Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.05.2007

OVG NRW: staatsangehörigkeit, ukraine, erwerb, kasachstan, kopie, abrede, verordnung, datum, original

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2324/05
Datum:
07.05.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 2324/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 2356/04
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit durch Erklärung nach Art. 3 Abs. 6 und 7 RuStAÄndG 1974 scheide
u.a. deshalb aus, weil der 1973 in Kasachstan geborene Kläger nicht habe nachweisen
können, dass sein Großvater mütterlicherseits die deutsche Staatsangehörigkeit gem. §
1 Abs. 1 f StAngRegG i.V.m. der Verordnung über die Verleihung der deutschen
Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen
Personen vom 19. Mai 1943 (RGBl. I S. 321) erworben habe, nicht in Frage zu stellen.
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Die insoweit erforderliche Eintragung in die Volksliste Ukraine,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, DVBl. 2007, 194 ff.,
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ist weder dargelegt noch ist ein diesbezüglicher Nachweis, etwa durch Vorlage eines
Volkslistenausweises im Original oder in Kopie, geführt worden. Die
Antragsbegründung beschränkt sich insoweit vielmehr darauf, zu wiederholen, dass
sich der Großvater mütterlicherseits des Klägers bis 1942 im Gebiet Shitomir
aufgehalten habe und nach Kasachstan verschleppt worden sei; die Notwendigkeit
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einer Eintragung in die Volksliste als Voraussetzung für den Erwerb der
Staatsangehörigkeit wird jedoch ausdrücklich in Abrede gestellt.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche
Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist
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- unabhängig davon, ob ihr mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht darüber hinaus
verneinte Einhaltung der Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974
Entscheidungserheblichkeit zukommt - durch das oben genannte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts geklärt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 68
Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist
rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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