Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.07.2005

OVG NRW: einstellung des verfahrens, verdacht, ermessen, hauptsache, terrorismus, abklärung, datum, ausnahme, form

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 153/05
Datum:
01.07.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 153/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 3189/04
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Dezember
2004 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unwirksam.
Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden dem
Antragsteller auferlegt. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder
Beteiligte selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Nachdem die Beteiligten aufgrund der Ziffern 2. und 3. des übereinstimmend
angenommenen Vergleichsvorschlags des Gerichts vom 8. Juni 2005 das Verfahren in
der Hauptsache für erledigt erklärt und die Kostenentscheidung in das Ermessen des
Gerichts gestellt haben, hat das Gericht (gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch die Berichterstatterin) unter gleichzeitiger
Einstellung des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten zu
entscheiden, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstandes. Hier entspricht es billigem Ermessen, in Form der getroffenen
Kostenentscheidung den Antragsteller stärker als den Antragsgegner mit den Kosten
des Verfahrens beider Rechtszüge zu belasten, weil bis zum Abschluss des
außergerichtlichen Vergleichs mit den Erledigungserklärungen der Beteiligten am 30.
Juni 2005, an dem die Zustimmungserklärung des Prozessbevollmächtigten des
Antragstellers beim Gericht einging, nach summarischer Würdigung des Akteninhalts
aus den für die Unterbreitung des Vergleichsvorschlags vom 8. Juni 2005 angeführten
Gründen zwar letztlich nicht absehbar war, ob die Beschwerde Erfolg gehabt hätte, da
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das Ergebnis der am 8. April 2005 durchgeführten Sicherheitsbefragung des
Antragstellers nicht bekannt ist. Bis dahin sprachen aber überwiegende Gründe für eine
Zurückweisung der Beschwerde, da der Antragsteller als Vorsitzender eines Vereins
libanesischer Immigranten nach eigenen Angaben "Kontakte" zu in Deutschland
anwesenden Abgeordneten der "Hizb Allah" gehabt hat und nach den Ausführungen
des Verwaltungsgerichts zumindest ein begründeter Verdacht besteht, dass der
Antragsteller - entgegen seiner Behauptung - selbst der Hizb Allah angehört, die
ihrerseits im Verdacht steht, den internationalen Terrorismus zu unterstützen. Dass
dieser Verdacht nicht hinreichend ausgeräumt ist, zeigt bereits der Umstand, dass das
Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die Durchführung einer
Sicherheitsbefragung für erforderlich gehalten hat. Für eine eingehendere Prüfung der
Sach- und Rechtslage, insbesondere für eine Abklärung der vom Verwaltungsgericht
begründeten Verdachtsmomente, ist nach Erledigung der Hauptsache kein Raum mehr
ist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 des
Gerichtskostengesetzes.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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