Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.05.2010

OVG NRW (zweifel, kreis, festsetzung, richtigkeit, höhe, vorschrift, erlass, verwaltungsgericht, kirchhof, zulassung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 15/09
Datum:
20.05.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 15/09
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.916.698,87 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Kreisumlagebescheids des
Beklagten vom 29. Juni 2006. Die hiergegen erhobene Klage ist vom
Verwaltungsgericht abgewiesen worden.
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Der daraufhin von der Klägerin gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig,
hat in der Sache aber keinen Erfolg. Nach der Antragsbegründung bestehen weder
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, I.) noch weist sie besondere tatsächliche oder
rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; II.) noch lässt sich die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; III.).
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Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht
entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen
dargelegt. Nach zuletzt zitierter Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach
Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO
darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des "Darlegens"
verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr
im Sinne von "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" zu verstehen.
Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf
einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen
Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird.
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Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten
Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des
Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt
werden dürfen.
OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2008 15 A 3231/07 und vom
28. August 2008 15 A 1702/07 -.
5
I.) Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel
an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn
erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer
rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§
124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die
Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche
Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 -, vom 25.
September 2008 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 15 A 1791/07
und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 .
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Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass
konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus
ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt
werden.
8
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 - und vom 2.
November 1999 15 A 4406/99 -.
9
Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht ersichtlich.
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1.) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die
Haushaltssatzung des Beklagten für das Jahr 2006 sei in formell rechtmäßiger Weise
zustande gekommen.
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a) Die Zweifel der Klägerin daran, dass vorliegend die Anforderungen des § 55 Abs. 1
Satz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) bei der
Aufstellung des Entwurfs der dem Kreisumlagebescheid zugrunde liegenden
Haushaltssatzung beachtet worden sind, sind nicht begründet.
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Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 KrO NRW sind die kreisangehörigen Gemeinden bei der
Aufstellung des Entwurfs der Haushaltssatzung und ihrer Anlagen in geeigneter Weise
zu beteiligen. Der Klägerin ist zuzugeben, dass mit Blick auf den Wortlaut der Vorschrift
("bei der Aufstellung") und unter Berücksichtigung ihres Zwecks, der auf eine frühzeitige
Einbeziehung der Gemeinden in den der Festsetzung der Kreisumlage vorausgehenden
politischen Prozess gerichtet ist,
13
vgl. die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-
Drs. 11/4983, S. 32 (zu § 44),
14
eine Beteiligung der Gemeinden bereits im Vorfeld der Aufstellung der
Haushaltssatzung erforderlich ist. Denn nur so verbleibt der Gemeinde ausreichend
15
Gelegenheit, auf den Inhalt des Entwurfes der Haushaltssatzung Einfluss zu nehmen.
Die Klägerin geht jedoch fehl in der Annahme, dass eine frühzeitige Beteiligung in
diesem Sinne unterblieben ist. Im Gegenteil: Am 29. September 2005 erläuterten die
Mitarbeiter des Kreises den Kämmerern der kreisangehörigen Gemeinden in der
Kämmererkonferenz die Eckwerte des Haushalts 2006 und händigten ihnen ein
Eckpunktepapier aus. Bereits einen Tag zuvor war der geplante Haushalt in seinen
Schwerpunkten in der sog. Bürgermeisterrunde vorgetragen und erläutert worden. Der
Entwurf der Haushaltssatzung wurde dann aber erst am 17. Oktober 2005 in den
Kreistag eingebracht. Den Gemeinden standen somit – worauf auch das
Verwaltungsgericht zu Recht abgestellt hat – bereits vor Einbringung des
Haushaltsentwurfs hinreichende Informationen sowie ausreichend Zeit zur Verfügung,
um auf den Inhalt des Entwurfes Einfluss zu nehmen.
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b) Wenn die Klägerin im Weiteren einen Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW
geltend macht, weil ihr eine Äußerung zur konkreten Höhe der – später erhobenen –
Kreisumlage nicht möglich gewesen sei, die aufgrund veränderter Umlagegrundlagen
den bei Beschluss der Haushaltssatzung angenommenen Umlagebetrag überschritten
habe, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.
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Das ergibt sich schon daraus, dass § 55 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW eine Äußerung zur
Höhe der letztlich erhobenen Kreisumlage nicht vorsieht. Die Vorschrift verlangt allein,
den Gemeinden Gelegenheit zu geben, zu allen Inhalten der Haushaltssatzung und
ihren Anlagen, namentlich zur vorgesehenen Höhe des Umlagesatzes, Stellung zu
nehmen. Darüber hinaus übersieht die Klägerin, dass die von ihr geforderte Anhörung
im Verfahren gemäß § 55 Abs. 1 KrO NRW häufig auch gar nicht sinnvollerweise
erfolgen kann, weil die Höhe der Kreisumlage von der konkreten Bezifferung der
Umlagegrundlagen abhängt, die nicht selten erst nach dem Beschluss über die
Haushaltssatzung erfolgt bzw. erfolgen kann (etwa weil das fragliche
Gemeindefinanzierungsgesetz erst im Folgejahr in Kraft tritt).
18
c) Sofern die Klägerin darüber hinaus die Auffassung vertritt, der Beklagte habe mit der
von ihm letztlich geforderten Kreisumlage die Grundlagen der Beschlussfassung über
den Haushalt im Kreistag verlassen, weshalb dieser zum Erlass einer Nachtragssatzung
verpflichtet gewesen sei verbunden mit der Folge, dass im Rahmen des zugehörigen
Verfahrens über §§ 53 Abs. 1 KrO NRW, 81 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) eine Beteiligung der kreisangehörigen
Gemeinden nach § 55 KrO NRW hätte erfolgen müssen, führt auch dieses Vorbringen
nicht zur Zulassung der Berufung.
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Eine Verpflichtung zum Erlass einer Nachtragssatzung aufgrund der gestiegenen
Umlagegrundlagen bestand nicht. Der Beschluss einer Nachtragssatzung ist zwar
erforderlich, wenn der Kreisumlagesatz nach § 56 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 KrO NRW im
Laufe des Haushaltsjahres einer Änderung unterzogen werden soll.
20
Vgl. Kirchhof/Plückhahn, in: Held/Becker/Decker/
Kirchhof/Krämer/Wansleben (Hrsg.), Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-
Westfalen, Loseblattsammlung, Stand: Dezember 2005, § 56 KrO Anm. 2.3
21
Das war hier jedoch unstreitig nicht der Fall. Für eine Verpflichtung zum unverzüglichen
Erlass einer Nachtragssatzung gemäß §§ 53 Abs. 1 KrO NRW, 81 Abs. 2 GO NRW hat
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die Klägerin nichts Belastbares vorgetragen.
d) Ernstliche Richtigkeitszweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen auch
nicht etwa deshalb, weil – wie die Klägerin meint – ihr zwar zum ursprünglich
vorgesehenen Hebesatz von 53,69 %, nicht aber zum letztlich beschlossenen Hebesatz
von 52,62% Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei.
23
Die Klägerin hatte ausreichend Gelegenheit, ihre Kritik an dem Entwurf der
Haushaltssatzung zu artikulieren. Eine erneute Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem
im Ergebnis beschlossenen Hebesatz war ihr nicht einzuräumen. Dem in § 55 Abs. 1
KrO NRW geregelten Beteiligungsrechten der kreisangehörigen Gemeinden sind
Grenzen gesetzt. Das an den §§ 53 Abs. 1, 54, 55 KrO NRW in Verbindung mit § 80 GO
NRW auszurichtende Verfahren zum Erlass einer Haushaltssatzung nimmt bereits im
Grundsatz viel Zeit in Anspruch. Vor diesem Hintergrund darf es nicht durch neue
Anhörungen beliebig in die Länge gezogen werden können. Andernfalls besteht bei
Verzögerungen im Verfahrensablauf die Gefahr, dass die Haushaltssatzung bei Beginn
des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht ist und der Kreis den
Einschränkungen der vorläufigen Haushaltsführung nach § 53 Abs. 1 KrO NRW in
Verbindung mit § 82 GO NRW unterliegt. Davon ausgehend ist eine neuerliche
Anhörung der Gemeinden zum Umlagesatz jedenfalls dann nicht geboten, wenn – wie
hier – im Haushaltsaufstellungsverfahren von einer ursprünglich vorgesehenen
Erhöhung des Umlagesatzes abgesehen und der Umlagesatz - nicht zuletzt aufgrund
der Einwendungen der Gemeinden - auf das Vorjahresniveau zum Vorteil der
Gemeinden festgeschrieben wird.
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e) Soweit die Klägerin darüber hinaus die Auffassung vertritt, das Urteil des
Verwaltungsgerichts sei zumindest mit Blick auf § 55 Abs. 2 Satz 1 KrO NRW
ernstlichen Richtigkeitszweifeln ausgesetzt, weil dem Beschluss des Kreistags in seiner
Sitzung vom 19. Dezember 2005 ausweislich der Vorlage Nr. 20/119 vom 8. Dezember
2005 andere Informationen zugrunde gelegen hätten als dem Beteiligungsschreiben
des Beklagten vom 18. Oktober 2005, vermag auch dies die Zulassung der Berufung
nicht zu begründen. Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin,
dass sich aus der Natur des Ablaufs eines Verfahrens nach § 55 Abs. 1 KrO NRW in der
Regel zwangsläufig ergibt, dass dem Kreistag bei seiner Abwägung umfassendere
Informationen vorliegen als den Gemeinden im Beteiligungsverfahren.
25
f) Schließlich begründet auch die Rüge der Klägerin, ein Verstoß gegen § 55 KrO NRW
liege auch deshalb vor, weil es an einer abwägenden Berücksichtigung ihrer konkreten
Belange im Rahmen des Beteiligungsverfahrens fehle, keine ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
26
Die Anliegen der Klägerin sind in den Abwägungsprozess eingegangen. Dies wird
durch die Vorlage Nr. 20/119 vom 8. Dezember 2005 für die Kreistagssitzung vom 19.
Dezember 2005 und den an diesem Tag gefassten Beschluss über die
Haushaltssatzung hinreichend belegt. Denn der Vorlage lässt sich entnehmen, dass
letztlich mit Blick auf die seitens aller kreisangehörigen Gemeinden im
Beteiligungsverfahren nach § 55 Abs. 1 KrO NRW abgegebenen Stellungnahmen die
Kreisumlageerhöhung von etwa 5,9 Mio. Euro fallen gelassen und der Kreisumlagesatz
auf dem Niveau des Jahres 2005 gehalten werden sollte. Sodann nahm der Kreistag bei
seinem Beschluss über die Haushaltssatzung den Beschlussvorschlag der
Kreisverwaltung auf und setzte den Hebesatz entgegen der ursprünglichen Planung
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nicht auf 53,69 %, sondern auf 52,62 % und damit auf das Vorjahresniveau fest.
Dass ein den Anforderungen der KrO NRW genügender Abwägungsprozess
stattgefunden hat, wird dabei – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht dadurch in
Frage gestellt, dass der Kreistag bei der Festsetzung der Höhe des Kreisumlagesatzes
sein zugehöriges Prüfprogramm nicht an den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts für
das Saarland vom 29. August 2001 – 9 R 2/00 – und vom 19. Dezember 2001 – 9 R
5/00 – ausgerichtet haben soll. Die Klägerin verkennt, dass § 55 KrO NRW dem
Kreistag keine Vorgaben macht, wie er die inhaltliche Auseinandersetzung mit den
Stellungnahmen der kreisangehörigen Gemeinde konkret vorzunehmen hat. Daher
bestehen auch keine Bedenken, wenn die im Beteiligungsverfahren abgegebenen
Äußerungen der Gemeinden nach den wesentlichen Problemfeldern gegliedert und in
einer Stellungnahme bewertet werden.
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2.) Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehen auch in materieller Hinsicht keine
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts.
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a) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Auffassung der Klägerin, die Feststellung des
Verwaltungsgerichts, wonach sie der Festsetzung des Hebesatzes auf 52,62 % nicht mit
Erfolg entgegenhalten könne, dass der Beklagte es versäumt habe, zum Ausgleich des
Kreishaushalts andere Möglichkeiten als die Anhebung der Kreisumlage zu nutzen, sei
nicht belastbar. Das Gegenteil ist der Fall: Denn das Gesetz knüpft die Rechtmäßigkeit
der Kreisumlage allein an die Voraussetzung, dass die sonstigen Erträge des Kreises
ohne die Umlage die entstehenden Aufwendungen nicht decken, § 56 Abs. 1 KrO NRW.
Der in dieser Vorschrift festgelegte Grundsatz der nachrangigen Finanzierung verlangt
dabei von den Kreisen jedoch nicht, Einnahmen durch den Verkauf von Gegenständen
des Kreisvermögens zu erzielen.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1989 15 A 436/86 NWVBl. 1990,
121 ff.
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Die Regelung in § 56 Abs. 1 KrO NRW bürdet dem Kreis nicht die Verpflichtung auf,
wegen des Grundsatzes der nachrangigen Finanzierung die vorhandenen
Deckungsmittel bis zur Grenze des Möglichen auszuschöpfen.
32
Vgl. Kirchhof/Plückhahn, in: Held/Becker/Decker/
Kirchhof/Krämer/Wansleben (Hrsg.), Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-
Westfalen, Loseblattsammlung, Stand: Dezember 2005, § 56 KrO Anm. 3.1
33
Entscheidender Maßstab für die Kreisumlagesätze ist damit vor allem der Finanzbedarf
des Kreises (vgl. hierzu auch sogleich 2 b). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die
Umlage nicht zu einer (haushaltsplanmäßigen oder möglicherweise auch nur
tatsächlichen) Überschussbewirtschaftung führt.
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Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. August 1996 15 A 4171/93 -, NVwZ 1997,
251, und vom 22. Februar 2005 15 A 130/04 -, NWVBl. 2005, 431 f.
35
Für eine solche Überschussbewirtschaftung ist hier aber von der Klägerin nichts
vorgetragen.
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b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils weckt schließlich auch nicht die
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Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach auch unter Berücksichtigung der äußerst
angespannten Haushaltslage der Klägerin keine greifbaren Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass der durch die Mitglieder des Kreistags vor der Festsetzung des
Umlagehebesatzes für 2006 vorzunehmende Abwägungsprozess aus rechtlicher Sicht
hätte ergeben müssen, dass ein Hebesatz von höchstens 40,49 % zu wählen gewesen
wäre.
Eine Verpflichtung zur Wahl eines solchen Hebesatzes hat für den Kreistag auch mit
Blick auf die desolate Haushaltssituation der Klägerin ersichtlich nicht bestanden. Der
Kreistag war "lediglich" verpflichtet, die prekäre Haushaltslage der Klägerin in seine
Abwägung einzubeziehen und bei der Festsetzung des Hebesatzes zu berücksichtigen.
Darauf durfte sich der Kreistag aber nicht beschränken. Er hatte insbesondere auch die
Finanzsituation des Kreises sowie die der anderen kreisangehörigen Gemeinden in
seine Überlegungen einzustellen und dabei der gesetzlichen Verpflichtung Rechnung
zu tragen, dass die Kreisfinanzen gesund bleiben (§ 9 Satz 1 KrO NRW; vgl. dazu auch
sogleich). Davon ausgehend ist ein belastbarer rechtlicher Ansatzpunkt für die Ansicht
der Klägerin, die Abwägung habe vor dem Hintergrund ihrer Haushaltssituation zu dem
von ihr genannten Hebesatz führen müssen, der Abwägungsprozess sei also letztlich
auf Null reduziert gewesen, nicht erkennbar.
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c) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der
vorzunehmenden Abwägung auch nicht die Bedeutung des Rücksichtnahmegebots
nach § 9 Satz 2 KrO NRW verkannt. Dieses verpflichtete nicht zu einer niedrigeren
Festsetzung des Hebesatzes. § 9 Satz 2 KrO NRW bestimmt zwar, dass die Kreise auf
die wirtschaftlichen Kräfte u. a. der kreisangehörigen Gemeinden Rücksicht zu nehmen
haben. Daraus allerdings vorliegend einen Anspruch auf Absenkung des Hebesatzes
abzuleiten, griffe ersichtlich zu kurz. Denn die genannte Vorschrift steht im unmittelbaren
systematischen Zusammenhang mit § 9 Satz 1 KrO NRW, wonach die Kreise ihr
Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten haben, dass die Kreisfinanzen gesund
bleiben (vgl. oben). Davon ausgehend muss der Kreistag eine Abwägung der
Gesamtumstände einschließlich des eigenen Finanzbedarfs des Kreises vornehmen.
39
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 1997 8 N 1/96 -, NVwZ-RR 1998,
63, 65.
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Diese Abwägung kann aufgrund des kommunalpolitischen Beurteilungsspielraums nur
daraufhin überprüft werden, ob die angestellten Überlegungen wegen sachlicher
Unvertretbarkeit gegen das Willkürverbot verstoßen, was sich nur in extrem gelagerten
Fällen feststellen lassen wird.
41
Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 13. August 1998 23/94 -, NWVBl. 1996, 426;
OVG NRW, Urteil vom 27. März 1979 – XV A 340/78 -, OVGE 34, 87 ff.
42
Hierfür ist indes nichts ersichtlich. Denn nicht nur die Klägerin, sondern auch der über
keine nennenswerten sonstigen Einnahmequellen verfügende Kreis S. sah sich
einer schlechten finanziellen Lage ausgesetzt, was auch die Festsetzung des
Kreditrahmens in § 2 seiner Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2006 anschaulich
unterstreicht. Vor diesem Hintergrund war der Kreis auf eine Kreisumlage in einem
Umfang angewiesen, die ihn in die Lage versetzte, seine Aufgaben erfüllen zu können.
Dass die Abwägung des Kreistags sachlich nicht unvertretbar war, zeigt sich ferner
daran, dass er von der ursprünglich beabsichtigten Erhöhung des Kreisumlagesatzes
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von 52,62 % auf 53,69 % Abstand genommen hat, und zwar wie ausgeführt nach Lage
der Dinge aufgrund der von den kreisangehörigen Gemeinden im Beteiligungsverfahren
nach § 55 KrO vorgetragenen Einwände. Schließlich spricht gegen eine willkürliche
Entscheidung des Kreistags, dass der Klägerin nicht die für die Wahrnehmung ihrer
Selbstverwaltungsaufgaben erforderliche finanzielle Mindestausstattung entzogen
worden ist. Denn sie war im Jahr 2006 worauf das Verwaltungsgericht bereits
hingewiesen hat (vgl. UA, S. 33) augenscheinlich im Stande, entsprechende Aufgaben
zu erledigen.
II.) Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Berufung dann zuzulassen, wenn die
Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Solche
liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits auf Grund des Zulassungsvorbringens
bei summarischer Prüfung als offen erscheint.
44
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2008 15 A 1702/07 und vom 9.
September 2008 15 A 1791/07 .
45
Das ist nicht der Fall, wenn sich die in der Begründung des Zulassungsantrags
aufgeworfenen Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch im Rahmen des
Zulassungsverfahrens und seiner im Vergleich zum Berufungsverfahren geringeren
Überprüfungsdichte mit der erforderlichen Sicherheit beantworten lassen.
46
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2006 15 A 2884/06 -.
47
So liegt es ausweislich der Darlegungen zu Ziffer I. hier, so dass auch unter diesem
Gesichtspunkt eine Zulassung der Berufung ausscheidet.
48
III.) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die
Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dies hätte sie nur, wenn sie eine
bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwerfen würde, die sich in
dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen
Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfte,
oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwerfen würde, deren in der
Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige
Auswirkungen hat.
49
OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2007 15 A 1279/07 -.
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Diesen Anforderungen wird das Antragsvorbringen nicht gerecht. Die von der Klägerin
für klärungsbedürftig gehaltene Frage,
51
"ob nicht eine atypische Finanzsituation auf Seiten einer kreisangehörigen
Gemeinde den Kreis veranlassen muss, über seine sonst übliche
Kreisumlageverwaltungspraxis hinaus ein Beteiligungsverfahren
durchzuführen, das eine substantielle Mitwirkung der kreisangehörigen
Gemeinden gewährleistet, und eine – materiell-rechtlich einwandfreie –
Abwägungsentscheidung zu treffen, die insbesondere auch den neueren
Tendenzen – aus der saarländischen Judikatur folgend – entspricht,"
52
ist bereits deshalb nicht klärungsbedürftig, weil sie sich im Berufungsverfahren nicht
stellen würde. Der Kreis ist zu einem Beteiligungsverfahren verpflichtet, dass den
53
Anforderungen des § 55 KrO NRW entspricht. Dies ergibt sich aus dem Gesetz und
bedarf keiner Klärung im Berufungsverfahren. Ferner hat der Kreis selbstverständlich
eine "materiell-rechtliche einwandfreie Abwägungsentscheidung" zu treffen. Das folgt
bereits aus seiner allgemeinen Verpflichtung zu rechtmäßigem Handeln, konkretisiert
durch die Vorgaben der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Auch dieser
Aspekt bedarf keiner vertieften Aufarbeitung in einem Berufungsverfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 152 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den
Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.
54
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
55