Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.10.2008

OVG NRW: eugh, ermessen, glücksspiel, beschränkung, werbung, kommission, gefahr, niederlassungsfreiheit, veranstaltung, beschwerdeschrift

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 1774/07
Datum:
27.10.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 1774/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 L 726/07
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der
Streitwertfestsetzung - teilweise geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde ist zulässig (1.) und begründet (2.).
2
1. Die Beschwerdeschrift des Antragsgegners entspricht den Anforderungen des § 146
Abs. 4 Satz 3 VwGO. In diesem Schriftsatz hat sich der Antragsgegner zur Begründung
seiner Beschwerde u.a. auf den Beschluss des Senats vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -
berufen. Schon aus dieser Entscheidung ergibt sich ohne weiteres die Unrichtigkeit der
vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss angestellten Erwägungen.
Vom Antragsgegner etwa die Wiedergabe des Inhalts des in Bezug genommenen
Senatsbeschlusses zu verlangen, wäre bloße Förmelei und wird vom Gesetz nicht
gefordert. Hiervon ausgehend kommt es auf das weitere Vorbringen in der
Beschwerdeschrift unter dem Blickwinkel des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht an.
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2. Das Verwaltungsgericht hat dem einstweiligen Rechtsschutzantrag zu Unrecht
entsprochen.
4
Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung spricht
Alles dafür, dass sich die streitige Ordnungsverfügung des Antragsgegners im
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Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweist (a). Eine dies zu Grunde legende
Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers und der für die Vollziehung der
angegriffenen Ordnungsverfügung streitenden öffentlichen Interessen geht zu Lasten
des Antragstellers aus (b).
a) Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es bei
Untersagungsanordnungen der vorliegenden Art maßgeblich auf die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier also auf den Zeitpunkt
der Entscheidung des Senats, ankommt.
6
Vgl. Senatsbeschluss vom 18. April 2007 - 4 B 1246/06 - Juris Rn. 55 f., m.w.N.; vgl.
ferner (für eine finanzdienstaufsichtsrechtliche Verfügung) Bundesverwaltungsgericht,
Urteil vom 27. Februar 2008 - 6 C 11.07 -, Juris Rn. 20, sowie Bundesverfassungs-
gericht, Beschluss vom 22. November 2007 - 1 BvR 2218/ 06 -, Juris Rn. 38.
7
Ist der Anspruch des Klägers auf Aufhebung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes im
maßgeblichen Zeitpunkt infolge einer nachträglichen Änderung der Sach- oder
Rechtslage weggefallen, so ist der Kläger, was seine schutzwürdigen Interessen
anlangt, hinreichend dadurch gesichert, dass - erstens - die Änderung der Sach- oder
Rechtslage nicht zu seinen Lasten verwertet werden darf, ohne ihm eine angemessene
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und er - zweitens - die Kostenlast durch eine
Erledigungserklärung abwenden kann.
8
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 87.88 -, NVwZ 1991,
360.
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Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Ordnungsverfügung des
Antragsgegners vom 24. August 2007 auch unter Zugrundelegung der bis zum 1. Januar
2008 bestehenden Rechtslage nach summarischer Prüfung rechtmäßig war, wie sich
aus der eingangs angeführten Senatsrechtsprechung, die den Beteiligten bekannt ist,
ergibt.
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Ermächtigungsgrundlage der streitigen Verfügung ist nunmehr § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3
GlüStV. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes die
Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die
Werbung hierfür untersagen.
11
Gemäß § 18 Abs. 3 GlüStV AG NRW ist in Fällen der vorliegenden Art weiterhin die
örtliche Ordnungsbehörde - hier der Antragsgegner - für die Untersagung illegaler
Sportwettenvermittlung zuständig. Eine Verlagerung dieser Zuständigkeit auf die C. E. ,
wie das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 L 1849/07 -
angenommen hat, hat der Gesetzgeber mit §§ 18 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c) GlüStV AG
NRW, 1 Abs. 2 Telemedienzuständigkeitsgesetz nicht beabsichtigt.
12
Vgl. dazu näher etwa Senatsbeschluss vom 7. März 2008 - 4 B 298/08 -, Juris.
13
Es spricht ferner Alles dafür, dass das durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV eingeräumte
Ermessen wegen der Strafbarkeit verbotenen Glücksspiels (§ 284 StGB) regelmäßig in
derselben Weise zu Lasten des Sportwettenvermittlers auf Null reduziert ist, wie dies der
Senat bei der Anwendung der §§ 14 Abs. 1 OBG, 15 Abs. 2 Satz 1 GewO angenommen
hat.
14
Vgl. etwa Senatsbeschluss vom 11. August 2006 - 4 B 1444/06 - unter Hinweis auf
Senatsbeschluss vom 8. November 2004 - 4 B 1270/04 - Juris.
15
Die Frage, ob Sportwetten Glücksspiele i.S.v. § 284 Abs. 1 StGB sind, ist nach Ansicht
des Senats durch die höchstrichterliche Rechtsprechung im bejahenden Sinne geklärt.
16
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 -, BVerwGE 126,
149; BGH, Urteile vom 14. März 2002 - I ZR 279/99 -, NJW 2002, 2175, vom 28.
November 2002 - 4 StR 260/02 -, GewArch 2003, 332, sowie vom 1. April 2004 - I ZR
317/01 -, BGHZ 158, 343.
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Von dieser Rechtsprechung abzurücken, geben auch die Ausführungen von E1. ,
Gutachterliche Stellungnahme zu der Frage, ob Oddset-Wetten Glücksspiele im Sinne
des § 284 StGB sind, 20. November 2007, keinen hinreichenden Anlass.
18
Die der angegriffenen Untersagungsverfügung zu Grunde zu legenden
Rechtsvorschriften begegnen unter dem Blickwinkel von Art. 12 Abs. 1 GG keinen
Bedenken. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die umfangreichen Ausführungen des
13. Senats des beschließenden Gerichts in seiner Entscheidung vom 22. Februar 2008 -
13 B 1215/07 -, Juris. Die dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Dies gilt
zunächst hinsichtlich der Vorschriften über den Vertrieb von Sportwetten. Die vom
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW
2006, 1261, für besonders bedenklich gehaltene Spielteilnahme über das Internet oder
über SMS ist bei Sportwetten nach § 4 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV verboten.
In § 10 Abs. 3 GlüStV ist zudem eine Begrenzung der Annahmestellen vorgesehen, die
in § 5 Abs. 5 GlüStV AG NRW eine weitere Konkretisierung erfahren hat. Dass die
gesetzlichen Regelungen damit hinter den Anforderungen zurückbleiben, die das
Bundesverfassungsgericht formuliert hat, vermag der Senat nach summarischer Prüfung
nicht zu erkennen.
19
Vgl. dazu auch BayVGH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 CS 08.1102 -, ZfWG 2008,
197.
20
Soweit geltend gemacht wird, der Gesetzgeber habe bisher keinerlei inhaltliche
Kriterien betreffend Art und Zuschnitt von Sportwetten geschaffen, trifft dies nicht zu.
Wetten können nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV lediglich als Kombinations- oder
Einzelwetten auf den Ausgang von Sportereignissen erlaubt werden. Wetten während
eines laufenden Sportereignisses sind durch § 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV ausdrücklich
verboten. Die Annahme, die Regelung im GlüStV lasse der Sache nach alle überhaupt
denkbaren Formen der Sportwetten zu, ist demnach unrichtig. Überdies sieht § 21 Abs.
1 Satz 2 GlüStV vor, dass Art und Zuschnitt der Sportwetten darüber hinaus in der
Erlaubnis nach § 4 GlüStV zu regeln sind.
21
Ebenso wenig vermag der Senat zu erkennen, dass die Neuregelung des
Sportwettenmonopols den Anforderungen des Spieler- und Jugendschutzes nicht
genügt. Soweit im Bereich des Vollzuges der Regelungen des GlüStV und des GlüStV
AG NRW noch Defizite bestehen - etwa auch im Bereich der Werbung für Glücksspiel,
wie der Antragsteller im einzelnen geltend macht -, rechtfertigt dies grundsätzlich nicht
den Schluss, die Regelungen genügten nicht den verfassungsrechtlichen
Anforderungen, zumal noch kein Jahr seit ihrem Inkrafttreten verstrichen ist.
22
Vgl. auch BayVGH a.a.O.
23
Der Senat hat auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten keine durchgreifenden
Bedenken gegen die vorliegend anzuwendenden Rechtsvorschriften.
24
Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Richtlinie Nr. 98/34/EG des Europäischen
Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem
Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für Dienste der
Informationsgesellschaft (Abl. 1998 Nr. L 204/37), zuletzt geändert durch die Richtlinie
2006/96/EG vom 20. November 2006 (Abl. 2006 Nr. L 363/81). Soweit daraus eine
Notifizierungspflicht hinsichtlich des GlüStV AG NRW abgeleitet wird, vermag der Senat
nicht zu ersehen, dass die vorliegend einschlägigen Vorschriften dieses Gesetzes (§§ 3
Abs. 1, 14 Abs. 1) der genannten Richtlinie unterfallen. Sollten andere Vorschriften des
GlüStV AG NRW - trotz der bereits erfolgten Notifizierung des GlüStV - nach dieser
Richtlinie notifizierungspflichtig sein, dürfte dies die Anwendung der genannten Normen
nicht hindern.
25
Vgl. etwa EuGH, Urteil vom 16. September 1997, C-279/94, Juris; so wohl auch Streinz
u.a., Notifizierungspflicht von Glücksspielstaatsvertrag und Ausführungsgesetzen der
Länder gemäß der Richtlinie Nr. 98/34/EG (Informationsrichtlinie), Seite 9 Fußnote 22.
26
Auch die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (Art. 43 und 49 EG) werden nicht
verletzt. Nationale Regelungen der hier in Rede stehenden Art schränken zwar die
Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr ein.
27
Vgl. EuGH, Urteile vom 6. März 2007, C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - Placanica u.a.
-, Rdn. 43 f., und vom 6. November 2003, C-243/01 - Gambelli u.a. -, Rdn. 45 ff, jeweils
Juris.
28
Solche Einschränkungen können aber durch zwingende Gründe des
Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, insbesondere durch den Verbraucherschutz, die
Verhütung und Bekämpfung von Betrügereien sowie die Vermeidung von Anreizen für
die Bürger zu überhöhten Ausgaben für Glücksspiele.
29
Vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2007, C-260/04 -, Kommission gegen Italienische
Republik, Rdn. 27, Juris.
30
Die vorgesehenen Beschränkungen müssen allerdings verhältnismäßig sein, d. h. sie
müssen geeignet sein, die Verwirklichung der angestrebten Ziele zu gewährleisten und
dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist.
31
Vgl. etwa EuGH, Urteil vom 6. März 2007, Placanica u.a., a.a.O., Rdn. 49.
32
Wegen der Besonderheiten des Glücksspiels billigt der EuGH den Mitgliedsstaaten
dabei aber ein weites (Einschätzungs- und Gestaltungs-) Ermessen zu. So heißt es
bereits in dem Urteil des EuGH vom 24. März 1994, C-275/92, Schindler, Rdn. 61, Juris:
33
„Diese Besonderheiten rechtfertigen es, dass die staatlichen Stellen über ein
ausreichendes Ermessen verfügen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich
bezüglich der Art und Weise der Veranstaltung von Lotterien, der Höhe der Einsätze
34
sowie der Verwendung der dabei erzielten Gewinne aus dem Schutz der Spieler und
allgemeiner nach Maßgabe der soziokulturellen Besonderheiten jedes Mitgliedstaates
aus dem Schutz der Sozialordnung ergeben. Somit kommt den Staaten nicht nur die
Beurteilung der Frage zu, ob eine Beschränkung der Tätigkeiten im Lotteriewesen
erforderlich ist, sondern sie dürfen diese auch verbieten, sofern diese Beschränkungen
nicht diskriminierend sind."
Diese Rechtsprechung hat der EuGH wiederholt bestätigt.
35
Vgl. Urteile vom 6. März 2007, Placanica u.a., a.a.O., Rdn. 48 sowie Urteil vom 6.
November 2003, Gambelli, a.a.O. Rdn. 63.
36
Soweit die Anzahl der Wirtschaftsteilnehmer beschränkt wird mit dem Ziel, die
Gelegenheit zum Glücksspiel zu vermindern, muss die Beschränkung aus Gründen der
Verhältnismäßigkeit in jedem Fall dem Anliegen gerecht werden, die Gelegenheiten
zum Spiel wirklich zu vermindern und die Tätigkeiten in diesem Bereich kohärent und
systematisch zu begrenzen.
37
Vgl. EuGH, Urteil vom 6. März 2007, Placanica u.a., a.a.O., Rdn. 53.
38
Ob die nationale Regelung tatsächlich den genannten Anforderungen entspricht, ist von
dem nationalen Gericht zu prüfen.
39
Vgl. erneut EuGH, Urteil vom 6. März 2007, Placanica u.a., a.a.O., Rdn. 58.
40
Vorliegend spricht Alles dafür, dass die in den Blick zu nehmenden Regelungen des
deutschen Rechts den dargestellten Maßstäben genügen. Dabei kann der Senat offen
lassen, ob der EuGH die Forderung nach einer kohärenten und systematischen
Begrenzung der Wetttätigkeit auf den gesamten Bereich des Glücksspiels, den
monopolisierten Bereich oder nur auf den jeweils betroffenen einzelnen
Glücksspielsektor - hier die Sportwetten - bezieht.
41
Vgl. dazu nur Beschluss des 13. Senats vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 - mit
zahlreichen Nachweisen zu den unterschiedlichen Auffassungen.
42
Denn selbst wenn sämtliche Glücksspielsektoren in den Blick zu nehmen sind, ist nach
summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Vorschriften des GlüStV und des
dazu erlassenen nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes dem Anliegen gerecht
werden, das Glücksspiel systematisch und kohärent zu begrenzen. Aus dem Erfordernis
einer kohärenten und systematischen Regelung folgt zur Überzeugung des Senats
nicht, dass der Gesetzgeber gehalten ist, für alle Bereiche des Glücksspiels eine
einheitliche, im wesentlichen inhaltsgleiche Regelung zu schaffen. Er kann den
Glückspielmarkt vielmehr differenziert ausgestalteten Normen unterwerfen, die den
Besonderheiten der verschiedenen Glücksspielarten Rechnung tragen. Dabei ist es
dem Gesetzgeber grundsätzlich auch gestattet, neu hinzukommende
Glücksspielangebote, die zu einer wesentlichen Erweiterung der
Glücksspielmöglichkeiten und erheblichen zusätzlichen Gefahren führen, stärkeren
Begrenzungen zu unterwerfen als das bereits vorhandene Glücksspielangebot, um auf
diese Art und Weise eine hinreichende Kanalisierung des Glücksspielbetriebs sicher zu
stellen.
43
Vgl. dazu auch BayVGH a.a.O., Rn. 29.
44
Die Grenzen des gesetzgeberischen Spielraums sind erst dann überschritten, wenn die
gesetzliche Regelung einzelner Glücksspielbereiche für sich genommen nicht
erforderlich und geeignet ist oder die differenzierte Regelung verschiedener
Glücksspielsektoren nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze nicht hinreichend
sachlich gerechtfertigt ist. Die Merkmale „kohärent" und „systematisch" erweisen sich
damit in der Sache (zugleich) als Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes.
45
Vgl. zu dessen Geltung im Europarecht etwa Oppermann, Europarecht, 2. Aufl., Rdn.
490 und 492; Streinz, EUV/EGV, 2003, GR-Charta Art. 20, Rdn. 6 ff.
46
Nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die hier in den Blick zu
nehmenden gesetzlichen Regelungen die aufgezeigten Grenzen des
gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums nicht überschreiten. Soweit der Sektor der
Pferdewetten angesprochen wird, ist darauf hinzuweisen, dass auch das Rennwett- und
Lotteriegesetz vom 8. April 1922 (RGBl. I Seite 335, 393), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407, 2149), Regelungen zur
Beschränkung des Spielbetriebs enthält. Es sieht etwa im Rahmen der Erteilung der
erforderlichen Erlaubnis Beschränkungen und Auflagen zu den Örtlichkeiten der
Wettannahme und zu den Personen vor, die Wetten annehmen und vermitteln dürfen (§
2 Abs. 2 Rennwett- und Lotteriegesetz). Außerdem ist in Rechnung zu stellen, dass die
Pferdewetten ein Marktsegment bilden, das auf Grund seiner geringen Popularität und
des hieraus folgenden geringen Umsatzniveaus (0,5 % des Gesamtumsatzes der
Glücksspielanbieter) nicht mit dem erheblichen Suchtpotential sonstiger Sportwetten zu
vergleichen sein dürfte.
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Vgl. dazu auch Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die
Kommission der europäischen Gemeinschaften vom 20. Mai 2008,
Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2007/4866, ZfWG 2008, Seite 173 (184), unter 97.
48
Gegen das Erfordernis einer systematischen und kohärenten Begrenzung der
Glücksspielaktivitäten dürfte auch durch die gewerberechtlichen Regelungen des
Glücksspiels an Spielautomaten nicht verstoßen worden sein. Die Vorschriften für
diesen Glücksspielbereich sind ebenfalls maßgeblich durch das gesetzgeberische
Anliegen bestimmt, die Gelegenheiten zum Spiel zu begrenzen. Der Gesetzgeber
differenziert zwischen Spielautomaten, die lediglich in einer Spielbank (§ 33 h Nr. 1
GewO) betrieben werden dürfen, und solchen, die namentlich in Spielhallen und
Gaststätten aufgestellt sind. Die Spielgeräte außerhalb von Spielbanken unterliegen für
ihre technische Zulassung bestimmten Einschränkungen, die u.a. die Gefahr
unangemessen hoher Verluste in kurzer Zeit ausschließen sollen (§ 33 e Abs. 1 Satz 1
GewO). Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die Spielgeräte bestimmte
Anforderungen erfüllen. Diese betreffen unter anderem den Höchsteinsatz und den
Höchstgewinn, das Verhältnis der Anzahl der gewonnenen Spiele zur Anzahl der
verlorenen Spiele, und das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei einer bestimmten
Anzahl von Spielen (§ 33 f Abs. 1 Nr. 3 GewO). Nach der § 33 f Abs. 1 GewO
konkretisierenden Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.
Januar 2006, BGBl. I Seite 280, ist der Verlust pro Stunde auf 80 Euro begrenzt (§ 13
Abs. 1 Nr. 3 Spielverordnung), wobei dieser bei langfristiger Betrachtung auf höchstens
33 Euro fallen muss (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) Spielverordnung). Der Gewinn pro
Stunde darf 500 Euro nicht übersteigen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 Spielverordnung). Darüber
49
hinaus sind noch weitere Beschränkungen für diese Spielautomaten angeordnet, wie
etwa der fünfminütige Stillstand der Geräte nach einer Stunde Laufzeit (§ 13 Abs. 1 Nr. 5
Spielverordnung). Daneben enthält die Spielverordnung weitere Maßnahmen zur
Gewährleistung des Spielerschutzes wie z.B. das Verbot von Jackpotsystemen (§ 9
Abs. 2 Spielverordnung) und die Verpflichtung der Betreiber, Warnhinweise
anzubringen und Spieler auf Beratungsmöglichkeiten hinzuweisen (§ 6 Abs. 4
Spielverordnung). Die auf die Begrenzung von Spielmöglichkeiten ausgerichtete
Regelungskonzeption ist durch die Änderung der Spielverordnung zum 1. Januar 2006
hinsichtlich der höchstzulässigen Zahl von Spielgeräten in einer Spielhalle, der
Mindestquadratmeterzahl, der Mindestspieldauer sowie der Verlustgrenze und die damit
verbundenen Lockerungen nicht aufgegeben worden. Dies wird auch dadurch belegt,
dass gleichzeitig wichtige Neuregelungen zum Spielerschutz geschaffen wurden, so
etwa die bereits erwähnten Vorschriften über das Verbot von Jackpotsystemen, die
Anbringung von Warnhinweisen und Hinweisen auf Beratungsmöglichkeiten sowie über
das Verbot der unter Spielerschutzaspekten besonders problematischen Fun-Games.
Ferner ist in den Blick zu nehmen, dass auch in dem Bereich der von der
Spielverordnung erfassten Spiele Internetangebote nicht erlaubt, sondern nur stationär
an bestimmten Orten aufgestellte Spielgeräte (vgl. §§ 1 f. Spielverordnung) zulässig
sind.
Das Lottospiel unterfällt ebenso dem staatlichen Monopol wie der Betrieb von
Spielbanken in Nordrhein-Westfalen.
50
Vgl. zu Letzterem auch Senatsbeschluss vom 30. Juli 2008 - 4 B 2056/07 -.
51
Hiervon ausgehend ist ein Verstoß gegen das Kohärenzgebot nicht erkennbar.
52
Den Anforderungen der Lindman-Entscheidung an die Untersuchung der
Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der beschränkenden Maßnahmen
53
EuGH, Urteil vom 13. November 2003, C-42/02 , Lindman, Juris,
54
ist nach Auffassung des Senats in Nordrhein-Westfalen schon im Hinblick auf die
Untersuchung von Meyer/Hayer, Das Gefährdungspotenzial von Lotterien und
Sportwetten, Eine Untersuchung von Spielern aus Versorgungseinrichtungen, Mai 2005,
erfüllt, die u.a. für das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW
durchgeführt worden ist.
55
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2006 - 13 B 1799/06 -.
56
Für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG ist jedenfalls im
Rahmen des einstweiligen Rechtschutzverfahrens kein Raum.
57
Vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06, NJW
2007, 1521, Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 80 Rdn 164, Dörr, in: Sodan/Ziekow,
VwGO, 2. Aufl., EVR Rdn 127, jeweils m.w.N.
58
b) Die danach vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das
Suspensivinteresse des Antragstellers hinter die öffentlichen Interessen zurücktritt, die
für die Vollziehung der aller Voraussicht nach rechtmäßigen Ordnungsverfügung
streiten. Mit Blick auf die mangelnde Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs im
59
Hauptsacheverfahren hält der Senat bereits die abstrakte Gefährlichkeit der Tätigkeit
des Antragstellers,
vgl. zu den von der Sportwettenvermittlung ausgehenden Gefahren näher
Senatsbeschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -, Juris,
60
für ausreichend, um einen Vorrang des Vollzugsinteresses zu bejahen.
61
Vgl. dazu auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 -
(entgegen dem Beschluss vom 27. April 2005 - 1 BvR 223/05 -).
62
Unabhängig davon geht von der Sportwettenvermittlung durch den Antragsteller
jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Spielsucht und ihrer Folgen auch eine konkrete
Gefahr aus. Dies gilt auch unter Berücksichtigung vom Antragsteller im
Beschwerdeverfahren vorgeschlagenen Auflagen. Hinsichtlich der vom Antragsteller
angesprochenen Sperrmöglichkeit ist anzumerken, dass sie sich nur auf eine
Selbstsperre des Spielers bezieht. Unabhängig davon besitzen Sperrsysteme
verschiedener privater Wettanbieter bereits im Ansatz keine vergleichbare Wirksamkeit
wie das Sperrsystem eines staatlichen Monopolanbieters (vgl. dazu auch § 12 Abs. 1
GlüStV AG NRW).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf
den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
64
Der Beschluss ist unanfechtbar.
65
66