Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.01.2003

OVG NRW: haftung der gemeinde, abwasseranlage, zustand der mietsache, grundstück, verunreinigung, unerlaubte handlung, konzentration, kanalisation, öffentlich, satzung

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 4115/01
Datum:
14.01.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 4115/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 K 6548/98
Tenor:
Soweit die Berufung zurückgenommen worden ist, wird das
Berufungsverfahren eingestellt. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil,
soweit es berufungsbefangen ist, geändert. Die Beklagte wird verurteilt,
an die Klägerin 28.345,37 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 3. August
1998 zu zahlen.
Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge bis zur teilweisen
Berufungsrücknahme trägt die Klägerin 1/10 und die Beklagte 9/10. Die
übrigen Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte in vollem
Umfang.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung
Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Die Beklagte betreibt seit März 1985 in der G. -F. -Straße 44 in von der
Erbengemeinschaft T. angemieteten Räumen eine Schnellreinigung. Das Gebäude ist
seit seiner Wiedererrichtung Anfang der 60er Jahre an die öffentliche
Entwässerungsanlage der Klägerin angeschlossen. Schon vor dem Betrieb der
Beklagten wurde in den Räumlichkeiten eine Reinigung betrieben. Im Betrieb der
Beklagten wird das Reinigungsmittel Perchlorethylen in Reinigungsmaschinen
verwendet.
2
Am 16. September 1996 stellten Bedienstete der Klägerin anlässlich einer
routinemäßigen Reinigung des Kanals in der G. -F. -Straße einen
Perchlorethylengeruch fest. Sie entnahmen an verschiedenen Stellen, u.a. auch im
Revisionsschacht des Grundstücks Nr. 44, Proben des abgelagerten Schlamms sowie
Wasserproben. Dabei wurde auf dem Grundstück G. -F. -Straße 44 festgestellt, dass
sich die Rückstauklappe des Triplex-Schiebers gelöst hatte und in den
Revisionsschacht des Grundstücks gelangt war. Bedienstete der Klägerin stellten im
Keller des Hauses Nr. 44 sechs Kanister sicher, von denen zwei frisches und vier altes
Perchlorethylen enthielten. Außerdem wurden zwei Fässer Kontaktwasser und
Reinigungsschlamm angetroffen.
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Die Analysen ergaben, dass ab dem Hausanschluss G. -F. -Straße 44 in Fließrichtung
die Kanalisation mit Perchlorethylen belastet war. Wegen der Einzelheiten wird auf den
Plan Beiakte 3 Bezug genommen. In dem Haus G. - F. -Straße 44 befinden sich neben
der Reinigung noch ein Reisebüro, ein weiteres Büro sowie fünf Wohnungen. Am 19.
September 1996 wurden weitere Proben entnommen. Am 23. September 1996 wurde
der Kanal durch eine Spezialfirma gereinigt, das abgepumpte Material wurde von einer
anderen Firma entsorgt.
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Nach einem ersten Versuch, die Eigentümer des Grundstücks G. -F. - Straße 44 zum
Ersatz des entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, wandte sich die Klägerin
mit Schreiben vom 17. September 1997 an die Beklagte und bat um Erstattung des
geltend gemachten Schadens in Höhe von 62.872,04 DM. Die Kosten spezifizierte die
Klägerin im Einzelnen mit 193,20 DM Kosten der Abteilung Grundstücksentwässerung
zur Ermittlung des Verursachers und Regelung der notwendigen Maßnahmen, 5.452,--
DM Kosten der Kanalbetriebsabteilung für die Schadensfeststellung und städtische
Maßnahmen bei der Reinigung des Kanals, 48.763,51 DM Kosten für die
Kanalreinigung und die Entsorgung der Kanalschlämme durch Fremdfirmen sowie
8.463,33 DM Kosten der Chemisch-biologischen Laboratorien der Klägerin für
Abwasseruntersuchungen zur Ermittlung des Verursachers und Sicherung des
Klärwerks bei der Kanalreinigung. In dieser Summe ist ein Betrag von 6.512,30 DM
enthalten, der allein dem - erfolglosen - Versuch diente, die Identität des im Kanal
gefundenen und des bei der Beklagten vorgefundenen Perchlorethylens festzustellen.
Die Beklagte lehnte die Begleichung des geltend gemachten Anspruchs ab.
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Mit der am 3. August 1998 erhobenen Klage hat die Klägerin den Schaden eingeklagt.
Sie hat vorgetragen: Da sie keine Möglichkeit zum Erlass eines Leistungsbescheides
habe, sei Klage vor dem Verwaltungsgericht geboten. Der Anspruch ergebe sich aus
einer entsprechenden Anwendung der Grundsätze über die positive
Forderungsverletzung auf das öffentlich-rechtliche Kanalbenutzungsverhältnis. Die
Beklagte als Inhaberin und Betreiberin eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes
sei gemäß § 2 Nr. 12 der Satzung über die Abwasserbeseitigung der Grundstücke im
Stadtgebiet E. (Abwassersatzung vom 6. September 1989) anschlusspflichtig und damit
auch den Pflichten aus dem Kanalbenutzungsverhältnis unterworfen, insbesondere der
Pflicht aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 9 der Abwassersatzung, wonach die
Einleitung bestimmter Stoffe in die Kanalisation, u.a. auch Perchlorethylen, verboten sei.
Unabhängig davon, ob die Beklagte Anschlusspflichtige sei, sei sie jedenfalls
Teilnehmerin des Kanalbenutzungsverhältnisses, das sich auf alle Personen erstrecke,
die bewusst und zielgerichtet Abwasser in die städtische Entwässerungseinrichtung
einleiteten. Insofern sei das Benutzungsverhältnis personenbezogen, während der
Anschlusszwang grundstücksbezogen sei. Gegen dieses Verbot, bestimmte schädliche
6
Abwässer in die Entwässerungsanlage einzuleiten, habe die Klägerin verstoßen, indem
sie etwa 1 1/2 Liter Perchlorethylen in die Entwässerungsanlage eingeleitet habe. Ein
anderer Einleiter als die Klägerin komme nicht in Betracht, da nur sie Perchlorethylen
verwende und der Kanal zuletzt 1989 gereinigt worden sei, sodass es sich nicht um
Produkte des vor der Eröffnung des klägerischen Betriebes 1985 dort ansässigen
Reinigungsbetriebes handeln könne. Mit Rücksicht auf ersparte Kosten der
Kanalreinigung hat die Klägerin die Klage in Höhe von 921,-- DM zurückgenommen.
Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 61.951,04 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit
zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat vorgetragen: Es fehle bereits an der Passivlegitimation, da nicht sie, sondern die
Erbengemeinschaft T. als Grundstückseigentümerin Anschlussinhaberin und damit
Verpflichtete aus dem Anschlussverhältnis sei. Jedenfalls habe sie aber auch Pflichten
aus einem unterstellten Benutzungsverhältnis nicht verletzt. So sei bereits die
festgestellte Konzentration von Perchlorethylen nicht als gefährlich und unzulässig
einzustufen. Im Übrigen stamme das Perchlorethylen auch nicht aus ihrem Betrieb. Die
von ihr benutzten Reinigungsmaschinen arbeiteten im geschlossenen System, d.h.
Abwasser falle überhaupt nicht an. Vielmehr werde das verbrauchte Perchlorethylen an
Entsorgungsbetriebe übergeben. Die 1995 neu angeschafften Maschinen, aber ebenso
die seit 1985 genutzten Maschinen arbeiteten fehlerfrei. Sie habe Ankaufs- und
Entsorgungsbelege vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass das angeschaffte
Perchlorethylen über die Entsorgungsfirmen entsorgt worden sei. Es sei auch
unverständlich, warum sie eine Entsorgung des Perchlorethylens über die öffentliche
Entwässerungsanlage betreiben sollte, da die Entsorgung von 1,5 Litern
Perchlorethylen nur wenig koste. Möglicherweise sei das Perchlorethylen infolge des
defekten Triplex-Schiebers als Rückstand aus dem Vorgängerbetrieb in die
Kanalisation gelangt, der mit veralteten und funktionsuntüchtigen Maschinen gearbeitet
habe.
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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
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Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Klägerin,
mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft und insbesondere
ausführt: Die Begründung eines Benutzungsverhältnisses könne auch durch
tatsächliche Nutzung erfolgen, wie dies beispielsweise bei gemeindlichen Spiel- und
Sportplätzen der Fall sei. Eine solche Differenzierung zwischen Anschlusspflichtigen
und Einleitern ergebe sich auch aus der Satzung. Im Übrigen sei der Nachweis der
Pflichtverletzung der Beklagten im Wege des Anscheinsbeweises geführt worden. Es
sei Sache der Beklagten, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern, was ihr nicht
gelungen sei. Entgegen der Darstellung der Beklagten könne die vorgefundene
Verschmutzung nicht durch Einleiten von Haushaltsmitteln erklärt werden, da in den
üblichen Haushaltsreinigungsmitteln die Konzentration von Perchlorethylen zu gering
sei. Auch könne eine Verunreinigung durch die auf dem Grundstück G. -F. -Straße 42
befindliche Druckerei ausgeschlossen werden, da in einer Druckerei Perchlorethylen
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nicht verwendet werde und eine Untersuchung des Revisionsschachtes auf diesem
Grundstück, der noch nie gereinigt worden sei, keinerlei Verschmutzungen dieser Art
ergeben habe.
Die Klägerin hat die Berufung in Höhe von 3.329,69 EUR für die Laboratoriumskosten
zur Identitätsfeststellung des Perchlorethylens zurückgenommen und beantragt
nunmehr,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin,
28.345,37 EUR nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt insbesondere aus:
Ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis ergebe sich auch nicht aus der
Entwässerungssatzung. Eine Verunreinigung durch sie, die Beklagte, sei nicht
nachgewiesen, auch nicht im Wege des Anscheinsbeweises. Dafür fehle es schon an
der Darlegung eines typischen Sachverhaltes, denn die vielfache Verwendung von
Perchlorethylen, das häufig in Haushaltsmitteln enthalten sei, schließe es aus, aus dem
Vorfinden dieses Stoffes auf eine bestimmte Schadensursache zu schließen. Ihre
Reinigungsmaschinen, in denen Perchlorethylen verwendet werde, würden nicht von
Hand gefüllt, sondern von der Firma T. , die dazu spezielle Einfüllstutzen benutze. Die
Entsorgung werde durch die Firma U. vorgenommen. Darüber hinaus komme auch eine
Verunreinigung durch die auf dem Nachbargrundstück G. -F. -Straße 42 vorhandene
Druckerei oder durch die von der Fließrichtung gesehen oberhalb im Nachbarhaus L.
straße 70 gelegene Zahnarztpraxis in Betracht, in der ihres Wissens nach auch
Perchlorethylen benutzt werde. Auch der Vorgänger in der Wäscherei komme in
Betracht, da sich Perchlorethylen auch einen Zeitraum von zehn Jahren oder mehr in
einer Kanalisation erhalten könne.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen
Unterlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Soweit die Berufung zurückgenommen worden ist, ist das Berufungsverfahren
einzustellen.
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Die zulässige Berufung im Übrigen ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage
zu Unrecht abgewiesen. Die erhobene Leistungsklage ist zulässig und begründet. Der
Verwaltungsrechtsweg ergibt sich unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs aus
positiver Forderungsverletzung im öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis
unmittelbar aus § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), unter dem
Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs aus unerlaubter Handlung nach § 823
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aus § 17a Abs. 5 des
Gerichtsverfassungsgesetzes. Die Zuweisung bestimmter Schadensersatzansprüche an
den ordentlichen Rechtsweg in § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist hier nicht einschlägig, da
dies nur Ansprüche gegen den Staat, nicht solche des Staates betrifft.
22
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 40 Rn. 73.
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Die Klägerin hat den geltend gemachten Zahlungsanspruch.
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Dieser ergibt sich jedoch nicht aus einer Pflichtverletzung im Rahmen des öffentlich-
rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnisses.
25
Allerdings ist anerkannt, dass bei einer Verletzung von Pflichten aus dem öffentlich-
rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis ein Schadensersatzanspruch in entsprechender
Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Grundsätze über die positive
Forderungsverletzung, für ab dem 1. Januar 2002 entstandene Schuldverhältnisse aus §
280 Abs. 1 BGB (vgl. die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 1 des
Einführungsgesetzes zum BGB), in Betracht kommt.
26
Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1995 - 8 C 36.92 -, NJW 1995, 2303 (2309); OVG
NRW, Urteil vom 23. Mai 1997 - 22 A 302/96 -, NWVBl. 1998, 196 (197) - Haftung des
Anschlussnehmers bei der kommunalen Klärschlammentsorgung; Urteil vom 11. April
1996 - 22 A 3106/94 -, Gemhlt. 1998, 42 - Haftung der Gemeinde gegenüber einem
Anschlussnehmer; Urteil vom 17. Januar 1996 - 22 A 3091/93 -, NWVBl. 1996, 389 -
Haftung der Gemeinde gegenüber dem Anschlussnehmer; Urteil vom 24. März 1987 -
22 A 893/85 -, OVGE 39, 93 (94) - Haftung des Anschlussnehmers gegenüber der
Gemeinde; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 1994 - 8 S 1101/93 -, NVwZ
1996, 201 - Haftung des Anschlussnehmers gegenüber der Gemeinde; Urteil vom 20.
März 1991 - 5 S 542/89 -, NVwZ-RR 1992, 656 - Haftung des Anschlussnehmers
gegenüber der Gemeinde.
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Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der in Anspruch Genommene Teilnehmer des
Kanalbenutzungsverhältnisses als Benutzer ist. Die Ausgestaltung des
Benutzungsverhältnisses an einer gemeindlichen öffentlichen Einrichtung obliegt der
Gemeinde. Sie bestimmt, wer Benutzer sein darf und wie das Benutzungsverhältnis
begründet wird. Hier richtet sich das Benutzungsverhältnis nach der im Zeitpunkt der
Schadensentstehung gültigen Satzung über die Abwasserbeseitigung der Grundstücke
im Stadtgebiet E. (Abwassersatzung) vom 6. September 1989 i.d.F. der 1. Änderung der
Abwassersatzung vom 16. Dezember 1993 (AWS 1989) sowie der vorher geltenden
Satzung über die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet E. vom 20. Mai 1977
i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 29. April 1980 (AWS 1977). Danach ist die Beklagte
nicht Benutzerin der Entwässerungsanlage der Klägerin im Rechtssinne, weil sie nicht
Teilnehmerin am Kanalbenutzungsverhältnis ist.
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Gemäß § 2 Abs. 1 AWS 1977 konnte jeder Eigentümer eines im Stadtgebiet liegenden
Grundstückes den Anschluss seines Grundstückes an die Abwasseranlage verlangen,
nach Abs. 2 der Vorschrift hatte jeder Anschlussberechtigte das Recht, die auf seinem
Grundstück anfallenden Abwässer in die Abwasseranlage einzuleiten
(Benutzungsrecht). Dabei erfasste § 1 Abs. 6 AWS 1977 auch die vom Straßenkanal bis
zum Prüfschacht führende Grundstücksanschlussleitung, nicht jedoch die auf dem
Grundstück herzustellenden Entwässerungsanlagen. Der in § 6 AWS 1977 geregelte
Benutzungszwang richtete sich an die Anschlussnehmer. Allerdings waren nach § 6
Abs. 4 AWS 1977 "die sich aus dem Benutzungszwang ergebenden Verpflichtungen"
"von allen Benutzern der Grundstücke zu beachten".
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Nach § 2 Nr. 12 Satz 1 AWS 1989 waren Anschlusspflichtige die Eigentümer näher
bezeichneter Grundstücke. Nach Satz 2 der Vorschrift waren bestimmte am Grundstück
dinglich Berechtigte und "Inhaber und Betreiber eines auf dem Grundstück befindlichen
Betriebes und sonstige zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigte" den
Eigentümern als Anschlusspflichtigen gleichgestellt. Die so definierten
Anschlusspflichtigen waren nach § 3 Abs. 1 AWS 1989 "berechtigt und verpflichtet, ihr
die Anschlusspflicht auslösendes Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage
anzuschließen und diese Anlage zu benutzen (Anschluss- und Benutzungsrecht bzw.
Anschluss- und Benutzungspflicht)". Dabei gehörten zur öffentlichen Abwasseranlage
nach § 2 Nr. 7 AWS 1989 nicht der Anschlusskanal, d.h. der vom öffentlichen
Straßenkanal bis zum Prüfschacht auf dem Grundstück verlaufende Kanal. Daneben
definierte § 2 Nr. 10 AWS 1989 den Einleiter als denjenigen, der sein Abwasser in die
öffentliche Abwasseranlage einleitet. § 13 Abs. 2 AWS 1989 regelte eine Haftung der
Grundstückseigentümer und der Benutzer für schuldhaft verursachte Schäden an der
öffentlichen Abwasseranlage.
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Nach diesen Bestimmungen der beiden Satzungen sind Benutzer von
Hausentwässerungseinrichtungen nicht notwendig zugleich Benutzer der öffentlichen
Abwasseranlage im Rechtssinne. Die Benutzung erfolgte, wie sich aus der Definition
des materiellen Bestandes der öffentlichen Abwasseranlage ergibt, nach der
Abwassersatzung 1977 durch Einleitung von Abwasser aus der privaten
Hausanschlussleitung in den Prüfschacht, nach der Abwassersatzung 1989 durch
Einleitung von Abwasser aus der privaten Grundstücksanschlussleitung in den
Straßenkanal. Wenn demgegenüber die Benutzer der privaten
Hausentwässerungseinrichtungen auch Benutzer der öffentlichen Abwasseranlage sein
sollten, hätte dies, da der Benutzungsvorgang in diesen Fällen nur mittelbar erfolgt,
einer hinreichend deutlichen Regelung in der Satzung bedurft. Denn diese Benutzer
bestehen ihrerseits aus verschiedenen Typen, etwa aus den obligatorisch als Mieter
oder Pächter der Räumlichkeiten zur Benutzung der Hausentwässerungseinrichtung
Berechtigten, aus bloßen Besuchern dieser Berechtigten und schließlich aus nicht zur
Benutzung der Hausentwässerungseinrichtung berechtigten Personen (etwa sich
unberechtigt im Gebäude aufhaltende Personen). Sollten die bloß mittelbar durch
Benutzung der privaten Hausentwässerungseinrichtung die öffentliche Abwasseranlage
tatsächlich nutzenden Personen zugleich im Rechtssinn Benutzer der öffentlichen
Abwasseranlage sein, wäre also eine satzungsrechtliche Klarstellung erforderlich, wer
aus dem Kreis der so als Benutzer denkbaren Personen in das öffentlich- rechtliche
Kanalbenutzungsverhältnis einbezogen werden soll.
31
Beide Satzungen erfassen jedoch nur die Grundstückseigentümer eindeutig. Die
Abwassersatzung 1989 erfasst darüber hinaus noch die Inhaber und Betreiber eines auf
dem Grundstück befindlichen Betriebes. Jedoch ist der Anwendungsbereich dieser
Regelung unklar: Schon die in der Aufzählung anschließende, alle vorgenannten
Gruppen umfassende Personengruppe ("sonstige zur Nutzung eines Grundstückes
dinglich Berechtigte") legt nahe, dass die erwähnten Betriebsinhaber und Betreiber nur
erfasst sind, wenn sie über eine dingliche Berechtigung am Grundstück verfügen. Damit
wäre die Beklagte als bloße Mieterin keine Teilnehmerin des
Kanalbenutzungsverhältnisses. Jedenfalls wird man die Bestimmung nach ihrem Sinn
und Zweck, soweit nicht eine dingliche Berechtigung zu fordern ist, allenfalls dahin
verstehen können, dass nur Betriebe gemeint sind, die über einen eigenständigen
Anschluss verfügen und insofern selbstständig Einleiter im Sinne des § 2 Nr. 10 AWS
1989 sind und gegebenenfalls einer Einleiterüberwachung nach § 9 AWS 1989
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unterliegen. Dafür, dass auch Betriebe gemeint sein sollen, die wie gewöhnliche
sonstige Nutzer der Hausentwässerungseinrichtung über keinen gesonderten
Anschluss verfügen und auch keiner Einleiterüberwachung unterliegen, bestehen keine
ausreichenden Anhaltspunkte.
Schließlich kann auch den Regelungen über die Verpflichtungen der Benutzer der
Grundstücke (§ 6 Abs. 4 AWS 1977) und die Haftung der Benutzer (§ 13 Abs. 2 AWS
1989) nichts für die Reichweite des Benutzerbegriffs entnommen werden, da sie den
Begriff voraussetzen, aber nicht definieren. So lässt sich die Regelung der
Abwassersatzung 1977 dahin verstehen, dass die Benutzer der
Hausentwässerungseinrichtung zwar die den Grundstückseigentümer hinsichtlich der
Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage treffenden Pflichten beachten sollen, ohne
jedoch selbst Benutzer zu werden. Darin kann alleine eine Verpflichtung der
Grundstückeigentümer gesehen werden, den Mietern oder Pächtern diese Pflichten
vertraglich aufzuerlegen. Der Begriff der Benutzer in § 13 Abs. 2 AWS 1989 lässt sich
als Zusammenfassung der in § 2 Nr. 12 AWS 1989 genannten, den
Grundstückseigentümern als Anschlussberechtigten gleichgestellten sonstigen zur
Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigten sowie der Einleiter verstehen.
Mangels einer Definition des Benutzers spricht nichts dafür, dass durch diese
haftungsrechtliche Vorschrift eine allgemeine Erweiterung des Kreises der Teilnehmer
am Kanalbenutzungsverhältnis jenseits der in der Begriffsbestimmungsvorschrift des § 2
AWS 1989 genannten Gruppen erfolgen sollte.
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Auch der Sinn und Zweck eines Kanalbenutzungsverhältnisses erfordert es nicht, die
durch Benutzung der Hausentwässerungseinrichtung mittelbar die öffentliche
Abwasseranlage Nutzenden in das Verhältnis einzubeziehen. Im Gegenteil erscheint
eine Differenzierung der Benutzer jenseits des Einleitungspunktes aus dem privaten
Anschlusskanal in den öffentlichen Entwässerungskanal als nicht sachgerecht, da in
diesem Falle bei unzulässiger Benutzung der regelwidrige Benutzer identifiziert werden
muss, was angesichts des einheitlichen Einleitungsvorgangs nur schwer möglich ist.
Sind demgegenüber nur der Grundstückseigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte
als Anschlussnehmer und gegebenenfalls Einleiter mit eigenem Anschluss Benutzer
der öffentlichen Abwasseranlage, sind diejenigen, denen der Eigentümer im Wege der
Vermietung oder Verpachtung unmittelbar die Nutzung der
Hausentwässerungseinrichtungen erlaubt und damit mittelbar die Nutzung der
öffentlichen Abwasseranlage ermöglicht, im Verhältnis zur Stadt seine
Erfüllungsgehilfen hinsichtlich seiner aus dem Kanalbenutzungsverhältnis
entspringenden Pflichten, für deren Pflichtverletzungen er in entsprechender
Anwendung des § 278 BGB haftet.
34
Vgl. dazu, dass zivilrechtlich aus demselben Gedanken der Nutzungsüberlassung der
Mietsache Angestellte, Familienangehörige und Besucher des Mieters seine
Erfüllungsgehilfen hinsichtlich der Benutzung der Mietsache gegenüber dem Vermieter
sind, Heinrichs, in: Palandt, BGB, 62. Aufl., § 278 Rn. 18.
35
Damit liegt eine schuldhafte unzulässige Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage
durch den Grundstückseigentümer immer dann vor, wenn aus seinem Anschluss
schuldhaft durch ihn oder durch diejenigen, denen er die Benutzung seiner
Hausentwässerungseinrichtungen gestattet hat, unzulässige Stoffe eingeleitet werden.
36
Ist somit die Beklagte als Mieterin nicht selbst Benutzerin im Rahmen des
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Kanalbenutzungsverhältnisses, sondern nur Erfüllungsgehilfin der den Anschluss
nehmenden Grundstückseigentümer, zwischen denen und der Klägerin allein das
Kanalbenutzungsverhältnis besteht, so scheidet ein vertragsähnlicher Anspruch der
Klägerin aus positiver Forderungsverletzung gegen die Beklagte aus.
Ebenso besteht kein Anspruch der Klägerin aus dem Mietvertrag zwischen den
Grundstückseigentümern und der Beklagten. Zwar ist es rechtstechnisch möglich, die
Pflichten der Grundstückseigentümer aus dem Kanalbenutzungsverhältnis gegenüber
der Klägerin auch zum Gegenstand der Mieterpflichten der Beklagten zu machen und
diese sogar so weit zu verstärken, dass der Klägerin im Falle der Verletzung dieser
Pflichten ein eigenständiger vertraglicher Schadensersatzanspruch gegenüber der
beklagten Mieterin eingeräumt wird (Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter).
38
Vgl. dazu, dass Mietverträge für den Vermieter Verträge mit Schutzwirkung zu Gunsten
Dritter sind, soweit Familienangehörige oder Hausangestellte des Mieters durch einen
nicht vertragsgemäßen Zustand der Mietsache zu Schaden kommen, Heinrichs, in:
Palandt, BGB, 62. Aufl., § 328 Rn. 28.
39
Es spricht zwar viel dafür, dass eine die öffentliche Abwasseranlage nicht schädigende
Benutzung der Hausentwässerungseinrichtung Gegenstand der Mieterpflichten ist.
Jedoch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor und wird auch nicht behauptet, dass diese
Pflichten dadurch verstärkt wurden, dass die Klägerin in den Schutzbereich des
Mietvertrages einbezogen wurde. Dafür besteht schon deshalb kein Anlass, weil, wie
oben ausgeführt, die Klägerin ohnehin einen eigenen vertragsähnlichen
Schadensersatzanspruch gegen den vermietenden Grundstückeigentümer hat.
40
Vgl. dazu, dass der Mietvertrag zwischen Vermieter und Mieter keine Schutzwirkung zu
Gunsten des Untermieters entfaltet, weil dieser ohnehin einen eigenständigen
vertraglichen Anspruch gegen den Hauptmieter hat, BGH, Urteil vom 15. Februar 1978 -
VIII ZR 47/77 -, BGHZ 70, 327.
41
Jedoch hat die Klägerin den geltend gemachten Anspruch aus Deliktsrecht gemäß §
823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, welcher
vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, dem
anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Diese
Voraussetzungen liegen vor.
42
Das Eigentum der Klägerin, nämlich die von ihr betriebene öffentliche Abwasseranlage,
die u.a. aus dem Kanalsystem und den Kläreinrichtungen besteht, ist widerrechtlich
dadurch verletzt worden, dass eine erhebliche Menge Perchlorethylen vom Anschluss
des Hauses G. -F. -Straße 44 in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet worden ist.
Durch diese Einleitung ist zwar die Substanz des Kanalsystems nicht beschädigt
worden. Eine Substanzverletzung ist für die Verletzung des Eigentums im Sinne des §
823 Abs. 1 BGB nicht erforderlich, vielmehr reicht es aus, wenn der
bestimmungsgemäße Gebrauch einer Sache beeinträchtigt wird, hier der Gebrauch der
öffentlichen Entwässerungsanlage.
43
Vgl. Mertens, in: Münchener Kommentar zum BGB, 2. Aufl., § 823 Rn. 90.
44
Das ist durch das eingeleitete Perchlorethylen geschehen. Perchlorethylen ist eine
giftige, insbesondere stark wassergefährdende Substanz, durch deren biozide Wirkung
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auf die Bakterienflora Störungen des Faulprozesses in Kläranlagen auftreten können,
sodass das Eindringen in die Kanalisation zu vermeiden ist. Dabei kommt es nicht
darauf an, dass die im Kanal der G. -F. -Straße gefundene Perchlorethylenmenge
alleine nicht zur Funktionsunfähigkeit der Kläranlage geführt hätte, denn angesichts der
vielen Einleiter erfordert jeder Einzelfall einer unzulässigen gefährlichen Einleitung
deren Beseitigung, damit nicht aus einer Summierung nicht bekämpfter, für sich nicht zur
Funktionsunfähigkeit führender Einleitungen eine Funktionsunfähigkeit herbeigeführt
wird. Außerdem wird die Wartungsmöglichkeit des Kanalsystems beeinträchtigt, weil für
die Mitarbeiter im Falle einer Perchlorethylenverunreinigung Schutzmaßnahmen
insbesondere zur Vermeidung des Einatmens dieses Stoffes zu treffen sind. Schließlich
führt bei der gegebenen Wahrscheinlichkeit von Leckagen im Kanalsystem die
Perchlorethylenverunreinigung dazu, dass auch die Gefahr eines Eintrags in das
Grundwasser bestand. Aus all diesen Gründen konnte die Entwässerungsanlage der
Klägerin nicht ohne Beseitigung der Verunreinigung weiterbetrieben werden, sodass
der bestimmungsgemäße Gebrauch der Entwässerungsanlage beeinträchtigt und damit
das Eigentum der Klägerin verletzt worden ist.
Hier ist Perchlorethylen in erheblichen Mengen vom Anschluss des Hauses G. -F. -
Straße 44 in den Straßenkanal eingeleitet worden. Dies ergibt sich zur Überzeugung
des Gerichts aus den vom Beklagten in Auftrag gegebenen Untersuchungen der
Wasser- und Schlammproben. Diese weisen nämlich ab den Anschluss G. -F. -Straße
44 in Fließrichtung starke Perchlorethylenverunreinigungen auf (Hausanschluss G. -F. -
Str. 44: 12 mg/l Wasserprobe, 12 g/kg Schlammprobe; Schacht 5198 vor Haus Nr. 42: 14
mg/l Wasserprobe, 2,4 g/kg Schlammprobe; Schacht 5197 vor Haus Nr. 34: 1,3 mg/l
Wasserprobe, 0,24 g/kg Schlammprobe). Demgegenüber weisen die Proben aus dem
oberhalb des Hauses Nr. 44 gelegenen Schacht Nr. 5157 keine auffälligen Werte auf
(0,009 mg/l Wasserprobe). Dies kann nur erklärt werden durch eine Einleitung aus dem
Haus G. -F. -Str. 44 . Dem steht der höhere Wasserprobenwert aus dem in Fließrichtung
gelegenen Schacht 5198 nicht entgegen, da er durch Sedimentaufrührungen mit
dadurch verursachter höherer Perchlorethylenfreisetzung erklärt werden kann. Zudem
könnte dies allenfalls auf eine zusätzliche Perchlorethyleneinleitung zwischen dem
Schacht 5198 und dem Hausanschluss G. -F. -Str. 44 hindeuten, würde aber die
Verunreinigung im Hausanschluss G. -F. -Str. 44 nicht in Frage stellen, da dieser
Anschluss oberhalb der Fließrichtung liegt. Im Übrigen gibt es auf der Strecke zwischen
dem Schacht 5198 und dem Hausanschluss G. -F. -Str. 44 keine weitere
Einleitungsstelle außerhalb der Grundstücks G. -F. -Str. 44, sodass auch diese
Möglichkeit ausscheidet.
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Oberhalb des Hausanschlusses G. -F. -Str. 44 ist jedenfalls nicht die gesamte Einleitung
erfolgt. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass im oberhalb gelegenen Schacht 5157
keine relevante Verunreinigung gefunden wurde. Zwar gibt es zwischen diesen beiden
Punkten wohl noch eine Einleitungsstelle aus dem Haus Karlstraße 70, in dem sich
nach dem Vortrag der Beklagten eine Zahnarztpraxis befinden und die auch
Perchlorethylen verwenden soll. Dem braucht der Senat jedoch nicht weiter
nachzugehen, denn jedenfalls ist eine erhebliche Menge Perchlorethylen auch aus dem
Hausanschluss G. -F. -Str. 44 eingeleitet worden. Denn selbst bei einer Einleitung aus
dem Haus L. straße 70 wäre die Verunreinigung im Hausanschluss G. -F. -Str. 44 nicht
zu erklären, da das Abwasser vom Hausanschluss zum Straßenkanal, nicht aber von
dort zum Hausanschluss fließt. Selbst bei einem Rückstau vom Straßenkanal in den
Hausanschluss ist es ausgeschlossen, dass sich Perchlorethylen in so hoher
Konzentration im Hausanschluss ablagert.
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Weiter ist es auch ausgeschlossen, dass die Verunreinigung ausschließlich aus der
Druckerei im Haus G. -F. -Str. 42 stammt. Zum einen liegt sie in Fließrichtung unterhalb
des Hauses G. -F. -Str. 44, was von vorneherein ausschließt, dass die Verunreinigung
im Hausanschluss G. -F. -Str. 44 aus dem Haus G. -F. -Str. 42 stammt. Zum anderen
wurde bei einer Schöpfprobe im Revisionsschacht des Hauses G. -F. -Str. 42 am 27.
März 2002 eine Perchlorethylenkonzentration von unter 0,0001 mg/l gemessen. Dies
stellt zwar lediglich eine nicht repräsentative Stichprobe für eine aktuelle
Perchlorethyleneinleitung dar, jedoch lässt sich daraus jedenfalls schließen, dass in der
Hausanschlussleitung G. -F. -Str. 42 keine stark perchlorethylenhaltige Schlämme
vorhanden sind, weil dies zu einer höheren Belastung des Abwassers geführt hätte.
Dabei fällt zusätzlich ins Gewicht, dass nach dem unwidersprochen gebliebenen
Vortrag der Klägerin dieser Revisionsschacht noch nie gereinigt wurde.
Ausgeschlossen ist schließlich, dass es sich bei den im Hausanschluss G. -F. - Str. 44
gefundenen Perchlorethylenrückständen um solche aus dem Vorgängerbetrieb der
Wäscherei der Beklagten handelt. Der Senat kann die zwischen den Beteiligten streitige
Frage, wie lange sich Perchlorethylen unzersetzt unter Kanalisationsbedingungen hält,
offenlassen. Es ist nämlich ausgeschlossen, dass sich in einem Revisionsschacht eines
mehrstöckigen Hauses, durch den täglich Abwasser fließt, ein Perchlorethylenrückstand
der festgestellten Konzentration über mindestens elf Jahre hält. Derartige Rückstände
wären längst ausgewaschen bzw. fortgespült.
48
Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Eigentumsverletzung durch
unzulässige Perchlorethyleneinleitung in den Anschluss des Hauses G. - F. -Str. 44
alleine oder zusammen durch weitere Perchlorethyleneinleitungen von anderen
Grundstücke verursacht worden ist. Ob solche weiteren Perchlorethyleneinleitungen
existieren, kann offen bleiben, denn in jedem Falle haftet derjenige, der das
Perchlorethylen in den Hausanschluss des Hauses G. -F. - Str. 44 eingeleitet hat,
gemäß § 830 Abs. 1 BGB voll für den entstandenen Schaden. Nach dieser Vorschrift ist,
wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine
Handlung verursacht hat, jeder für den Schaden verantwortlich. Hier lässt sich schon
nicht ermitteln, ob überhaupt noch ein weiterer Perchlorethyleneinleiter außerhalb des
Kreises der Nutzer des Hausanschlusses G. -F. -Str. 44 existiert, geschweige denn, wer
den Schaden in welchem Umfange verursacht hat.
49
Die Beklagte oder einer ihrer Verrichtungsgehilfen haben das Perchlorethylen
vorsätzlich oder fahrlässig in den Hausanschluss des Hauses G. -F. -Str. 44 eingeleitet
und damit das Eigentum der Klägerin auf die vorbeschriebene Weise vorsätzlich oder
fahrlässig verletzt. Die Einleitung des Perchlorethylen durch die Beklagte oder einen
ihrer Verrichtungsgehilfen ergibt sich aus einem Beweis des ersten Anscheins. Diese
Beweisart erlaubt es im hier interessierenden Zusammenhang, aus einem
feststehenden Sachverhalt, der nach der Lebenserfahrung Folge eines typischen
Geschehensablaufs ist, auf die Ursache zu schließen. Der Beweis ist dann erbracht,
wenn die typische Folge zur Überzeugung des Gerichts feststeht, und er ist erst dann
erschüttert, wenn im Einzelfall Umstände feststehen, aus denen sich die ernsthafte
Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs im konkreten Fall ergibt.
50
Vgl. zum Beweis des ersten Anscheins BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 1995 - 8
B 150.95 -, NWVBl. 1996, 125 (126); Lüke/Wax, Münchener Kommentar zur
Zivilprozessordnung, 2. Aufl., § 286 Rn. 48 ff.
51
Hier steht folgender Sachverhalt fest: Perchlorethylen wurde in einer Konzentration und
Menge, wie sie in Haushaltsmitteln nicht vorhanden sind, in einen zur
Hausentwässerungseinrichtung des Hausanschlusses G. -F. -Str. 44 gehörenden
Ausguss geschüttet. Das ergibt sich aus den im Hausanschluss festgestellten
Perchlorethylenrückständen. Es ist ausgeschlossen, dass diese Rückstände, wie die
Beklagte behauptet, auch durch Einleitung perchlorethylenhaltiger Haushaltsmittel
verursacht worden ist. Das hätte nicht zu der im Hausanschluss G. -F. -Str. 44
vorgefundenen Flüssigphase reinen Perchlorethylens, also eines vom allgemeinen
Abwasser separierten Teils reinen Perchlorethylens, führen können. Weiter steht fest,
dass zu den Nutzungen im Haus eine Perchlorethylen verwendende Wäscherei und
ansonsten nur Wohnungen und Büros gehören. Nach den Bekundungen der Beklagten
in der mündlichen Verhandlung steht schließlich noch fest, dass in der Wäscherei
jedenfalls mit sogenanntem Kontaktwasser, also mit Perchlorethylen in einer
Konzentration von 300 bis 500 mg/l vermengtem Wasser, manuell umgegangen wird,
sodass in der Wäscherei Perchlorethylen nicht etwa nur in geschlossenen Systemen
vorkommt.
52
Bei dieser Konstellation entspricht es der Lebenserfahrung, dass die
Perchlorethyleneinleitung aus dem Bereich der Wäscherei stammt, in der mit diesem
Stoff in einer dem Befund im Hausanschluss entsprechenden Konzentration und Menge
manuell umgegangen wird. Es wäre lebensfremd und allenfalls als Versuch bewusster
Schädigung der Wäscherei erklärbar, wenn sich jemand aus dem Bereich der übrigen
Nutzer eine so große Menge Perchlorethylens besorgt und in die
Hausentwässerungseinrichtung gegeben hätte. Für ein derartiges Szenario, das
ohnehin schon wenig wahrscheinlich ist, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
Demgegenüber ist es auf vielfältige Weise denkbar, dass das Perchlorethylen aus dem
Bereich der Wäscherei stammt: Es kann zu Verschüttungen oder Leckagen gekommen
sein, in deren Gefolge ausgetretenes Perchlorethylen bewusst oder irrtümlich in den
Ausguss geschüttet wurde. Es kann Kontaktwasser manuell im Rahmen des
sogenannten Anbürstens zur Beseitigung besonders hartnäckiger Flecken verwendet
und das benutzte Perchlorethylen daraufhin in den Ausguss geschüttet worden sein. Es
kann Kontaktwasser irrtümlich in den Ausguss geschüttet worden sein. Jedenfalls
entspricht nur die Annahme, der Stoff stamme aus der Wäscherei, der Lebenserfahrung.
Insbesondere ist ein Vergleich zwischen den von der Beklagten eingekauften Mengen
Perchlorethylens und den von ihr entsorgten Mengen untauglich, um festzustellen, ob
alles Eingekaufte auch entsorgt wurde, sodass gegebenenfalls die Herkunft aus dem
Wäschereibetrieb ausgeschlossen wäre. Denn dies wäre nur dann ein gangbarer Weg,
wenn neben der entsorgten Menge auch der genaue Perchlorethylengehalt der
entsorgten Schlämme und Kontaktwässer bekannt wäre, was, wie die Hauptbeteiligten
übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, nicht der Fall ist.
53
Allerdings bleibt die genaue Täterschaft unklar: Es kann die Beklagte selbst oder eine
Angestellte gewesen sein. Jedenfalls war es aber nur ein im Rahmen des
Wäschereibetriebes Tätiger. Denn nur solchen Personen war es möglich, die von der
Beklagten gemieteten Räumlichkeiten mit den in ihnen befindlichen
Hausentwässerungseinrichtungen zu benutzen und in diese das nur in der Wäscherei in
diesem Umfange benutzte Perchlorethylen einzuleiten. Zu Recht hat die Beklagte in
diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, Laien hätten hinter
der Reinigungsmaschine nichts zu suchen. Damit haftet die Beklagte, wenn sie nicht
selbst die schädigende Handlung vorgenommen hat und demnach für eine eigene
unerlaubte Handlung haftet, gemäß § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB für die unerlaubten
54
Handlungen ihrer Verrichtungsgehilfen. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der einen
anderen zu einer Verrichtung bestellt, zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den der
andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Aus dem
Umstand, dass das wäschereitypische Perchlorethylen eingeleitet wurde, ergibt sich,
dass der Täter, wenn es nicht die Beklagte selbst war, in den Wäschereibetrieb integriert
war und damit das für eine Verrichtungsgehilfeneigenschaft erforderliche
Bestimmungsrecht des Geschäftsherrn vorgelegen hat.
Vgl. zum Bestimmungsrecht BGH, Urteil vom 30. Juni 1966 - VII ZR 23/65 -, BGHZ 45,
311 (313).
55
Ebenfalls aus dem Umstand der Einleitung dieses Stoffes ergibt sich weiter, dass die
Tat nicht nur bei Gelegenheit der Verrichtung, sondern in deren Ausführung erfolgte,
denn der Umgang mit dem wäschereitypischen Einsatzstoff gehört zu den in einer
Wäscherei geforderten Verrichtungen. Damit besteht ein unmittelbarer innerer
Zusammenhang zwischen der aufgetragenen Verrichtung nach ihrer Art und ihrem
Zweck einerseits und der schädigenden Handlung andererseits.
56
Vgl. zur Abgrenzung eines Delikts "in Ausführung" und "bei Gelegenheit" der
Verrichtung BGH, Urteil vom 6. Oktober 1979 - VI ZR 56/69 -, NJW 1971, 31 (32).
57
Die Ersatzpflicht der Beklagten ist, soweit sie nicht selbst Täterin war, nicht wegen § 831
Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Danach tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der
Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder
Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausübung der Verrichtung zu leiten hat, bei der
Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder
wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Dies ist
weder nach Aktenlage erkennbar, noch stehen dem Senat Aufklärungsmöglichkeiten
zur Verfügung, um diese Entlastung bejahen oder aufklären zu können. Angesichts des
Umstandes, dass auf Seiten der Beklagten mehrere Verrichtungsgehilfen in Betracht
kommen, muss für alle diese Entlastungsfeststellung getroffen werden können.
58
Schäfer, Staudinger, BGB, 12. Aufl., § 831 Rn. 136.
59
Das kann allenfalls die Beklagte leisten, die diesen Beweis nicht erbracht hat.
60
Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Schadens bestehen nach der
Teilklagerücknahme wegen ohnehin angefallener Reinigungskosten und der
Teilberufungsrücknahme wegen der Kosten der letztlich fruchtlosen
Perchlorethylenidentitätsbestimmung zur Feststellung des Verursachers keine
Bedenken. Das gilt auch für die geltend gemachten 98,78 EUR (= 193,20 DM), die
aufgewandten Lohn und Fahrtkosten für die Tätigkeit des Herrn P. am 16. September
1996 darstellen. Allerdings ist der Zeitaufwand für außergerichtliche Tätigkeit zur
Wahrung von Entschädigungsansprüchen, auch soweit er bei angestellten Kräften
angefallen ist, regelmäßig nicht ersatzfähig.
61
Vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1979 - VI ZR 254/77 -, BGHZ 75, 230 (231 ff.); Urteil
vom 9. März 1976 - VI ZR 98/75 -, BGHZ 66, 112 (114 ff.).
62
Jedoch handelt es sich bei den geltend gemachten Kosten nicht um solche der
Schadensregulierung. Vielmehr ging es um die Bestandsaufnahme des Schadens und
63
die Vorbereitung der Sanierung. Soweit in diesem Zusammenhang auch die Ursache
der Verunreinigung ermittelt wurde, handelt es sich um einen untrennbaren Bestandteil
der Schadensbeseitigung, auch wenn diese Feststellungen für die
Schadensregulierung von Bedeutung sind.
Der Prozesszinsenanspruch ergibt sich gemäß Art. 229 § 1 Satz 3 EGBGB aus § 291
BGB in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1642).
64
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, soweit die Beklagte unterlegen
ist, und auf § 155 Abs. 2 VwGO, soweit die Klägerin die Klage und die Berufung
zurückgenommen hat.
65
Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m.
§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
66
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
67