Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 21.04.2006

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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 479/04
Datum:
21.04.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 479/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 572/02
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.000,00 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten
Zulassungsgründe liegen nicht vor.
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Die Begründung des Zulassungsantrags führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der
Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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Der Vorbringen der Kläger, das unter dem 24. Dezember 1990 (und damit vor der
Ausreise der Eltern der Klägerin zu 1.) für die Klägerin zu 1. durch Antragstellung
eingeleitete Verfahren auf Aufnahme als Aussiedlerin sei noch immer anhängig, weil
weder eine wirksame Rücknahme des Antrags noch eine erforderliche
Einstellungsentscheidung erfolgt sei, begründet keine ernstlichen Zweifel im oben
genannten Sinne.
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Es kann nicht davon ausgegangen werden, eine wirksame Rücknahme sei nicht erfolgt.
Der Senat teilt die tatsächliche - von den Klägern nicht angegriffene - Würdigung des
Verwaltungsgerichts, die Erklärung des Großvaters der Klägerin zu 1. in dem Schriftsatz
vom 27. Oktober 1993 sei als Rücknahmeerklärung zu werten. Er ist ferner davon
überzeugt, dass keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des
Verwaltungsgerichts bestehen, dass der Großvater der Klägerin zu 1. zur Abgabe dieser
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Erklärung bevollmächtigt war. Die Kläger zeigen nicht nachvollziehbar auf, dass und
aus welchen Gründen die ihm erteilte "Vollmacht für den Antrag auf Aufnahme als
Aussiedler" (sog. "rosa Vollmacht") nicht auch die Erklärung der Antragsrücknahme als
actus contrarius zur Antragstellung umfassen soll. Der überzeugenden Begründung des
Verwaltungsgerichts, die Vollmacht habe erkennbar zu allen Handlungen ermächtigt,
die im unmittelbaren Zusammenhang der Antragstellung als solcher stünden, haben die
Antragsteller lediglich den Hinweis auf den Beschluss des OVG NRW vom 20.
November 2002 - 14 B 2200/02 - entgegengesetzt. Der dort vertretenen, indes nicht mit
einer Begründung versehenen Auffassung, die rosa Vollmacht erstrecke sich allein auf
die Stellung eines Aufnahmeantrages und erlösche mit der Vornahme dieser
Rechtshandlung, hält der Senat für zweifelhaft. Diese Ansicht würde beispielsweise zu
dem erkennbar nicht gewollten Ergebnis führen, dass der Bevollmächtigte zur
Präzisierung erforderliche, in der Sache eine Umstellung oder Einschränkung
(Teilrücknahme) des einmal gestellten Antrages bedeutende Erklärungen nicht mit
Wirkung für die Vollmachtgeber abgeben könnte. Die Kläger haben ungeachtet dessen
zumindest nicht substantiiert dargelegt, dass die Rücknahmeerklärung nicht jedenfalls
nach sonstigen Grundsätzen für und gegen die Klägerin zu 1. Wirkung entfaltet hat.
Zunächst fehlt schon jede Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Klägerin zu 1. nicht
allein schon deshalb die Rücknahmeerklärung gegen sich gelten lassen muss, weil sie
den Rechtsschein einer solche Verfahrenshandlungen umfassenden Vollmacht
veranlasst hat. Für das Vorliegen einer Vollmacht nach den auch im
Verwaltungsverfahrensrecht geltenden Grundsätzen der sog. Duldungs- oder
Anscheinsvollmacht spricht vorliegend namentlich, dass der für die Klägerin zu 1.
Handelnde dem Bundesverwaltungsamt gegenüber nach der Antragstellung auf
entsprechende Nachfrage unter dem 31. Januar 1993 die Erklärung abgegeben hat,
dass die Antragstellung für die Klägerin zu 1. nach wie vor beabsichtigt, eine
Rücknahme also (derzeit) nicht gewollt sei. Außerdem lässt das Zulassungsvorbringen
auch substantiierte Ausführungen dazu vermissen, aus welchen Gründen in dem am 19.
Oktober 1995 von der Klägerin zu 1. gestellten neuen Aufnahmeantrag nicht eine auf
den Zeitpunkt der Antragsrücknahme zurückwirkende Genehmigung eines
vollmachtlosen Vertreterhandelns gesehen werden kann.
Vgl. insoweit den von den Klägern zitierten Beschluss des OVG NRW vom 20.
November 2002 - 14 B 2200/02 -.
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Ernstliche Zweifel im o. g. Sinne folgen auch nicht aus dem sinngemäßen Einwand der
Kläger, die Rücknahme habe (jedenfalls) deshalb (noch) keine Wirkung entfaltet, weil es
an einem erforderlichen förmlichen und bekanntzugebenden Einstellungsbescheid
fehle. Denn eine Antragsrücknahme führt im antragsgebundenen Verwaltungsverfahren
ohne weiteres zur Verfahrensbeendigung und wird nicht etwa erst nach einer Reaktion
der Behörde wirksam.
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Vgl. P. Stelkens/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 9 Rn. 188 f.
und § 22 Rn. 68, auch dazu, dass eine u. U. zweckmäßige Einstellungsmitteilung
keinen Verwaltungsakt darstellt; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 9 Rn. 36 und
§ 22 Rn. 71; Schwarz, in: Fehling/Kastner/Wahrendorf, Handkommentar
Verwaltungsrecht, 1. Aufl. 2006, VwVfG § 9 Rn. 74; vgl. ferner - zu § 69 Abs. 3 VwVfG -
Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 69 Rn. 18, wonach (sogar) im förmlichen
Verwaltungsverfahren eine Einstellungsverfügung weithin nicht für erforderlich gehalten
wird, in jedem Falle aber nur deklaratorischen Charakter hätte.
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Schließlich greift auch der Einwand der Kläger nicht durch, die Beklagte sei gehalten
gewesen, die Klägerin zu 1. vor Ableitung von Rechtsfolgen aus der Antragsrücknahme
über die weiteren Folgen zu belehren. Denn die Annahme einer solchen Pflicht zur
Belehrung erscheint hier fernliegend, weil die Klägerin zu 1. mit dem Schreiben vom 27.
Oktober 1993 eindeutig zum Ausdruck gebracht hatte, zumindest gegenwärtig nicht
mehr gemeinsam mit ihren Eltern aussiedeln zu wollen, und weil im Herbst 1993 auch
noch keine Entscheidung über den - erst etwa ein Jahr später beschiedenen -
Aufnahmeantrag der Eltern der Klägerin zu 1. vorlag.
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Mit Blick auf das Vorstehende weist die Sache auch nicht die behaupteten besonderen
tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.
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Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124
Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die mit der Begründung des Zulassungsantrages
aufgeführten Fragen werfen keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf, sondern
betreffen lediglich die Würdigung des Einzelfalles.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO bzw. stützt sich auf 162 Abs. 3
VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3
GKG a. F.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der
Streitwertfestsetzung - nach § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.
unanfechtbar.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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