Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.09.2008

OVG NRW: klagerücknahme, beendigung, wehr, gestaltungsspielraum, form, berechtigung, kostenregelung, gebühr, vertretung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 11 D 40/08.AK
Datum:
03.09.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 D 40/08.AK
Tenor:
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
Gründe:
1
I.
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Die Klägerin erhob zusammen mit einer weiteren Klägerin unter dem Aktenzeichen 11 D
31/08.AK vor dem Oberverwaltungsgericht Klage gegen einen fernstraßenrechtlichen
Planfeststellungsbeschluss. Nachdem sie ihre Klage zurückgenommen hatte, trennte
das Oberverwaltungsgericht ihr Verfahren ab, setzte es unter dem Aktenzeichen 11 D
40/08.AK fort und stellte es mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO ein.
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Mit ihrer Erinnerung wendet sich die Klägerin gegen die Entscheidung des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die Gerichtskosten wegen ihrer Klagerücknahme
nicht von dem Faktor 4,0 nach Nr. 5112 des Kostenverzeichnisses - Anlage 1 zu § 3
Abs. 2 GKG - (KV-GKG) auf den Faktor 2,0 nach Nr. 5113 KV- GKG zu ermäßigen. Sie
macht insbesondere geltend, dass es sich bei der ursprünglichen Klage unter dem
Aktenzeichen 11 D 31/08.AK um den Fall einer sog. subjektiven Klagehäufung
(Klägermehrheit) gehandelt habe und einem Kläger nicht das prozessuale Handeln
anderer Kläger zugerechnet werden könne.
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II.
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Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung bleibt erfolglos.
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Die Gebühr mit dem Satz 4,0 nach Nr. 5112 KV-GKG ermäßigt sich nur dann auf den
Satz 2,0 nach Nr. 5113 KV-GKG, wenn die Zurücknahme der Klage zur "Beendigung
des gesamten Verfahrens" geführt hat. Verfahren im Sinne dieser Gebührenregelung ist
die Klage unter dem Aktenzeichen 11 D 31/08.AK, welche die Klägerin bei gleicher
rechtsanwaltlicher Vertretung gemeinsam mit einer anderen Klägerin gegen den
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fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss erhoben hatte. Im Zeitpunkt ihrer
Klagerücknahme war die Klägerin aber noch Mitglied der unter dem Aktenzeichen 11 D
31/08.AK zusammengefassten Klägergemeinschaft. Dieses Verfahren ist durch die von
der Klägerin erklärte Klagerücknahme nicht im Sinne von Nr. 5113 KV-GKG insgesamt
beendet worden. Die Klagerücknahme ist im Verfahren 11 D 31/08.AK erfolgt, nicht im
Verfahren mit dem Aktenzeichen 11 D 40/08.AK, unter dem der Einstellungsbeschluss
vom ergangen ist. Die Vergabe eines neuen Aktenzeichens für den
Einstellungsbeschluss geschah aus verfahrenstechnischen Gründen und trug dem
Umstand Rechnung, dass das gesamte Verfahren 11 D 31/08.AK im Zeitpunkt der
Klagerücknahme der Klägerin noch nicht beendet war. Die Nr. 5113 KV-GKG ist daher
nicht einschlägig. Denn diese Kostenregelung ist dahin auszulegen, dass bei einer
Mehrheit von Klägern eine die Ermäßigung auslösende Beendigung "des gesamten
Verfahrens" nur dann eintritt, wenn alle Kläger einen der Ermäßigungstatbestände
erfüllen. Die vom Gesetzgeber mit der Gebührenermäßigung verfolgten Zwecke
verlieren ihre sachliche Berechtigung auch in solchen komplexen Klageverfahren nicht,
in denen sich eine Klägergemeinschaft gegen einen Planfeststellungsbeschluss für ein
Infrastrukturvorhaben (Bundesfernstraße) zur Wehr setzt. Die Verknüpfung der
Gebührenermäßigung mit einer Gesamtbeendigung des Verfahrens aufgrund eines
(oder mehrerer) der in KV-Nr. 5113 bezeichneten Beendigungstatbestände verlässt den
weiten Gestaltungsspielraum des Gebührengesetzgebers nicht.
Vgl. zu der inhaltsgleichen Regelung der Nr. 5115 KV-GKG: BVerwG, Beschluss vom
20. Mai 2008 - 4 KSt 1000.08 -, Langtext in juris, m. w. N.
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Die Vorteile der Degression in Form einer anteilig niedrigeren Kostenlast, als sie bei
einer Alleinklage zu tragen wären (vgl. § 36 Abs. 2 GKG), sind der Klägerin bereits zu
Gute gekommen, weil sie nur 5/10 der Kosten berechnet nach dem addierten Streitwert
(2 x 15.000,00 Euro = 30.000,00 Euro) anstelle der Kosten nach einem Einzelstreitwert
von 15.000,00 Euro zu zahlen hat.
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Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66
Abs. 8 GKG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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