Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.06.2007

OVG NRW: politische verfolgung, pauschal, stadt, sicherheit, zukunft, meinung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 1922/07.A
Datum:
28.06.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 1922/07.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 8 K 2305/06.A
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Der auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG)
gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die Darlegung des
Zulassungsgrundes nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4
AsylVfG genügt.
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Grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtssache nur,
wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die
bereits für die Vorinstanz entscheidungserheblich war, sich auch in dem erstrebten
Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und
Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie
eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende
Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige
Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in
dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht
überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt. Zur Darlegung der
Grundsatzbedeutung von Tatsachenfragen genügt es nicht, wenn lediglich Zweifel an
der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des erstinstanzlichen Urteils geäußert
werden oder lediglich behauptet wird, dass sich die entscheidungserheblichen
Tatsachen anders darstellen als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr
bedarf es der Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung
erheblichen und über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Tatsachen, etwa mit Blick auf
hierzu vorliegende gegensätzliche Stellungnahmen von Sachverständigen oder das
Gewicht einer abweichenden Meinung, einer unterschiedlichen Würdigung und damit
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einer Klärung im Berufungsverfahren zugänglich sind.
Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl.,
4
§ 124a Rn. 214 m.w.N.
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Der Kläger hält sinngemäß die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
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ob mit hinreichender Sicherheit in absehbarer Zeit eine erneute politische Verfolgung
von Yeziden in der Türkei ausgeschlossen ist.
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Diese Frage hat das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung des Urteils des Senats
vom 14. Februar 2006 - 15 A 2219/02.A - nach ausführlicher Würdigung der
gegenwärtigen und der zukünftigen Verfolgungssituation bejaht. Hierzu hat es sich mit
der aktuellen Erkenntnislage eingehend auseinandergesetzt und die daraus gezogenen
Schlüsse nachvollziehbar dargestellt. Dem hält das Antragsvorbringen pauschal Urteile
der Verwaltungsgerichte Koblenz, Neustadt an der Weinstraße und Freiburg, die
"Ereignisse um die Wahl des Ministerpräsidenten", "die Tatsache, dass im politischen
Meinungskampf der Türkei der Regierungspartei vorgeworfen wird, einen Gottesstaat
aufzubauen sowie die unterschiedlichen gutachterlichen Meinungen", "die Ermordung
dreier Christen am 18.04.2007 in der Stadt Malatya" und die in Verbindung mit einem
Internetausdruck eines Artikels des Instituts für Islamfragen der Deutschen
Evangelischen Allianz e.V. aufgestellte Behauptung entgegen, Angehörige von
religiösen Minderheiten seien in der Türkei landesweit nicht sicher vor religiös
motivierten Verfolgungen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung
erheblichen und über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Tatsachen einer
unterschiedlichen Würdigung und damit einer Klärung im Berufungsverfahren
zugänglich sind, werden hierdurch nicht benannt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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