Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.09.2010

OVG NRW (antragsteller, begründung, bewertung, beurteilung, verwaltungsgericht, antrag, gkg, beurteilungsspielraum, interesse, substantiierungspflicht)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 962/10
Datum:
27.09.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 962/10
Schlagworte:
Polizeihauptkommissar Beförderung Auswahlentscheidung Beurteilung
Auswertung Mitarbeiterführung Begründung Beurteilungsspielraum
Leitsätze:
Zur Berücksichtigung des Hauptmerkmals „Mitarbeiterführung“ bei einer
Auswahlent¬scheidung, wenn nicht alle Beförderungskonkurrenten in
diesem Merkmal beurteilt worden sind.
Der Dienstherr darf auch bei Beförderungsämtern, bei denen die
Führung von Mit-arbeitern von Bedeutung ist, der Bewertung des
Hauptmerkmals „Mitarbeiterführung“ im Rahmen des
Qualifikations¬vergleichs keine ausschlaggebende Bedeutung
bei¬messen; er muss dies aber sub¬stantiiert und nachvollziehbar
begründen.
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden
Rechtszügen mit Ausnahme der außerge-richtlichen Kosten des
Beigeladenen in der ersten Instanz, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500 €
festgesetzt.
Gründe:
1
Die Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin
entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist zulässig und begründet. Die von dem
Antragsgegner und dem Beigeladenen dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6
VwGO) führen zum Erfolg des Rechtsmittels.
2
Das Verwaltungsgericht hat es dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung
untersagt, die dem Landrat als Kreispolizeibehörde des I. mit Erlass vom 19.
März 2010 zum 1. Mai 2010 zugewiesene Beförderungsplanstelle der
Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über das
Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, die
Auswahlentscheidung sei fehlerhaft. Der Antragsgegner habe mit rechtsfehlerhaften
Erwägungen dem Umstand, dass der Antragsteller, anders als der Beigeladene, in der
aktuellen Beurteilung im Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" (mit 4 Punkten) benotet
worden sei, keine maßgebliche Bedeutung beigemessen. Seine zur Begründung
angeführte Argumentation, die Erfahrung und Eignung des Beigeladenen stehe im
Hinblick auf das Merkmal "Mitarbeiterführung" nicht hinter der des Antragstellers zurück,
laufe auf eine verkappte Anlassbeurteilung und auf eine fiktive Nachzeichnung der
Leistungsentwicklung des Beigeladenen hinsichtlich dieses Merkmals im
Beurteilungszeitraum hinaus.
3
Die hiergegen gerichteten Einwände rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen
Beschlusses. Der Antragsteller hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen
eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§
920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt sein
Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren nicht.
4
Der Antragsgegner hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bei im
Gesamtergebnis und in den ersten drei Hauptmerkmalen gleichlautenden aktuellen
dienstlichen Beurteilungen angenommen, dass sich nach inhaltlicher Auswertung der
Vorbeurteilungen ein Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen (Gesamtergebnis: 5
Punkte, Hauptmerkmale: 5, 5, 4 und 4 Punkte) gegenüber dem Antragsteller
(Gesamtergebnis: 5 Punkte, Hauptmerkmale: 4, 5, 4 und 4 Punkte) ergibt.
5
Die Auswahlentscheidung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der Antragsgegner
nicht im Sinne eines Leistungsvorsprungs des Antragstellers berücksichtigt hat, dass
dieser, anders als der Beigeladene, in der aktuellen Regelbeurteilung im Hauptmerkmal
"Mitarbeiterführung" beurteilt worden ist. Dem Dienstherrn kommt bei der inhaltlichen
Auswertung von Beurteilungen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer
Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte
Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen
oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu
beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der
gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist
oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige
Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Im
Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn dabei eine - u. U.
erhöhte - Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder
zumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der
jeweiligen Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will.
6
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. September 2005 6 B 1163/05 -, juris,
vom 29. März 2005 - 6 B 216/05 -, juris, vom 10. September 2004 - 6 B
1584/04 -, juris, und vom 27. Februar 2004 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004,
626.
7
Der Dienstherr darf daher selbst bei Beförderungsämtern, bei denen – wie auch hier –
die Führung von Mitarbeitern von Bedeutung ist, der Bewertung des Hauptmerkmals
"Mitarbeiterführung" im Rahmen des Qualifikationsvergleichs keine ausschlaggebende
Bedeutung beimessen. Er muss dies nur substantiiert und nachvollziehbar begründen.
8
Diesen Anforderungen ist der Antragsgegner gerecht geworden. Er hat erkannt, dass in
den aktuellen Beurteilungen beim Antragsteller das Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung"
beurteilt worden ist, beim ausgewählten Beigeladenen hingegen nicht, diesen
Unterschied in den Einzelfeststellungen aber mit tragfähiger Begründung nicht für
ausschlaggebend erachtet. Der Antragsgegner hat zunächst angegeben, es handele
sich um die Vergabe einer Beförderungsstelle, die die bisherige Tätigkeit unberührt
lasse, und nicht um die Besetzung einer anderen Funktion, mit der erstmals die
Übernahme von Führungsaufgaben verknüpft wäre. Weiterhin hat er ausgeführt, eine
inhaltliche Ausschöpfung der aktuellen Beurteilung des Antragstellers hinsichtlich des
Hauptmerkmals "Mitarbeiterführung" habe sich nicht aufgedrängt, weil auch der
Beigeladene in der Vergangenheit (mit, wie beim Antragsteller, Bewertung von 4
Punkten in der Vorbeurteilung) und aktuell seine Fähigkeiten im Bereich
Mitarbeiterführung unter Beweis gestellt habe. Diese Erwägungen sind plausibel.
9
Darin liegt auch nicht, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, eine verkappte
Anlassbeurteilung oder fiktive Leistungsnachzeichnung. Denn der Antragsgegner hat
nicht aus diesen Erwägungen einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen
abgeleitet, sondern damit lediglich begründet, warum dem Antragsteller aus der
Bewertung der Mitarbeiterführung in der aktuellen Beurteilung kein Vorsprung
erwachsen ist. Grundlage der Auswahlentscheidung sind hingegen allein die
Beurteilungen der Beteiligten, aus denen der Antragsgegner bei einer Auswertung der
Einzelfeststellungen der Vorbeurteilung rechtsfehlerfrei einen Qualifikationsvorsprung
des Beigeladenen abgeleitet hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst
die sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache wegen
des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens mit der Hälfte des
Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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