Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.07.2008

OVG NRW: familie, klagebefugnis, wohnung, verweigerung, erheblichkeit, kontingent, datum, kostenbeitrag

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 776/08
Datum:
23.07.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 776/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 4786/07
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche
Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die von der Klägerin beabsichtigte
Rechtsverfolgung biete nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO
erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, erweist sich auch in Ansehung des
Beschwerdevorbringens als zutreffend.
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Nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage spricht alles dafür, dass die Klage mangels
Klagebefugnis i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig ist, weil eine Verletzung von
Rechten der Klägerin durch den Bewilligungsbescheid vom 8. August 2007 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2007 nach keiner
Betrachtungsweise als möglich erscheint. Das wird sich aller Voraussicht nach allein
schon aus dem Umstand ergeben, dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid um
einen ausschließlich begünstigenden Bescheid handelt. Der Beklagte hat der Klägerin
mit dem angefochtenen Bescheid für ihren Sohn M. "eine sozialpädagogische
Familienhilfe/aufsuchende Familientherapie für eine Diagnosephase von mindestens 4
Monaten mit einem Kontingent von insgesamt 100 Stunden bewilligt". Diese Regelung
hat begünstigenden Charakter, weil mit ihr der Klägerin eine kinder- und
jugendhilferechtliche Leistung nach §§ 27, 31 gewährt worden ist. Eine belastende
Wirkung des Bewilligungsbescheides ergibt sich auch nicht aus
Kostengesichtspunkten. Denn der Klägerin sind mit diesem Bescheid (und auch mit
dem Widerspruchsbescheid) keine Zahlungsverpflichtungen auferlegt worden, und für
die Inanspruchnahme einer sozialpädagogischen Familienhilfe - ungeachtet der Frage
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der Erheblichkeit eines solchen bloßen Rechtsreflexes - wird auch kein Kostenbeitrag
erhoben (vgl. § 91 SGB VIII, insbesondere dessen Abs. 1 Nr. 5 d). Schließlich und
entgegen dem Beschwerdevorbringen kann der getroffenen Regelung nicht unter dem
Gesichtspunkt eine (auch) belastende Wirkung zugemessen werden, dass es sich bei
der gewährten Leistung um eine sogenannte aufsuchende Familienhilfe handelt und die
Klägerin deshalb die "Therapeutin in ihre Wohnung und in ihre Familie" - einen
grundrechtsgeschützten Bereich - "lassen" müsste. Denn angesichts dessen, dass die
Hilfegewährung von der Mitwirkung der betroffenen Familie und damit hier auch von der
Klägerin abhängig ist und dass die Mitwirkung auch nicht etwa zwangsweise
durchgesetzt werden kann, war und ist die Klägerin nicht gezwungen, die bewilligte
Leistung auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen; sie konnte es sich, wie mit der
Klagebegründung treffend bemerkt worden und wie es hier zum 16. August 2007 auch
geschehen ist, vielmehr jederzeit wieder anders überlegen. Folge einer solchen
Verweigerung weiterer Mitwirkung ist - wie hier geschehen - der Abbruch der
Hilfeleistung; die in einem Bescheid über diesen Zeitpunkt hinaus erfolgte Bewilligung
von Hilfeleistungen wird dadurch gegenstandslos, so dass es einer Aufhebung des
Bewilligungsbescheides nicht bedarf.
Soweit die Klägerin ferner - entgegen den Angaben des Beklagten im
Widerspruchsbescheid und im Klageverfahren - geltend gemacht hat, mit ihr sei "am
05.06.2007 nichts, erst recht nichts verbindlich vereinbart worden", und damit
sinngemäß behauptet, keinen Antrag auf Gewährung von sozialpädagogischer
Familienhilfe gestellt zu haben, dürfte dies für die Frage der Klagebefugnis aller
Voraussicht nach unerheblich sein. Unabhängig davon spricht nichts dafür, dass
letztgenannte Behauptung zutrifft, weil sie - anders als die durch seinen Vermerk vom
27. Juni 2007 gestützten Angaben des Beklagten - ohne jegliche Substanz ist und weil
der tatsächliche Geschehensablauf eine andere Sprache spricht, hat doch die Klägerin
zunächst Leistungen der aufsuchenden Familientherapie in Anspruch genommen, ohne
zu widersprechen (so z. B. am 8., 9. und 13. August 2007).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO, § 166 VwGO i. V. m.
§ 127 Abs. 4 ZPO.
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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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