Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.06.2009

OVG NRW: aufschiebende wirkung, vollziehung, geldstrafe, gesundheit, waffenbesitz, bevölkerung, jagd, entziehung, verwaltungsgerichtsbarkeit, wesensgehalt

Oberverwaltungsgericht NRW, 20 B 846/09
Datum:
30.06.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 B 846/09
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Unter entsprechender Änderung der erstinstanzli¬chen
Streitwertentscheidung wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je
4.000 EUR festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde, mit welcher der Antragsteller seinen erstinstanzlichen Antrag
weiterverfolgt,
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die aufschiebende Wirkung der am 18. März 2009 erhobenen Klage – 10 K
1656/09 - VG Köln – gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18.
Februar 2009 wiederherzustellen,
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hat keinen Erfolg.
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Die vom Antragsteller mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung
das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die begehrte
Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
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Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung maßgeblich darauf
gestützt, dass alles für die Rechtmäßigkeit der in dem angefochtenen Bescheid unter
anderem enthaltenen Ungültigerklärung des Jagdscheines und dessen Einziehung
spricht, gegen deren Vollziehung sich der Antragsteller im Wesentlichen wendet. Dabei
ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller auf
der Grundlage der nach Aktenlage erkennbaren Umstände die nach § 17 Abs. 1 Satz 2
BJagdG für die Erteilung eines Jagdscheins mit Ausnahme eines Falknerjagdscheins (§
15 Abs. 7 BJagdG) erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Es
greift die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG, weil gegen den
Antragsteller wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 2, §
64 Abs. 1 GmbHG durch inzwischen rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts
Leipzig aus Juni 2008 eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen festgesetzt worden
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ist. Gründe für eine von der gesetzlichen Regelvermutung abweichende Beurteilung der
waffenrechtlichen Zuverlässigkeit fehlen. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen
überzeugend in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers ausgeführt.
Auf jene Ausführungen wird entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug
genommen. Der Antragsteller erhellt hierzu keine weitergehenden Aspekte, die eine
andere Bewertung zuließen. Seine Forderung nach einer individuellen
Gefahrenprognose greift zu kurz. Die Systematik der Regelvermutungstatbestände wird
nicht erfasst. Eine einzelfallbezogene Prognose des Sicherheitsrisikos ist in Fällen, in
denen – wie hier – einer der in § 5 Abs. 2 WaffG geregelten Vermutungstatbestände
zweifelsohne verwirklicht ist, gerade nicht erforderlich. Vorgreiflich ist vielmehr die in der
Regelvermutung zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Risikoeinschätzung. Die
Regeltatbestände typisieren die Unzuverlässigkeitsmerkmale in einer Weise, dass die
von ihnen genannten Tatsachen schon für sich allein den Mangel der erforderlichen
Zuverlässigkeit begründen, sofern nicht besondere Umstände gegeben sind, die im
Einzelfall diese Annahme entkräften. Ist – wie hier – aufgrund einer strafgerichtlichen
Verurteilung wegen einer Vorsatztat zu einer Geldstrafe von mindestens 60
Tagessätzen der Vermutungstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG erfüllt,
verdient der Betreffende nach den einschlägigen Bewertungen des Gesetzgebers –
vorbehaltlich atypischer Umstände – für die Dauer von fünf Jahren von Gesetzes wegen
nicht mehr das Vertrauen, dass er mit Waffen und/oder Munition zuverlässig umgeht. Die
Annahme eines Ausnahmefalls rechtfertigt sich nur in Fällen, die – etwa wegen
besonderer Tatumstände oder besonderer Umstände die Persönlichkeit des Täters
betreffend, wie sie in jenem strafrechtlich relevanten Verhalten zum Ausdruck
gekommen ist - von dem vom Gesetzgeber vorgestellten typischen Falle abweichen.
Entsprechend kann ein Ausnahmefall nicht schon damit begründet werden, dass die
konkrete Vorsatztat keinen Waffenbezug hat, weil sich die Regelvermutung eben nicht
mehr vorrangig nach der Art der begangenen Straftat bestimmt, sondern nach der Höhe
der verhängten Strafe.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 – 3 B 12.08 -, NVwZ 2009, 398.
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Auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten ist kein anderes Verständnis der
gesetzlichen Vorgaben angezeigt. Durch die in § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG enthaltene Versagungsregelung wird die hier auf
Seiten des Antragstellers einzustellende, durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete
allgemeine Handlungsfreiheit materiell wirksam eingeschränkt, ohne dass sie in ihrem
Wesensgehalt im Sinne des Art. 19 Abs. 2 GG angetastet wäre. Dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit ist bei der hier einschlägigen Vermutungsregelung dadurch genügt,
dass bei Besonderheiten des Einzelfalls der Versagungstatbestand nicht greift und sich
die Frage der Zuverlässigkeit nach den sonstigen allgemeinen Regeln richtet. Die
entsprechenden grundsätzlichen Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts zu den
Versagungstatbeständen des Waffengesetzes 1976,
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vgl. etwa: Urteil vom 13. Dezember 1994 – 1 C 31.92 -, BVerwGE 97, 245,
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können auf die heute geltenden Regelungen übertragen werden.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2007 – 6 B 108.06.
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Das gilt unbeschadet davon, dass der Gesetzgeber mit Einfügung des § 17 Abs. 1 Satz
2 BJagdG und der Neuregelung des § 5 WaffG von seiner bisherigen
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Risikoeinschätzung im Bereich des Jagdrechts und Waffenrechts abgegangen ist und
die früher stärkere Bindung der jagdrechtlichen Versagungstatbestände an Vorgänge
beim Gebrauch von und Umgang mit Waffen und der Regelvermutung der
waffenrechtlichen Unverlässigkeit im Falle strafrechtlicher Auffälligkeit an bestimmte
Deliktsarten aufgegeben hat. Denn dem Gesetzgeber steht bei der Bewertung, wer in
Anbetracht des grundsätzlich entgegenstehenden Sicherheitsinteresses der
Bevölkerung ausreichend zuverlässig ist, mit Waffen umzugehen und die Befugnisse
aus einem Jagdschein wahrzunehmen, ein weiter Einschätzungs- und
Prognosespielraum zu. Dessen Grenzen sind erst überschritten, wenn die
gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine
Grundlage für derartige Maßnahmen mehr sein könnten.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 – 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 41.
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Daran fehlt es hier. Dabei kann nicht übersehen werden, dass die hier einschlägigen
Vorschriften des Waffen- und Jagdrechts ja gerade darauf zielen, das mit jedem
Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko für Leben und Gesundheit von Menschen
möglichst gering zu halten. Sie sind also darauf angelegt, schon im Vorfeld die
Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eines jeden Einzelnen vor den Gefahren zu
schützen, die aus dem Gebrauch von und dem Umgang mit Waffen resultieren. Dieser
soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Gesamtverhalten
Vertrauen dahin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht
ordnungsgemäß umgehen, weil sie sich insgesamt rechtstreu und pflichtbewusst auch
den Rechtsgütern Dritter gegenüber gezeigt haben.
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Ausgehend von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung
rechtfertigt sich die Ablehnung des Antrags auf Regelung der Vollziehung. Die
Ausführungen des Antragstellers führen auf keine hinreichend gewichtigen Interessen,
von der Durchsetzung der insoweit eindeutigen Rechtslage vorerst verschont zu
bleiben. Das Beschwerdevorbringen enthält namentlich keinen Grund, warum es dem
Antragsteller unzumutbar wäre, auf die Ausübung der Jagd vorerst zu verzichten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Die Änderungsbefugnis hinsichtlich der
erstinstanzlichen Streitwertentscheidung folgt aus § 63 Abs. 3 GKG. Bei der
Streitwertfestsetzung folgt der Senat dem Streitwertkatalog für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 – DVBl. 2004, 1525 –, der für Hauptsacheverfahren,
welche die Erteilung bzw. Entziehung eines Jagdscheines betreffen, unter 20.3 einen
Streitwert von 8.000, EUR vorschlägt; in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist
es mit Blick auf den besonderen, regelmäßig – wie auch hier - nur auf die Herbeiführung
einer vorläufigen Regelung oder Sicherung gerichteten Charakter des Verfahrens
angemessen, den jeweiligen Betrag um die Hälfte zu reduzieren.
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