Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 31.07.2009

OVG NRW (antrag, zulassung, zpo, person, bezug, rechtsmittelbelehrung, gkg, ausdrücklich, annahme, aussicht)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1755/09
Datum:
31.07.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1755/09
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 2631/09
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahren.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag der Klägerin, ihr für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. Juni 2009 Prozesskostenhilfe zu gewähren, ist
abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, §
166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO.
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Weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus den dem Senat vorliegenden
Gerichtsakten ergeben sich Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Antrag auf
Zulassung der Berufung Erfolg haben könnte. Die von der Klägerin eingereichten
Kopien haben aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die
zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, unter keinem denkbaren
rechtlichen Gesichtspunkt Relevanz für die vorliegende Restitutionsklage nach § 580
Nr. 7b) ZPO.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der
einmonatigen Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO, die vorliegend mit Ablauf
des 27. Juli 2009 endete, von einer im Sinne des § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO
postulationsfähigen Person - etwa einem Rechtsanwalt - gestellt worden ist. Auf das
Vertretungserfordernis ist die Klägerin in der auch im Übrigen ordnungsgemäßen
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Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.
Der Zulässigkeitsmangel kann nach Ablauf der Antragsfrist nicht mehr in
berücksichtigungsfähiger Weise geheilt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf den §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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