Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.05.2005

OVG NRW: vergütung der kosten, verfügung, initiative, budget, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 984/04
11.05.2005
Oberverwaltungsgericht NRW
12. Senat
Beschluss
12 E 984/04
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 7681/03
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche
Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Klage hat jedenfalls aus den auf den Seiten 2 bis 5 Mitte des angefochtenen
Beschlusses dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, §
114 ZPO). Diese Gründe werden durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt
Insbesondere hat der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt des Beklagten nicht
ausgeschlossen, dass das in Nr. 4.1 der Empfehlungen der C. für einen durchschnittlichen
arbeitstäglichen Unterstützungsbedarf von mindestens 3 Stunden (und mehr) festgelegte
Budget von 1.100,-- EUR in Ausnahmefällen angemessen erhöht werden kann. Er hat
vielmehr unter Berücksichtigung des Tatsachenvorbringens der Klägerin das Vorliegen
eines Ausnahmefalls verneint. So ist der Widerspruchsausschuss ausdrücklich auf die
begehrte Erhöhung des Stundensatzes auf 21,50 EUR eingegangen und hat die Klägerin
letztlich auch auf die Möglichkeit von privaten Anzeigen verwiesen. Dass die Klägerin
derartige Anzeigen geschaltet hat, um Assistenzkräfte für einen Stundensatz von 15,-- EUR
pro Stunde zu gewinnen, ist von ihr nicht vorgetragen worden. Auch hat sie nicht geltend
gemacht, dass ihr eine solche Initiative unmöglich gewesen sei oder sonstige
Hinderungsgründe bestanden hätten. Ebenso wenig geht die Beschwerdebegründung auf
die weitere Argumentation des Verwaltungsgerichtes ein, es sei aufgrund der
widersprüchlichen Rechnungen völlig unklar, nach welchen Kriterien der bisherige
Dienstleister abgerechnet habe und aus welchem Grund es ihm plötzlich nicht mehr
möglich sein solle, auch weiterhin für den der Klägerin zur Verfügung stehenden Betrag zu
arbeiten.
5
6
7
8
9
10
Schließlich hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Bedarf an
Assistentinnen für eine Tätigkeit als Dolmetscherinnen nicht als behinderungsbedingter
Bedarf für eine Arbeitsassistenz zu berücksichtigen ist.
Die durch die Widerspruchsbegründung vom 7. Juli 2003 aufgeworfene Frage, ob die
Klägerin grundsätzlich berechtigt ist, sich aufgrund ihres - im Übrigen nicht näher
konkretisierten - "religiösen und kulturellen Hintergrundes" in ihrem Bemühen um
Assistenzkräfte auf weibliche Assistenzkräfte zu beschränken, ist nach dem bisherigen
Sach- und Streitstand ohne Belang.
Ebenso wenig hängt unter den gegebenen Umständen die Beurteilung der
Erfolgsaussichten der Klage von der Beantwortung der Frage ab, ob die im
Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2003 dargelegten Gründe für die Einschätzung,
dass eine Vergütung der Kosten der Arbeitsassistenz in der von der Klägerin geltend
gemachten Höhe unvertretbar sei, Bedenken begegnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO sowie § 166 VwGO i. V. m. § 127
Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.