Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.07.2009

OVG NRW: fakultät, hochschule, biologie, staatsvertrag, universität, umwandlung, anatomie, wahlfach, medizin, hochschulstudium

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 C 93/09
Datum:
08.07.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 C 93/09
Tenor:
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen
Entschei¬dung verbunden.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Be-schlüsse des
Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7. April 2009 werden auf
Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für die Beschwerdeverfah¬ren auf jeweils 5.000, Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im
Grundsatz nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen
2
vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110,
77 = NJW 2004, 2510, 2511; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1
CS 02.1922 -, NVwZ 2003, 632,
3
4
der Antragsteller befindet, sind unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse des
Verwaltungsgerichts sind im Rahmen des vorgegebenen Prüfungsumfangs nicht zu
beanstanden. Der Senat ist nicht gehindert, die im Rubrum aufgeführten Verfahren
gemeinsam zu entscheiden. Ein sog. Entdeckerprivileg, womit ein Vorrang desjenigen
bei der Vergabe von weiteren Studienplätzen gemeint ist, der hinreichend
Beschwerdegründe § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO vorgebracht hat,
5
vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2002 3 NC 19/02 , NVwZ-
RR 2004, 34, und vom 22. Dezember 2004 3 Nc 59/04 , juris; vgl. auch OVG
6
Saarland, Beschluss vom 17. Juli 2006 3 X 3/06 u.a. , juris,
steht einer gemeinsamen Entscheidung über die auf das selbe Ziel gerichteten
Begehren nicht entgegen (vgl. § 93 Satz 1 VwGO). Der Senat muss nicht entscheiden,
ob die Beschwerde eines Antragstellers nur erfolgreich sein kann, wenn sie die
angefochtene Entscheidung erschüttert, da hier alle Beschwerden unbegründet sind.
Der Antragsgegner ist zur Vergabe von weiteren Studienplätzen des ersten
Fachsemesters des Studiengangs Medizin im Wintersemester 2008/2009 nicht
verpflichtet.
7
Dies ergibt sich aus den folgenden Gründen:
8
1. Soweit von einigen Antragstellern die Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen
Richter und der Grundsätze des § 55 VwGO i. V. m. §§ 192 ff. GVG geltend gemacht
wird, führt dies die Beschwerden nicht zum Erfolg. Fehl gehen die Ausführungen dazu,
es sei unklar, in welcher Besetzung die Kammer des Verwaltungsgerichts zu
entscheiden gehabt habe und wann der Beschluss beraten worden sei. Dieses
Vorbringen ist unsubstantiiert. Es zeigt rechtlich beachtliche Verstöße gegen die
Geschäftsverteilungspläne des Verwaltungsgerichts und der Kammer unter dem
Gesichtspunkt der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht
auf. Es bedarf überdies keines ausgewiesenen Beratungstermins; vielmehr kann eine
Beschlussfassung, wenn kein mitwirkender Richter widerspricht, im Umlaufverfahren
erfolgen.
9
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 1991 2 B 99.91 , NJW 1992,
257; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 122 Rn. 4.
10
Auch der Vortrag, die Schriftsätze vom 3. April und vom 6. April 2009 seien nicht von
dem urlaubsbedingt abwesenden Berichterstatter dieser Verfahren an den
Antragsgegner zur Kenntnisnahme zugeleitet worden, lässt einen relevanten
Verfahrensfehler nicht erkennen. Denn im Falle einer urlaubsbedingten Verhinderung
des Berichterstatters ist dessen Vertreter gemäß der Geschäftsverteilung innerhalb des
Spruchkörpers für die Berichterstattung zuständig. Soweit die Antragsteller der Sache
nach unter Bezugnahme auf die erwähnten Schriftsätze einen Gehörsverstoß (Art. 103
Abs. 1 GG) geltend machen, weil diese im Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht
berücksichtigt worden seien, verfängt das Vorbringen bereits deshalb nicht, weil ein
etwaiger Gehörsverstoß grundsätzlich als unerheblich anzusehen ist, wenn das
betreffende Gericht wie im vorliegenden Verfahren der Senat in der Lage ist, das
Vorbringen zu berücksichtigen.
11
Vgl. etwa BVerfG, 3. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 24. Februar
2009 1 BvR 182/09 , juris.
12
2. Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller ist auf die errechnete Kapazität nicht
deshalb ein "Sicherheitszuschlag von 15 %" aufzuschlagen, weil es keinen "normativen
Stellenplan" gebe. Die normative Grundlage der Stellenausstattung des Fachbereichs
Medizin stellt der Haushaltsplan des Landes (zuletzt Haushaltsplan 2008: Kap. 06 108,
Titel 682 10) dar.
13
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2009 13 C 21/09 .
14
Dieser weist die vom Haushaltsgesetzgeber bestimmte Personalausstattung des
Fachbereichs der Universität Duisburg-Essen und Universitätsklinikum Essen
differenziert nach Planstellen und anderen Stellen der jeweiligen Wertigkeit aus. Die
weitere Zuweisung dieser Stellen auf die einzelnen Lehreinheiten obliegt auf dieser
haushaltsrechtlichen Grundlage der Entscheidung der hierzu nach dem Recht der
Hochschulverfassung berufenen Organe. Rechtlich durchgreifende Bedenken bestehen
hiergegen nicht.
15
3. Ohne Erfolg bleiben auch die Rügen gegen die Änderung der
Stellenzusammensetzung. Die Anzahl der Planstellen ist gegenüber dem Studienjahr
2007/2008 gleich geblieben. Allerdings hat sich das Stellenangebot in seiner
Zusammensetzung mit der Folge geändert, dass die Deputat-Stunden im Vergleich zum
vorhergehenden Berechnungszeitraum statt 154 jetzt nur noch 143 betragen. Der Senat
teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Änderung der
Stellenzusammensetzung nicht zu beanstanden sei. Der Senat zweifelt auch nicht
daran, dass es zwischen dem 1. September und dem 30. September 2008 keine
Veränderungen des Lehrangebots gegeben hat. Der Studiendekan der medizinischen
Fakultät hat hierzu unter dem 15. Juni 2009 eine dies bestätigende dienstliche
Erklärung abgegeben.
16
4. Die erfolgte Umwandlung einer W2-Stelle in eine W1-Stelle begegnet
kapazitätsrechtlich keinen Bedenken. Die W2-Stelle war freigeworden und auf der
Grundlage eines Beschlusses der medizinischen Fakultät aus dem Institut für Anatomie
in die Molekularbiologie verlagert worden. Hierfür erfolgte im Wechsel der Zuschlag
einer W1-Stelle der Anatomie. Die Reduzierung des Lehrdeputats um 5 Deputatstunden
bei der W1-Stelle geschah aus Gründen der Förderung des wissenschaftlichen
Nachwuchses. Sie betraf die Berufung eines Juniorprofessors und somit ein legitimes,
nämlich die Berufs- und die Wissenschaftsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 Satz 1
GG) berücksichtigendes Anliegen.
17
Vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 2009 NC 9 S
240/09 -, juris.
18
Dem steht das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht entgegen. Dieses begründet keinen
Kapazitätsverschaffungsanspruch oder Kapazitätserhaltungsanspruch, sondern nur ein
Recht auf Teilhabe an und Ausschöpfung der tatsächlich vorhandenen, nach den
Regelungen der Kapazitätsverordnung unter Beachtung auch der Rechte der
Hochschule ermittelten Ausbildungskapazität.
19
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2009 13 C 264/08 u. a. -, juris,
m. w. N.
20
Es ist zudem eine Rückumwandlung der W1-Stelle in eine W2-Stelle nach Ausscheiden
der Leiterin des Instituts für Molekularbiologie im Jahr 2013 schriftlich festgelegt. Dies
zeigt die besondere Berücksichtigung der Interessen der Studienbewerber, die ihren
Teilhabeanspruch auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1
GG) und dem Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) stützen können. Eine Kompensation
der weggefallenen Lehrdeputate durch zusätzliche Lehrdeputate für die
wissenschaftlichen Mitarbeiter gemäß § 53 Abs. 1 Satz 3 des
Hochschulrahmengesetzes (HRG) i. V. m. § 44 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) schied aus, weil eine solche Maßnahme
21
die bewusst festgesetzte Lehrleistung der wissenschaftlichen Mitarbeiter planwidrig
verändert hätte.
Soweit einige Antragsteller die "Umwandlung" von zwei A14-Stellen in A13-Stellen
rügen, gelten die oben aufgezeigten Grundlinien. Studienplatzbewerber haben keinen
Anspruch darauf, dass die Hochschule ihr Organisationsermessen zurückstellt und
allein das Anliegen der Studienplatzbewerber berücksichtigt. Zudem sind, wie der
Antragsgegner dargetan hat, A14-Planstellen nicht in A13-Planstellen umgewandelt
worden. Die beiden streitigen Stellen waren ursprünglich C1-Stellen, die von der
Landesregierung in A13-Stellen umgewandelt wurden. Die C1-Stellen waren zunächst
personengebunden besetzt. Auf beiden Stellen wurden Lehrpersonen geführt, die auf
C2-Stellen auf Zeit angestellt waren. In den vorangegangenen Berechnungszeiträumen
wurden die persönlichen Lehrdeputate der Stelleninhaber berücksichtigt. Nach deren
Weggang hat der Antragsgegner die Stellen wieder als A13-Stellen bei der
Kapazitätsberechnung angesetzt. Nach dessen Angaben wurden in der Übergangszeit
im September 2007 die damals unbesetzten Stellen unzutreffend als A14-Stellen
ausgewiesen. Seit dem 1. Oktober 2007 sei die Bezeichnung und Berechnung
hingegen wieder korrekt. Anhaltspunkte für eine die Kapazitätsberechnung beachtliche
fälschliche Handhabung und Bewertung dieser Stellen hat der Senat im übrigen nicht.
22
5. Die Beanstandungen von einigen Antragstellern hinsichtlich der Lehrverpflichtung
von Frau Dr. G. mit 5 SWS führen gleichfalls nicht zum Erfolg der Beschwerden. Der
Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 8. Mai 2008 (- 13 C 75/08 u. a. , juris) zum
Wintersemester 2007/2008 die Wirksamkeit der Deputatsverminderung bestätigt. Auf die
dortigen Ausführungen nimmt der Senat Bezug. Soweit teilweise auf den Beschluss des
Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. August 2006 ( CE 06.10020 -, NVwZ-RR
2007, 175) abgestellt wird, trägt dies zur Sache nichts bei. Wie der Antragsgegner
zutreffend ausgeführt hat, ist diese Entscheidung nicht einschlägig, weil sie
Anforderungen an ein im Uniklinikgesetz vorgesehenes Einvernehmen mit der Fakultät
und rechtliche Folgen bei einem etwaigen Verstoß betrifft. Im übrigen kann der Senat
auf seine Ausführungen zu den Voraussetzungen des § 3 Abs. 9 Nr. 9 der
Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) in seinem Beschluss vom 8. Mai 2088 Bezug
nehmen. Anlass für eine abweichende Betrachtung besteht nicht.
23
6. Gleichfalls ohne Erfolg bleibt das Vorbringen von Antragstellern zu den
Lehrverpflichtungen der wissenschaftlichen Angestellten auf Zeit, die nach § 3 Abs. 4
Satz 6 LVV ein Lehrdeputat von 4 DS zu erbringen haben.
24
Die Kapazitätsberechnung nach dem Modell der Kapazitätsverordnung basiert auf dem
sog. Stellenprinzip, nach welchem in die Kapazitätsberechnung die der Stelle der
jeweiligen Stellengruppe aus ihrem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung
unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und
seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen ist. Nur dann kann nach der
Rechtsprechung des Senats von dem Regellehrdeputat abgewichen werden, wenn die
Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell
eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch
einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt.
25
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2009 - 13 C 264/08 u. a. , a.
a. O., und 13 C 273/08 u. a. , juris.
26
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die sowohl nach
dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz als auch nach den Vorgängerregelungen
zulässige Beschäftigungsdauer von nach der Promotion neun Jahren und insgesamt 15
Jahren bei einem der Angestellten überschritten ist.
27
7. Soweit Antragsteller das Lehrdeputat der Akademischen Oberräte auf Zeit
beanstanden, verhilft dieses Vorbringen den Beschwerden nicht zum Erfolg. Gemäß § 3
Abs. 1 Nr. 6a LVV obliegt dem Akademischen Oberrat auf Zeit ein Lehrdeputat von 7
DS. Sein Status entspricht dem des früheren Oberassistenten (früher C 2). An der
kapazitätsrechtlichen Bewertung hinsichtlich des Umfangs des Lehrdeputats der Stellen
sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 6 a LVV keine Änderungen erfolgt.
28
Eine Erhöhung des Lehrdeputats auf 9 DS, die bei Akademischen Direktoren
vorgesehen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 LVV), ist entgegen der Auffassung der Antragsteller
nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Weder ist ein Verstoß gegen das
von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Lebenszeitprinzip ersichtlich noch ist eine
verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) mit
Akademischen Direktoren erkennbar.
29
Eingehend hierzu OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2009 - 13 C 11/09
u. a. , juris.
30
8. Soweit einige Antragsteller das Verhältnis der befristeten Stellen zu den unbefristeten
Stellen in der Vorklinik rügen und hierzu geltend machen, dass die Relation zwischen
unbefristeten und befristeten Stellen nicht schlechter als 1 zu 3 sein dürfe, verfängt ihr
Vorbringen nicht. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das
Verhältnis der befristeten und unbefristeten Planstellen insgesamt mit Rücksicht auf die
Organisationshoheit der Universität Duisburg-Essen nicht zu beanstanden ist. Zur
Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss
vom 22. Februar 2006 ( 13 C 3/06 , juris).
31
9. Aus dem von Antragstellern angeführten "Hochschulpakt 2020" zwischen Bund und
Ländern kann eine höhere Zulassungszahl im streitbefangenen Studiengang
kapazitätsrechtlich nicht hergeleitet werden. Die Vereinbarungen zwischen dem Bund
und den Ländern beinhalten im Kern die Verabredung, der Hochschule zusätzliche
finanzielle Mittel zukommen zu lassen, damit diese zusätzliche Studienanfänger
aufnehmen kann. Es handelt sich somit um zusätzliche, mit öffentlichen Mitteln
geschaffene Ausbildungskapazität, deren erschöpfende Nutzung zwar geboten ist. Der
Hochschulpakt ist aber als hochschulpolitische Vereinbarung oder als Programm ohne
subjektiv-öffentliche Rechte zu Gunsten von Studienbewerbern anzusehen, der erst der
Umsetzung durch die Wissenschaftsverwaltung bedarf. Für einen irgendwie gearteten
Ermessensgebrauch in diesem Zusammenhang bietet die Kapazitätsverordnung auf der
Grundlage des Vorbringens der Beteiligten bislang keine Grundlage.
32
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2008 13 C 1/08 und vom 16.
März 2009 13 C 1/09 , jeweils juris.
33
10. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind Lehrleistungen in der sog.
"Titellehre" bei der Kapazitätsermittlung nicht zu berücksichtigen. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Senats ist die Titellehre von Professoren und die Lehre von
Drittmittelbediensteten weder beim Lehrangebot noch bei der Nachfrage zu
34
berücksichtigen. Es handelt sich um im weitesten Sinne freiwillige und nicht aus einer
Lehrpersonalstelle oder einem vergüteten Lehrauftrag - in Verbindung mit haushalts-
und stellenplanmäßigen Ressourcen - abgeleitete verbindliche Leistungen. Deshalb ist
der künftige Lehrbeitrag im Normgebungsverfahren nicht mit der notwendigen
Zuverlässigkeit hinsichtlich des Ob und des Umfangs rechnerisch einstellbar.
Vgl. etwa OVG NRW , Beschlüsse vom 25. Mai 2007 - 13 C 115/07 u. a. -,
juris, m. w. N., und vom 8. Mai 2008 - 13 C 75/08 u. a. -, a. a. O.
35
Außerdem hat es nach der dienstlichen Erklärung des Studiendekans der
medizinischen Fakultät in den Vorjahressemestern keine Lehrauftragsstunden im
Bereich der Pflichtlehre gegeben. Drittmittelbedienstete werden über
Drittmittelforschung und nicht planhaft in der Lehre eingesetzt.
36
11. Soweit Antragsteller geltend machen, es bestehe im Zusammenhang mit
Dienstleistungsabzügen ein Normierungserfordernis für die Festsetzung der
Curricularnormwerte für alle in einer Lehreinheit nachfragenden Studiengänge und für
die Betreuungsrelationen, teilt der Senat diese Ansicht nicht.
37
Maßgeblich für die Berechnung von Dienstleistungen für nicht zugeordnete
Studiengänge sind nach § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die
Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen
(Kapazitätsverordnung KapVO ) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732) in der
Fassung der Änderungsverordnung vom 12. August 2003 (GV. NRW. S. 544) die
Lehrveranstaltungsstunden, die der Dienstleistungsstudiengang zu erbringen hat. In
Rede steht eine Dienstleistungspflicht, also in der Regel eine rechtlich verbindliche
Regelung, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungsstunden als
Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind. Danach
sind grundsätzlich nur solche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungsexport vom
Lehrangebot abzuziehen, die nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung des
nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums
erforderlich sind.
38
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Mai 2008 13 C 75/08 u. a. , a. a. O.,
vom 16. Mai 2008 13 C 160/08 u. a. , sowie vom 18. Mai 2009 13 C 58/09 ,
juris, m. w. N.
39
Einer verordnungsrechtlichen Festsetzung der Curricularnormwerte für alle in einer
Lehreinheit nachfragenden Studiengänge bedarf es demnach nicht. Dies gilt auch im
Hinblick auf die Notwendigkeit der Normierung weiterer Einzelheiten. Ein anderes
Ergebnis folgt nicht Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrags zwischen den Ländern der
Bundesrepublik Deutschland über die Vergabe von Studienplätzen. Diese Vorschrift
gibt die gesetzliche Grundlage für die Berechnung der Ausbildungskapazität und stellt
mit der Konkretisierung der für die Berechnung der Ausbildungskapazität bestimmenden
Kriterien klar, dass diese normativ festgelegt wird.
40
Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik
Deutschland, 4. Aufl., 2003, Staatsvertrag - Art. 7 Rn. 34.
41
Kapazitätsbestimmende Kriterien sind das Lehrangebot (Satz 2), der
Ausbildungsaufwand (Satz 3 - 6) und die weiteren Kriterien (Satz 7). Soweit der
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Ausbildungsaufwand in Rede steht, der in § 13 KapVO Curricularnormwert genannt
wird, bezieht er sich nicht auf die nachfragenden Studiengänge, sondern auf den
Ausbildungsaufwand des Studiengangs, dessen Studienplätze festzusetzen sind. Art. 7
Abs. 3 des Staatsvertrags betrifft daher die jährliche Aufnahmekapazität des zu
beschränkenden Studiengangs. Hiervon ist der Senat auch in ständiger
Rechtsprechung ausgegangen. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob
den Staatsvertrag betreffend - noch das Zweite Gesetz über die Zulassung zum
Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 1993 oder das Dritte Gesetz
über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen vom 18. November
2008 anwendbar ist, kommt es nicht an. Deshalb kann der Senat auch offen lassen, ob
die "Entsprechend-Klausel" des Art. 7 Abs. 6 des Studienplatzvergabe-Staatsvertrags
1999, nach der für die Kapazitätsermittlung und Festsetzung von Zulassungszahlen die
voranstehenden Absätze 1 bis 5 entsprechend galten, wenn für einen nicht in das
Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang eine Zulassungszahl
festzusetzen war, auch heute noch in Nordrhein-Westfalen Geltung beansprucht.
Soweit von Antragstellern auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zum
dortigen Hochschulzulassungsrecht (Beschluss vom 12. Mai 2009 NC 9 S 240/09 -,
a. a. O.) verwiesen wird, führen diese rechtsvergleichenden Ausführungen nicht weiter.
Denn sie beziehen sich nicht auf "Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für
nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat" (vgl. § 11 Abs. 1 KapVO), sondern
betreffen den Fall, dass einer Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet sind. Dies
wird gemäß § 12 Abs. 1 KapVO durch die Bildung von "Anteilquoten" in Rechnung
gestellt, mit denen die Kapazität der Lehreinheit unter den ihr zugeordneten
Studiengängen aufgeteilt wird. Dass nach Auffassung des baden-württembergischen
Verwaltungsgerichtshofs der Abzug einer entsprechenden Anteilquote daran scheiterte,
dass die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer
Rechtsverordnung fehlte, betrifft andere kapazitätsrechtliche Fragestellungen, die hier
nicht von Bedeutung sind. Einer Befassung mit dieser Rechtsprechung bedarf es daher
nicht.
43
Soweit die Berechnung der Dienstleistungsdeputatstunden unter Zugrundelegung des
Curricularanteils von 0,72 für den Studiengang medizinische Biologie-Bachelor, 0,06 für
medizinische Biologie-Master und 1,06 für Chemie-Master erfolgt ist, hat der Senat im
Rahmen der hier gegebenen Prüfungsdichte keinen Anlass zur Beanstandung. Insoweit
verweist der Senat auf seine Ausführungen in den den Beteiligten bekannten
Beschlüssen vom 8. Mai 2008 (- 13 C 75/08 u. a. -, a. a. O., 13 C 134/08 sowie 13 C
150/08 u. a. , juris).
44
An diesen Ausführungen hält der Senat fest und verweist im übrigen auf die dienstliche
Erklärung des Studiendekans der medizinischen Fakultät vom 15. Juni 2009, nach der
ordnungsgemäße Studienordnungen sowie Akkreditierungen für die Studiengänge
existieren.
45
12. Es bestehen ferner keine durchgreifenden Bedenken gegen die Berechnung des
Ausbildungsaufwands. Soweit das Vorbringen von Antragstellern die
Nichtberücksichtigung des integrierten Seminars Notfallmedizin und klinische
Untersuchung II als fehlerhaft betrifft, bleibt der Vortrag unschlüssig. Abgesehen hiervon
hat der Studiendekan der medizinischen Fakultät die angesetzten Werte unter dem
15. Juni 2009 bestätigt. Ebenfalls verfängt der Vortrag von Antragstellern zu einer
fehlerhaften Nichtberücksichtigung der Mitwirkung anderer Lehreinheiten am Wahlfach
46
nicht. Der Studiendekan hat hierzu angegeben, dass planerisch von einem 50 %-Anteil
der Klinik ausgegangen werde. Dieser Ansatz beruht auf einer abstrakt-planerischen
Leitlinie, die Grundlage für die alljährlichen Verhandlungen über die Beteiligung der
Lehreinheiten am Wahlfach bildet. Zudem ist nach den plausiblen Angaben des
Studiendekans bei der Bemessung des planerischen Prozentanteils auch zu
berücksichtigen, dass die Betreuungsrelationen in den Wahlfachveranstaltungen der
Vorklinik in der Regel intensiver sind als bei den klinischen Veranstaltungen. Dies sei in
der Vorklinik auch vorherrschende naturwissenschaftlich-forschungsorientierte
Angebote zurückzuführen. Mit diesem sachlichen Grund ist die Annahme der Bildung
von willkürlichen Anteilen ausgeschlossen.
13. Schließlich führt der Vortrag zur Überprüfung des Berechnungsergebnisses nicht zu
einer Beanstandung der angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts. Zur
Vermeidung nicht notwendiger Wiederholungen verweist der Senat auf seine
Ausführungen in dem Beschluss vom 8. Mai 2008 ( 13 C 75/08 u. a. , a. a. O.). Der Senat
hat außerdem keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Belegungsliste. Anhaltspunkte
für die Unrichtigkeit dieser Angaben liegen nicht vor.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Der Streitwert wird für die Beschwerdeverfahren entsprechend der geänderten
Rechtsprechung des Senats in Verfahren nach § 123 VwGO auf vorläufige Zulassung
zum Studium auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2
GKG).
49
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2009 13 C 264/08 u. a. -, a. a. O.
und vom 16. März 2009 13 C 1/09 , a. a. O.
50
Von einer Änderung des Streitwerts für die erstinstanzlichen Verfahren hat der Senat vor
dem Hintergrund seiner bisherigen langjährigen Rechtsprechung abgesehen.
51