Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.04.2009

OVG NRW: bad, zustellung, bote, rechtshängigkeit, absender, hochschule, entziehen, richteramt, unterlassen, schadenersatz

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 E 147/09
Datum:
22.04.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 E 147/09
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 6314/08
Tenor:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
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Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Beschwerdeführerin sinngemäß die Verpflichtung des
Verwaltungsgerichts, ihre dort am 8. Dezember 2008 eingereichte "Schadenersatz- und
Amtshaftungsklage" den von ihr benannten 19 Beklagten zuzustellen und sie
anschließend an das Landgericht Berlin "abzugeben". Dieses Begehren hat sie in ihrem
Beschwerdeschriftsatz vom 29. Dezember 2008 weiter erläutert, in dem sie der Sache
nach ausführt, sie habe eine vorgezogene Rechtshängigkeit bei dem sachlich und
örtlich unzuständigen Verwaltungsgericht begründen wollen und wende sich nunmehr
gegen dessen Untätigkeit, die in der bisher nicht erfolgten Zustellung ihrer Eingabe
nebst nachfolgender Verweisung an das Landgericht Berlin zu sehen sei.
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Die mit diesem Ziel erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Sie ist zum einen unstatthaft, weil es an einer beschwerdefähigen Entscheidung des
Verwaltungsgerichts bzw. des Vorsitzenden der Kammer fehlt.
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Gemäß § 146 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung
Betroffenen gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder
des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, die Beschwerde an
das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt
ist.
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Die Statthaftigkeit einer Beschwerde setzt das Vorliegen einer förmlichen Entscheidung
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voraus, wie auch die Abgrenzung zu anderen Verfahrensmaßnahmen in § 146 Abs. 2
VwGO zeigt.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. März 2003 - 12 S 228/03 -, NVwZ 2003, 1541
= juris Rn. 6; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 146 Rn. 9.
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An einer solchen Entscheidung fehlt es. Das Verwaltungsgericht hat der
Beschwerdeführerin in seiner Eingangsbestätigung vom 9. Dezember 2008 lediglich
formlos mitgeteilt, es werde zunächst nichts weiteres veranlasst, weil die
Beschwerdeführerin sich mit ihrem Gesuch unmittelbar an die zuständigen Zivilgerichte
wenden könne.
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Eine Nichtentscheidung ist vom Wortlaut des § 146 Abs. 1 VwGO nicht erfasst. Eine
Untätigkeitsbeschwerde sieht die Verwaltungsgerichtsordnung nicht vor.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2003 - 3 B 8.03 -, juris Rn. 1; OVG NRW,
Beschluss vom 2. Juli 2007 - 7 E 684/07 -, juris Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 11.
Dezember 2007 - 14 C 07.2924 -, juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. März
2003, a.a.O., juris Rn. 6 ff.
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Die Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde lässt sich nur für den Fall erwägen, dass
die im Unterlassen einer erbetenen Entscheidung liegende Untätigkeit des Gerichts der
Sache nach einer Rechtsschutzverweigerung gleichkommt, die mit dem Gebot des Art.
19 Abs. 4 Satz 1 GG, Rechtsschutz innerhalb angemessener Frist zu gewähren, nicht
mehr vereinbar ist.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 BvR 2222/02 -, NVwZ 2003, 858 = juris
Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2007, a.a.O., juris Rn. 10; BayVGH, Beschluss
vom 11. Dezember 2007, a.a.O., juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. März
2003, a.a.O., juris Rn. 11; Guckelberger, a.a.O., § 146 Rn. 10 f.; Kopp/Schenke, VwGO,
15. Aufl. 2007, § 146 Rn. 22.
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Eine solche Situation ist hier jedoch ersichtlich nicht gegeben. Von einer
Rechtsschutzverweigerung kann keine Rede sein, weil das Verwaltungsgericht
mangels wirksamer Klageerhebung zu einer Weiterbehandlung der Eingabe der
Beschwerdeführerin nicht verpflichtet war.
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Gemäß § 90 VwGO wird die Streitsache durch die Erhebung der Klage, also mit der
Einreichung eines Klageschriftsatzes bei Gericht (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO),
rechtshängig. Gemäß § 85 Satz 1 VwGO verfügt der Vorsitzende die Zustellung der
Klage an den Beklagten. Ist der Verwaltungsrechtsweg unzulässig, spricht das
Verwaltungsgericht dies gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG
aus und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen
Rechtswegs.
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Die Rechtshängigkeit und ihre Folgen treten aber nur ein, wenn eine wirksame
Klageerhebung vorliegt.
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Der Kläger bringt sein Begehren vor Gericht und macht es dort anhängig, indem er
Klage erhebt. Damit unterrichtet er das Gericht über sein Ansinnen, es möge sich mit
seinem Streit befassen; darüber hinaus will er erreichen, dass der Beklagte vor Gericht
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gerufen wird und sich einer auch für ihn verbindlichen Entscheidung nicht entziehen
kann. Lässt sich dem eingehenden Schriftsatz aber ganz offensichtlich kein ernsthaft
gemeintes Rechtsschutzbegehren entnehmen oder nutzt der Absender das angerufene
Gericht als Bote und bittet um Weiterleitung an das zuständige Gericht, fehlt es an einer
wirksamen Klageerhebung. In diesen Fällen wird die Klage weder anhängig noch
rechtshängig, so dass sie nicht registriert und damit auch nicht beschieden werden
muss.
Vgl. Ortloff/Riese, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 81 Rn. 4; BayVGH,
Beschluss vom 14. März 1990 - 5 B 89.3542 -, NJW 1990, 2403 = juris Rn. 9.
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So liegt der Fall hier. Die Beschwerdeführerin hat ihr Begehren nach eigenem
Bekunden von vornherein nur deswegen bei dem Verwaltungsgericht angebracht, um
eine Zustellung der "Klage" mit nachfolgender Verweisung an das von ihr für zuständig
gehaltene Landgericht Berlin zu erreichen. Sie verfolgt gar nicht das Ansinnen, das
Verwaltungsgericht möge sich mit ihrem Streit befassen. Das Verwaltungsgericht soll
lediglich gleichsam als Bote fungieren, um das Verfahren an das Landgericht Berlin
weiterzuleiten. Bei dieser Sachlage ermangelt es einer wirksamen Klageerhebung, die
eine Pflicht des Verwaltungsgerichts zur weiteren Befassung mit der Eingabe der
Beschwerdeführerin begründen würde.
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2. Die Beschwerde ist zum anderen auch deswegen unzulässig, weil die
Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO
muss sich jeder Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht, soweit er einen Antrag stellt,
durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit
Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Diesem Erfordernis
hat die Beschwerdeführerin nicht Rechnung getragen, da sie das Rechtsmittel
persönlich eingelegt hat. Ein angeblich von ihr mandatierter "RA W. Christian" hat sich
nicht als Prozessbevollmächtigter gemeldet und die Übernahme des Mandats
angezeigt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, da sich die Gerichtsgebühren nach
einem Festbetrag bemessen (§§ 63 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 5502
der Anlage 1 zum GKG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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