Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.03.2005

OVG NRW: wissenschaft und forschung, lehrer, erlass, schule, willkürverbot, bistum, angestelltenverhältnis, ernennung, verfügung, gymnasium

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 4047/03
14.03.2005
Oberverwaltungsgericht NRW
6. Senat
Beschluss
6 A 4047/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 3959/02
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,-- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger geltend gemachten
Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
greifen nicht durch.
Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf
Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 17. Septem-ber 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom
9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober
1998 - 18 B 69/98 -.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe
darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Der Kläger besitzt die Befähigung für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II. Nach
der Ablegung der Zweiten Staatsprüfung arbeitete er seit dem 00.00.1994 als Lehrer im
Angestelltenverhältnis (Vergütungsgruppe IIa BAT) für das Bistum N. ; er unterrichtete an
einem kirchlichen Gymnasium. Mit Wirkung vom 00.00.1998 wurde er unter Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer z. A. (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) und unter
Verkürzung der Probezeit mit Wirkung vom 00.00.1999 unter Verleihung der Eigenschaft
eines Beamten auf Lebenszeit zum Lehrer ernannt. Er unterrichtete im öffentlichen
Schuldienst an einer Gesamtschule. Im 00.2001 beantragte er unter Hinweis darauf, dass
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er seit dem 00.00.1994 ununterbrochen als Lehrer arbeite, ihn zum 00.00.2002 in die
Besoldungsgruppe A 13 BBesO (höherer Dienst) überzuleiten. Die Bezirksregierung E.
lehnte dies ab: Er unterfalle nicht der Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 des "Gesetzes zur Überleitung von
Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an
Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst)" vom 19.
Dezember 2001, GV. NRW. 2001, S. 876, 882 (im Folgenden: Überleitungsgesetz). Er sei
nicht, wie die gesetzliche Regelung voraussetze, spätestens im Schuljahr 1996/97 in den
öffentlichen Schuldienst eingestellt worden. Bei Bewerbern aus dem Ersatzschuldienst wie
dem Kläger sei gemäß einem Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und
Forschung vom 14. Mai 2002 - 123-22/24-188/02 - eine Überleitung nur dann in Betracht
gekommen, wenn der Wechsel in den Landesdienst vor Beginn des Schuljahres 1997/98,
also vor dem 1. August 1997, erfolgt sei. Auch diese Voraussetzung erfülle der Kläger nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die auf eine Verpflichtung des beklagten Landes, den Kläger in
die Besoldungsgruppe A 13 BBesO (höherer Dienst) überzuleiten sowie ihn in eine
entsprechende Planstelle einzuweisen und zum Studienrat zu ernennen, gerichtete Klage
als unbegründet angesehen: Das beklagte Land sei zutreffend davon ausgegangen, dass
der Kläger nicht zu dem Personenkreis gehöre, für den Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2
Überleitungsgesetz die Überleitung in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst)
bestimme. Er sei nicht "spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden". Seine
Tätigkeit als Lehrer beim Bistum N. reiche insoweit nicht aus. Es spreche bereits viel dafür,
dass unter "Einstellung" nur eine Ernennung unter Begründung eines
Beamtenverhältnisses zu verstehen sei. Eine Einstellung in den Ersatzschuldienst sei auch
nicht aufgrund besonderer Vorschriften der Begründung eines Beamtenverhältnisses
gleichzusetzen. Die Klage habe aber auch dann keinen Erfolg, wenn gemäß dem o.a.
ministeriellen Erlass vom 14. Mai 2002 und einem weiteren Erlass des Ministeriums für
Schule, Wissenschaft und Forschung vom 20. Dezember 2001 - 123-22/24-191/01 - eine
Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, selbst bei befristetem Arbeitsvertrag, als
ausreichend für eine "Einstellung" angesehen würde. Selbst dann wäre zentrale
Voraussetzung die Einstellung beim Land Nordrhein- Westfalen. Daran habe es beim
Kläger bis zu dem im Überleitungsgesetz genannten Zeitpunkt gefehlt. Der Kläger könne
seine Überleitung in den höheren Schuldienst auch nicht unabhängig von den
Voraussetzungen des Überleitungsgesetzes verlangen. Es könne dahinstehen, ob seiner
Auffassung zu folgen sei, er werde, nur weil er an einer Gesamtschule und nicht an einem
Gymnasium unterrichte, willkürlich gegenüber Gymnasiallehrern benachteiligt, für die nach
Nr. 2 Abs. 1 Nr. 1 Überleitungsgesetz die Einschränkung "... die spätestens im Schuljahr
1996/1997 eingestellt worden sind ..." nicht gelte. Wenn das Überleitungsgesetz gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoßen würde,
hätten die kraft Gesetzes zum 1. Januar 0000 vollzogenen Überleitungen in Planstellen des
höheren Dienstes keine Grundlage. Die Entscheidung, welche Konsequenzen daraus zu
ziehen seien, bleibe dem Gesetzgeber vorbehalten. Da freie Planstellen nicht zur
Verfügung stünden und das Gericht den Dienstherrn nicht verpflichten könne, weitere
Planstellen haushaltsrechtlich höherwertig einzustufen, sei es entgegen der Auffassung
des Klägers auch nicht möglich, einen - angenommenen - Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz hier "nach oben zu korrigieren".
Der Kläger macht geltend: Die Formulierung "... eingestellt worden sind ..." in Nr. 2 Abs. 1
Nr. 2 Überleitungsgesetz meine im Einklang mit dem ministeriellen Erlass vom 20.
Dezember 2001 generell die Einstellung in den Schuldienst, also auch im
Angestelltenverhältnis. Das Gesetz spreche auch nicht von einer Einstellung "in den
Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen". Letzteres dürfe entgegen den ministeriellen
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Erlassen vom 20. Dezember 2001 und 14. Mai 2002 nicht in das Gesetz hineininterpretiert
werden. Der Ersatzschuldienst sei dem öffentlichen Schuldienst gleichzusetzen. Es gehe
nicht an, dort als Lehrer geleistete Zeiten etwa bei der Besoldung und bei der Dauer der
Probezeit zu berücksichtigen, dies aber bei dem Zeitpunkt der Einstellung im Rahmen der
Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 Überleitungsgesetz nicht zu tun. In dem ministeriellen Erlass vom 14. Mai
2002 würden aus einem anderen Bundesland nach Nordrhein-Westfalen versetzte Lehrer
im Rahmen der Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 Überleitungsgesetz willkürlich benachteiligt, weil von
ihnen gefordert werde, dass sie vor Beginn des Schuljahres 1997/98 in den öffentlichen
Schuldienst des beklagten Landes gewechselt seien. Demzufolge sei es auch willkürlich,
in dem Erlass vom 14. Mai 2002 dasselbe von ehemaligen Ersatzschullehrern zu
verlangen. Auch sei es für den letzteren Personenkreis diskriminierend, insoweit mit nach
Nordrhein-Westfalen versetzten Lehrern "gleichgeschaltet" zu werden. Des weiteren
mache er nicht geltend, das Überleitungsgesetz sei insgesamt verfassungswidrig. Das
gelte nur für dessen einschränkende Regelung in Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2: "... die spätestens im
Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind". Diese Regelung sei wegen Verstoßes
gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG nichtig. Im übrigen gebe es auch noch
verfassungskonforme Auslegungen. Demzufolge gelte für ihn Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2
Überleitungsgesetz ohne diese Einschränkung. Wie sich aus der Heranziehung eines
Urteils des OVG NRW vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 - ergebe, sei dem Verstoß gegen
das Willkürverbot dadurch Rechnung zu tragen, dass er wie die unter Nr. 2 Abs. 1 Nr. 1
Überleitungsgesetz fallenden Lehrkräfte zu behandeln sei, für die das Gesetz die o.a.
Einschränkung bezüglich des Einstellungszeitpunkts nicht mache.
Dem ist nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass
der Kläger als Lehrkraft an einer Gesamtschule der Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit
den Befähigungen für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die
Sekundarstufe II der von ihm in Anspruch genommenen Überleitungsregelung der Nr. 2
Abs. 1 Nr. 2 Überleitungsgesetz nicht unterfällt. Er ist nicht "spätestens im Schuljahr
1996/1997 eingestellt" worden. Die Einstellung erfolgte erst danach mit Wirkung vom
00.00.1998, mit seiner Ernennung zum Lehrer z.A. unter Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Probe. Die Begründung seines vorangegangenen
Arbeitsverhältnisses mit dem Bistum N. zum 00.00.1994, also vor dem Ende des
Schuljahres 1996/97, bedeutete keine Einstellung im Sinne des Überleitungsgesetzes.
Der Senat versteht mit dem Verwaltungsgericht und mit dem Beklagten,
vgl. die erwähnten Erlasse des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom
20. Dezember 2001 und 14. Mai 2002,
den Passus in Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 Überleitungsgesetz "... die spätestens im Schuljahr
1996/1997 eingestellt worden sind" dahin, dass mit "eingestellt" der Eintritt in den
öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes gemeint ist. Der Passus bezieht sich auf
"Lehrkräfte (Bes. Gr. A 12 oder A 13 - gehobener Dienst -) an Gesamtschulen", also auf
Lehrkräfte im Bereich des öffentliches Schuldienstes des beklagten Landes. Damit ist, auch
ohne dass dies im Gesetzeswortlaut besonders zum Ausdruck gebracht worden ist, klar,
dass maßgebend für die Bestimmung des Zeitpunkts der Einstellung im Sinne der Nr. 2
Abs. 1 Nr. 2 Überleitungsgesetz der Eintritt in den öffentlichen Schuldienst des beklagten
Landes ist. Zwar hätte auch eine vorangehende Beschäftigung an einer Ersatzschule bei
der durch das Gesetz durchgeführten Überleitung von Lehrern im Gesamtschulbereich in
den höheren Schuldienst einbezogen werden können. Diese Lösung hat der Gesetzgeber
jedoch - aus den vom Beklagten im Zulassungsverfahren erläuterten Gründen für die
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Verteilung der mit dem Landeshaushalt 2002 zur Verfügung gestellten Planstellen - nicht
gewählt. Daran ändert nichts, dass der Kläger dies wegen der rechtlichen Ausgestaltung
der Ersatzschulen für diskriminierend und willkürlich hält.
Die Auffassung des Klägers, Nr. 2 Abs. 1 Nr. 2 Überleitungsgesetz sei ohne die
Einschränkung "... die spätestens im Schuljahr 1996/1997 eingestellt worden sind"
anzuwenden, da diese wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG
nichtig sei, geht fehl. In diesem Zusammenhang bedarf es nicht der Beantwortung der
Frage, ob die diesbezügliche Ungleichbehandlung von Lehrkräften an Gesamtschulen und
Lehrkräften an Gymnasien in den Nrn. 1 und 2 der Nr. 2 Abs. 1 Überleitungsgesetz auf
ausreichenden sachlichen Erwägungen des Gesetzgebers,
vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Juli 1977 - VI C 85.75 -,
Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1978, 69; OVG NRW, Beschluss vom 8. September
2004 - 6 A 2878/03 -,
beruht. Selbst wenn das nicht zu bejahen sein sollte, würde das nicht dazu führen, dass der
Kläger der gesetzlichen Überleitungsregelung unterfiele. Die von ihm verlangte
"Ausklammerung" eines Teils der gesetzlichen Regelung lässt sich mit seinem Argument,
dieser Teil sei wegen Verfassungswidrigkeit nichtig, nicht erreichen. Der Beklagte weist in
diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass der Gesetzgeber das
Überleitungsgesetz ohne die für Lehrkräfte an Gesamtschulen geltende Einschränkung
bezüglich des Zeitpunkts der Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des beklagten
Landes so nicht erlassen hätte. Eine schlichte "Streichung" dieser Einschränkung durch die
Gerichte würde einen unzulässigen Eingriff in die Kompetenzen des Gesetzgebers
bedeuten. Ihm bliebe vielmehr - unterstellt, das Überlei-tungsgesetz wäre (in der
ergangenen, die o.a. Einschränkung einschließenden Form) mit höherrangigem Recht
nicht vereinbar - vorbehalten, welche Konsequenzen er ziehen würde.
Vgl. hierzu den den Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten Beschluss des
Senats vom 28. Juni 2002 - 6 B 1101/02 -.
Falls dem Kläger darin zuzustimmen wäre, das Überleitungsgesetz verstoße, soweit es die
Überleitung der bezeichneten Lehrkräfte an Gesamtschulen vom Zeitpunkt ihrer Einstellung
abhängig mache, gegen höherrangiges Recht, hätte das lediglich zur Folge, dass die auf
dem Gesetz beruhenden, zum 1. Januar 2002 erfolgten Überleitungen und Einweisungen
in Planstellen des höheren Schuldienstes keine Grundlage hätten. Weitergehende
Konsequenzen in dem vom Kläger gewünschten Sinne hätte das, wie das
Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht. Etwas anderes folgt entgegen der
Auffassung des Klägers auch nicht aus dem von ihm herangezogenen Urteil des Senats
vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -, ZBR 2004, 63. Der dort einer teilzeitbeschäftigten
Beamtin zugesprochene Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung über die im nationalen Recht
getroffene Regelung hinaus beruhte auf einer unmittelbaren Geltung europäischen
Gemeinschaftsrechts; eine Anspruchsgrundlage war somit - anders als es hier bei einer
vom Kläger angenommenen Verfassungswidrigkeit des Überleitungsgesetzes der Fall
wäre - gegeben.
Besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die Rechtssache
nicht auf.
Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung
im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine
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Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchst- oder obergerichtlich
noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im erstrebten Berufungsverfahren zu
erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für
eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Diese grundsätzliche
Bedeutung muss durch Anführung einer konkreten, sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit
ergebenden Rechtsfrage und durch Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der
grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 1999 - 6 A 3391/99 -, unter Hinweis auf
BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 1998 - 2 B 114.98 -, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO,
m.w.N..
Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Soweit der
Kläger darauf verweist, der Rechtsstreit habe Bedeutung nicht nur für ihn, sondern auch für
andere Lehrer, wird damit bereits keine Rechtsfrage in dem bezeichneten Sinn
aufgeworfen. Zu den im Folgenden formulierten Rechtsfragen macht der Kläger lediglich
geltend, diese seien rechtsgrundsätzlich zu klären. Damit ist jedenfalls kein Grund
dargelegt, der die Anerkennung einer grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13
Abs. 1, Abs. 4 Satz 2, § 14 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30.
Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts
rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).