Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.01.2001

OVG NRW: geistige behinderung, privatschule, schüler, besuch, eltern, sonderschule, eingliederung, psychopathie, kreis, zuwendung

Oberverwaltungsgericht NRW, 22 B 1292/00
Datum:
25.01.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
22. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 B 1292/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 2 L 649/00
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
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1. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten
Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. greifen nicht durch.
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a) Die Zulassungsschrift führt entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu
ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen
Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Ob der Antragsteller, wie er entgegen der Würdigung durch das Verwaltungsgericht
vertritt, im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 3 Satz 1 der
Eingliederungshilfeverordnung seelisch behindert oder von einer seelischen
Behinderung bedroht ist, kann hier unentschieden bleiben. Die für die Eingliederung in
die Gesellschaft bedeutsamen Auswirkungen des beim Antragsteller neben einem
Hyperkinetischen Syndrom und einer Spastischen Diplegie ärztlich diagnostizierten
Morbus Asperger (autistische Psychopathie) dürften im Grenzbereich zwischen geistiger
und seelischer Behinderung liegen. Stellt man auf eine Hirnschädigung bzw.
Hirnfunktionsstörung als den nach der Stellungnahme der behandelnden Ärztin
Professorin Dr. H. -D. vom 7. Juni 2000 die tief greifende Entwicklungsstörung
verursachenden Faktoren ab, liegt die Einstufung als geistige Behinderung nahe.
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So auch die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen in dem Verfahren gleichen
Rubrums (dort 1 L 771/00 = 22 B 1291/00 beim Oberverwaltungsgericht) unter
Bezugnahme auf Remschmidt, Die sozialrechtliche Zuordnung des autistischen
Syndroms, Rechtsdienst der Lebenshilfe 2/94, S. 21 f.
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Sieht man das für die Eingliederungshilfe bedeutsame Schwergewicht der - auch beim
Antragsteller - mit normaler Intelligenz einhergehenden autistischen Psychopathie
hingegen bei den psychischen Folgen des hirnorganischen Defizits, dürfte der Hilfe
Suchende als seelisch behindert oder als von einer seelischen Behinderung bedroht zu
behandeln sein.
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Vgl. Wiesner, SGB VIII § 35 a Rdnr. 60; zu den Voraussetzungen für eine (drohende)
seelische Behinderung: BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, FEVS
49,487.
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Nicht die geistige Behinderung, sondern die daraus folgenden seelischen Störungen
würden sich dann als das primäre Eingliederungshemmnis erweisen. Dafür könnte im
Fall des Antragstellers auch sprechen, dass er den Stellungnahmen der genannten
Ärztin vom 4. November 1999 und 16. August 2000 zufolge intensiver und
kontinuierlicher kinder- und jugendpsychiatrischer Betreuung bedarf. Letztlich kann die
Frage der Zuordnung zu den Behinderungsformen hier indessen auf sich beruhen.
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Denn die Auffassung der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen in ihrem das
sozialhilferechtliche Streitverhältnis der Beteiligten betreffenden Beschluss vom 8.
August 2000 (1 L 771/00 beim Verwaltungsgericht Aachen, 22 B 1291/00 beim
Oberverwaltungsgericht), der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass der
Besuch der "P. W. Schule A. g GmbH" geeignet und erforderlich im Sinne des § 40 Abs.
1 Nr. 3 BSHG i.V.m. § 12 Nr. 2 der Eingliederungshilfeverordnung sei, ihm eine im
Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu
ermöglichen, wird durch die Charakterisierung der Schule in der Zulassungsschrift und
den beigefügten Materialien nicht erschüttert.
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Der Antragsteller hebt hervor, die genannte Schule weise kleine Klassen (12 bis 20
Schüler) auf und biete die Gewähr dafür, dass intensiver als an anderen Schulen auf die
individuellen Bedürfnisse der Schüler eingegangen werde. Ob allein diese Merkmale
ausreichen, eine der Behinderung des Antragstellers entsprechende Betreuung und
Ausbildung in der Schule zu gewährleisten, ist sehr zweifelhaft. Die in Rede stehende
Privatschule möchte ausweislich der eigenen Profilbeschreibung das Spektrum der
öffentlichen Schulen und der privaten Ersatzschulen um ein Angebot ergänzen, das
Schüler anspricht, die ?durch schulische Fehlleistungen, massive Motivationseinbrüche
und in teils festgefahrenen Konfliktsituationen mit Lehrern und Eltern aufgefallen? sind.
Jeder dieser Schüler wird besonderer Aufmerksamkeit bedürfen. Hierdurch wird der
gegenüber der öffentlichen Regelschule bestehende Vorteil geringerer Klassenstärken
deutlich relativiert. Hinzu kommt, dass der Antragsteller nicht nur intensiver, die Pflege
seiner Sonderinteressen im Unterricht eindämmender Zuwendung bedarf, sondern nach
ärztlicher Einschätzung auch nicht mit ?zu vielen Kinder(n) mit Störungen des
Sozialverhaltens oder aggressiven Problemen? zusammen in einer Klasse sein sollte.
Dass vor diesem Hintergrund die angegebene Privatschule besser als eine
Regelschule geeignet ist, dem schwer entwicklungsgestörten Antragsteller eine seinen
intellektuellen Voraussetzungen gerecht werdende schulische Förderung angedeihen
zu lassen, ist nicht glaubhaft gemacht. Nach den eingereichten ärztlichen
Stellungnahmen empfiehlt die behandelnde Ärztin die fragliche Schule auch nicht etwa
besonders. Sie grenzt den Kreis in Frage kommender Schulen vielmehr negativ ab,
indem sie sich eindeutig gegen den Besuch einer Regelschule und gegen den Besuch
einer Schule für Erziehungshilfe ausspricht. Einschätzungen und Empfehlungen etwa
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aus der vom Antragsteller besuchten Grundschule sind nicht in das gerichtliche
Verfahren eingebracht worden.
Letztlich ist nach dem Sach- und Streitstand im vorliegenden Verfahren nicht geklärt,
welche Schule und welche eventuellen zusätzlichen Fördermaßnahmen -
gegebenenfalls auch jugendhilferechtlicher Art - zur Eingliederung des Antragstellers in
schulischer Hinsicht geeignet und erforderlich sind.
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Vgl. zum Verhältnis von schulischer und außerschulischer Förderung im Fall der
Legasthenie: OVG NRW, Urteil vom 14. April 1999 - 24 A 118/96 -, FEVS 51,120.
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Diese Klärung zu betreiben, ist in erster Linie Sache der Eltern des Antragstellers und
der Schulverwaltung. Insbesondere wird - wenn es noch nicht geschehen sein sollte - zu
ermitteln sein, ob beim Antragsteller ein sonderpädagogischer Förderungsbedarf
besteht und - bejahendenfalls - an welchem Förderort dieser gedeckt werden soll. Das
kann nach der geltenden Rechtslage nur in dem nach § 7 Abs. 4 Schulpflichtgesetzes
NRW i.V.m. § 10 Abs. 1 der Verordnung über die Feststellung des
sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen
Förderort vom 22. Mai 1995 (GV NRW 1995, S. 496) einzuleitenden Verfahren erfolgen.
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Ein Sozialhilfeträger kann einen Schulpflichtigen unter dem Gesichtspunkt des
Nachranggrundsatzes allerdings nicht darauf verweisen, eine Sonderschule zu
besuchen, um die Gewährung von Eingliederungshilfe überflüssig zu machen, solange
die zuständige Schulbehörde nicht entschieden hat, dass der betreffende
Schulpflichtige zum Besuch einer seiner Behinderung entsprechenden Sonderschule
verpflichtet ist.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1986 - 5 C 36.84 -, FEVS 36, 1, 6; OVG NRW,
Beschluss vom 28. Juni 1996 - 8 B 122/96 -, OVGE 46, 11, 13, Beschluss vom 15. Juni
2000 - 16 A 3108/99 -, DVBl. 2000, 1793.
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Dieser wohl auf den jugendhilferechtlichen Nachranggrundsatz des § 10 Abs. 1 SGB
VIII übertragbare Rechtssatz dürfte bereits deshalb nicht auf den vorliegenden Fall
anwendbar sein, weil nicht Maßnahmen zur Ermöglichung oder Sicherung des Besuchs
einer Regelschule in Rede stehen, sondern die Übernahme der Kosten des Besuchs
einer privaten Ergänzungsschule. In einer derartigen Konstellation wirft der Hilfe
Suchende - wie hier der Antragsteller - selbst die Frage auf, ob die Regelschule eine
seiner Behinderung entsprechende Schule ist. Jedenfalls steht der Anwendung des
Rechtssatzes aber entgegen, dass die gegenüber der Regelschule bessere Eignung
der Privatschule nicht glaubhaft gemacht ist.
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b) Der Antragsteller hat die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der
besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)
und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht
dargelegt. Im Übrigen ist ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel
nicht geeignet, bei der Bearbeitung eines Falles sich ergebende materiell- rechtliche
Fragen rechtsgrundsätzlich zu beantworten.
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c) Auch die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs führt nicht zur Zulassung der
Beschwerde. Da das Verwaltungsgericht nicht auf die Klassenstärke in der genannten
Privatschule abgestellt hat, kann seine Entscheidung nicht im Sinne des § 124 Abs. 2
18
Nr. 5 VwGO auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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