Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.08.2000

OVG NRW: armee, wahrscheinlichkeit, gewissheit, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 2 E 492/00
Datum:
14.08.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 E 492/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 1403/95
Tenor:
Die Beschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Den Klägern wird für das Klageverfahren in erster Instanz
Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt K. , F. , beigeordnet.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Kosten
werden nicht erstattet.
Die Beschwerde wird zugelassen.
1
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
2
Den Klägern wird für das Klageverfahren in erster Instanz Prozesskostenhilfe gewährt
und Rechtsanwalt K. , F. , beigeordnet.
3
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.
4
G r ü n d e :
5
Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. Mai 2000 ist zuzulassen, weil die von
den Klägern mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses aus den nachfolgenden Gründen bestehen.
6
Die Beschwerde ist begründet, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 166 VwGO
i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO gegeben waren und sind. Die Kläger haben mit
ihrer zu den Akten gereichten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen
7
Verhältnisse gemäß § 117 ZPO glaubhaft gemacht, dass sie nicht in der Lage sind, die
Kosten der Prozessführung aufzubringen.
Auch die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen
vor. Nach § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Prozesskostenhilfe ist danach
nicht erst bei einer Gewissheit des Erfolges, sondern bei einer gewissen
Wahrscheinlichkeit eines Klageerfolges zu gewähren.
8
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die im Vordergrund der rechtlichen
Überlegungen stehende Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit als
Berufssoldat in der sowjetischen Armee den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2b BVFG
in der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung erfüllt, beantwortet sich weder unmittelbar
aus dem Gesetz noch ist diese Frage bislang in der Rechtsprechung hinreichend
geklärt. Vor diesem Hintergrund kann der vorliegenden Klage die erforderliche
Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO nicht abgesprochen werden.
9
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.
10
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
11