorgenommen zu haben. Es verwundert, dass der Kläger, der
nach seinem eigenen Vorbringen eine Vielzahl beruflicher und privater Belastungen
durchzustehen hatte und hierdurch sogar gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sein
will, dies alles selbst übernommen und nicht etwa eine Umzugsfirma damit beauftragt
hat. Darüber hinaus fand der Umzug aber auch erst am 21. Oktober 1996 statt. Er kann
deshalb für entsprechende Belastungen beispielsweise schon Ende August bzw.
Anfang und Mitte September 1996 eine stichhaltige Begründung nicht geben.
60
Daraus, dass der Kläger sich an den Wochenenden in O. aus privaten Gründen um
seine minderjährigen Kinder hat kümmern müssen, ergibt sich nichts dafür, dass er nicht
wenigstens an den „regulären" Diensttagen, an denen er sich in C. aufgehalten und
auch dort übernachtet hat, zumutbar in der Lage gewesen ist, jedenfalls in einem
gewissen Mindestmaß (weiter) nach einer preiswerteren Alternative für das während
seiner Anwesenheitstage in C. auch noch nach erfolgter Versetzung (wenn auch nicht
durchgängig) genutzte Hotelzimmer Ausschau zu halten. Um insoweit seinen
Mitwirkungsobliegenheiten in Richtung auf den sparsamen Einsatz öffentlicher
Haushaltsmittel seines Dienstherrn zu genügen, wäre es ihm ggf. auch zuzumuten
gewesen, zumindest hin und wieder die Feierabendstunden für diesen Zweck mit zu
nutzen.
61
Dass der Kläger im Zusammenhang mit der notwendigen Suche einer endgültigen
neuen Wohnung im Raum C. in besonderer Weise zeitlich belastet gewesen wäre, lässt
sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat er sich
am 20. August 1996 in die Liste der Wohnungssuchenden eintragen lassen und ist ihm
(schon) unter dem 11. September jenes Jahres die später bezogene Wohnung
zugewiesen worden. Der Hinweis auf notwendige Behördengänge bleibt - zumal den
konkreten Zeitpunkt betreffend - unspezifiziert. Üblicherweise fallen solche Gänge erst
nach einem Umzug (z.B. zum Zwecke der Ummeldung) an. Das relativ schnelle Finden
einer endgültigen Wohnung enthob den Kläger im Übrigen nicht von der einen
(potenziellen) Trennungsgeldberechtigten treffenden Verpflichtung zur
Kostenminderung auch betreffend den Zeitraum bis zu dem Umzug in diese Wohnung
(hier erst: 21./22. Oktober 1996). Auch wenn sich diese Übergangszeit nach der
Versetzung des Klägers nur mehr noch auf ca. 6 Wochen belief, blieb es wirtschaftlich
vernünftig, sich noch um eine günstigere Alternative zu der bisher genutzten
Hotelunterkunft zu bemühen. Daraus, dass der Hotelpreis - wie vom Kläger unter
Hinweis auf einen damals aktuellen Hotelführer angegeben - „im unteren Drittel" des
gesamten Hotelzimmerangebots für die Stadt C. gelegen haben mag, ergibt sich nichts
Gegenteiliges. Das Bestehen preisgünstigerer Alternativen außerhalb des
Hotelbereichs bestreitet auch der Kläger nicht.
62
Die wegen eines Hagel-Totalschadens erforderlich gewordene Ersatzbeschaffung eines
63
neuen Fahrzeugs hat der Kläger selbst auf den 9. Oktober 1996 datiert. Dass sich
hieraus schon im September 1996 (und ggf. noch davor) im vorliegenden
Zusammenhang berücksichtigungsfähige Belastungen ergeben hätten, ist weder
dargelegt noch sonst ersichtlich.
Schließlich ist auch der Hinweis auf die notwendig gewesene Bearbeitung „zahlreicher
Widersprüche" zu Reisekosten, Trennungsgeld und Beihilfe sowohl in der Sache als
auch der konkreten zeitlichen Einordnung völlig unspezifiziert geblieben; einen Anlass,
dem weiter nachzugehen, sieht der Senat wegen der prozessualen Mitwirkungspflicht
des Klägers nicht. Im Übrigen erscheint es zumindest fraglich, ob auch derartige
Belastungen, die üblicherweise immer einmal mit der Wahrnehmung der sich aus dem
Beamtenstatus ergebenden Rechte verbunden sind, in der Regel überhaupt das nötige
Gewicht aufweisen können, um einen „besonderen Fall" bzw. „Einzelfall" im Sinne des
§ 11 Abs. 2 BRKG a.F. auszulösen, in dem es dem Trennungsgeldberechtigten
ausnahmsweise nicht oblegen hat bzw. nicht zumutbar gewesen ist, sich neben diesen
Dingen noch um eine preisgünstigere (vorübergehende) Unterkunft zu kümmern.
64
Dass bei diversen, auch mehrtägigen Dienstreisen Hotelkosten in der hier in Rede
stehenden Höhe problemlos erstattet worden sein mögen, wie der Kläger erneut
vorgetragen hat, ist für die vorliegende trennungsgeldrechtliche Problematik ohne jede
Bedeutung. C. war, zumal nach der Versetzung zum GSP X. , dauerhafter Dienstort des
Klägers geworden; seine dortigen Aufenthalte hatten mit der Wahrnehmung von
Aufgaben außerhalb seines Dienstortes (etwa bei Dienstreisen) nichts gemein. Diese
fehlende Vergleichbarkeit hätte sich dem Kläger auch selbst aufdrängen müssen.
65
Die Kostenentscheidung ist für das gesamte Berufungsverfahren einschließlich des
Revisionsverfahrens - dort wurde die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung
vorbehalten - neu zu treffen. Für die Zeit bis zum Urteil des Senats vom 14. Mai 2003
entspricht sie in der an § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO orientierten Quotelung der
Kostenentscheidung jenes vom Bundesverwaltungsgericht nur im Umfange des
Unterliegens des Klägers aufgehobenen Urteils. Für die Zeit danach ist der Kläger mit
der verbliebenen, über das erste Urteil des Senats hinaus gehenden Berufung mit der
Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO voll unterlegen. Die Kosten des
Revisionsverfahrens trägt in Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO ebenfalls der in der
Schlussentscheidung unterlegene Kläger.
66
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis folgt aus §
167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
67
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne der §§ 132 Abs. 2
VwGO, 127 BRRG nicht gegeben sind.
68
69