Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.12.1998

OVG NRW (breite, grundstück, begründung, 1995, höhe, stadt, feuerwehr, grenze, abzweigung, anlage)

Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 834/87
Datum:
14.12.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 A 834/87
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 5 K 776/86
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Erschließungsbeitragsbescheid des Oberstadtdirektors der Stadt C.
vom 9. Juli 1985 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20. März 1986
werden nur insoweit aufgehoben, als der Festsetzungsbetrag 12.825,96
DM übersteigt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist Eigentümerin der beiden benachbarten, jeweils mit einem
zweigeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücke Gemarkung C. Flur 12 Flurstücke
84 (348 qm groß) und 85 (812 qm groß). Sie wendet sich im vorliegenden Verfahren
gegen ihre Heranziehung zum Erschließungsbeitrag wegen der Straße C. Kamp für das
Flurstück 85.
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Die Grundstücke der Klägerin grenzen im Südwesten mit ca. 19 m Frontlänge (Flurstück
84) und ca. 15 m Frontlänge (Flur- stück 85) an die Wendeschleife der befahrbaren E.
Straße an, die auf dem ca. 33 m x 42 m großen Flurstück 88 angelegt ist. Mit dem
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durchweg 5 m breiten Haupt- zug der Straße C. Kamp, der in C. -C. von der X. Straße in
südöstlicher Richtung abzweigt, sind die Grundstücke der Klägerin verbunden durch
eine in süd- westlicher Richtung verlaufende Abzweigung auf dem Flurstück 477 (früher
221), deren Breite von 5 m auf 8 m zunimmt und die nach ca. 20 m in den Stichweg auf
den Flurstücken 453 und 455 übergeht. Die Grundfläche des Stichweges hat durchweg
eine Breite von 3 m, verläuft zunächst (etwa parallel zur Längsach- se der Abzweigung)
ca. 25 m nach Südwesten, knickt dann etwa rechtwinklig nach Nordwesten ab und
endet, entlang der Nord- ostseiten der Flurstücke 85 und 84 der Klägerin verlaufend,
nach weiteren ca. 40 m; auf der inneren Seite der Knickstelle weist die
Wegegrundfläche eine Abschrägung auf, die an der Ba- sis ca. 4 m breit ist. Der Weg ist
bis zur nordwestlichen Grenze des Flurstücks 455 in etwa 2,75 m Breite mit
Verbundsteinpflaster befestigt; eine gleichartige Befestigung findet sich im Bereich der
genannten Abschrägung.
Der gemäß Ratsbeschluß vom 24. Juni 1976 ausgelegte und im Oktober 1977 in Kraft
getretene Bebauungsplan Nr. I/B 30 - C. Kamp - in der Fassung des Anlageplans zum
Offenlegungsplan (mit den während des Planaufstellungsverfahrens eingetretenen
Änderungen) weist den Hauptzug der Straße C. Kamp, die Abzweigung auf dem
Flurstück 477 und den anschließenden Stichweg auf den Flurstücken 453 und 455
gleichermaßen als öffentliche Verkehrsfläche aus. Die Planbegründung vom 12. Mai
1976 führt hierzu lediglich aus, als Erschließungsanlagen i.S. des § 127 BBauG seien
alle öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen mit Ausnahme der Straße T. ring
anzusehen; im übrigen enthält sie lediglich Ausführungen über eine Wohnstichstraße
(mit Wendehammer) im mittleren Teilstück der Straße C. Kamp, die in der endgültigen
Fassung des Bebauungsplans jedoch nicht mehr enthalten ist. Nach den Festsetzungen
des Bebauungsplans endet der winkelförmige Weg auf den Flurstücken 453 und 455 an
einer langgestreckten Fläche, die zwischen den Anliegergrundstücken an den Straßen
C. Kamp und E. Straße (M. ) liegt und als öffentliche Grünfläche in der Form des
Spielplatzes ausgewiesen ist; in der Planbegründung heißt es dazu, die Aufstellung des
Bebauungsplanes sei insbesondere notwendig, um die Anlegung einer fehlenden
öffentlichen Grünfläche mit einem Kinderspielplatz sicherzustellen. Vor dem Planentwurf
vom 24. Juni 1976 hatte der Stadtrat am 20. November 1975 einen (bereits am 24. Juni
1976 wieder aufgehobenen) ersten Entwurf beschlossen, der einen Fußweg zwischen
Kinderspielplatz und Wegeflurstück 477 (damals: 221) entlang der südlichen Grenze
des Anliegergrundstücks 136 vorsah. Die nach Auslegung dieses Planentwurfs
vorgebrachten Bedenken des betroffenen Anliegers T. dagegen, daß sein schmales
Grundstück dreiseitig von Verkehrsflächen eingeschlossen würde, sind in der
Verwaltungsvorlage vom 13. Mai 1976 dadurch berücksichtigt worden, daß die dort so
genannte "öffentliche Fußwegverbindung zum nordwestlich gelegenen
Spielplatzbereich" von der Grenze des Flurstücks 136 auf die jetzigen Flurstücke 453
und 455 verlegt wurde. Das Feuerwehramt der Stadt C. hatte unter dem 24. Januar 1975
(d.h. vor der Beschlußfassung über den ersten Planentwurf) gegenüber dem
Planungsamt dahin Stellung genommen, gegen den Entwurf des Bebauungsplanes Nr.
I/B 30 würden von dort keine Bedenken erhoben.
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In den Jahren 1980 und 1981 ließ die Stadt C. die Straße C. Kamp einschließlich der
von ihr abzweigenden Verkehrsflächen ausbauen. Durch Verfügung vom 28. Juni 1983
widmete der Oberstadtdirektor in C. die Straße C. Kamp dem öffentlichen Verkehr als
Gemeindestraße.
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Durch Bescheid vom 9. Juli 1985 zog der Oberstadtdirektor in C. die Klägerin für den
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Ausbau der Straße C. Kamp zu einem Erschließungsbeitrag von 15.768,19 DM für das
Flurstück 85 heran. Auf den Widerspruch der Klägerin ermäßigte er durch
Widerspruchsbescheid vom 20. März 1986 den Festset- zungs- und Zahlungsbetrag auf
13.072,52 DM und wies den Wider- spruch im übrigen als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat am 16. April 1986 Klage erhoben und zur Begründung im wesentlichen
vorgetragen: Der Ausbau des Stichweges, an den ihre Grundstücke grenzten, sei nicht
erforderlich gewesen. Bei dieser Wegefläche handele es sich auch nicht um eine zum
Anbau bestimmte Straße im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts. Eine Erschließung
werde hierdurch auch deshalb nicht vermittelt, weil zwischen der Wegefläche und ihren
Grundstücken ein Niveauunterschied von etwa 2 bis 2,5 m bestehe. Die Klägerin hat
beantragt,
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den Erschließungsbeitragsbescheid des Oberstadtdirektors in C. vom 9. Juli 1985 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. März 1986 aufzuheben.
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Der Oberstadtdirektor in C. hat sich hiergegen mit dem Klageabweisungsantrag
gewandt und zur Begründung vorgetragen: Der zu den Grundstücken der Klägerin
führende Stichweg sei im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen
und auch tatsächlich auf einer Breite von etwa 2,75 m in befahrba- rer Weise mit
Verbundpflaster ausgebaut worden. Ihm komme auch tatsächlich eine
Erschließungsfunktion zu, weil das an seiner Nordwestseite gelegene Flurstück 454 nur
über diesen Stichweg an das öffentliche Straßennetz angeschlossen sei. Der von der
Klägerin geltend gemachte Niveauunterschied sei unbeachtlich, weil er von ihr bei der
Bebauung des Grundstücks selbst her- beigeführt worden sei.
9
Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das
Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide an- tragsgemäß aufgehoben. Zur
Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Stichweg stelle angesichts seines
rechtwinklig abknickenden Verlaufs und des Fehlens einer Wendemöglichkeit die
Anfahrbarkeit der Flurstücke 84 und 85 der Klägerin mit größeren
Versorgungsfahrzeugen nicht sicher; nach der Konzep- tion des einschlägigen
Bebauungsplans reiche eine bloße Zu- gänglichkeit für die Bebaubarkeit dieser
Grundstücke nicht.
10
Gegen das ihm am 26. März 1987 zugestellte Urteil hat der Oberstadtdirektor in C. am
10. April 1987 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er sein erstinstanzliches Vor-
bringen bekräftigt und vertieft. Er hat beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
12
Die Klägerin hat sich hiergegen mit dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung
gewandt. Zur Begründung hat sie das angefochtene Urteil verteidigt und in Vertiefung
und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vorgetragen, die Anfahrbarkeit ihrer
Grundstücke durch Versorgungsfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge sei angesichts
einer 1,90 m bis 2,50 m hohen Böschung reine Theorie, weil eine Rampe für
Feuerwehrfahrzeuge zwischen den Gebäuden und der Böschung mangels
hinreichender Tiefe des Freiraums nicht angelegt werden könne und weil eine zwischen
den Gebäuden anzulegende Rampe von einem Schwerlastfahrzeug über den
rechtwinklig abknickenden Stichweg nicht erreicht werden könne.
13
Durch einen nach Artikel 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 des Entlastungsgesetzes ergangenen
Beschluß vom 21. Dezember 1990 hat der Senat die Berufung gegen das angefochtene
Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt, dem
veranlagten Grundstück werde durch die Straße C. Kamp einschließlich ihrer südlichen
Abzweigung eine gesicherte Erschließung nicht geboten; angesichts der Breite und des
abknickenden Verlaufs des Stichweges könnten größere Rettungs-, Versorgungs- und
Entsorgungsfahrzeuge das veranlagte Grundstück nicht erreichen; als plangemäße
Erschließung lasse der Bebauungsplan Nr. I/B 30 eine bloße Zugänglichkeit des
veranlagten Grundstücks nicht genügen.
14
Auf die Beschwerde des Oberstadtdirektors in C. gegen die vom Senat ausgesprochene
Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom
24. April 1991 (8 B 45.91) die Revision zugelassen und im Revisionsverfahren durch
Urteil vom 4. Juni 1993 (8 C 34.91) den Beschluß des Senats vom 21. Dezember 1990
aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das
Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen
ausgeführt, die Annahme des Senats, der Stichweg sei Bestandteil der Straße C. Kamp
und insgesamt zum Anbau bestimmt, sei nicht zu beanstanden; zwar gehöre zu einer
hinreichenden verkehrlichen Erschließung i.S. der § 30 ff. BBauG grundsätzlich, daß
Rettungs- und Versorgungsfahrzeuge auf der Straße bis zur Höhe des betreffenden
Grundstücks gefahren werden könnten; jedoch verlange das Bebauungsrecht im
Regelfall nicht, daß dies auch für Großfahrzeuge gewährleistet sein müsse; die in
Auslegung des einschlägigen Bebauungsplans vom Senat getroffenen Feststellungen
rechtfertigten nicht den Schluß, das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht mache die
Bebaubarkeit des Grundstücks der Klägerin des Stichwegs wegen von dessen
Befahrbarkeit mit Großfahrzeugen abhängig; die Frage, ob das (landesrechtliche)
Bauordnungsrecht des Stichwegs wegen eine Bebaubarkeit des Grundstücks
ausschließe, sei noch im erneuten Berufungsverfahren zu klären.
15
Durch Verfügung des Berichterstatters vom 22. August 1995 (im Verfahren 3 A 833/87)
ist der Leiter der Feuerwehr C. um Auskunft zu der Frage gebeten worden, ob ein
Einsatz der Feuerwehr C. auf dem veranlagten Grundstück von der Straße C. Kamp aus
möglich sei. Unter dem 11. September 1995 ist diese Frage vom Amt für Brand- und
Katastrophenschutz der Stadt C. "unter den heutigen Verhältnissen" verneint worden vor
allem mit der Begründung, eine ausreichende Zufahrt für Feuerwehrfahrzeuge sei nicht
vorhanden; für einen ordnungsgemäßen Feuerwehreinsatz vom Stichweg aus wäre
insbesondere zu fordern, daß der Stichweg südlich des Flurstücks 477 auf ca. 5 m
verbreitert und mit einem Wendeplatz entlang dem Flurstück 85 ausgebaut würde, der
ca. 19 m lang und ca. 7 m breit sein müßte.
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In den Schriftsätzen, die nach Zurückverweisung der Sache an den Senat gewechselt
worden sind, setzen sich die Beteiligten mit den Ausführungen des Revisionsurteils und
den vom Senat getroffenen Feststellungen sowie der genannten amtlichen Auskunft
vom 11. September 1995 auseinander und bekräftigen und vertiefen ihre
gegensätzlichen Standpunkte.
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Die Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
19
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
21
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und des Sachverhalts im
übrigen wird auf die gerichtliche Streitakte nebst Beiakten dieses Verfahrens sowie des
Verfahrens 3 A 833/87 Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist im wesentlichen begründet. Die angefochtenen Bescheide für das
Flurstück 85 sind im wesentlichen - abgesehen von einer geringfügigen Reduzierung
des Festsetzungsbetrages um 246,56 DM - rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht
in ihren Rechten. Die Klage ist deshalb, von dieser Einschränkung abgesehen, als
unbegründet abzuweisen.
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Eine Erschließungsbeitragspflicht wegen des Ausbaus der Straße C. Kamp ist für das
veranlagte Grundstück gemäß §§ 127 ff. BBauG i.V.m. der
Erschließungsbeitragssatzung 1977/1979 der Stadt C. dem Grunde nach gegeben. Die
abgerechnete Anlage ist nach dem Bauprogramm der Stadt in Übereinstimmung mit
dem anzuwendenden Bebauungsplan und ent- sprechend der Merkmalsregelung (§ 9
Abs. 1 EBS 1977/1979) her- gestellt worden. Die Anlage erfüllt auch insofern die
Anforde- rungen an eine abrechenbare Anbaustraße i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG,
als sie mit Verfügung vom 28. Juni 1983 ohne Einschränkung als Gemeindestraße für
den öffentlichen Verkehr gewidmet worden ist. Diese Widmung erfaßte insbesondere
auch den Stichweg auf den Flurstücken 453 und 455, an dem die beiden Grundstücke
der Klägerin gelegen sind. Denn im Zeitpunkt der Widmung war der Stichweg bereits
endgültig ausgebaut; zudem lag an ihm ein Wohngebäude auf dem Flurstück 454, dem
ausweislich der Baugenehmigungsvorgänge bereits im Jahre 1977 die Hausnummer
"C. Kamp 20a" zugeteilt war; deshalb war die Widmungsverfügung so zu verstehen, daß
sie auch (und zwar ohne Einschränkung) den Stichweg erfaßte. Bedenken gegen die
Widmung des Stichweges für den Fahrverkehr ergeben sich nicht daraus, daß in der
Verwaltungsvorlage vom 13. Mai 1976 zu den Anregungen und Bedenken, die zu dem
am 20. November 1975 beschlossenen Entwurf des Bebauungsplanes Nr. I/B 30
eingegangen waren, der Weg als festzusetzende "öffentliche Fußwegverbindung zum
nordwestlich gelegenen Spielplatzbereich" bezeichnet wird; denn die Absicht einer
Beschränkung auf den Fußgängerverkehr hat in den Festsetzungen der endgültigen
Fassung des Bebauungsplans keinen Niederschlag gefunden. Mit der am 29. Juni 1983
erfolgten öffentlichen Bekanntmachung der Widmungsverfügung ist das letzte Element
des Beitragstatbestandes verwirklicht worden und sind die sachlichen
Erschließungsbeitragspflichten entstanden.
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Bei Entstehung der sachlichen Beitragspflichten im Jahre 1983 erfüllte die
abgerechnete Anlage zwar zum größten Teil die Anforderungen, die sich für eine
Anbaustraße aus dem Bebauungsrecht und dem Bauordnungsrecht ergeben. Das gilt
jedoch nicht für den ca. 36 m langen Teil des Stichweges, der von der Knickstelle aus in
nordwestlicher Richtung entlang den Grundstücken der Klägerin verläuft ("hinterer
Stichweg"). Die- se Teilstrecke genügte nicht den Anforderungen, die das dama- lige
Bauordnungsrecht an die Erreichbarkeit eines mit einem Wohnhaus zu bebauenden
Grundstücks stellte und gehörte deshalb nicht zur abrechenbaren Anbaustraße C. Kamp
mit der Fol- ge, daß der insoweit angefallene Ausbauaufwand abzusetzen und daß das
Abrechnungsgebiet um das Flurstück 84 der Klägerin zu verkleinern ist.
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Wie der Senat bereits in seinem, vom Revisionsgericht insoweit nicht beanstandeten
Beschluß vom 21. Dezember 1990 ausgeführt hat, bietet die Straße C. Kamp
einschließlich der zu den Grundstücken der Klägerin führenden Abzweigung nach ihrer
Führung, Breite und Befestigung Personenkraftwagen und kleineren
Versorgungsfahrzeugen die Möglichkeit, bis zum Ende des Stichweges zu fahren. Dem
Revisionsurteil, das mangels neuer Erkenntnisse über den Inhalt des Bebauungsplans
im Berufungsverfahren insoweit zu beachten ist, ist zu entnehmen, daß die
abgerechnete Anlage damit auch auf der gesamten Länge der genannten Abzweigung
den bundesrechtlichen Anforderungen an eine Anbaustraße i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 1
BBauG genügt. Die nach dem einschlägigen (landesrechtlichen) Bauordnungsrecht
zusätzlich zu stellenden Anforderungen an eine Anbaustraße wurden demgegenüber
nur von dem Teil des Stichwegs erfüllt, der von der Aufweitung auf dem Flurstück 477
geradlinig auf einer Länge von ca. 27 m und einer Breite von 3 m auf die Grenze des
Flurstück 85 der Klägerin zuläuft ("vorderer Stichweg"). Nur diese Teilstrecke des
Stichweges, nicht hingegen der hintere Stichweg (110 qm des Flurstücks 155 und die
4,5 qm große Eckabschrägung des Flurstücks 453), bot bei Entstehung der sachlichen
Beitragspflichten zur Mitte des Jahres 1983 den angrenzenden Grundstücken, darunter
dem Flurstück 85 der Klägerin, die Erreichbarkeit, die das damalige Bauordnungsrecht
des Landes im Interesse des Brandschutzes für eine Bebaubarkeit des Grundstücks
forderte.
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Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der damals
geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (GV NW 96) und des 2.
Änderungsgesetzes vom 15. Juli 1976 (GV NW 264) - BauO NW 1970 - durften
Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in einer solchen Breite an eine
befahrbare öffentliche Verkehrsfläche (Weg, Straße, Platz) grenzte, daß der Einsatz von
Feuerlösch- und Rettungsgeräten ohne Schwierigkeiten möglich war. Diese Vorschrift
enthielt nicht allein die Anforderung einer hinreichenden Länge der gemeinsamen
Grenze von Anliegergrundstück und Verkehrsfläche, ihr war zusätzlich zu entnehmen,
daß gerade die Befahrbarkeit der zum Baugrundstück führenden Verkehrsfläche den
Einsatz der Feuerlöschgeräte gewährleisten mußte, so daß nur eine auch für
Feuerlöschfahrzeuge befahrbare Straße aus bauordnungsrechtlicher Sicht geeignet
war, die für die Be- bauung der angrenzenden Grundstücke nötige verkehrliche Er-
reichbarkeit zu bieten.
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Vgl. Gädtke/Temme, BauO NW, Komm., 7. Aufl. 1986, Rn. 8 zu § 4.
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Als Mindestbreite für eine dieser Vorschrift genügende "be- fahrbare" Zuwegung zu
einem Baugrundstück waren dabei drei Me- ter anzusetzen.
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Vgl. Gädtke, Komm. zur BauO NW, 5. Aufl. 1977, Anm. "Zuwegung" zu § 4; vgl. auch §
13 Abs. 2 1.DVO BauO NW vom 26. Mai 1970 (GV NW 410), wonach für den dort
geregelten Sonderfall die auf dem Baugrundstück erforderliche geradlinige Zu- oder
Durchfahrt für die Feuerwehr mindestens 3 m breit (und 3,50 m hoch) sein mußte.
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Gegen die hinreichende Befahrbarkeit für Feuerwehrfahrzeuge und damit die Eignung,
angrenzenden Grundstücken eine bauord- nungsrechtlich ausreichende Erreichbarkeit
zum Zwecke einer Bebauung zu gewährleisten, bestehen für den vorderen Stichweg
keine Zweifel. Zwar weist er mit drei Meter lichter Weite le- diglich die zu fordernde
Mindestbreite auf; wegen seiner ge- ringen Länge und des geradlinigen Verlaufs in
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Verlängerung der (breiteren) Straßenstrecke auf dem Flurstück 477 reicht das jedoch
aus; angesichts einer zulässigen Fahrzeug-Höchstbreite von 2,50 m (dazu sogleich)
reicht auch die Breite der befes- tigten Fläche von ca. 2,75 m hier aus. Abweichendes
gilt dem- gegenüber für den hinteren Stichweg ab der Knickstelle vor dem Flurstück 85
der Klägerin. Dieser hat zwar ebenfalls eine lichte Weite von drei Metern. Seine
Anbindung an den vorderen Stichweg im Bereich der Knickstelle ist jedoch so gestaltet,
daß es einem Feuerlöschfahrzeug von vornherein unmöglich ist, in den hinteren
Stichweg überhaupt hineinzugelangen, so daß diese Teilstrecke bei Entstehung der
sachlichen Beitrags- pflichten nicht die bauordnungsrechtlich erforderliche Er-
reichbarkeit der angrenzenden Grundstücke, hierunter des Flur- stücks 84 der Klägerin,
gewährleistete:
Die Abmessungen und Gewichte der von der Feuerwehr in Nord- rhein-Westfalen
verwendeten Lösch- und Rettungsfahrzeuge wer- den seit Jahrzehnten durch
einschlägige Normen vorgegeben.
33
Vgl. Nr. 36 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Gesetzes über den
Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen -
FSHG - (RdErl.d. Innenministers vom 29. August 1958 - III A 1970/58 -, MBl NW 1958,
2185), wonach die Prüfung des Leistungsstandes der öffentlichen Feuerwehren sich
insbesondere erstreckt auf "c) Gebäude, Fahrzeuge, Geräte (Zahl und Art,
Einsatzfähigkeit, Normgerechtheit)"; vgl. auch § 13 Abs. 2 Satz 1 1.DVO BauO NW
a.a.O.
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Zwar genügte, wie bereits erwähnt, für die in den 70er und 80er Jahren verwendeten,
der Norm entsprechenden Feuerwehrfahrzeuge eine mindestens drei Meter breite
Zufahrt, wenn sie geradlinig verlief. Knickte eine solche Zufahrt jedoch rechtwinklig ab,
so mußte die Kurve zusätzlichen Anforderungen genügen, sollte der Feuerwehr eine
ungehinderte Durchfahrt ermöglicht werden. Diese Anforderungen an die Gestaltung
eines für Feuerwehrfahrzeuge befahrbaren Kurvenbereichs lassen sich aus den
Verwaltungsvorschriften zur Landesbauordnung vom 29. November 1984 (V A 1.100/80
- VVBauO NW - MBl NW 1984, 1954) entnehmen. Dort ist zu § 5 der neu gefaßten
Landesbauordnung vom 26. Juni 1984 (GV NW 419 - BauO NW 1984 -) - Zugänge und
Zufahrten auf den Grundstücken - unter Nr. 5.203 "Kurven in Zu- oder Durchfahrten"
ausgeführt, bei einem Außenradius der Kurve von 10,5 bis 12 m sei eine Mindestbreite
des Weges im Kurvenbereich von 5 m erforderlich, über 12 bis 15 m eine Mindestbreite
von 4,50 m usw.; dabei müßten vor und hinter Kurven auf einer Länge von mindestens
11 m Übergangsbereiche vorhanden sein, in denen sich der Weg von der Kurve her auf
das Regelmaß von mindestens 3 m verjüngt. Die Vorschrift der Nr. 5.203 ist zwar erst
nach Entstehung der sachlichen Beitragspflichten, aber in nahem zeitlichem
Zusammenhang damit erlassen und deshalb auch für die Verhältnisse des Jahres 1983
aussagekräftig; sie betrifft zwar ausdrücklich nur Zugänge und Zufahrten auf den
Grundstücken, ist aber ohne weiteres auf Zufahrten zu den Grundstücken zu übertragen,
weil ein auf dem Grundstück einzusetzendes Feuerwehrfahrzeug zuvor die Zufahrt zu
dem Grundstück bewältigt haben muß. Diesen Anforderungen an eine rechtwinklig
abknickende Zufahrt genügte die Knickstelle zwischen vorderem und hinterem Stichweg
(bei einem Außenradius von weniger als 10,5 m) weder hinsichtlich der
Übergangsberei- che noch hinsichtlich der Breite im Kurvenbereich. Somit er- laubt sie
zwar das Durchfahren mit kleineren und leichteren Fahrzeugen in der Größenordnung
von Kleinbussen und Lieferwa- gen, nicht jedoch mit Feuerwehrfahrzeugen
(Löschwagen, Leiter- wagen), die nach den einschlägigen Normen durchweg einen
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kleinsten Wendekreisdurchmesser von höchstens 16 m hatten.
Vgl. DIN 14 530, Bl. 18 - TLF 8 -, Ausgabe März 1970, sowie Bl. 20 - TLF 16 -, Ausgabe
März 1970, in: Die Normen des Brandschutzwesens und ver- wandter Gebiete, hg. in
Zusammenarbeit mit dem Fachnormenausschuß Feuerlösch- wesen (FNFW), Loseblatt-
Sammlung, Stuttgart o.J.
36
Demzufolge endete an der Knickstelle die beitragsfähige Anbau- straße i.S.v. § 127
Abs. 2 Nr. 1 BBauG/BauGB.
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Vgl. zu der entsprechenden Begrenzung eines unbefahrbaren Wohnwegs durch die
Erreichbarkeitsanforderungen des Bauordnungsrechts das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1993 - 8 C 58.91 -, DVBl 1994, 705.
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Dem steht § 4 Abs. 4 BauO NW 1970 nicht entgegen. Hiernach konnten zwar unter
gewissen Voraussetzungen Ausnahmen von dem oben beschriebenen Erfordernis des
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 gestattet werden, daß das Grundstück unmittelbar an eine (für die
Feuer- wehr) befahrbare öffentliche Verkehrsfläche grenzen müsse. Da das Gesetz
keinen Rechtsanspruch auf Bewilligung einer solchen Ausnahme einräumte, war damit
jedoch eine Erschließung unter dem Gesichtspunkt des Bauordnungsrechts nicht
gesichert.
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Von der somit verbleibenden beitragsfähigen Erschließungsanlage C. Kamp
einschließlich des vorderen Stichwegs war das Flurstück 85 der Klägerin bereits bei
Entstehen der sachlichen Beitragspflichten erschlossen (§§ 131, 133 BBauG). Das
Grundstück grenzte in der (ausreichenden) Breite von drei Metern an die für
Feuerlöschfahrzeuge befahrbare Straßenfläche des vorderen Stichwegs. Die so
begrenzte Erschließungsanlage ermöglichte zudem den Einsatz von Feuerlöschgeräten
i.S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauO NW 1970. Sollte angesichts der Auskunft des
Brandschutzamtes vom 11. September 1995 und der Beschreibung von
Löschfahrzeugen in den einschlägigen DIN-Normen
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vgl. z.B. DIN 14 530 für das Tank- löschfahrzeug TLF 8 (Bl. 18, Ausgabe März 1970)
a.a.O.
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anzunehmen sein, der vordere Stichweg hätte bei Entstehung der Beitragspflicht keine
hinreichenden Bewegungsflächen zu beiden Seiten eines Löschfahrzeugs geboten, das
bis zur Grenze des Flurstücks 85 gefahren und dort für den Löschangriff abge- stellt
worden wäre, so hätten solche Bewegungsflächen nach der Überzeugung des Senats
erforderlichfalls von der Klägerin selbst auf dem Flurstück 85 mit ihr zuzumutendem
Aufwand ange- legt werden können. Beispielsweise hätte bis etwa zur Hälfte des ca. 8
bis 9 m tiefen Zwischenraums zwischen Grundstücks- grenze und rückwärtiger
Gebäudefront eine auf Stützen gesetzte Betonplatte angebracht werden können, die
zusammen mit der ge- nannten Teilstrecke des Stichweges der Feuerwehr die erforder-
liche Bewegungsfläche hätte bieten können. Mag der hierfür an- zusetzende finanzielle
Aufwand auch größer sein als der Auf- wand für die Anlegung eines Zugangs über die
Böschung, welcher der Klägerin nach den einschlägigen Ausführungen des Revisi-
onsurteils zuzumuten gewesen wäre, so wäre er angesichts der plangemäßen
zweigeschossigen Bebaubarkeit des Grundstücks auf einem ca. 20 m x 8 m großen
Bauteppich der Klägerin gleich- falls zuzumuten gewesen. Die im Interesse des
Feuerschutzes ggf. in Anspruch zu nehmende Möglichkeit, über den vorderen Stichweg
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auf das Flurstück 85 der Klägerin zu fahren, hätte auch der hier wie im Regelfall von
Wohngebieten geltenden An- forderung an eine gesicherte Erschließung genügt, es
müsse an die Grundstücksgrenze (bzw. bis in Höhe der Grundstücksgrenze) gefahren
werden können.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. November 1987 - 8 C 77.86 -, DVBl. 1988,
242; Beschluß vom 14. August 1997 - 8 B 171.97 -.
43
Denn die hiernach gebotene Möglichkeit, auf das Flurstück 85 zu fahren, stellt
gegenüber der Anfahrmöglichkeit kein aliud dar, sondern ein Mehr.
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Die Verkürzung der abzurechnenden Erschließungsanlage "C. Kamp" um den hinteren
Stichweg führt nach der von der Beklagten unter dem 1. Dezember 1998 eingereichten
Hilfs- berechnung 1, gegen deren Richtigkeit sich keine Bedenken er- geben, wegen der
Verminderung des beitragsfähigen Erschlie- ßungsaufwandes um 12.329,20 DM und
der Verkleinerung des Ab- rechnungsgebietes um das Flurstück 84 zu einem
Beitragssatz von 15,79552 DM/Einheit und zu einem Erschließungsbeitrag von
12.825,96 DM für das veranlagte Grundstück, mithin zu einer Verringerung des zuletzt
geforderten Erschließungsbeitrags um 246,56 DM. In Höhe dieser Reduzierung hat die
Klage Erfolg, weil die angefochtenen Bescheide insoweit rechtswidrig sind und die
Klägerin in ihren Rechten verletzen.
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Die umstrittene Beitragsfestsetzung, wie sie sich aus dem angefochtenen
Widerspruchsbescheid ergibt, kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt in voller Höhe
aufrechterhalten bleiben, daß die Differenz zwischen dem nach der Hilfsberechnung 1
verbleibenden Erschließungsbeitrag und dem genannten Festsetzungsbetrag
"aufgefüllt" würde durch einen Kostenersatzanspruch der Stadt C. , der für eine
erstmalige Herstellung des hinteren Stichweges als (selbständige)
Erschließungsanlage entstanden wäre. Diese Straßenstrecke mag zwar mit dem
Inkrafttreten der Neufassung der Landesbauordnung (BauO NW 1984) zu Anfang des
Jahres 1985 den Charakter einer Anbaustraße erlangt haben, weil seitdem Grundstücke
zum Zwecke der Errichtung von Gebäuden geringer Höhe auch dann als hinlänglich
erreichbar anzusehen sind, wenn sie an einem bis zu 50 m langen und (insbesondere
für die Feuerwehr) nicht befahrbaren Weg liegen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW 1984 bzw.
BauO NW 1995). Die Abrechenbarkeit des für den hinteren Stichweg angefallenen
Ausbauaufwandes ist jedoch durch § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG/BauGB
ausgeschlossen. Da sämtliche Grundstücke, die durch diese Anlage eine Erschließung
i.S.v. § 131 Abs. 1 BBauG/BauGB erfahren könnten (die Flurstücke 454, 84 und 85),
bereits mindestens einmal anderweitig erschlossen waren, hätten für die Anlegung
dieser Straßenstrecke als abrechenbare Anbaustraße im Hinblick auf die
Erschließungssituation der durch sie erschlossenen Grundstücke sachlich
einleuchtende Gründe sprechen müssen.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. März 1995 - 8 C 25.93 -, ZMR 1995, 270.
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Solche Gründe sind nicht erkennbar: Der gesamte Stichweg ist im Verfahren zur
Aufstellung des einschlägigen Bebauungsplans als "öffentliche Fußwegverbindung zum
nordwestlich gelegenen Spielplatzbereich" geplant und anschließend ausgebaut
worden zu einer Zeit, als die im Jahre 1984 vollzogene Änderung der
Landesbauordnung noch nicht absehbar war; seiner Zweckbestimmung nach sollte er
somit keine Erschließungsfunktion als Anbaustraße übernehmen (von der Erschließung
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des Flurstücks 454 durch den vorderen Stichweg ggf. abgesehen)
- vgl. zu diesem Gesichtspunkt Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Februar 1978 -
4 C 4.75 -, ZMR 1979, 159 -.
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Angesichts des Umstandes, daß alle durch den hinteren Stichweg erschlossenen
Grundstücke bereits anderweitig durch Fahrzeuge aller Art erreicht werden konnten, ist
zudem nicht zu erkennen, wie diese gering dimensionierte und nur mit Mühen vom
übrigen Straßennetz her zu erreichende Anlage diesen Grundstücken eine prinzipiell
bessere Qualität der Erschließung im bebauungsrechtlichen Sinne sollte vermitteln
können,
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vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. März 1995, aaO.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 155 Abs. 1, § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO und § 132 Abs. 2 VwGO.
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