Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.02.2003

OVG NRW: bebauungsplan, bach, park and ride, gebot der erforderlichkeit, schutz der gesundheit, vergleich, nacht, plangenehmigung, ausweisung, gerichtsakte

Oberverwaltungsgericht NRW, 7A D 77/99.NE
Datum:
05.02.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7a Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7A D 77/99.NE
Tenor:
Der Bebauungsplan Nr. 287 "An der V. /G. bach" der Stadt T. ist
unwirksam.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 287 "An der V. /G. bach"
der Antragsgegnerin, weil dieser seine an der E. straße in T. gelegenen Wohnhäuser
als Mischgebiet überplant und die Wohnnutzung nach seiner Auffassung weiteren
Nachteilen aussetzt.
2
Der strittige Bebauungsplan erfasst ein Areal, das unmittelbar nordwestlich an die im
Zentrum der Stadt T. von Südwesten nach Nordosten führenden Bahnanlagen angrenzt.
An der Südostseite der Bahnanlagen befindet sich der T. Hauptbahnhof; schräg hinter
diesem liegt an der Nordwestseite der Bahnanlagen ein größerer Ringlokschuppen.
Nordöstlich des Bahnhofs führt vom Bahnhofsvorplatz eine hufeisenförmige
Überführung - "I. " - über die Bahnanlagen zur Nordwestseite des Bahngeländes. In dem
Bereich, in dem die I. nordwestlich des Bahngeländes wieder das Geländeniveau
erreicht, splittete sich die Wegeführung auf in den durch das Tal der B. nach Norden
führenden alten Abschnitt der G. Straße (frühere L 562), die nach Westen zunächst zur
B. und sodann weiter westlich hangaufwärts führende G. bach sowie die als Stichstraße
in südwestliche Richtung unmittelbar entlang der Bahngleise bis zum Ringlokschuppen
führende Straße An der V. . Von der G. bach zweigt kurz nach deren Überführung über
die B. die E. straße ab, die als Stichstraße etwa parallel zu den Bahngleisen und der
3
Straße An der V. nach Südwesten führt. Zwischen der E. straße, die nur an ihrer
Nordseite bebaut ist, und den Bahnanlagen fließt die von Norden kommende B. auf die
Bahnanlagen zu und begleitet diese zunächst in südwestliche Richtung, um sie gut 300
m südwestlich des Ringlokschuppens zu unterqueren.
Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke E. straße 2, G. bach 9 und E. straße 4.
Diese sind mit älteren Wohnhäusern bebaut, deren Wohnräume an Studenten vermietet
sind. Das Haus E. straße 2 steht an der Ecke E. straße/G. bach, nach Westen schließen
sich neben den beiden Wohnhäusern des Antragstellers die gleichfalls älteren
Wohnhäuser E. straße 6, 8 und 10 an. Die Grundstücke haben wie das Grundstück des
Antragstellers E. straße 4 rückwärtige Freiflächen, die zur hangaufwärts führenden G.
bach ausgerichtet sind. Neben dem Haus E. straße 10 steht die K. (E. straße 12), eine
größere für den Vereinssport genutzte Turnhalle mit Hausmeisterwohnung. Im
Anschluss hieran befinden sich eine Gaststätte mit Gesellschaftsräumen sowie ein
weiteres Wohnhaus (E. straße 16). Neben diesem befindet sich die große
Kreissporthalle, die mehrere Hallenbereiche aufweist, für sportliche Zwecke sowie für
Veranstaltungen - z.B. von Vereinen - genutzt wird und der zur G. bach hin Stellplätze
vorgelagert sind. Hiermit endet die Bebauung an der Nordseite der E. straße. Westlich
bzw. nördlich der Kreissporthalle befinden sich mehrere von der G. bach erschlossene
Berufsschulgebäude (Frauenfachschule). Ein weiterer großflächiger 3- bis 4-
geschossiger Berufsschulkomplex (Berufliche Schule für Technik) steht den
rückwärtigen Bereichen der Grundstücke E. straße 2 bis 10 gegenüber an der Nordseite
der G. bach. Im Übrigen befindet sich an der G. bach wie auch an den von ihr nach
Norden hangaufwärts abzweigenden weiteren Straßen im Wesentlichen
Wohnbebauung. Von der E. straße aus gesehen jenseits der B. stehen an der
Nordwestseite der Straße An der V. zwischen dem Ringlokschuppen und der
Einmündung in die G. bach (Beginn der I. ) weitere weitgehend zu Wohnzwecken
genutzte Gebäude, die auf Grund der Festsetzungen des hier strittigen Bebauungsplans
Nr. 287 beseitigt werden sollen.
4
Zwischen der E. straße und den Bahnanlagen verläuft etwa parallel zu den
Bahnanlagen die I. straße (B 54/62n - HTS), die autobahnähnlich als Schnellstraße mit
getrennten Richtungsfahrbahnen und planfreien Anschlussstellen das Stadtgebiet von
T. durchqueren soll und weitgehend fertig gestellt sowie unter Verkehr genommen ist. Im
hier interessierenden Bereich geht die HTS von der Anschlussstelle T. -Mitte
(nordöstlich der I. gelegene planfreie Verknüpfung mit der in Tieflage geführten L 562n,
die als Ersatz für den über die I. führenden Abschnitt der G. Straße eine Verbindung
zwischen der B 62 und der entlang der B. nach Nordwesten zur Bundesautobahn A 45
führenden G. Straße schafft) in Richtung auf die Anschlussstelle T. -I. (südwestlich des
Bahnhofs gelegene Verknüpfung der HTS mit der vom Bereich Bahnhof/City-Galerie zur
B 62 führenden C. Straße) in eine aufgeständerte Hochlage über. Der Abschnitt der
HTS von der Anschlussstelle T. -Mitte bis zur Anschlussstelle T. -I. ist auf Grund eines
Planfeststellungsbeschlusses des Ministers für Stadtentwicklung und Verkehr des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. September 1992 gebaut worden. Dieser sieht
neben Lärmschutzanlagen zum Schutz der benachbarten Wohnbebauung an der E.
straße (Höhe 4,5 m über Gradiente gemäß Nr. 37a des Deckblatt 1 zum
Bauwerksverzeichnis) u.a. auch zu bepflanzende Grünflächen neben der
aufgeständerten Trasse der HTS vor. Dabei handelt es sich nach dem zum
Planfeststellungsbeschluss vom 9. September 1992 gehörenden Bauwerksverzeichnis -
gemäß Nr. 46 um eine Gehölzpflanzung südlich der HTS zwischen der Bebauung An
der V. und dem alten Abschnitt der G. Straße, - gemäß Nr. 47 um eine Gehölzpflanzung
5
nördlich der HTS zwischen der B. und dem alten Abschnitt der G. Straße bis zu der
Straßenverbindung zwischen dem alten Abschnitt der G. Straße und der G. bach (U.
straße), - gemäß Nr. 52/52a um eine Gehölzpflanzung zwischen der HTS und den
rückwärtigen Grenzen der bebauten Grundstücke An der V. sowie - gemäß Nr. 56 um
eine Gehölzpflanzung zwischen der HTS und der E. straße, die den Häusern E. straße 2
bis 10 gegenüber liegt. Diese Grünflächen dienen nach den Ausführungen auf Seite 47
des Planfeststellungsbeschlusses zur HTS insbesondere dazu, "eine anspruchsvolle
Grünkulisse zu erreichen".
Das gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 9. September 1992 gerichtete
Klageverfahren des Antragstellers (23 D 140/92.AK) nebst zugehörigem Eilverfahren
(23 B 1128/93.AK) ist unter Beteiligung des im Verfahren beigeladenen
Landschaftsverbands X. -M. und der gleichfalls beigeladenen Antragsgegnerin durch
Vergleich vom 27. Oktober 1993 beendet worden. Dieser hat u.a. folgenden Wortlaut:
6
"1. Die Stadt T. (Beigeladene zu 2)) erklärt, dass im Rahmen der Aufstellung eines
Bebauungsplanes unter anderem für den Bereich der E. straße und der
anschließenden, von der I. straße (B 54/62n - HTS) überquerten Flächen nach dem
gegenwärtigen Stand der Planung eine neue Straßenführung und eine Abbindung der
E. straße beabsichtigt sei, wie dies aus dem als Anlage 1 zum Protokoll genommenen
Planausschnitt ersichtlich ist. Die Beteiligten stimmen darin überein, dass die
Beigeladene zu 2) allerdings im Hinblick auf das noch ausstehende
Planaufstellungsverfahren keine verbindlichen Erklärungen zur künftigen Planung
abgeben kann.
7
2. Die Beigeladene zu 2) erklärt, dass sie die E. straße in dem Bereich vor den Häusern
2 bis 10 (Flur 28 Flurstücke 173 bis 178) im Zusammenhang mit der Errichtung der
Grünfläche gemäß laufender Nummer 56 des Bauwerksverzeichnisses zum
Planfeststellungsbeschluss vom 09.09.1992 auf der Grundlage des geltenden
Bebauungsplans verkehrsberuhigt ausbaut, wie dies aus dem als Anlage 1 zum
Protokoll genommenen Planausschnitt ersichtlich ist.
8
3. Der Beigeladene zu 1) räumt als Vertreter der diesem Vergleich beitretenden
Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) dem jeweiligen Eigentümer
der Grundstücke E. straße 2 und 4 sowie G. bach 9 (zur Zeit dem Kläger/Antragsteller)
eine Grunddienstbarkeit des Inhalts ein, dass eine andere Nutzung als die, die als
vorgesehene Regelung unter den laufenden Nummern 56 und 57 (letztere hat den
Wegfall von Parkflächen mit Nebenanlagen (WC-Anlage, Holzzäune) zum Inhalt, die
sich den Häusern E. straße 2 bis 10 gegenüber zwischen E. straße und B. befanden) in
dem Bauwerksverzeichnis zum jetzigen Planfeststellungsbeschluss vom 09.09.1992
aufgeführt ist, ausgeschlossen wird. Soweit der Planfeststellungsbeschluss vom
09.09.1992 unterhalb der HTS keine planerische Aussage trifft, darf dieser
Grundstücksbereich nur als bepflanzte, von Bebauung freizulassende Freifläche (§ 9
Abs. 1 Nr. 10 BauGB) und nicht als Parkplatzfläche genutzt werden.
9
Demgemäß sind sich die Beteiligten, insbesondere der Kläger/Antragsteller und der
Beigeladene zu 1) wie folgt einig:
10
Die Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung T. Flur 28 Flurstücke 194, 195, 196, 197,
198, 199, 200, 399, 400, 401, 402, 405, 406 und 407 verpflichtet sich gegenüber dem
jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Gemarkung T. Flur 28 Flurstücke 173, 174 und
11
175, die im anliegenden Lageplan, der Bestandteil dieser Verhandlung ist, mit den
Beteiligten eingehend erörtert wurde und als Anlage 2 zum Protokoll genommen wird,
gelb umrandete Teilfläche aus den Flurstücken 194, 195, 196, 197, 198, 199, 200, 399,
400, 401, 402, 405, 406 und 407 nur so herzurichten und zu nutzen, dass davon keine
lärm- oder schadstofferzeugenden Emissionen ausgehen. Die gelb eingezeichnete
Grundstücksfläche liegt unter bzw. neben der noch zu errichtenden I. straße (B 54/62n -
HTS) und betrifft nicht die über die gleichen Parzellen führende I. straße selbst..."
Die Anlage 1 zum Vergleichsprotokoll enthält neben dem vorgesehenen
verkehrsberuhigten Ausbau der E. straße insbesondere folgende Eintragungen:
12
- Errichtung eines Parkhauses an Stelle der bislang nördlich der Straße An der V. (von
der E. straße aus gesehen jenseits der HTS) vorhandenen Bebauung mit Anpflanzung
von Bäumen zwischen HTS und Parkhaus;
13
- Anlage einer neuen Wegeverbindung von der Straße An der V. über die B. sowie unter
der HTS in Richtung auf die K. (E. straße 12) mit Einschwenkung in den bestehenden,
nach Westen führenden Abschnitt der E. straße;
14
- Anlage von Stellplätzen unter der HTS in dem westlich der neuen Wegeführung
gelegenen Bereich;
15
- Anlage eines Fußwegs sowie eines Spielplatzes und Anpflanzung von Bäumen östlich
der neuen Wegeführung zwischen E. straße und B. .
16
Die in der Anlage 2 zum Vergleichsprotokoll gelb umrandete Fläche erfasst praktisch
den gesamten, etwa dreieckförmigen Bereich zwischen E. straße und B. , der den
Häusern E. straße 2 bis 10 gegenüber liegt.
17
In den 90er Jahren entwickelten sich die städtebaulichen Zielvorstellungen der
Antragsgegnerin für das Umfeld des Hauptbahnhofs weiter und mündeten schließlich in
drei Bebauungspläne. Der Bebauungsplan Nr. 296 "C. Straße/N. straße" - bekannt
gemacht am 8. März 1997 - regelt die Anlage eines dem Bahnhof vorgelagerten neuen
Standortes für Geschäfts- und Dienstleistungsangebote (City-Galerie). Der
Bebauungsplan Nr. 255 "Bahnhofvorplatz" - zugleich mit dem strittigen Bebauungsplan
bekannt gemacht am 23. Juni 1998 - bezieht sich im Wesentlichen auf die
Neugestaltung des Bahnhofsvorplatzes mit zentralem Omnibusbahnhof. Der strittige
Bebauungsplan Nr. 287 "An der V. /G. bach" erfasst schließlich den dem Bahnhof
abgewandten Bereich nordwestlich der Bahnanlagen mit dem Ziel, vornehmlich unter
der HTS einen Busbereitstellungsplatz für den öffentlichen Personennahverkehr sowie
Pkw-Stellplatzflächen planerisch abzusichern. In Verfolgung dieser Zielsetzung enthält
der Bebauungsplan Nr. 287 insbesondere folgende Wiedergaben und Festsetzungen:
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Der durch den Planfeststellungsbeschluss für die HTS einschließlich Böschungen und
straßenbegleitenden Grünflächen festgestellte Bereich ist - mit Ausnahme der von der
Antragsgegnerin anderweitig überplanten Grünflächen gemäß Bauwerksverzeichnis
Nrn. 46, 47 und 52/52a - nachrichtlich wiedergegeben. Zugleich ist für diesen Bereich
festgesetzt, dass die Flächen unterhalb sowie 5,00 m beiderseits des
Brückenbauwerkes zum Zwecke der Unterhaltung von jeglicher Bebauung freizuhalten
sind; Aufschüttungen und Abgrabungen sind nicht zulässig. Nachrichtlich
wiedergegeben sind auch die durch den Planfeststellungsbeschluss für die HTS
19
geregelte Wasserfläche des Flusslaufs der B. , die Grenzen des förmlich festgesetzten
Überschwemmungsgebiets der B. und ein auf Grund des Verfahrens nach dem
Wasserhaushaltsgesetz genehmigtes neues Brückenbauwerk über die B. .
Für bauliche Nutzungen ausgewiesen ist lediglich der nordwestlich der E. straße
gelegene bebaute Bereich. Für die Wohnhäuser E. straße 2 bis 10 - einschließlich G.
bach 9 - sowie die anschließende K. , die Gaststätte und das Wohnhaus E. straße 16 ist
ein Mischgebiet mit einer GRZ von 0,6 und einer GFZ von 1,2 festgesetzt. Die
höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse ist - im Wesentlichen entsprechend der
vorhandenen Bebauung - auf 3 bzw. für die K. auf 2 begrenzt. Die festgesetzten
Baugrenzen greifen weit über den vorhandenen Bestand hinaus und erfassen im
Bereich der Grundstücke E. straße 2 bis 10 praktisch die gesamten Grundstücksflächen.
Für das Mischgebiet sind ferner Festsetzungen zum passiven Schallschutz getroffen.
Für die Fälle der Errichtung oder Modernisierung vorhandener Gebäude ist der Einbau
von Schallschutzfenstern der Schallschutzklasse 4 vorgegeben; ferner geben die
textlichen Festsetzungen die Anlage von Wintergärten sowie die Abschirmung von
Terrassen und Freisitzen vor. Der Bereich der Kreissporthalle nebst der zur G. bach hin
ausgerichteten Andienung und Stellplatzfläche ist als Fläche für den Gemeinbedarf
"Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen" mit einer GRZ von 1,0
und einer GFZ von 3,0 ausgewiesen, wobei die festgesetzten Baugrenzen sich am
vorhandenen Bestand der Sporthalle orientieren und hier eine maximal viergeschossige
Bebauung zulassen. Die zur G. bach hin gelegenen Berufsschulgebäude sind ebenso
wie die G. bach selbst nicht mehr vom Plan erfasst. Dicht neben der G. bach sind drei
Standorte für zu erhaltende Bäume festgesetzt, und zwar zwei im Bereich der
Gemeinbedarfsfläche und einer auf dem im Eigentum des Antragstellers stehenden
Flurstück 174 (G. bach 9).
20
Als uneingeschränkte Straßenverkehrsflächen setzt der Bebauungsplan den von der I.
unter der HTS nach Norden führenden alten Abschnitt der G. Straße sowie die zu
verbreiternde Trasse der Straße An der V. fest, die bis zu dem dicht neben dem
Ringlokschuppen neu anzulegenden Brückenbauwerk über die B. führen soll. Der von
der I. bis zur B. führende frühere Abschnitt der G. bach, der bereits nach Nr. 49 des
Bauwerksverzeichnisses zum Planfeststellungsbeschluss für die HTS aufgegeben und
eingezogen werden soll, ist nicht mehr als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen. Die E.
straße ist von dem Abzweig von der G. bach bis in Höhe der Zufahrt zu dem westlich der
K. gelegenen Stellplatzgelände als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
"verkehrsberuhigter Bereich" festgesetzt.
21
Der Bereich zwischen Kreissporthalle bzw. E. straße einerseits und B. andererseits ist
bis in Höhe des Hauses E. straße 10 bzw. des neu anzulegenden Brückenbauwerks als
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung "öffentliche Parkfläche" festgesetzt. Den
sich nordöstlich hieran anschließenden Bereich zwischen E. straße und B. , der in der
Anlage 2 zum Vergleichsprotokoll vom 27. Oktober 1993 gelb umrandet ist, weist der
Bebauungsplan teilweise - nämlich soweit diese Fläche unter der aufgeständerten HTS
liegt - als von der Bebauung freizuhaltende Fläche mit dem Zusatz "Nutzung als
bepflanzte Freifläche gemäß Beschluss des OVG vom 27.10.1993 AZ 23 B 1128/93.AK
23 D 140/92.AK" aus. Für den zwischen der HTS und der E. straße gelegenen Bereich,
der gleichfalls in der Anlage 2 zum Vergleichsprotokoll gelb umrandet sowie von Nr. 56
des Bauwerksverzeichnisses zum Planfeststellungsbeschluss erfasst ist, trifft der
Bebauungsplan keine entsprechende Festsetzung.
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Der gesamte Bereich zwischen der verbreiterten Straße An der V. , der B. , der
außerhalb des Plangebiets gelegenen Straßenverbindung zwischen G. bach und altem
Abschnitt der G. Straße (U. straße) sowie dem zur I. führenden Abschnitt der alten G.
Straße ist unter Überplanung der an der Nordwestseite der Straße An der V. gelegenen
Bebauung in drei Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung aufgeteilt. Festgesetzt
sind zwei Busbereitstellungsplätze mit Sozialgebäude (BPl 1 und BPl 2) sowie ein
dazwischen liegender, ca. 15 m breiter Streifen "Fußgängerbereich mit
Anschlussbauwerk für eine Fußgängerverbindung zur Querung der Gleisanlagen der
Deutschen Bahn AG und Sozialgebäude". Für den südwestlich neben der B. gelegenen
Busbereitstellungsplatz BPl 2 sind zusätzliche Festsetzungen getroffen, u.a. zur
Zulässigkeit von Taxen und Park-and-Ride Parken sowie zur baulichen Freihaltung
eines Streifens entlang der B. . Die Busbereitstellungsplätze nebst Fußgängerbereich
überplanen u.a. die Bereiche, die von den Nummern 46, 47 und 52/52a der Urfassung
des Bauwerksverzeichnisses zum Planfeststellungsbeschluss erfasst und dort als
Grünflächen (Gehölzpflanzungen) ausgewiesen sind. Der Bebauungsplan setzt
schließlich südöstlich der HTS neben der Rampe der I. einen schmalen Streifen Fuß-
und Radweg fest.
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Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 287 nahm folgenden Verlauf:
24
Am 8. Mai 1996 fasste der Rat der Antragsgegnerin einen ersten Aufstellungsbeschluss
für einen größeren Planbereich, der auch das Gelände der Frauenfachschule und weiter
südwestlich gelegene Flächen sowie einen Teil der Bebauung östlich neben der
Beruflichen Schule für Technik umfasste. Anlässlich der frühzeitigen Bürgerbeteiligung
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durch Offenlegung des Planentwurfs vom 30. Juni bis 14. Juli
1997 machte - neben einer Erbengemeinschaft - der Antragsteller umfangreiche
Einwendungen geltend. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 4.
Juni 1997 beteiligt. Am 5. November 1997 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit
den eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen, fasste unter Verkleinerung
des Plangebiets einen neuen Aufstellungsbeschluss und beschloss die öffentliche
Auslegung des Planentwurfs nebst Entwurf der Begründung. Diese fand gemäß
Bekanntmachung vom 11. November 1997 in der Zeit vom 21. November bis 22.
Dezember 1997 statt. Neben der Erbengemeinschaft machte der Antragsteller erneut
umfangreiche Einwendungen geltend, mit denen er sich im Einzelnen gegen die
weitgehende Nichtberücksichtigung seiner vorherigen Einwendungen wandte. Die
Träger öffentlicher Belange wurden unter dem 13. November 1997 von der Offenlegung
unterrichtet. Die Antragsgegnerin holte ferner verschiedene Gutachten ein.
25
Der RWTÜV F. erstellte unter dem 7. April 1997 ein Gutachten "Geräuschimmissionen
durch Straßen- und Schienenverkehr im Plangebiet des B-Planes Nr. 287 'An der V. /I.
weg im Stadtteil Alt-T. ", zu dem unter dem 25. Oktober 1999 - nach Abschluss des
Planaufstellungsverfahrens - ein 1. Nachtrag erstellt wurde.
26
Das Gutachten vom 7. April 1997 geht entsprechend den von der Antragsgegnerin
mitgeteilten Angaben zum Verkehrsaufkommen davon aus, dass sich die
Verkehrsaufkommen auf der I. , der G. Straße und der G. bach nach Errichtung der HTS
deutlich verringern bzw. nahezu halbieren werden. Unter Mitberücksichtigung der
künftigen Einwirkungen der HTS sowie des Busbereitstellungsplatzes kommt es zu dem
Ergebnis, dass die künftigen Gesamtimmissionen durch den Verkehrslärm
einschließlich des Busbereitstellungsplatzes an den meisten betrachteten
Immissionspunkten (u.a. IP 3 = E. straße 2) niedriger liegen werden als der Ist- Zustand
27
mit HTS und dass sie an den übrigen Immissionspunkten (u.a. IP 4 = E. straße 6)
jedenfalls nicht steigen werden.
Gleichfalls vom RWTÜV F. wurde unter dem 20. Mai 1997 eine "Gutachtliche
Stellungnahme zu den verkehrsbedingten Schadstoffbelastungen im
Bebauungsplangebiet Nr. 287 'An der V. /G. bach' in T. " erstellt. Dieses Gutachten
betrachtet die Schadstoffe Benzol, Ruß und Stickstoffdioxid (NO2) und geht wie das
Lärmgutachten von einer deutlichen Reduzierung des Verkehrsaufkommens auf der G.
Straße und der G. bach aus. Zusammenfassend wird ausgeführt:
28
"Die Ergebnisse der Ausbreitungsrechnungen zeigen, dass nach der Realisierung des
Bebauungsplanes keine Überschreitungen der Prüfwerte der 23. BImSchV zu erwarten
sind. Die Zusatzimmissionen durch den Busbereitstellungsplatz sind gering und
beschränken sich auf die Stellplatzflächen und die Zufahrt über die Straße 'An der V. '."
29
Am 4. März 1998 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den auf Grund der
Offenlegung eingegangenen Stellungnahmen. Den zahlreichen Einwendungen des
Antragstellers folgte er entsprechend den detaillierten Vorschlägen in der
Verwaltungsvorlage vom 28. Januar 1998 (Nr. 2765/98) nicht. Allerdings nahm er die
Einwendungen zum Anlass, die - auch hinsichtlich einer Aussage zum Abschnitt
"Zukünftige Geräuschsituation Kfz- Verkehr" geänderte - Begründung hinsichtlich des
Abschnitts "Eingriffe in Natur und Landschaft" neu zu fassen. Anschließend beschloss
der Rat der Antragsgegnerin die im Parallelverfahren aufgestellte 29. Änderung des
Flächennutzungsplans mit dem Erläuterungsbericht, den Bebauungsplan Nr. 287 als
Satzung sowie die Begründung in ihrer geänderten Fassung. Die
Schlussbekanntmachung des Bebauungsplans erfolgte am 23. Juni 1998.
30
Zur Begründung seines am 19. Juli 1999 gestellten Normenkontrollantrags trägt der
Antragsteller insbesondere vor, er sei antragsbefugt, weil der angegriffene
Bebauungsplan sein Eigentum verletze und zudem gegen sein Recht auf fehlerfreie
Abwägung verstoße. Der Plan sei auch aus verschiedenen Gründen fehlerhaft.
31
Die auch seine Grundstücke betreffende Festsetzung eines Mischgebiets an Stelle der
bisherigen Ausweisung eines reinen Wohngebiets sei nicht erforderlich. In der
tatsächlichen Nutzung sei keine Änderung der bisherigen Ausweisung eingetreten,
zudem sei eine gleichwertige Unterbringung von Wohnräumen und Gewerbebetrieben
auch gar nicht möglich.
32
Der Bebauungsplan missachte ferner die Regelungen des
Planfeststellungsbeschlusses für die HTS. Die hiermit festgesetzten Anpflanzungen, die
auch dem Schutz der benachbarten Wohnbebauung dienten, würden durch die im Plan
getroffene Ausweisung von Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung vernichtet
bzw. unmöglich gemacht. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass ein
Ausgleich vorgesehen sei. Ersatzanpflanzungen an anderer Stelle könnten die
Schutzfunktion nicht erfüllen. In diesem Zusammenhang verweist der Antragsteller auch
auf die Stellungnahme der Straßenbauverwaltung zu seinen im
Planfeststellungsverfahren für die HTS erhobenen Einwendungen, nach der durch die
gezielte Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern entlang der Straße eine
Reinigungswirkung erreicht werde, die zu einer stärkeren Schadstoffverdünnung führen
werde. Zudem sei der vorgesehene Ausgleich für den Wegfall der Pflanzflächen nicht
sachgerecht und ihm liege auch kein anerkanntes Bewertungsverfahren zu Grunde.
33
Eine fehlerhafte Zusammenstellung des Abwägungsmaterials liege darin, dass der offen
gelegte Plan mit dem als Satzung beschlossenen Plan nicht identisch sei; insoweit
erhebe er - der Antragsteller - auch verfahrensrechtliche Einwendungen. Die hinsichtlich
der Eingriffe in Natur und Landschaft neu gefasste Begründung verdeutliche
Diskrepanzen über die Zahl der Baumstandorte und die Versiegelung im Plangebiet. Im
Planaufstellungsverfahren seien die Aussagen zu den vorhandenen Bäumen und dem
Versiegelungsgrad wiederholt geändert worden und auch in ihrer Letztfassung nicht
korrekt. Für die zwischenzeitlich bekannt gewordene Detailplanung der Stellplätze und
Fahrstraßen müssten fast alle durch die Baumschutzsatzung geschützten Großbäume in
diesem Bereich beseitigt werden.
34
Das im Planaufstellungsverfahren eingeholte Lärmgutachten sei ungeeignet, eine
tragfähige Grundlage für die Abwägung zu bilden. Es vermische die Aspekte des
Lärmschutzes bei der Aufstellung eines Bebauungsplans, für den die DIN 18005
einschlägig sei, mit der Neuplanung einer Straße, für die die Grenzwerte der 16.
BImSchV gälten. Die zu Grunde gelegten Daten der Verkehrsaufkommen seien nicht
näher definiert und nicht wissenschaftlich begründet; Gleiches gelte für das zu Grunde
gelegte Konzept für den Busbereitstellungsplatz. Einzelne Ansätze seien fehlerhaft wie
etwa das Fehlen eines Steigungszuschlags für die G. bach und die Berücksichtigung
einer 4,5 m statt einer lediglich 3,5 m hohen Lärmschutzwand an der HTS.
Verschiedene Lärmquellen, die insbesondere für die Wohnhäuser an der E. straße von
Bedeutung seien, seien nicht berücksichtigt worden. Ebenso sei unberücksichtigt, dass
hinsichtlich der Stellplätze für Busse und Pkw mit Reflektionen durch die Unterkante des
Brückenbauwerks der HTS zu rechnen sei; jedenfalls ließen sich entsprechende
Berücksichtigungen dem Gutachten nicht entnehmen. Selbst nach den ermittelten
Beurteilungspegeln würden die Orientierungswerte und Grenzwerte an seinen - des
Antragstellers - Wohnhäusern überschritten. Es sei abwegig, den Lärm unter dem
Aspekt einer "wesentlichen Erhöhung des Verkehrsaufkommens" zu behandeln, denn
der Busbereitstellungsplatz und der Parkplatz seien wie ein Straßenneubau zu
behandeln. Deren Realisierung werde zu einer unzumutbaren Lärmbelastung der
Wohnnutzung führen.
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Auch das Schadstoffgutachten könne keine tragfähige Abwägungsgrundlage bilden. Die
Qualifikation des Verfassers des Gutachtens sei zweifelhaft. Das Gutachten lasse
fehlerhafterweise den Schadstoff Kohlenmonoxid völlig außer Acht, der bei der
Planfeststellung für die HTS durchaus gewürdigt worden sei. Es lasse ferner konkrete
Quellenangaben für verschiedene wichtige Grundlagen vermissen, sodass nicht sicher
sei, ob es sich dabei um wissenschaftlich und objektiv ermittelte Daten handele. Konkret
sei der angenommene Entlastungseffekt der HTS für die G. Straße und die G. bach nicht
belegt und werde durch die tatsächliche Entwicklung auf dem I. weg als Fortsetzung der
G. bach widerlegt. Das zu Grunde gelegte Konzept für den Busbereitstellungsplatz sei
nicht erläutert; es könne zudem mangels näherer Festsetzungen im Bebauungsplan
jederzeit geändert werden. Das Rechenmodell des Gutachtens sei nicht
nachvollziehbar. Ferner fehlten auch hier wie bei dem Lärmgutachten verschiedene
Schadstoffquellen. Die vom Gutachter eingeräumte Beschränkung auf verkehrsbedingte
Emissionen des Straßenverkehrs und von Fahrbewegungen im Bereich des
Busbereitstellungsplatzes belege, dass auch die im Planfeststellungsbeschluss für die
HTS aufgezeigten Belastungen nicht in die Begutachtung eingeflossen seien.
36
Die vorgenommene Abwägung sei auch im Ergebnis fehlerhaft.
37
Der Wegfall der Grün- und Pflanzflächen habe eine Verschlechterung der
Schadstoffbelastung sowie Geräuschdämpfungswirkung zum Nachteil der
Wohnnutzung zur Folge. Auch habe sich der Satzungsgeber nicht auf die fehlerhaften
Gutachten stützen dürfen.
38
Der Vergleich vom 27. Oktober 1993, nach dem seine - des Antragstellers - privaten
Belange auf jeden Fall Vorrang genießen sollten, werde verletzt, denn er gebe vor, dass
die unter der HTS gelegenen Bereiche, für die der Planfeststellungsbeschluss keine
planerische Aussage treffe, nur als bepflanzte Freiflächen genutzt werden dürften. Er
habe dem Vergleich nur wegen der beabsichtigten Anlage eines Parkhauses an Stelle
offener Parkflächen zugestimmt. Von diesem vorgegebenen Planungsziel könne die
Antragsgegnerin nicht ohne triftige zwingende Gründe abweichen; der Vergleich
beziehe sich auch auf die Umfeldplanung. Die Antragsgegnerin komme ferner ohne
triftigen Grund ihrer Verpflichtung zum verkehrsberuhigten Ausbau der E. straße nicht
nach.
39
Fehlerhaft sei auch die Festsetzung des zu erhaltenden Baumes auf seinem Flurstück
174 (G. bach 9). Sie habe gravierendere Folgen als der Schutz durch die
Baumschutzsatzung und mache letztlich jegliche weitere sinnvolle Bebauung des
Grundstücks unmöglich, zumal die mächtige Krone der Rotbuche den bisher
unbebauten Teil des Grundstücks nahezu vollständig überdecke. Bei der
Zurückweisung seiner diesbezüglichen Einwendungen sei auch der Gleichheitssatz
verletzt worden, weil andere stadtbildprägende Bäume dem Interesse der ÖPNV-
Betreiber an Busbereitstellungsplätzen geopfert worden seien und auch an anderer
Stelle auf im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Grundflächen die Beseitigung
eines ganzen stadtbildprägenden Waldstücks in Kauf genommen worden sei.
40
Der Antragsteller beantragt,
41
den Bebauungsplan Nr. 287 "An der V. /G. bach" der Antragsgegnerin für nichtig zu
erklären.
42
Die Antragsgegnerin beantragt,
43
den Antrag abzulehnen.
44
Sie tritt dem Vorbringen des Antragstellers im Einzelnen entgegen und trägt hierzu
insbesondere vor, die im Rahmen des Vergleichs vom 27. Oktober 1993 getroffenen
Abreden für den der Bebauung an der E. straße gegenüberliegenden Bereich würden
nicht verletzt. Hinsichtlich der unter der HTS gelegenen Fläche, für die der
Planfeststellungsbeschluss keine Nutzungsregelung treffe, setze der Bebauungsplan
eine von Bebauung freizuhaltende Fläche fest; hinsichtlich der zwischen der HTS und
der E. straße gelegenen Fläche gelte unverändert die Bepflanzungsvorgabe nach Nr. 56
des Bauwerksverzeichnisses.
45
Die städtebauliche Absicht zur Anlegung des Busbereitstellungsplatzes und
Parkplatzes habe eine Überplanung des für diese Bereiche gültigen
Planfeststellungsbeschlusses erfordert. Soweit betroffene Flächen als
Straßenbegleitgrün für die HTS festgestellt worden seien, seien diese Regelungen
durch die Festsetzungen des Bebauungsplans aufgehoben worden. Der hierfür
46
erforderliche Ausgleich sei in der Begründung zum Bebauungsplan beschrieben und
nachgewiesen. Sie, die Antragsgegnerin, habe zur Bewertung des Ausgleichs ein
eigenes - sachgerechtes - Verfahren wählen können. Da der Ausgleich auf Flächen
erfolge, die jedenfalls künftig in städtischem Eigentum stünden, verlagere der Plan den
Ausgleich zulässigerweise in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren.
Das Lärmgutachten vom 7. April 1997, ergänzt durch den Nachtrag vom 25. Oktober
1999, sei nicht zu beanstanden. Aus dem Nachtrag folge, dass die Hindernisse und das
Immissionsgebiet digitalisiert und demgemäß auch Reflektionen durch das
Brückenbauwerk der HTS berücksichtigt worden seien. Sie, die Antragsgegnerin, habe
die Überschreitungen der DIN 18005 gesehen und dem durch Festsetzungen zum
passiven Schallschutz Rechnung getragen. Selbst wenn die von dem Antragsteller
gerügten Verkürzungen des Abwägungsmaterials vorlägen, hätten sie sich jedenfalls
nicht auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt. Die Einwände gegen das
Schadstoffgutachten seien unbeachtlich, wie aus einer Stellungnahme des RWTÜV F.
vom 9. September 1999 folge. Auf die Qualifikation des "Zuarbeiters" bei der Erstellung
des Gutachtens komme es nicht an. Der als "zu erhalten" festgesetzte Baum auf dem
Grundstück G. bach 9 sei ohnehin nach der Baumschutzsatzung zu schützen gewesen.
Insgesamt sei nicht erkennbar, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans den
Antragsteller oder andere Planbetroffene über die schon bestehenden Zustände hinaus
belasteten. Dies gelte auch für die Festsetzung des Mischgebiets, denn der
Antragsteller könne schwerlich behaupten, dass auf seinen und den benachbarten
Grundstücken wie in einem reinen Wohngebiet gewohnt werde.
47
Gemäß Beschluss vom 12. März 2001 hat der Berichterstatter des Senats am 19. April
2001 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird
verwiesen.
48
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 23 D 140/92.AK sowie der von
der Antragsgegnerin vorgelegten Pläne, Aufstellungsvorgänge und sonstigen
Unterlagen Bezug genommen.
49
Entscheidungsgründe:
50
Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags, die von der Antragsgegnerin nicht in
Zweifel gezogen wird, unterliegt keinen Bedenken.
51
Der Normenkontrollantrag ist auch mit der Folge der Unwirksamkeit des angegriffenen
Bebauungsplans begründet; Gründe für eine Nichtigkeit des Plans liegen hingegen
nicht vor.
52
Der Plan leidet nicht an formellen Mängeln, die auch ohne Rüge gemäß § 215 Abs. 1
BauGB beachtlich sind. Rügepflichtige Mängel sind nicht gerügt.
53
Seinen Vortrag auf Seite 6 der Antragsschrift vom 16. Juli 1999, der offen gelegte Plan
sei mit dem als Satzung beschlossenen Plan nicht identisch, hat der Antragsteller in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahin präzisiert, er habe nicht rügen wollen,
die Planurkunde sei nach der Offenlegung inhaltlich geändert worden. Soweit sich sein
Vortrag darauf bezieht, die abschließende Begründung sei gegenüber dem offen
gelegten Begründungsentwurf in einem Teilabschnitt neu gefasst worden, liegt kein
54
Verfahrensmangel vor. Bloße Änderungen der Begründung ohne Änderungen der
Planfestsetzungen erfordern keine erneute Offenlegung nach § 3 Abs. 3 BauGB. Im
Übrigen wäre die Rüge schon deshalb unbeachtlich, weil sie nicht innerhalb der Frist
von einem Jahr seit der am 23. Juni 1998 erfolgten Schlussbekanntmachung des Plans
erfolgt ist (§ 215 Abs. 1 BauGB), in der auf die Rügefrist nach § 215 Abs. 2 BauGB
hingewiesen worden ist.
In materieller Hinsicht ist der Bebauungsplan bereits deshalb unwirksam, weil er
hinsichtlich bestimmter räumlicher Bereiche in unvereinbarem Widerspruch zu den
Regelungen steht, die mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 9. September 1992 für
die HTS getroffen wurden.
55
Gegenstand der Planfeststellung sind auch die in dem Bauwerksverzeichnis als
Bestandteil der festgestellten Planunterlagen getroffenen Regelungen. Diese sehen in
den Nummern 46, 47, 52/52a und 56 für räumlich begrenzte Bereiche neben der
aufgeständerten Trasse der HTS Gehölzpflanzungen vor, denen die Planfestsetzungen
teilweise widersprechen.
56
Die nach Nummer 56 des Bauwerksverzeichnisses vorgesehene Gehölzpflanzung für
den Bereich, der südlich der E. straße den Häusern E. straße 2 bis 10 gegenüber
zwischen der Straße und der aufgeständerten Trasse der HTS liegt, wird durch den
Bebauungsplan allerdings nicht tangiert. Für diesen Bereich, der auch von Nr. 3 des
Vergleichs vom 27. Oktober 1993 erfasst und Bestandteil des in der Anlage 2 zum
Vergleich gelb umrandeten Bereichs ist, trifft der Bebauungsplan keine mit der
fernstraßenrechtlichen Planfeststellung unvereinbaren Regelungen. Für ihn gilt lediglich
die in der Planurkunde des Bebauungsplans durch gelbe Querbalken markierte
nachrichtliche Übernahme "durch HTS-Planfeststellungsverfahren festgestellter Bereich
mit Stützen" mit der weiteren im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung, dass die
Flächen - unterhalb sowie 5,00 m beiderseits des Brückenbauwerks - zum Zwecke der
Unterhaltung von jeglicher Bebauung freizuhalten sind. Hinsichtlich der Nummer 56 des
Bauwerksverzeichnisses lässt der Bebauungsplan damit weiterhin die planfestgestelllte
Gehölzpflanzung gegenüber den Wohnhäusern des Antragstellers zu, was im Übrigen
auch den im Vergleich vom 27. Oktober 1993 getroffenen Regelungen entspricht.
57
Anders liegt es hingegen hinsichtlich der in den Nummern 46, 47 und 52/52a der
Urfassung des Bauwerksverzeichnisses vorgesehenen Gehölzpflanzungen. Hierbei
handelt es sich um durchgehende flächige Bepflanzungen unmittelbar neben der
aufgeständerten Trasse der HTS in dem Bereich, der zwischen der B. und dem die HTS
unterquerenden Abschnitt der G. Straße liegt.
58
Für die räumlichen Bereiche dieser planfestgestellten Anpflanzungen enthält der
Bebauungsplan keine nachrichtliche Übernahme der fernstraßenrechtlichen
Planfeststellung. Er weist sie vielmehr ausschließlich als Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung - Busbereitstellungsplatz bzw. Fußgängerbereich - aus. Diese
Festsetzungen des Bebauungsplans stehen in unvereinbarem Widerspruch zu den
dieselben Flächen betreffenden Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses. Bei
Durchführung dieser planfestgestellten Anpflanzungen ließen sich die im
Bebauungsplan festgesetzten Busbereitstellungsplätze einschließlich des dazwischen
liegenden Fußgängerbereichs ersichtlich nicht realisieren. Umgekehrt hätte eine den
Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechende Anlage der
Busbereitstellungsplätze zur Folge, dass die planfestgestellten Anpflanzungen nach
59
den Nrn. 46, 47 und 52/52a des Bauwerksverzeichnisses jedenfalls in weiten Bereichen
nicht in der nach dem Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Form angelegt werden
könnten.
Diesen Widerspruch zwischen den Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses und
den Festsetzungen des Bebauungsplans hat die Antragsgegnerin auch zutreffend
erkannt. Sie ist jedoch rechtsirrig davon ausgegangen, sie könne durch die
Festsetzungen im Bebauungsplan die durch die fernstraßenrechtliche Planfeststellung
getroffenen Regelungen unter Vorgabe eines anderweitigen Ausgleichs ersetzen. So
heißt es auf Seite 70 der Verwaltungsvorlage Nr. 2765/98 vom 28. Januar 1998, der der
Rat der Antragsgegnerin bei seiner abschließenden Beschlussfassung am 4. März 1998
gefolgt ist, ausdrücklich:
60
"Soweit der Bebauungsplan Nr. 287 von der nachrichtlichen Übernahme abweicht und
in planfestgestellte Flächen eingreift, für die laut Bauwerksverzeichnis zum
Planfeststellungsbeschluss die Anpflanzung einheimischer Laubgehölze vorgesehen
ist, wird dieser Eingriff an einer anderen geeigneten Stelle innerhalb des
Bebauungsplangebietes ausgeglichen."
61
Dementsprechend hat die Antragsgegnerin auf Seite 3 ihrer Antragserwiderung vom 28.
Februar 2000 ausgeführt, infolge der "Überplanung" des gültigen
Planfeststellungsbeschlusses seien dessen Regelungen "durch die Festsetzungen des
Bebauungsplans Nr. 287 aufgehoben worden". Diese, in der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat bekräftigte Einschätzung, eine Gemeinde könne - jedenfalls bei der hier
gegebenen Übereinstimmung mit dem Träger der Straßenbaulast - bestimmte, noch
nicht realisierte Teilregelungen eines gemäß § 17 FStrG planfestgestellten
Straßenbauvorhabens durch anderweitige Überplanung in einem Bebauungsplan
inhaltlich ändern, wird dem Verhältnis zwischen privilegierter Fachplanung und
kommunaler Bauleitplanung nicht gerecht.
62
Nach ständiger Rechtsprechung verstößt ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen
oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit
entbehrt und deshalb die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen
vermag, gegen das Gebot der Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB. Stehen der
Verwirklichung des Bebauungsplans im Zeitpunkt seines In- Kraft-Tretens dauerhafte
Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegen, ist er daher nicht wirksam.
63
Vgl.: BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 - NVwZ 2002, 1509 m.w.N..
64
Solche dauerhaften rechtlichen Hindernisse können sich nicht nur dann ergeben, wenn
Festsetzungen des Bebauungsplans mit anderweitigen Rechtsvorschriften - etwa
Regelungen einer Landschaftsschutzverordnung - nicht vereinbar sind
65
- vgl. hierzu bereits BVerwG, Beschluss vom 28. November 1988 - 4 B 212.88 - BRS 48
Nr. 17 -
66
oder wenn die Verwirklichung des Plans zwangsläufig an genehmigungsrechtlichen
Anforderungen scheitern müsste.
67
Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 - BRS 59 Nr. 29 und Urteil
vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 - BRS 62 Nr. 1.
68
Eine der Wirksamkeit des Bebauungsplans entgegenstehende Vollzugsunfähigkeit
kann sich auch daraus ergeben, dass seine Festsetzungen mit den verbindlichen
Regelungen einer nach § 38 BauGB privilegierten Fachplanung, zu der auch die hier
betroffene fernstraßenrechtliche Planfeststellung für die HTS gehört, unvereinbar sind.
69
Vgl. etwa generell zum Verhältnis zwischen bahnrechtlicher Fachplanung und
Bauleitplanung: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 4 C 48.86 - BRS 49 Nr. 3.
70
Dabei bedarf aus Anlass des vorliegenden Falls keiner näheren Betrachtung, unter
welchen Voraussetzungen eine Gemeinde das Areal eines fachplanerisch festgesetzten
Vorhabens mit anderweitigen Nutzungen überplanen darf, wenn die fachplanerische
Nutzung dauerhaft aufgegeben und die - noch nicht rechtsverbindlich entwidmete -
Fläche aus der besonderen Zweckbindung jedenfalls zu entlassen ist.
71
Vgl. hierzu: Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 2. Aufl. 2001, RdNr. 244 ff.
72
Ebenso wenig bedarf weiterer Erörterung die zu bejahende Frage, ob die Gemeinde
Flächen, die von einer privilegierten Fachplanung erfasst sind, jedenfalls mit solchen
Nutzungen überplanen darf, die mit den aus der fachplanerischen Zulassung - etwa den
Regelungen eines Planfeststellungsbeschlusses - folgenden Bindungen vereinbar sind.
73
Vgl.: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 4 C 48.96 - BRS 49 Nr. 3.
74
Insoweit unterliegt es daher keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin den
überwiegenden Teil der Bereiche, die unter der aufgeständerten Trasse der HTS liegen
und für die der Planfeststellungsbeschluss keine Nutzungsregelungen trifft, für eine
Nutzung als öffentliche Parkfläche, Busbereitstellungsplatz und Fußgängerbereich
vorgesehen hat. Bei der konkreten Umsetzung dieser planerischen Festsetzungen ist
lediglich zu berücksichtigen, dass - entsprechend der in den Bebauungsplan
aufgenommenen Beschränkung, dass die Flächen unterhalb sowie 5,00 m beiderseits
des Brückenbauwerks der HTS zum Zwecke der Unterhaltung von jeglicher Bebauung
freizuhalten sind - die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans vorgesehenen
Sozialgebäude jedenfalls nicht unterhalb der aufgeständerten Trasse bzw. im Streifen
von 5 m neben dieser errichtet werden dürfen.
75
Hinsichtlich des hier gegebenen Widerspruchs zwischen den Regelungen der Nrn. 46,
47 und 52/52a des Bauwerksverzeichnisses und den Festsetzungen des
Bebauungsplans geht es jedoch um die Frage, ob die Gemeinde die in einem
Planfeststellungsbeschluss getroffenen Regelungen für ein privilegiertes
Fachplanungsvorhaben vor dessen abschließender Realisierung durch einen
Bebauungsplan inhaltlich ändern kann, sodass das Vorhaben letztlich in einer
anderweitigen, vom Planfeststellungsbeschluss so nicht vorgesehenen Ausgestaltung
zu realisieren ist. Die Antragsgegnerin möchte mit den Festsetzungen im strittigen
Bebauungsplan nämlich erreichen, dass die im Planfeststellungsverfahren für die HTS
verbindlich vorgesehene weitgehend geschlossene Eingrünung der Straße in dem
Bereich zwischen B. und G. Straße, die neben der im Planfeststellungsbeschluss
ausdrücklich angeführten stadtgestalterisch verträglichen Einbindung des
aufgeständerten Straßenzugs in sein Umfeld - "anspruchsvolle Grünkulisse" - auch den
vom Antragsteller unter Bezugnahme auf die Erwägungen im Planfeststellungsverfahren
vorgetragenen Aspekt einer Minderung der Schadstoffausbreitung erfüllen mag, in
76
anderer Form durchgeführt werden kann. Einer ausdrücklichen Änderung des
fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses - ggf. in Form der
Plangenehmigung nach § 17 Abs. 1a FStrG - soll es insoweit nicht bedürfen. Die
Gemeinde ist jedoch nicht befugt, die Regelungen eines Planfeststellungsbeschlusses
durch Bebauungsplan zu ändern.
Ausdrückliche Vorschriften darüber, in welcher Form Regelungen eines
fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses vor dessen abschließender
Umsetzung geändert werden können, enthält das Bundesfernstraßengesetz - FStrG - als
das einschlägige Fachplanungsgesetz nicht mehr. Zwar sind im Zuge des Zweiten
Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes vom 4. Juli 1974 (BGBl. I S.
1401 - 2.FStrÄndG) in das FStrG die Regelungen des § 18c FStrG aufgenommen
worden. Dessen Absatz 1 legte - übereinstimmend mit dem seinerzeit bereits
vorgesehenen Wortlaut des erst am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen § 76 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253 - VwVfG) - fest, dass
es eines neuen Planfeststellungsverfahrens bedarf, wenn der festgestellte Plan vor
Fertigstellung des Vorhabens geändert werden soll. Zusätzlich enthielt § 18c Abs. 2
FStrG dem § 76 Abs. 2 VwVfG weitgehend entsprechende Regelungen darüber, unter
welchen Voraussetzungen von einem neuen Planfeststellungsverfahren abgesehen
werden kann. Die Regelungen des § 18c FStrG sind jedoch im Zuge der Novellierung
durch Art. 26 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S.
1221) im Bundesfernstraßengesetz wieder ersatzlos gestrichen worden.
77
Angesichts dieses Fehlens spezialgesetzlicher Regelungen im FStrG ist damit für die
hier in Rede stehende Frage der Änderung eines fernstraßenrechtlichen
Planfeststellungsbeschlusses auf die subsidiär (vgl. § 1 Abs. 1 und 3 VwVfG) auf die
fernstraßenrechtliche Planfeststellung anzuwendenden generellen Regelungen des §
76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-X. (VwVfG NRW) -
nunmehr geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV
NRW S. 602) - zurückzugreifen, die mit den früheren Regelungen des § 18c FStrG
weitgehend identisch sind. Hiernach bedarf es weiterhin grundsätzlich eines neuen
Planfeststellungsverfahrens, wenn vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte
Plan geändert werden soll, sofern nicht unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 der
genannten Vorschrift bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung von einem
neuen Planfeststellungsverfahren abgesehen werden kann. Ob und inwieweit auch bei
Änderungen einer fernstraßenrechtlichen Planfeststellung an Stelle des (Änderungs-)
Planfeststellungsbeschlusses eine (Änderungs- )Plangenehmigung nach der
Spezialvorschrift des § 17 Abs. 1a FStrG ergehen kann, bedarf aus Anlass des
vorliegenden Verfahrens keiner Vertiefung.
78
Die bei Fehlen spezialgesetzlicher Regelungen im einschlägigen Fachplanungsgesetz
- hier dem FStrG - subsidiär anzuwendenden Vorschriften des VwVfG NRW geben
damit vor, dass die Änderung eines noch nicht vollständig umgesetzten
Planfeststellungsbeschlusses nur mit den spezifischen Instrumenten des
Planfeststellungsrechts erfolgen kann. Bei einer solchen Änderung wird der
ursprünglich festgestellte Plan zwar durch einen gesonderten (Änderungs-
)Planfeststellungsbeschluss geändert, der seinerseits aus einem gesonderten Verfahren
hervorgeht. Der Änderungsbeschluss geht aber in den ursprünglichen
Planfeststellungsbeschluss ein. Es entsteht ein einziger Plan, sodass nunmehr der
ursprüngliche Plan in der Gestalt maßgeblich ist, die er durch den (Änderungs-)
Planfeststellungsbeschluss gefunden hat. Beide Beschlüsse zusammen bilden eine
79
einheitliche Planfeststellung.
Vgl.: Bonk/Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, RdNr. 5 zu § 76.
80
Nichts anderes würde auch dann gelten, wenn der ursprüngliche
Planfeststellungsbeschluss lediglich - wie im vorliegenden Verfahren nunmehr erwogen
wird - durch eine Plangenehmigung iSv § 17 Abs. 1a FStrG geändert würde. Auch dies
hätte zur Folge, dass eine neue einheitliche Planfeststellung entsteht, die aus dem
ursprünglichen Plan in der Gestalt besteht, die er durch die (Ände-rungs-
)Plangenehmigung erhalten hat.
81
Mit diesen Regelungen trägt das VwVfG NRW übereinstimmend mit den
bundesrechtlichen Regelungen des VwVfG dem besonderen Rechtscharakter eines -
fernstraßenrechtlichen - Planfeststellungsbeschlusses als Verwaltungsakt Rechnung.
Dieser bildet nicht nur den Abschluss des Planungsverfahrens, in dem die Vereinbarkeit
des festgestellten Vorhabens mit den von ihm berührten öffentlichen und privaten
Belangen einschließlich der Umweltverträglichkeit abwägend zu prüfen ist (vgl. § 17
Abs. 1 Satz 2 FStrG). Der Planfeststellungsbeschluss ist zugleich mit der ihm
zukommenden Konzentrationswirkung alleiniger Zulassungsbescheid für das Vorhaben,
neben dem andere behördliche Entscheidungen nicht erforderlich sind (vgl. § 75 Abs. 1
Satz 1 VwVfG NRW = § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Er regelt alle öffentlich-rechtlichen
Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen
rechtsgestaltend (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW = § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG).
Schließlich kommt jedenfalls dem fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss
enteignungsrechtliche Vorwirkung zu, wie aus § 19 Abs. 1 Satz 3 FStrG folgt; nichts
anderes gilt im Übrigen auch für die Plangenehmigung nach § 17 Abs. 1a Satz 2 FStrG,
der insoweit über die generelle Regelung des § 74 Abs. 6 Satz 2 VwVfG NRW (= § 74
Abs. 6 Satz 2 VwVfG) hinausgeht. Soll ein Verwaltungsakt mit diesen umfassenden
Wirkungen vor seiner abschließenden Umsetzung inhaltlich geändert werden, so kann
dies nur durch eine Verwaltungsakt geschehen, der - wie ein (Änderungs-)
Planfeststellungsbeschluss bzw. eine (Änderungs-) Plangenehmigung - dieselben
Rechtswirkungen hat. Nur in diesem Fall kann, wie bereits angesprochen, ein neuer
einheitlicher Plan mit einem gegenüber dem ursprünglich festgestellten Plan
modifizierten Inhalt entstehen.
82
Ein anderes Ergebnis, nämlich dass ein fernstraßenrechtlicher
Planfeststellungsbeschluss vor abschließender Realisierung des planfestgestellten
Vorhabens nicht nur durch einen neuen Planfeststellungsbeschluss bzw. eine
Plangenehmigung, sondern auch durch einen Bebauungsplan inhaltlich geändert
werden kann, lässt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht aus den
Regelungen des § 17 Abs. 3 FStrG herleiten.
83
Allerdings sah § 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG bereits in seiner Urfassung durch das
Bundesfernstraßengesetz vom 6. August 1953 (BGBl. I S. 903) vor, dass
Fluchtlinienpläne, Bebauungspläne oder andere förmlich festgestellte städtebauliche
Pläne unter bestimmten Voraussetzungen die Planfeststellung ersetzen. Diese
Vorschrift wurde in der Folgezeit lediglich durch § 183 Nr. 2 des Bundesbaugesetzes
vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) dahin geändert, dass ausschließlich
Bebauungspläne nach § 9 BBauG (nunmehr: BauGB) eine solche
planfeststellungsersetzende Funktion haben können, wobei auf die weiteren
einschränkenden Voraussetzungen der Mitwirkung der Träger der Straßenbaulast bzw.
84
des nachträglichen Anerkenntnisses verzichtet wurde. Mit diesen Regelungen hat der
Gesetzgeber dem Träger des Vorhabens allerdings die Möglichkeit eingeräumt, sich bei
der Zulassungsregelung für sein planfeststellungsbedürftiges Fernstraßenvorhaben für
den - regelmäßigen - Weg der Planfeststellung oder für den der
planfeststellungsersetzenden Bebauungsplanung zu entscheiden.
Zu dieser Freiheit vgl. bereits: BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1971 - IV C 64.70 - BRS 24
Nr. 1.
85
Er hat dabei seinerzeit bereits erkannt, dass die Zulassungsregelung
planfeststellungsbedürftiger Fernstraßenvorhaben im Wege der
planfeststellungsersetzenden Bebauungsplanung unvollständig und
ergänzungsbedürftig sein kann, und deshalb in Satz 2 der genannten Vorschrift bereits
festgelegt, dass in den Fällen, in denen eine Ergänzung (des Bebauungsplans)
notwendig ist, insoweit die Planfeststellung zusätzlich durchzuführen ist. Ausdrückliche
Regelungen darüber, in welcher Form Planfeststellungsbeschlüsse bzw.
planfeststellungsersetzende Bebauungspläne (über die Ergänzung hinaus) geändert
werden können, enthielt die Urfassung des FStrG jedoch nicht.
86
Erst durch das bereits angesprochene 2. FStrÄndG wurden die Möglichkeiten zur
Änderung von Planfeststellungsbeschlüssen und planfeststellungsersetzenden
Bebauungsplänen gemeinsam gesetzlich geregelt. Zum einen wurde der bereits
angesprochene - nunmehr mit Blick auf § 76 der Verwaltungsverfahrensgesetze wieder
gestrichene - § 18c in das FStrG eingefügt. Zum anderen wurden die Regelungen des §
17 Abs. 3 FStrG für planfeststellungsersetzende Bebauungspläne dahin ergänzt, dass
auch dann die Planfeststellung "insoweit zusätzlich durchzuführen" ist, wenn von den
Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden soll. Mit diesem
"Regelungspaket" hat der Gesetzgeber es zwar dabei belassen, dass sich der Träger
der Straßenbaulast bei der Zulassungsregelung grundsätzlich für den - regelmäßigen -
Weg der Planfeststellung oder für den der planfeststellungsersetzenden
Bebauungsplanung entscheiden kann. Zugleich hat er jedoch eindeutig klargestellt,
dass in beiden Fällen eine Änderung des Plans nur mit den Mitteln der Planfeststellung
erfolgen kann. Hieran hat sich durch die bereits angesprochene Streichung des § 18c
FStrG, die lediglich im Hinblick auf die inhaltsgleichen Regelungen der
Verwaltungsverfahrensgesetze erfolgt ist, nichts geändert.
87
Die gegenteilige Auffassung, ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan könne
auch eine Änderungsplanfeststellung ersetzen
88
- vgl.: Menke, Die Änderung von Planfeststellungsbeschlüssen oder
Plangenehmigungen durch Bebauungsplan, NVwZ 1999, 950 -,
89
lässt unberücksichtigt, dass die frühere fernstraßenrechtliche Spezialregelung des § 18c
FStrG und die jetzigen Regelungen des § 76 der Verwaltungsverfahrensgesetze des
Bundes und der Länder eindeutige Regelungen für die Änderung einer Planfestellung
enthalten. Mit der Zulässigkeit planfeststellungsersetzender Bebauungspläne hat der
Gesetzgeber gerade nicht eine beliebige Austauschbarkeit der Regelungsinstrumente
der Planfeststellung und der Bebauungsplanung festgelegt. Er hat die Freiheit vielmehr -
jedenfalls bis zur Fertigstellung des Vorhabens - auf die Wahl des Verfahrens für die
ursprüngliche Zulassungsregelung beschränkt, die Möglichkeit zu Änderungen des
einmal festgestellten Plans jedoch durch die Änderungen des 2. FStrÄndG eindeutig
90
dahin beschränkt, dass diese nur im Wege der Planfeststellung erfolgen kann.
Konnte die Antragsgegnerin nach alledem die im Planfeststellungsbeschluss vom 9.
September 1992 getroffenen Regelungen mit dem strittigen Bebauungsplan nicht
inhaltlich ändern, bleibt es bei der Unvereinbarkeit der Festsetzungen des
Bebauungsplans mit den bei seiner Inkraftsetzung geltenden und noch nicht
umgesetzten Regelungen unter den Nrn. 46, 47 und 52/52a des
Bauwerksverzeichnisses. Folge dieses Widerspruchs ist, dass der Bebauungsplan,
soweit er mit der privilegierten Planfeststellung unvereinbare Festsetzungen enthält,
vollzugsunfähig ist und damit nicht wirksam werden konnte.
91
Neben der hiernach gegebenen - räumlich begrenzten - Vollzugsunfähigkeit weist der
strittige Bebauungsplan entgegen der Auffassung des Antragstellers jedoch keine
weiteren durchgreifenden Mängel auf.
92
Der Einwand des Antragstellers, die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen
verstießen gegen die Regelungen des Vergleichs vom 27. Oktober 1993, geht schon in
tatsächlicher Hinsicht fehl.
93
Die in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingehend erörterte Passage in
Nr. 3 des Vergleichs
94
"Soweit der Planfeststellungsbeschluss vom 09.09.1992 unterhalb der HTS keine
planerische Aussage trifft, darf dieser Grundstücksbereich nur als bepflanzte, von
Bebauung freizulassende Freifläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB) und nicht als
Parkplatzfläche genutzt werden."
95
bezieht sich nur auf den Bereich, der vor den Häusern E. straße 2 bis 10 zwischen der
E. straße und der B. liegt. Diese Passage knüpft an den vorhergehenden Satz an, in
dem ausschließlich von den Nummern 56 und 57 des Bauwerksverzeichnisses zum
Planfeststellungsbeschluss die Rede ist, die ihrerseits lediglich den genannten
räumlichen Bereich zwischen E. straße und B. erfassen. Die Worte "dieser
Grundstücksbereich" in der angeführten Passage beziehen sich daher bei verständiger
Würdigung nur auf den vorher angesprochenen Bereich der Nummern 56 und 57 des
Bauwerksverzeichnisses. Für dieses Verständnis spricht ferner, dass in Nr. 3 des
Vergleichs nach der angeführten Passage mit der Einleitung "demgemäß sind sich die
Beteiligten... wie folgt einig" Regelungen folgen, die sich ihrerseits allein auf den in der
Anlage 2 zum Vergleich gelb umrandeten Bereich beziehen, der wiederum nur die etwa
dreieckförmige Fläche zwischen E. straße und B. erfasst, die den Häusern E. straße 2
bis 10 vorgelagert ist. Irgendeinen Anhalt dafür, mit "dieser Grundstücksbereich" in der
angeführten Passage seien auch jenseits der B. gelegene Flächen unter der HTS
gemeint, gibt schon der Wortlaut des Vergleichs nicht her.
96
Bekräftigt wird dieses Auslegungsergebnis dadurch, dass in der Anlage 1 zum
Vergleich südwestlich der vorgenannten Fläche unter der aufgeständerten HTS
Stellplatzflächen eingetragen sind, deren räumliche Lage mit der nunmehr im strittigen
Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Parkfläche in etwa übereinstimmt. Angesichts
dessen hätte es entsprechender Verlautbarungen im Vergleich bedurft, wenn die Worte
"dieser Grundstücksbereich" über den vorgenannten Bereich der Nummern 56 und 57
des Bauwerksverzeichnisses und der damit praktisch identischen, in der Anlage 2 gelb
umrandeten Fläche hinaus auch andere Bereiche unter der HTS erfassen sollten. Dies
97
gilt umso mehr, wenn - wie der Antragsteller meint - mit der angeführten Passage nicht
etwa alle Flächen gemeint sein sollen, die unterhalb der HTS liegen und für die im
Planfeststellungsbeschluss keine planerische Aussage getroffen ist, sondern nur die
Bereiche vor den Häusern E. straße 2 bis 10 sowie nordöstlich hiervon jenseits der B. .
Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass der Antragsteller, selbst wenn der Vergleich in
dem von ihm dargelegten Sinne zu verstehen wäre, hieraus keine Fehlerhaftigkeit der
Planungsentscheidung der Antragsgegnerin herleiten könnte. § 2 Abs. 2 BauGB gibt
eindeutig vor, dass auf die Aufstellung von Bauleitplänen kein Anspruch besteht; in ihrer
nunmehr maßgeblichen Fassung stellt diese Vorschrift zudem ausdrücklich klar, dass
ein solcher Anspruch auch nicht durch Vertrag begründet werden kann. Demgemäß
hätte sich die Antragsgegnerin in Nr. 3 des Vergleichs dem Antragsteller gegenüber
nicht wirksam dazu verpflichten können, ihrer künftigen Bauleitplanung einen
bestimmten Inhalt zu geben. Dem trägt die Nr. 1 des Vergleichs Rechnung, in der
ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Beigeladene zu 2) - mithin die
Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens - gerade keine verbindlichen Erklärungen
zur künftigen Planung abgeben könne. In Nr. 2 des Vergleichs hat sie lediglich ein
tatsächliches Verhalten - verkehrsberuhigter Ausbau der E. straße - zugesagt.
98
Dem strittigen Bebauungsplan fehlt im Übrigen nicht die städtebauliche Erforderlichkeit
im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB.
99
Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und
soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in
diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen
Konzeption der Gemeinde als Ausdruck ihrer Planungshoheit.
100
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 - IV C 76.68 - BRS 24 Nr. 15.
101
Welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der
Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen
Ordnungsvorstellungen entspricht.
102
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19 und Urteil vom
31. August 2000 - 4 CN 6.99 - BRS 63 Nr. 1.
103
Hiervon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin im
Rahmen ihrer städtebaulichen Gesamtplanungen für das von der Planfeststellung für die
HTS maßgeblich beeinflusste Umfeld des T. Hauptbahnhofs dazu entschieden hat, die
hinter dem Bahnhof und dem zentralen Omnibusbahnhof gelegenen Flächen unter der
aufgeständerten HTS als Busbereitstellungsplätze und sonstige Stellplatzflächen
auszuweisen und in diesem Zusammenhang auch die bebauten Grundstücke nördlich
der E. straße einer den tatsächlichen Verhältnissen angepassten Überplanung zu
unterziehen.
104
Der Einwand des Antragstellers, die Ausweisung eines Mischgebiets für die Bebauung
an der E. straße sei "nicht erforderlich", verkennt den legitimerweise weiten Spielraum
bei der Auswahl der städteplanerischen Zielsetzung einer Bauleitplanung. Dieser
Spielraum ist gewahrt, wenn sich die Antragsgegnerin nach den Ausführungen auf Seite
62 der Verwaltungsvorlage Nr. 2765/98 vom 28. Januar 1998, der ihr Rat bei seiner
abschließenden Beschlussfassung am 4. März 1998 gefolgt ist, zu der
105
Mischgebietsausweisung insbesondere deshalb entschieden hat, weil "die heutige
Struktur dieses Gebietes gestärkt werden" solle, "wobei neben der Wohnnutzung auch
der gewerblichen Nutzung Entwicklungsmöglichkeiten eingeräumt werden sollen".
Inwieweit die dieser Zielsetzung zu Grunde gelegten Annahmen tatsächlich zutreffen
und ob die Entscheidung für die Ausweisung eines Mischgebiets angesichts dessen
dem Gewicht der betroffenen Belange (noch) hinreichend Rechnung trägt, ist keine
Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit, sondern der im Nachfolgenden noch zu
prüfenden Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots.
Die in Verfolgung der hinreichend städtebaulich gerechtfertigten Zielsetzung im Plan
getroffenen Festsetzungen sind - abgesehen von der bereits angesprochenen
fehlerhaften Überplanung der in den Nrn. 46, 47 und 52/52a des
Bauwerksverzeichnisses zum Planfeststellungsbeschluss getroffenen Regelungen - von
hinreichenden Ermächtigungsgrundlagen getragen und auch hinreichend bestimmt.
106
Letzteres gilt namentlich auch hinsichtlich der festgesetzten Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung. Insoweit hat sich die Antragsgegnerin im Sinne
zulässiger planerischer Zurückhaltung
107
- vgl. hierzu etwa: BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 - BRS 48 Nr. 8 und
Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 - BRS 60 Nr. 178 -
108
darauf beschränkt, nur die Flächenumgrenzungen mit ihren generellen
Nutzungsvorgaben - Busbereitstellungsplätze, öffentliche Parkfläche, Fußgängerbereich
- festzulegen und die detaillierten Flächenaufteilungen mit den Fahrgassen,
Stellplatzanordnungen, Standorten und Dimensionen der Sozialgebäude sowie den
konkreten Nutzungsregelungen nachfolgenden Verwaltungsverfahren vorzubehalten.
109
Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegen auch keine durchgreifenden
Abwägungsmängel vor.
110
Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Bebauung an der Nordseite der E. straße
als Mischgebiet zu überplanen, ist - vorbehaltlich der im Nachfolgenden noch gesondert
zu prüfenden Aspekte des Immissionsschutzes - im Ergebnis nicht zu beanstanden.
111
Hinsichtlich des Abwägungsvorgangs erscheint die Einschätzung der Antragsgegnerin,
die Mischgebietsausweisung entspreche der heutigen Nutzung des betreffenden
Bereichs (Abschnitt 5.2 auf Seite 4 der Planbegründung sowie Seite 62 der
Verwaltungsvorlage Nr. 2765/98 vom 28. Januar 1998), allerdings nicht unbedenklich.
Kennzeichen eines Mischgebiets ist eine sowohl qualitativ als auch quantitativ zu
verstehende Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe.
112
Vgl.: BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 34.86 - BRS 48 Nr. 37.
113
Dies setzt zwar nicht voraus, dass die Durchmischung auch in den einzelnen Gebäuden
vorhanden sein muss. Von einem faktischen Mischgebiet im klassischen Sinn kann man
aber nur dann sprechen, wenn in dem betroffenen Bereich neben Wohngebäuden auch
gewerbliche Nutzungen von solchem Gewicht vorhanden sind, dass sie den Bereich in
ihrer städtebaulichen Wirkung etwa gleichwertig mit der Wohnnutzung prägen. Dies
erscheint angesichts des Umstands, dass in dem festgesetzten Mischgebiet nördlich der
E. straße neben den sieben Wohnhäusern als gewerbliche Nutzung nur die - wenn auch
114
größere - Gaststätte anzutreffen ist, zumindest zweifelhaft. Zugleich kann jedoch nicht
vernachlässigt werden, dass der Bereich neben der Gaststätte auch durch die markant
ins Auge fallende und von ihren Dimensionen her gleichgewichtig neben die
Wohnhäuser tretende K. mitgeprägt wird, sodass jedenfalls von einer Prägung in
Richtung auf ein faktisches reines Wohngebiet keine Rede sein kann. Hinzu kommt,
dass die wenigen in ihrer städtebaulichen Bedeutung nicht sonderlich gewichtigen
Wohnhäuser durch die HTS sowie die B. von der weiter südöstlich gelegenen
Bebauung, die - soweit sie nordwestlich der Bahnanlagen liegt - nach den planerischen
Vorstellungen der Antragsgegnerin ohnehin beseitigt werden soll, deutlich getrennt
werden und im Übrigen von den großvolumigen wohnfremden Nutzungen der
Kreissporthalle, der Frauenfachschule und der Beruflichen Schule für Technik praktisch
eingerahmt sind. Letztere wirken nach dem Eindruck in der Örtlichkeit, den der
Berichterstatter des Senats vor Ort gewonnen und dem Senat - auch anhand des
vorliegenden Lichtbildmaterials - vermittelt hat, auch wenn sie teilweise jenseits der G.
bach liegen, angesichts ihrer deutlich aus dem Rahmen der übrigen
Umgebungsbebauung fallenden Dimensionen gegenüber den wenigen kleinen
Wohnhäusern an der E. straße so dominant, dass ihnen jedenfalls eine Mitprägung des
nördlich der E. straße gelegenen Bereichs nicht abgesprochen werden kann.
Angesichts dessen kann jedenfalls von einer - atypischen - Durchmischung des
größeren Bereichs nördlich der E. straße ausgegangen werden, die auch gegen eine
Qualifizierung als allgemeines Wohngebiet spricht. Letztlich kann jedoch dahinstehen,
ob die Qualifizierung des betroffenen Bereichs als eines faktischen Mischgebiets
tatsächlich als fehlerhafte Einschätzung zu werten ist, weil ein solcher Mangel im
Abwägungsvorgang jedenfalls nicht im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB
beachtlich wäre.
Wie aus den bereits angesprochenen Ausführungen auf Seite 62 der
Verwaltungsvorlage Nr. 2765/98 vom 28. Januar 1998 folgt, hat sich die
Antragsgegnerin bei der Mischgebietsausweisung nicht nur davon leiten lassen, dass
der vorhandene Bestand gleichsam festgeschrieben werden sollte, sondern dass "auch
der gewerblichen Nutzung Entwicklungsmöglichkeiten eingeräumt werden" sollten. Eine
solche Zielsetzung bot sich der Sache nach durchaus an. Zum einen wird der betroffene
Bereich, wie im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Belange des
Immissionsschutzes noch anzusprechen ist, auch unter Berücksichtigung der
Schutzanlagen an der HTS (Lärmschutzwand) und der durch die städtebaulichen
Gesamtmaßnahmen der Antragsgegnerin (z.B. Beschränkung der Nutzbarkeit der I. ) zu
erwartenden Reduzierungen des Verkehrsaufkommens (u.a. auch auf der G. bach) noch
beachtlichen, mit einer reinen oder allgemeinen Wohnnutzung nur schwer zu
vereinbarenden Lärmimmissionen ausgesetzt. Zum anderen hat der Antragsteller, wie in
der Niederschrift über ein mit ihm anlässlich der Planaufstellung geführtes Gespräch
vom 22. September 1997 (Bl. 188f der Beiakte Heft 2) niedergelegt ist, selbst erwogen,
den Bereich nördlich der E. straße unter Beseitigung der vorhandenen Wohnhäuser
einer auch gewerblich genutzten Neubebauung zuzuführen, die allerdings eine gewisse
Anpassung der Planung an die Vorstellungen des Antragstellers voraussetzte. Liegt es
damit unter städtebaulichen Aspekten zumindest nahe, dem betroffenen Bereich, der
ohnehin nicht für ein weitgehend störungsfreies Wohnen nutzbar ist, stärkere
Entwicklungsmöglichkeiten für gewerbliche Nutzungen einzuräumen, ist nicht
erkennbar, dass die Antragsgegnerin eine andere Planungsentscheidung als die
Ausweisung eines Mischgebiets getroffen hätte, wenn ihr die - hier unterstellte -
Fehlerhaftigkeit der Einschätzung des Bereichs als eines bereits vorhandenen
faktischen Mischgebiets im klassischen Sinne bewusst gewesen wäre.
115
Die Antragsgegnerin hat auch die im Vordergrund ihrer Abwägungsentscheidung
stehenden Belange des Immissionsschutzes nicht verkannt.
116
1.) Zum Lärmschutz:
117
Insoweit ist im Hinblick auf den umfangreichen Vortrag des Antragstellers zunächst
klarzustellen, dass Gegenstand des vorliegenden Bebauungsplans nicht die
immissionsmäßigen Auswirkungen des Neubaus der HTS sind. Die Antragsgegnerin
konnte und musste ihrer Planungsentscheidung vielmehr die Auswirkungen des
Neubaus der HTS einschließlich der hiermit zusammenhängenden Folgemaßnahmen
an anderen Anlagen zu Grunde legen, die bei der Beschlussfassung über den
Bebauungsplan durch die auch vom Antragsteller nicht mehr anfechtbare
fernstraßenrechtliche Planfeststellung bereits abschließend geregelt waren. Unter
Abwägungsgesichtspunkten stellte sich für die Antragsgegnerin hiernach lediglich zum
einen die Frage, ob die im Wesentlichen unter der HTS vorgesehenen Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung (Busbereitstellungsplätze, öffentliche Verkehrsfläche)
festgesetzt werden konnten, ohne die benachbarten schützenswerten (Wohn)Nutzungen
Immissionsbelastungen auszusetzen, die bei gerechter Abwägung nicht mehr vertretbar
erschienen (a). Zum anderen hatte sie abwägend zu prüfen, ob die Bebauung an der E.
straße auch unter Berücksichtigung der zu erwartenden Gesamtbelastungen an
Immissionen mit der auch Wohnnutzungen zulassenden Ausweisung eines
Mischgebiets überplant werden konnte (b).
118
Beide Fragen hat die Antragsgegnerin im Ergebnis bejaht. Die hierzu angestellten
Erwägungen unterliegen keinen durchgreifenden Abwägungsmängeln. Im Einzelnen ist
hierzu anzumerken:
119
zu a): Bei den neuen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung handelt es sich
um Flächen, die künftig dem öffentlichen Verkehr - wenn auch mit Beschränkungen -
gewidmet werden sollen, wie schon aus den hierzu getroffenen Planfestsetzungen folgt.
Bei ihnen geht es daher um die Anlage neuer Straßen, Wege und Plätze im Sinne des
Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-X. (StrWG NRW). Für die
Beurteilung der Zumutbarkeit der von ihnen ausgehenden Lärmimmissionen ist mithin -
worauf der Antragsteller zutreffend hinweist - die 16. Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036 - 16. BImSchV)
einschlägig. Dabei ist für die Frage, ob die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV
durch die Neuanlage dieser Verkehrswege eingehalten werden, ausschließlich auf die
Beurteilungspegel des von diesen neuen Verkehrswegen ausgehenden Verkehrslärms
abzustellen. Eine Summenpegelbetrachtung, die auch die von anderen Verkehrswegen
ausgehenden Lärmimmissionen einbezieht, findet nach der 16. BImSchV nicht statt.
120
Vgl.: BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 9.95 - NVwZ 1996, 1003 (1004).
121
Hiervon ausgehend liegt nach dem im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachten
des RWTÜV F. vom 7. April 1997 - "Lärmgutachten" -, dessen Verwertung durch die
Antragsgegnerin aus den im Nachfolgenden noch anzusprechenden Gründen keinen
Bedenken unterliegt, kein Anhalt dafür vor, dass die vom Busbereitstellungsplatz an den
maßgeblichen Immissionsorten zu erwartenden Lärmimmissionen die
Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV auch nur annähernd erreichen. So liegt der
Tagwert des Busbereitstellungsplatzes nach Bild 12 des Lärmgutachtens selbst bei der
122
nächstgelegenen Bebauung an der G. Straße in einem Bereich um 55 dB (A) und im
Bereich der Bebauung an der E. straße sogar nur bei bzw. unter 50 dB (A); der
Nachtwert liegt nach Bild 13 des Lärmgutachtens an allen Immissionspunkten unter 40
dB (A). Damit werden selbst die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV festgelegten
Immissionsgrenzwerte für Wohngebiete von 59 dB (A) am Tag und 49 dB (A) in der
Nacht bei weitem nicht erreicht.
Hinsichtlich der öffentlichen Parkfläche, die vor dem Bereich K. /Kreissporthalle unter
der HTS angelegt werden soll, sind im Planaufstellungsverfahren zwar keine
gesonderten Ermittlungen angestellt worden. Dies war jedoch auch entbehrlich, weil
ersichtlich davon ausgegangen werden konnte, dass die Immissionen dieser neuen
Anlage erst Recht nicht höher liegen werden als die Immissionen des
Busbereitstellungsplatzes. Bestätigt wird dies durch den 1. Nachtrag zum
Lärmgutachten, der vom RWTÜV F. - nach Abschluss des Planaufstellungsverfahrens -
unter dem 25. Oktober 1999 erstellt worden ist - "Nachtragslärmgutachten" -. Wie aus
Bild 13 des Nachtragslärmgutachtens folgt, liegen die Tagwerte der öffentlichen
Parkfläche selbst bei der für die Betroffenen ungünstigeren Variante 2 - Nutzung am Tag
als City-Parkplatz mit 1,6 Bewegungen je Stunde gem. Seite 8 des
Nachtragsgutachtens - vor der am stärksten betroffenen Wohnbebauung an der E.
straße in einem Bereich um 55 dB (A); der Nachtwert liegt für die auch nachts in Betrieb
befindliche Variante Park-and-Ride-Parkplatz nach Bild 14 des
Nachtragslärmgutachtens bei Werten von deutlich unter 40 dB (A).
123
Konnte die Antragsgegnerin hiernach davon ausgehen, dass die Werte der 16.
BImSchV deutlich unterschritten werden, bedeutet dies jedoch nicht, dass damit die
Immissionen dieser neuen Verkehrsanlagen in jedem Fall von den Betroffenen
hinzunehmen wären. Eine Summenpegelbetrachtung der Immissionen des neuen
Verkehrswegs mit den vorhandenen Vorbelastungen anderer Verkehrswege ist vielmehr
dann geboten, wenn in Betracht kommt, dass alle Immissionen zu einer
Gesamtbelastung führen, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die
Substanz des Eigentums verbunden ist. Insoweit verstieße der Staat gegen die ihm im
Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG obliegende grundrechtliche Pflicht zum
Schutz der Gesundheit des Einzelnen, wenn er es zuließe, dass durch den Bau oder
durch die wesentliche Änderung eines öffentlichen Verkehrswegs eine die menschliche
Gesundheit gefährdende Verkehrsbelastung entsteht, und sei es auch nur durch die
Erhöhung einer bereits vorhandenen Vorbelastung.
124
Vgl.: BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 9.95 - NVwZ 1996, 1003 (1005).
125
Wann Gesundheitsgefahren oder Eingriffe in die Substanz des Eigentums in diesem
Sinne zu erwarten sind, lässt sich nicht abstrakt generell feststellen. Die durch die
Grundrechtsordnung zum Schutze des Eigentums und der Gesundheit gezogenen
Grenzen können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch
situationsbedingt nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls bei Lärmwerten von
mehr als 70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts überschritten sein.
126
So ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2000 - 4 VR 19.99 - Buchholz
407.4 § 17 FStrG Nr. 156 (S. 38) unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 28. Oktober
1998 - 11 A 3.98 - NVwZ 1999, 539.
127
Dabei ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bislang nur bei
128
Nachtwerten von mehr als 64/65 dB (A)
- vgl. das o.a. Urteil vom 28. Oktober 1998 (S. 541) -
129
bzw. von 68/69 dB (A)
130
- so die Fallgestaltung, die BVerwG, Urteil vom 12. April 2000 - 11 A 18.98 - NVwZ
2001, 82 (88) zu Grunde lag -
131
ein Erreichen bzw. deutliches Überschreiten der Schwelle für
Gesundheitsbeeinträchtigungen ausdrücklich bejaht worden.
132
Gleichermaßen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die
enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle für Verkehrsimmissionen auf Grund einer
wertenden Beurteilung innerhalb eines gewissen Spektrums von Möglichkeiten im
Rahmen tatrichterlicher Würdigung des Einzelfalls in Wohngebieten bei Werten von 70
bis 75 dB (A) tagsüber und von 60 bis 65 dB (A) nachts anzusetzen.
133
So: BGH, Urteil vom 25. März 1993 - III ZR 60/91 - BGHZ 122, 76 (81) mit weiteren
Nachweisen.
134
Gemessen an diesen Maßstäben hat die Antragsgegnerin zutreffend im
Planaufstellungsverfahren eine Summenpegelbetrachtung der gesamten
Straßenverkehrsimmissionen des hier betroffenen Raums vorgenommen. Wenn sie
dabei auf Grund der im Lärmgutachten gewonnenen Erkenntnisse bei den hier
prognostizierten, auf Blatt 10 des Lärmgutachtens dargelegten Gesamtwerten von
maximal 70,7 dB (A) tags und 61,4 dB (A) nachts - die noch höheren Werte am
Immissionspunkt 5 sind deshalb nicht relevant, weil es sich dabei um die Kreissporthalle
handelt, die bestimmungsgemäß nicht zum Wohnen bestimmt ist - davon ausgegangen
ist, dass in der gegebenen Situation die absolute Schwelle für Gesundheitsgefahren
oder Eingriffe in die Substanz des Eigentums noch nicht überschritten ist, unterliegt das
keinen durchgreifenden Bedenken, die einer Ausweisung der neuen Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung entgegenstünden.
135
Fehlerfrei konnte die Antragsgegnerin darauf abstellen, dass nach den im Gutachten
prognostizierten Werten die Gesamtbelastung einschließlich der Auswirkungen der HTS
sich auf Grund der Reduzierungen des Verkehrsaufkommens namentlich der G. Straße
und der G. bach nicht erhöhen und weitgehend sogar reduzieren wird. Hinzu kommt,
dass die Zusatzbelastungen durch die neuen Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung mit ihren absoluten Werten von maximal um 55 dB (A) am Tag so
deutlich unter der Gesamtbelastung liegen, dass letztlich jedenfalls rechnerisch keine
nennenswert ins Gewicht fallende Erhöhung der Gesamtbelastung eintritt. So führt der
hier gegebene Unterschied von rd. 15 dB (A) bei der Summation zweier Lärmpegel nach
den einschlägigen technischen Regeln lediglich dazu, dass der höhere Pegel - hier der
Pegel der Vorbelastung - um allenfalls 0,1 dB (A) erhöht wird.
136
Vgl. hierzu die grafische Darstellung bei Müller, Technische Akustik im
Immissionsschutz - Grundlagen und Begriffe, in Lärmschutz in der Praxis,
München/Wien 1986, S. 28 (oben).
137
Weiter kommt hinzu, dass das relativ geringe Überschreiten des unteren Bereichs der
138
genannten Marge, innerhalb der von absolut nicht mehr hinnehmbaren
Lärmbelastungen auszugehen ist, hier Wohnnutzungen trifft, die im Wesentlichen
ohnehin bereits seit alters her außerordentlich hohen Belastungen des Straßenverkehrs
- etwa der G. Straße und der G. bach - ausgesetzt sind und die weiteren Belastungen
durch die HTS, die sie jedenfalls gegenüber dem in der Vergangenheit weitgehend
unmittelbar einwirkenden Schienenverkehrslärm der umfangreichen Bahnanlagen in
gewissem Umfang abschirmt, hinzunehmen haben. Schließlich kann nicht
unberücksichtigt bleiben, dass die betroffene Wohnnutzung in den Bereichen, die den
neuen Verkehrsanlagen besonderer Zweckbestimmung zugewandt sind, gleichfalls
schon immer ersichtlich keine besonders schützenswerten Außenwohnbereiche
aufwies, sodass bei entsprechendem passivem Schallschutz, wie er jedenfalls für die
Bebauung an der E. straße nunmehr für (Neu-)Errichtungen und Modernisierungen auch
ausdrücklich vorgesehen ist, jedenfalls ein weitgehend störungsfreies Wohnen im
Gebäude sichergestellt werden kann.
Zu den insoweit maßgeblichen Innenpegeln von 40 dB (A) an Tag bzw. 30 dB (A) in der
Nacht vgl.: BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1995 - 4 NB 30.94 - BRS 57 Nr. 2.
139
Die Verwertung der angeführten prognostizierten Abschätzungen im Lärmgutachten war
entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht sachwidrig. Diese Einschätzungen
und die ihnen zu Grunde liegenden Ermittlungen werden vielmehr im Wesentlichen den
Anforderungen an eine sachgerechte Prognose gerecht. Soweit sie gewisse Unschärfen
aufweisen, lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass diese auf das Ergebnis von
Einfluss gewesen sein können.
140
Welche Anforderungen an eine sachgerechte Prognose zu stellen sind, ist seit langem
höchstrichterlich geklärt. Hiernach ist hinsichtlich einer Prognose vorauszusetzen, aber
auch ausreichend, dass sie in einer der Materie angemessenen und methodisch
einwandfreien Weise erarbeitet worden ist. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist
daher die Frage, ob die der Planungsentscheidung zugundeliegende Prognose den an
sie zu stellenden Anforderungen genügt, nicht aber, ob die Prognose durch die spätere
tatsächliche Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt ist.
141
Vgl.: BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 - BRS 33 Nr. 1.
142
Hiervon ausgehend konnte der RWTÜV F. fehlerfrei die ihm von der Antragsgegnerin
übermittelten, in Tabelle 1 auf Seite 17 des Lärmgutachtens wiedergegebenen
Belastungswerte der hier relevanten Straßen ansetzen. Der Einwand des Antragstellers,
die Objektivität der Angaben müsse bezweifelt werden (Seite 9 der Antragsschrift) ist
unsubstantiiert. Angesichts der von der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der
Umstrukturierung der Verkehrsströme durch die HTS beabsichtigten weitgehenden
Unterbindung des Individualverkehrs über die I. sowie der weiteren auf Seite 6 der
Planbegründung angesprochenen (Umbau-)Maßnahmen erscheint auch die
angenommene Gesamtreduzierung der Verkehrsaufkommen auf der G. Straße, der G.
bach und der I. in Bereichen um 50 % hinreichend plausibel, um Grundlage der
prognostischen Abschätzungen sein zu können.
143
Ausgehend von diesen Belastungswerten und den weiteren, dem
Berechnungsverfahren nach der RLS 90 entsprechenden Einsatzgrößen konnten die
Emissionspegel der betrachteten Straßen sachgerechterweise nach der RLS 90
ermittelt werden (Seite 7 des Gutachtens). Ob der Einwand des Antragstellers zutrifft, bei
144
der G. bach hätte ein Korrekturwert wegen einer Längsneigung von mehr als 5 %
angesetzt werden müssen (Seite 9 der Antragsbegründung), kann letztlich dahinstehen.
Der vom Antragsteller für erforderlich angesehene Ansatz eines Korrekturwerts von +
0,6 dB (A) bei dieser einen - ohnehin nicht am höchsten belasteten - Straße hätte
erkennbar keine relevante Auswirkungen auf die hier in Rede stehende
Gesamtbelastung gehabt, die immerhin aus vier hohen Grundwerten (Emissionspegeln)
in Bereichen von weit mehr als 60 dB (A) am Tag bzw. weit mehr als 50 dB (A) in der
Nacht zu bilden war (vgl. Seite 8 des Lärmgutachtens).
Nicht zu beanstanden sind auch die auf den Seiten 8/9 sowie 20 des Lärmgutachtens
dargelegten Details, mit denen der Busbereitstellungsplatz berücksichtigt worden ist.
Namentlich der Ansatz von insgesamt rd. 45 Fahrbewegungen stündlich am Tage - d.h.
im Durchschnitt nahezu jede Minute eine Fahrbewegung - erscheint durchaus plausibel.
Angesichts der mit Blick auf die bereits angesprochene planerische Zurückhaltung
zulässigerweise noch nicht abgeschlossenen Detailplanungen konnte der Gutachter
sachgerechterweise das seinerzeit aktuelle Nutzungskonzept zugrundelegen, das auch
eine Belastung in der Nacht mit einem Beginn der Nutzung bereits vor 6.00 Uhr zu
Grunde legt.
145
Dem Einwand des Antragstellers, bei den Ermittlungen sei zu Unrecht eine Höhe der
Lärmschutzwand an der HTS von bis zu 4,5 m berücksichtigt worden, liegt die überholte
Fassung der Nr. 9 des planfestgestellten Bauwerksverzeichnisses zu Grunde, die noch
eine Höhe der Lärmschutzwand bis zu 3,5 m vorgab. Diese Regelung ist durch Nr. 9a
des Deckblatts 1 zum Bauwerksverzeichnis (Beiakte Heft 6) dahin korrigiert worden,
dass die an der Nordseite der HTS herzustellende Lärmschutzanlage eine Höhe bis zu
4,5 m über Gradiente der HTS erhalten soll.
146
Dass die auf Seiten 9/10 des Gutachtens näher umschriebene Ausbreitungsrechnung,
die auf Grund eines digitalisierten Übersichtsplans im Maßstab von 1:2.500 erfolgte,
methodisch fehlerhaft wäre, lässt sich gleichfalls nicht feststellen. Dem Einwand des
Antragstellers, Reflektionen an der Unterkante des Brückenbauwerks der HTS seien
nicht berücksichtigt worden, ist die Antragsgegnerin auf Seite 5 ihrer Antragserwiderung
vom 28. Februar 2000 (Blatt 37 der Gerichtsakte) unter Hinweis auf die dem
Lärmgutachten zu Grunde liegenden digitalisierten Unterlagen konkret begegnet. Dem
ist der Antragsteller in seiner Replik vom 9. April 2001, mit der er sich eingehend auch
mit den Ausführungen in der Antragserwiderung auseinander setzt, nicht mehr konkret
entgegengetreten. Im Übrigen ist für die Sachgerechtheit der Prognose entscheidend
darauf abzustellen, dass die Ausbreitungsrechnung unter Berücksichtigung der im
Gutachten ausdrücklich erwähnten Vorgaben der RLS 90 und damit nach Maßgabe des
einschlägigen fachtechnischen Verfahrens erstellt wurde.
147
Soweit der Antragsteller schließlich die Nichtberücksichtigung der auf Seite 10 der
Antragsschrift aufgelisteten weiteren Schallquellen bemängelt, folgt auch hieraus kein
relevanter Mangel der prognostischen Abschätzung des RWTÜV F. .
148
Bereits hinsichtlich des Busbereitstellungsplatzes hat sich nach den Ermittlungen des
Lärmgutachtens keine relevante Auswirkung auf den prognostizierten Gesamtpegel
ergeben. Selbst an dem Immissionspunkt IP 2, der dem Busbereitstellungsplatz am
nächsten gelegen ist, liegt die aus den Bildern 12 und 13 (Seiten 29/30 des
Lärmgutachtens) ablesbare Belastung durch den Busbereitstellungsplatz sowohl am
Tag als auch in der Nacht um etwa 15 dB (A) niedriger als die prognostizierte
149
Gesamtbelastung durch die Straßen (vgl. Seite 10 des Lärmgutachtens). Angesichts
dessen kann der vom Busbereitstellungsplatz ausgehende Lärm, wie bereits
angesprochen, ersichtlich keine rechnerisch relevante Erhöhung des Gesamtpegels
mehr bewirken. Da auch an den übrigen Immissionspunkten die prognostizierte
Gesamtbelastung durch die Straßen, wie dargelegt, in Bereichen um 70 dB (A) am Tag
bzw. 60 bis 65 dB (A) in der Nacht liegt, wären zusätzliche Schallquellen allenfalls dann
näher zu betrachten gewesen, wenn nahe gelegen hätte, dass sie jedenfalls
Belastungen hervorrufen können, die mit Werten von mindestens 55 dB (A) am Tag bzw.
45 dB (A) in der Nacht allenfalls ca. 15 oder noch weniger dB (A) unter den
Gesamtbelastungen durch die Straßen liegen und deshalb ggf. zu einer relevanten
Erhöhung des Gesamtpegels beitragen können. Hiervon musste bei der Prognose des
RWTÜV F. jedoch nicht ausgegangen werden. Nichts anderes gilt aus den bereits
angesprochenen Gründen auch für die öffentliche Parkfläche unter der HTS zwischen
der K. und der Kreissporthalle sowie die weiteren Lärmquellen, deren fehlende
Berücksichtigung der Antragsteller bemängelt.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Antragsgegnerin nach den letztlich
nicht zu beanstandenden prognostischen Ermittlungen im Lärmgutachten vom 7. April
1997 sachgerechterweise davon ausgehen konnte, die im Plan festgesetzten
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung - Busbereitstellungsplatz und
öffentliche Parkfläche - würden keine nennenswert ins Gewicht fallende Erhöhung der
Gesamtbelastung durch Kfz-Geräusche bewirken. Sie konnte deshalb die Festsetzung
dieser Verkehrsflächen auch unter Berücksichtigung der hohen Gesamtbelastung des
betroffenen Raums als noch vertretbar ansehen, zumal sie zugleich davon ausgehen
konnte, dass jedenfalls in weiten Bereichen des betroffenen Umfelds die
Gesamtbelastung sogar etwas zurückgehen würde.
150
zu b): Bei der Überplanung der Wohnbebauung an der E. straße stand der Rat der
Antragsgegnerin vor der Frage, ob er angesichts der hohen Lärmbelastung die
Wohnnutzung überhaupt planerisch festschreiben konnte. Insoweit hat er zutreffend
erkannt, dass die für Neuplanungen einschlägigen Orientierungswerte der DIN 18005 -
sowohl für allgemeine Wohngebiete als auch für Mischgebiete - deutlich überschritten
werden. Dies war für ihn, wie bereits dargelegt, mit Blick auf die Umgebungstruktur
sachgerechterweise Anlass, auch die Zulassung stärkerer Entwicklungsmöglichkeiten
für gewerbliche Nutzungen in den Blick und von einer reinen oder allgemeinen
Wohngebietsausweisung Abstand zu nehmen. Zusätzlich hat er sich dazu entschieden,
der erheblichen Lärmbelastung für die Fälle der Neubebauung oder Modernisierung
durch die in den textlichen Festsetzungen getroffenen Regelungen zum passiven
Lärmschutz Rechnung zu tragen und den Bereich als jedenfalls auch zu Wohnzwecken
nutzbares Mischgebiet auszuweisen. Auch dies ist letztlich nicht zu beanstanden.
151
Zwar liegen die schon angesprochenen sachgerechterweise prognostizierten
Gesamtbelastungen der zu Wohnzwecken genutzten Bebauung an der E. straße (IP 3
und IP 4) mit Größen bis 70,7 dB (A) am Tag und bis 61,4 dB (A) in der Nacht innerhalb
der bereits angesprochenen Marge, bei der sich die Frage stellt, ob in einem solchen
Dauergeräuschmilieu Wohnen städtebaulich überhaupt noch vertretbar ist. Die
Akzeptanz der genannten Werte unterliegt in der hier gegebenen Situation aus den
bereits angesprochenen Gründen jedoch keinen Bedenken. Auch insoweit ist
maßgeblich, dass die vom Plangeber vorgefundene Lärmbelastung - einschließlich der
durch die Planfeststellung der HTS bindend vorgegebenen Zusatzbelastung - nach der
sachgerechten Prognose nicht erhöht sowie im Hinblick auf die von der G. bach
152
ausgehenden Belastungen sogar deutlich vermindert wird.
2.) Zum Schutz vor Schadstoffimmissionen:
153
Die Antragsgegnerin konnte sich insoweit auf die umfangreichen Ermittlungen in dem
Gutachten des RWTÜV F. vom 20. Mai 1997 - "Schadstoffgutachten" - stützen, das
gleichfalls den genannten Anforderungen an eine sachgerechte Prognose gerecht wird.
154
Die Angriffe des Antragstellers gegen die Qualifizierung des Gutachtenverfassers sowie
die fehlende Nachvollziehbarkeit der Ermittlungen liegen neben der Sache bzw. sind
unsubstantiiert. So konnte der Gutachter insbesondere auch bei der
Schadstoffbetrachtung die ihm von der Antragsgegnerin übermittelten Belastungswerte
der hier relevanten Straßen ansetzen.
155
Die Beschränkung der Betrachtung auf die Schadstoffe Benzol, Ruß und NO2 entspricht
dem Ansatz der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immmissionsschutzgesetzes vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1962 - 23. BImSchV)
und ist schon deshalb nicht zu beanstanden. Im Übrigen wurde diesem Einwand durch
die in der Stellungnahme des RWTÜV F. vom 9. September 1999 (Blatt 42 ff der
Gerichtsakte) angeführten Erwägungen zutreffend begegnet.
156
Die Ausbreitungsrechnung erfolgte gleichfalls auf einer digitalisierten Grundlage, der,
wie auf Blatt 46 der Gerichtsakte näher ausgeführt ist, die konkret vor Ort ermittelten
Gebäudegeometrien zu Grunde lagen.
157
Mit dem im Tatbestand wiedergegebenen Ergebnis - keine Überschreitung der Werte
der 23. BImSchV und ersichtlich keine relevante Auswirkung des
Busbereitstellungsplatzes (zugleich Mitberücksichtigung der öffentlichen Parkfläche
gem. Ausführungen auf Blatt 48 der Gerichtsakte) - ist das Gutachten nicht zu
beanstanden.
158
Hinsichtlich der Gesamtbelastung ging es auch hier im Wesentlichen um die Frage, ob
in dem gegebenen Belastungsniveau Wohnen noch abgesichert werden kann. Das ist
zu bejahen, wenn die Werte der 23. BImSchV nicht erreicht werden. So legt § 2 der 23.
BImSchV ausdrücklich fest, dass Maßnahmen zur Verminderung oder zur Vermeidung
des Entstehens schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu prüfen
sind, wenn eine Überschreitung der nachfolgenden Konzentrationswerte festgestellt
wird. Genau dies ist nach der prognostischen Einschätzung im Schadstoffgutachten
jedoch nicht zu erwarten. So ist auf Seite 15 des Schadstoffgutachtens näher
ausgeführt, dass beim Ist-Zustand Überschreitungen nur in hier nicht interessierenden
Bereichen (IP 2 an der G. bach und IP 6 an der G. Straße) auftreten, die bei Realisierung
der von der Antragsgegnerin vorgesehenen Maßnahmen jedoch auf unter der 23.
BImSchV liegende Werte reduziert werden können. Für die hier interessierende
Bebauung an der E. straße (IP 3 und IP 4) wurden hingegen keine Überschreitungen -
weder beim Ist-Zustand noch bei der Prognose - ermittelt.
159
Hinsichtlich der vom strittigen Bebauungsplan vorgegebenen zusätzlichen Belastungen
(Busbereitstellungsplatz und Parkplatz) ist im Gutachten - erläutert durch die
Stellungnahme auf Blatt 42 ff der Gerichtsakte - schließlich plausibel näher dargelegt,
dass an schützenswerter Bebauung keine relevanten Auswirkungen (Erhöhungen) zu
erwarten sind.
160
Zusammenfassend bleibt zum Immissionsschutz festzuhalten, dass der Rat der
Antragsgegnerin zutreffend davon ausgehen konnte, dass die sachgerechterweise
prognostisch zu erwartenden Immissionsbelastungen hinsichtlich des Verkehrslärms
wie auch hinsichtlich der durch Kraftfahrzeugverkehr bedingten Schadstoffe weder unter
dem Aspekt einer relevanten Erhöhung noch unter dem Aspekt einer kritisch zu
wertenden Gesamtbelastung seiner Entscheidung, die neuen Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung festzusetzen und den Bereich an der E. straße als ein
auch zu Wohnzwecken nutzbares Mischgebiet auszuweisen, entgegenstanden.
161
Dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in einem Ausmaß
verkannt worden wären, dass der Plan deshalb wegen eines gravierenden
Abwägungsmangels zusätzlich zu dem bereits bejahten Mangel unwirksam wäre, ist
gleichfalls nicht erkennbar.
162
Das Integritätsinteresse von Natur und Landschaft ist hinreichend berücksichtigt worden.
Insoweit konnte die Antragsgegnerin, ohne dass es auf eine in allen Details exakte
Ermittlung der vorhandenen natürlichen Gegebenheiten (genaue Zahl der vorhandenen
Bäume, exakter Umfang der tatsächlich noch nicht versiegelten Flächen) ankäme,
zutreffend davon ausgehen, dass die Bereiche unter der HTS ohnehin nicht naturnah
genutzt werden können. Die Bereiche neben der HTS waren nach dem vom Plangeber
vorgefundenen Zustand im Übrigen weitgehend bereits bebaut und teilweise auch für
Stellplätze genutzt. Die Antragsgegnerin konnte sie daher mit den hier in Rede
stehenden Nutzungen überplanen, ohne das Integritätsinteresse von Natur und
Landschaft in unvertretbarer Weise zurückzusetzen.
163
Ob auch das Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft abwägungsgerecht
berücksichtigt worden ist, bedarf keiner weiteren Vertiefung. Da die Antragsgegnerin die
in der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung vorgesehenen, tatsächlich noch nicht
realisierten Anpflanzungen nicht - wie dargelegt - mit anderweitigen Nutzungen
überplanen durfte, stellt sich die vom Antragsteller aufgeworfene Frage nicht, ob der für
diese Überplanungen von der Antragsgegnerin vorgesehene Ausgleich sachgerecht
ermittelt und ordnungsgemäß festgelegt worden ist. Der weiter gehenden Frage, ob die
Festsetzungen des Plans im Übrigen überhaupt einen Ausgleichsbedarf auslösen, wird
die Antragsgegnerin bei der ohnehin anstehenden Behebung des Mangels des Plans
unter Berücksichtigung der dann maßgeblichen Regelungen der fernstraßenrechtlichen
Planfeststellung nachzugehen haben.
164
Schließlich unterliegt auch die vom Antragsteller beanstandete planerische Sicherung
des vorhandenen Baumes auf dem Grundstück G. bach 9 (Flurstück 174) keinen
Bedenken. Die besondere Dimension und Bedeutung dieses Baumes bestätigt der
Antragsteller durch seinen eigenen Vortrag. Wenn die Antragsgegnerin diesen
außerordentlich markanten Baum über die Regelungen der Baumschutzsatzung hinaus
individuell unter Schutz gestellt hat, hat sie letztlich nur das nachvollzogen, was durch
die vorhandenen Gegebenheiten ohnehin bereits vorgezeichnet war. Dass die
Antragsgegnerin die individuellen Schutzausweisungen auf die an der G. bach
vorhandenen drei markanten Bäume beschränkt hat, unterliegt keinen Bedenken, da im
Bereich entlang der HTS - abgesehen von den durch die Bebauungsplanung der
Antragsgegnerin unberührt bleibenden Regelungen der Nr. 56 des planfestgestellten
Bauwerksverzeichnisses - die konkrete Ausgestaltung der Flächen planerisch noch
nicht abgeschlossen war.
165
Der nach alledem zu bejahende Mangel der Unvereinbarkeit der Festsetzungen des
strittigen Bebauungsplans mit den bei seinem Inkraftsetzen geltenden Regelungen der
fernstraßenrechtlichen Planfeststellung für die HTS bezieht sich zwar nur auf bestimmte
räumlich abgegrenzte Bereiche des Plans. Gleichwohl kann daraus nicht eine räumlich
begrenzte Unwirksamkeit des Bebauungsplans im Sinne seiner Teilnichtigkeit bzw.
Teilunwirksamkeit hergeleitet werden, weil diese Flächen sich nicht aus dem gesamten
Regelungsgeflecht des Bebauungsplans herauslösen lassen, ohne zugleich die
Wirksamkeit auch der für die weiteren Flächen getroffenen Festsetzungen in Frage zu
stellen.
166
Dieser Mangel ist jedoch im ergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB heilbar. Ein
solches ergänzendes Verfahren kommt in Betracht, wenn der Mangel nicht die
Grundzüge der Planung berührt oder der Fehler nicht so schwer wiegt, dass er den Kern
der Abwägung betrifft.
167
Vgl.: BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 CN 7.97 - BRS 60 Nr. 52, Beschluss vom
10. November 1998 - 4 BN 45.98 - BRS 60 Nr. 53 und Beschluss vom 25. Mai 2000 - 4
BN 17.00 - BRS 63 Nr. 225.
168
Das ist hier der Fall. Der Mangel besteht lediglich darin, dass die Antragsgegnerin
rechtsirrig davon ausgegangen ist, sie könne durch ihren Bebauungsplan die
fernstraßenrechtliche Planfeststellung für die HTS inhaltlich modifizieren. Er ist, wie im
Übrigen auch bereits in Angriff genommen worden ist, ohne weiteres behebbar, wenn
die fernstraßenrechtliche Planfeststellung durch Änderungs-Planfeststellung - ggf. auch
durch Änderungs-Plangenehmigung - einen Inhalt erhalten hat, mit dem die
planerischen Zielsetzungen der Antragsgegnerin vereinbar sind, und die
Antragsgegnerin an ihrem Plan unter Berücksichtigung der neuen Sachlage festhält.
169
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs.1 Satz 3 VwGO.
170
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 - 4 BN 7.02 - ZfBR 2002, 492 (493).
171
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m.
§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
172
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
173