Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.09.1999

OVG NRW: aufenthaltserlaubnis, erlöschen, einreise, ausländerrecht, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 1126/98
Datum:
08.09.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 A 1126/98
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 3934/97
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO
rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
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Die aufgeworfene Rechtsfrage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung, weil sie sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten läßt. Einer weiteren
Klärung bedarf es daher nicht.
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Die am 1. November 1997 in Kraft getretene Norm des § 44 Abs. 1 a AuslG (Gesetz zur
Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 1997,
BGBl. I 2584) stellt eine Ausnahmeregelung u. a. zu § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG dar und
bezweckt ausweislich der amtlichen Begründung (BT-Drucks. 13/4986, abgedruckt bei
Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht § 44 AuslG) den Erhalt der "einmal
erworbenen Rechtsposition auf Dauer". Dementsprechend und nach dem eindeutigen
Wortlaut der Norm setzt § 44 Abs. 1 a AuslG das Bestehen einer unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung voraus und verhindert nach
Maßgabe ihrer Voraussetzungen lediglich das Erlöschen des Aufenthaltstitels nach § 44
Abs. 1 Nr. 3 AuslG. Im vorliegend Fall hingegen war die dem Kläger erteilte unbefristete
Aufenthaltserlaubnis nach den nicht in Frage gestellten Ausführungen des
Verwaltungsgerichts vor seiner erneuten Einreise im Februar 1993 bereits erloschen.
Eine bereits erloschene Aufenthaltserlaubnis kann aber nach dem eindeutigen
Regelungsgehalt der Norm nicht wieder aufleben.
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In derartigen Fällen verbleibt dem Ausländer allein die Möglichkeit, nach § 16 Abs. 5
AuslG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu beanspruchen.
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Aus den vorstehenden Gründen bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses.
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Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird abgesehen (§ 124 a Abs. 2
Satz 2 VwGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§
14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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