Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.05.2007

OVG NRW: eheliche wohnung, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, zweitwohnung, familie, trennung, satzung, hauptwohnung, verfügung, unentgeltlich, defizit

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 2608/05
Datum:
24.05.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 A 2608/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 1687/04
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren
auf 162,-- Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Zulassungsgründe i.S. von § 124 Abs. 2 VwGO lassen sich nicht feststellen oder sind
nicht dem Erfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt.
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Zur Begründung seiner Entscheidung hat sich das Verwaltungsgericht auf den
Standpunkt gestellt, die Zweitwohnungssteuer sei eine gemäß Art. 105 Abs. 2 a GG
zulässige örtliche Aufwandsteuer. Der Kläger könne daher nicht einwenden, dass er
weitere Abgaben auch für seine Hauptwohnung zahle und an der Grenze seiner
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angelangt sei. Der Satzungsgeber dürfe auch das
Ziel verfolgen, dass Zweitwohnsitze im Hinblick auf ein melderechtskonformes
Verhalten in Hauptwohnsitze umgewandelt würden. Die Satzung führe auch nicht zu
einer insgesamt ungleichen Besteuerung, weil der Beklagte allein auf zutreffende
Angaben der Steuerpflichtigen angewiesen sei. Die Satzung sei nicht widersprüchlich
auf Ineffektivität angelegt. Zudem unterscheide sich die vorliegende Fallgestaltung von
einem vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen,
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Urteil vom 5. Dezember 2002 - 16 K 3699/01 -, in: KStZ 2003, 213,
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entschiedenen Fall insoweit, als dort ausdrücklich festgestellt worden sei, dass
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Kontrollen des Stadtsteueramtes nicht stattfänden.
Die hiergegen geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der
Entscheidung - vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - sind nicht gegeben.
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Der Kläger beruft sich darauf, er habe sich von seiner Frau getrennt und erwäge, zu
gegebener Zeit einen Ehescheidungsantrag einzureichen. In der sog. Hauptwohnung
halte er sich aus diesem Grund nicht auf. Der Umstand aber, dass eine Zweitwohnung
existiere, lasse noch nicht die Schlussfolgerung zu, es bestehe die für die Erhebung der
Zweitwohnungssteuer erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Denn die
Zweitwohnung werde nicht als Luxus gehalten, sondern sei aus familiären Gründen
geboten. Nur durch die Herbeiführung einer räumlichen Trennung lasse sich die nach
zivilrechtlichen Bestimmungen erforderliche Trennungszeit zum Zweck der Beantragung
einer Ehescheidung herbeiführen.
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Diese sowie die dazu ergangenen weiteren Ausführungen des Klägers sind zur
Begründung ernstlicher Zweifel nicht geeignet.
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Der Kläger ist Inhaber einer steuerpflichtigen Zweitwohnung i.S. von § 2 Abs. 4 der
Zweitwohnungssteuersatzung in der Stadt C. . Dies gilt sowohl, soweit das
Trennungsjahr darauf ausgerichtet ist, eine Abklärung der Verhältnisse, sei es im
Hinblick auf eine Trennung, sei es im Hinblick auf die Wiederaufnahme des familiären
Zusammenlebens, herbeizuführen, als auch soweit lediglich die formellen
Voraussetzungen für eine endgültige Trennung geschaffen werden sollen.
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Dass während des Trennungsjahres der Aufenthalt in zwei getrennten Wohnungen
tatsächlich oder von Gesetzes wegen erforderlich ist, trägt der Kläger selbst nicht vor
und ist auch nicht ersichtlich. Wenn das Vorhalten zweier getrennter Wohnungen
dementsprechend allenfalls als opportun oder wünschenswert anzusehen ist, dann ist
dies gerade Ausdruck der besonderen Leistungsfähigkeit als Voraussetzung für die
Erhebung der als örtliche Aufwandsteuer ausgestalteten Zweitwohnungssteuer in
Abgrenzung zur Leistungsfähigkeit von Familien, die schon aus finanziellen Gründen
sich keine zwei getrennten Wohnungen leisten können. Einen Verstoß gegen Art. 6 Abs.
1 GG hat die Erhebung der Zweitwohnungssteuer nicht zur Folge. Insoweit lässt sich
auch aus den Gründen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts,
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- 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 -, in u.a.: BVerfGE 114, 316,
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nichts zu Gunsten des Klägers im vorliegenden Verfahren herleiten.
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Danach wird durch die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer auf die Innehabung einer
aus beruflichen Gründen eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen
eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, die Ehe diskriminiert und
gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen. Der dortige Sachverhalt unterscheidet sich vom
vorliegenden insoweit, als die Inanspruchnahme einer Zweitwohnung aus beruflichen
Gründen erforderlich war, während hier eine Inanspruchnahme allenfalls opportun oder
wünschenswert ist.
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Eine Ungleichbehandlung i.S. von Art. 3 Abs. 1 GG mit der Ehefrau des Klägers, die
gerade keine Zweitwohnung in Anspruch nimmt, sondern weiterhin in nur einer
Wohnung, nämlich der - früheren - Wohnung der Familie lebt, liegt nicht vor. In diesem
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Zusammenhang sei auch auf die Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 2 MG NRW Bezug
genommen, wonach Hauptwohnung eines Verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft
führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem
Lebenspartner lebt, die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder des
Lebenspartners ist. Dass die Ehefrau des Klägers ebenfalls dessen Zweitwohnung
nutzt, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
Gegen die Erhebung der Zweitwohnungssteuer bestünden auch dann keine Bedenken,
wenn die endgültige Trennung schon feststehen würde, obwohl das Trennungsjahr
noch nicht abgelaufen ist. Zwar dürfte dann die Wohnung des Klägers keine
Nebenwohnung i.S. von § 16 Abs. 3 MG NRW im Verhältnis zur Wohnung seiner
Familie mehr darstellen, so dass der Zustand nicht mehr den melderechtlichen
Anforderungen entspricht. In der Rechtsprechung ist jedoch geklärt, dass mit der
Zweitwohnungssteuer neben der Einnahmeerzielung auch Lenkungszwecke verfolgt
werden dürfen. Die Förderung der Motivation, sich im melderechtlich zulässigen
Rahmen zur Verlegung des Erstwohnsitzes zu entscheiden, ist insofern nicht zu
beanstanden,
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vgl. BayVGH, Urteil vom 4. April 2006 - 4 N 04.2798 - in: BayVBl 2006, 500, unter
Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - 9 B 102.03 -, in: JURIS.
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Eine Ungleichbehandlung des Klägers im Hinblick auf die Ausnahmeregelungen des §
2 Abs. 5 der Zweitwohnungssteuersatzung, wonach Wohnungen, die von freien Trägern
der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur
Verfügung gestellt werden, und Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und
freiwilligen Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und
Erziehungszwecken dienen, keine Zweitwohnung i.S. dieser Satzung sind, lässt sich
nicht feststellen. Denn die dort geregelten Fälle, in denen die Nutzung einer
"Nebenwohnung" integrierter Bestandteil von therapeutischen oder erzieherischen
Maßnahmen ist,
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vgl. Beschluss des Senats vom 13. Mai 2004 - 14 B 778/04 -,
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sind mit dem des Klägers nicht vergleichbar.
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Schließlich ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Hinblick auf die Auffassung des
Klägers, die Steuerpflichtigkeit sei im Rahmen des Erhebungsverfahrens nicht
gewährleistet. Den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, zur
Gleichheitswidrigkeit führe nur das normative Defizit als widersprüchlich auf Ineffektivität
angelegten Rechts, zieht der Kläger nicht in Zweifel. Ebenso wenig legt er substanziiert
dar, dass die vom Verwaltungsgericht offensichtlich als (mit) entscheidend
angesehenen stattfindenden Kontrollen ineffektiv sind. Insbesondere sein Vorbringen,
bei den vorgenommenen Befragungen würde es sich um Befragungen "ins Blaue
hinein" handeln, vermag deren Ineffektivität nicht zu begründen. Dass die Gemeinden
zur Kontrolle der melderechtlichen Verhältnisse auf das Verhalten der Betroffenen und
auf Auskünfte des jeweiligen Eigentümers angewiesen sind, liegt auf der Hand. Denn
sie dürften kapazitätsmäßig kaum in der Lage sein, zusätzlich die Richtigkeit der
Angaben zum Erst- und Nebenwohnsitz im jeweiligen Einzelfall "vor Ort" zu überprüfen
und eine derartige Überprüfung zudem fortlaufend in regelmäßigen Abständen
vorzunehmen. Darauf, ob Vermieter ggfs. derartige Auskünfte verweigern können,
kommt es im Verhältnis zum Kläger nicht an.
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Die vom Kläger außerdem geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 124
Abs. 2 Nr. 3 VwGO lässt sich nicht feststellen. Im Hinblick auf die vorangehenden
Ausführungen würden sich die vom Kläger aufgeworfenen Fragen
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Müssen kommunale Satzungen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer den
Zweck der Errichtung eines Zeitwohnsitzes bei der Frage der steuerlichen Veranlagung
berücksichtigen?
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Ist es zulässig, dass in einer kommunalen Satzung über die Erhebung einer
Zweitwohnungssteuer Privilegierungen zu Gunsten karitativer Einrichtungen
vorgesehen sind?
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Ist es zur Schaffung der Gleichheit im Steuerrecht ausreichend, dass zum Zwecke der
Ermittlung eines Steuerpflichtigen nach einer kommunalen Zweitwohnungssteuer die
Steuerbehörde Dritte ohne konkreten Anlass im Rahmen der Steuererklärung um
Auskunft über einen obligatorisch Berechtigten befragen?
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in einem Berufungsverfahren nicht stellen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
52 Abs. 3 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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