Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.06.1998

OVG NRW (erziehung, unterbringung, pflege, höhe, sicherstellung, beitrag, verwaltungsgericht, annahme, begründung, unterhalt)

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 594/97
Datum:
26.06.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 594/97
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 9 K 632/94
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Die Klägerin und ihr Ehemann hatten in dem entscheidungserheblichen Zeitraum von
Januar 1991 bis Januar 1994 auf Veranlassung des Jugendamtes im Rahmen der
Gewährung von Hilfe zur Erziehung die behinderten Pflegekinder R. G. (geb. am 6.
Oktober 1978) und M. B. (geb. am 7. September 1977) in ihren Haushalt aufgenommen.
Für beide Pflegekinder wurde wirtschaftliche Jugendhilfe gemäß § 39 SGB VIII gewährt.
In den Leistungen war neben den Positionen "Hilfe zum Lebensunterhalt" und "sonstige
laufende Leistungen" ein "Erziehungs- beitrag KJHG nach Regelsätzen" enthalten, der
sich für jedes Pflegekind monatlich ab Januar 1991 auf 300,-- DM und ab Januar 1993
auf 324,-- DM belief.
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Mit Schreiben vom 27. Juni 1993 - Eingang beim Beklagten am 19. Juli 1993 -
beantragte die Klägerin im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Pflegeperson, ihr ab sofort
monatlich einen finanziellen Beitrag für eine Alterssicherung zu gewähren und
rückwirkend ab dem 1. Oktober 1981 ihre Alterssicherung sicherzustellen. Zur
Begründung gab sie an, sie habe am 30. September 1981 ihren bis dahin ausgeübten
Beruf als Heilpädagogin aufgegeben, in dem sie zuvor seit 1974 gearbeitet habe, um
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sich ganz der Pflege der Pflegekinder widmen zu können. Der Oberstadtdirektor der
Stadt M.lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12. Oktober 1993 ab. Der dagegen
eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 1994
zurückgewiesen.
Die Klägerin hat Klage erhoben, mit der sie einen Anspruch auf einen Beitrag zur
Alterssicherung in Höhe von monatlich 84,08 DM ab Oktober 1981 verfolgt hat. Sie hat
die Auffassung vertreten, zu den Kosten der Erziehung, die nach den hier einschlägigen
Vorschriften im Rahmen der öffentlichen Jugendhilfe zu übernehmen seien, gehörten
auch die Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung der Pflegeperson.
Erfolge die Hilfe zur Erziehung im Wege einer Heimunterbringung, seien in den dann zu
übernehmenden Kosten auch die Aufwendungen für die Altersversorgung der
Pflegekräfte anteilig enthalten. Entsprechendes müsse dann aber auch bei einer
Unterbringung in einer Pflegefamilie gelten. Ein dahingehender Anspruch ergebe sich
im übrigen auch daraus, daß die Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung
der Pflegeperson im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem BSHG zu übernehmen
seien.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides des
Beklagten vom 12. Oktober 1993 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar
1994 einen monatlichen angemessenen Beitrag zur Alterssicherung in Höhe von
mindestens 84,08 DM zu gewähren.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag des Oberstadtdirektors
der Stadt M.abgewiesen.
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Mit ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen.
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Die Klägerin beantragt,
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das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihr unter
teilweiser Aufhebung des Bescheides des Oberstadtdirektors der Stadt M.vom 12.
Oktober 1993 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 1994 einen
monatlichen angemessenen Beitrag zur Alterssicherung in Höhe von 84,08 DM für die
Zeit von Januar 1991 bis Januar 1994 zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie vertritt weiterhin die erstinstanzlich bereits zum Ausdruck gekommene Auffassung,
für den geltend gemachten Anspruch sei eine Rechtsgrundlage nicht gegeben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht
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abgewiesen. Die geltend gemachten Leistungen stehen der Klägerin nicht zu.
Als Rechtsgrundlage kommt allein § 39 Abs. 1 SGB VIII vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S.
1163), für den Zeitraum ab April 1993 i.d.F. vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239), in
Betracht. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist, wenn - wie hier - Hilfe zur Erziehung nach §
33 SGB VIII (Vollzeitpflege) gewährt wird, als Annex auch der notwendige Unterhalt des
Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Gemäß der in §
39 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in der ab 1. Januar 1991 geltenden bzw. in § 39 Abs. 1 Satz 2
SGB VIII in der ab April 1993 geltenden Fassung enthaltenen Regelung umfaßt der
notwendige Unterhalt des Kindes und Jugendlichen außerhalb des Elternhauses auch
die Kosten der Erziehung. Aus diesen Bestimmungen läßt sich ein Anspruch auf
Übernahme der Kosten für die Alterssicherung der Klägerin nicht herleiten.
Insbesondere gehören derartige Aufwendungen - was allein in Betracht zu ziehen ist -
nicht zu den Kosten der Erziehung des Pflegekindes.
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Was unter den Kosten der Erziehung im Sinne der genannten Bestimmungen zu
verstehen ist, kann dem Gesetz nicht ohne weiteres entnommen werden. Nach dem
Wortsinn kommen als Kosten der Erziehung im Grundsatz alle Aufwendungen in
Betracht, die für die Erziehung des Kindes oder Jugendlichen aufgewandt werden. Dazu
können bei einer Unterbringung in einer Einrichtung auch die in die Pflegesätze
eingeflossenen Kosten der Alterssicherung des Personals gehören. Anders verhält es
sich nach geltendem Recht jedoch bei der Unterbringung in einer Pflegefamilie im
Rahmen der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII). Das ergibt sich aus der
Entstehungsgeschichte des § 39 SGB VIII sowie aus einem Vergleich mit den für die
Alterssicherung der Pflegeperson im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem
Bundessozialhilfegesetz getroffenen Regelungen.
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Einzuräumen ist der Klägerin allerdings, daß im Gesetzgebungsverfahren der Wille zum
Ausdruck gekommen ist, die wirtschaftliche Absicherung von in Pflegefamilien
untergebrachten Kindern und Jugendlichen zu verbessern und durch die Übernahme
der Erziehungskosten der Situation einer Unterbringung in einer Einrichtung
anzunähern. Dazu heißt es in der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 38 Abs. 3,
der insoweit der in § 39 Abs. 1 bzw. Abs. 3 SGB VIII enthaltenen Regelung entspricht
(BT-Drucks. 11/5948, S. 75 f):
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"Anders als in der Sozialhilfe umfaßt der notwendige Lebensunterhalt des Kindes oder
des Jugendlichen nicht nur die Sicherstellung des Sachaufwands wie Ernährung,
Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des
täglichen Lebens. Im Falle der Unterbringung in einer Pflegefamilie bedienen sich die
Eltern zur Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben dritter Personen, die weder eine
Erziehungs- noch eine Unterhaltspflicht trifft. Es gibt keinen Grund dafür, daß der
zivilrechtliche Unterhaltsanspruch des Kindes die Kosten der Erziehung umfaßt (§ 1610
Abs. 2 BGB), die öffentlich- rechtliche Sicherstellung des Lebensunterhalts diese Kosten
aber ausspart, wenn das Kind in einer Pflegefamilie lebt. Bei einer Unterbringung im
Heim werden nämlich die Personalkosten der Erzieher voll in den Pflegesätzen
berücksichtigt, d.h. die Hilfe zur Erziehung umfaßt dort ohne weiteres die tatsächlichen
Kosten der Erziehung.
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Pflegeeltern sind zwar in ihrer Mehrzahl keine Berufserzieher, aus der Sicht des Kindes
und seines Anspruchs auf Sicherstellung des Lebensunterhalts bleibt dies jedoch ohne
Belang. Die staatliche Gemeinschaft muß seinen Lebensunterhalt ersatzweise
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jedenfalls in der Art und Weise sicherstellen, daß das Kind in der Lage ist, Personen zu
finden, die anstelle der Eltern Erziehungsaufgaben übernehmen. Die öffentlich-
rechtliche Sicherstellung des Lebensunterhalts des Kindes muß daher dem Grunde
nach den gesamten Unterhalt umfassen;..."
Diesen Ausführungen kann entgegen der Annahme der Klägerin jedoch nicht mit
hinreichender Sicherheit entnommen werden, von der gesetzgeberischen Intention her
sei die Übernahme der Alterssicherungskosten der Pflegeperson auch bei einer
Unterbringung in einer Pflegefamilie beabsichtigt gewesen. Gegen diese Annahme
spricht vielmehr, daß im Gesetzgebungsverfahren allein auf den zivilrechtlichen
Unterhaltsanspruch wegen der Erziehung von Kindern (sog. Betreuungsunterhalt vgl. §
1610 Abs. 2 BGB) abgestellt worden ist. Das ist außer in der bereits wiedergegebenen
Begründung zu § 38 Abs. 3 des Regierungsentwurfs in den Ausführungen a.a.O. zu § 38
Abs. 1 wie folgt zum Ausdruck gekommen:
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"Die Formulierung 'notwendiger Lebensunterhalt' bezieht sich wie in § 12 BSHG nicht
auf die Bemessung eines Betrags, sondern auf die einzelnen Unterhaltsbestandteile. Im
Gegensatz zu § 12 BSHG, der auf eine Haushaltsgemeinschaft von Eltern und Kindern
abstellt, umfassen Leistungen zum Lebensunterhalt nach dieser Bestimmung auch die
Kosten der Erziehung, da weder Pflegeeltern noch Heimerzieher verpflichtet sind, für
den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Der Anspruch des Kindes auf Sicherstellung des
Lebensunterhalts durch nicht unterhaltspflichtige Personen umfaßt daher auch die
Kosten, die diesen Personen durch die Pflege und Erziehung des Kindes entstehen (§
1606 Abs. 3 Satz 2, § 1610 Abs. 2 BGB)."
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Durch den Hinweis auf die vom zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch erfaßten Kosten der
Erziehung war erkennbar an die Aufwendungen gedacht, die der Erziehungsperson von
Dritten in Rechnung gestellt werden, z.B. für die Inanspruchnahme von Kindergärten,
Heimen, Internaten, Sportvereinen und dergleichen.
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Vgl. Köhler in: Münch. Komm. z. BGB, 2. Aufl. 1987, § 1610 Rn. 29.
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Demgegenüber bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Gesetzgeber habe
auch die Aufwendungen der Pflegeperson für ihre Alterssicherung im Blick gehabt.
Derartige Aufwendungen für die Kosten einer angemessenen Alterssicherung wegen
der Betreuung von Kindern unterfallen zivilrechtlich nicht dem sog. Betreuungsunterhalt,
sondern dem sog. Vorsorgeunterhalt (vgl. §§ 1578 Abs. 3, 1570 BGB); auf letzteren ist
im Gesetzgebungsverfahren aber nicht Bezug genommen worden.
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Hätte der Gesetzgeber die Alterssicherung der Pflegeperson bei einer Unterbringung in
einer Familienpflegestelle einer Regelung zuführen wollen, hätte es nahegelegen,
diesbezüglich eine ausdrückliche Klarstellung im Gesetzestext herbeizuführen. Dabei
ist zu berücksichtigen, daß der Bundesgesetzgeber durch das Dritte Gesetz zur
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 25. März 1974 (BGBl. I S. 777, 780) in §
69 Abs. 2 BSHG die Übernahme der Kosten für eine angemessene Alterssicherung im
Rahmen der Hilfe zur Pflege im Gesetz verankert und durch eine Ergänzung des Satzes
2 durch das Zweite Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523,
1534) klargestellt hatte, daß die Beitragsübernahme nur dann in Frage kommen sollte,
wenn die Alterssicherung nicht bereits anderweitig sichergestellt war. Bei dieser
Ausgangslage kann nach Auffassung des Senats ausgeschlossen werden, daß es bei
der Neuregelung des Kinder- und Jugendhilferechts durch das SGB VIII hinsichtlich der
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Alterssicherungskosten zu einer versehentlichen Regelungslücke gekommen ist.
Besteht demnach kein Anspruch auf Berücksichtigung der Alterssicherungskosten der
Pflegeperson im Rahmen der Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des Kindes
oder Jugendlichen einschließlich der Kosten der Erziehung gemäß § 39 SGB VIII, sind
die im Überprüfungszeitraum bewilligten Pauschalbeträge von monatlich 300,-- bzw.
324,-- DM je Pflegekind (vgl. Runderlasse des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und
Soziales vom 15. Januar 1991, MBl. S. 174, und vom 6. November 1992, MBl. S. 1753)
nicht daraufhin zu überprüfen, ob sie einen angemessenen Anteil für die Alterssicherung
der Pflegeperson enthalten. Ausweislich der Empfehlungen des Deutschen Vereins für
die Bemessung des monatlichen Pauschalbetrags bei Vollzeitpflege (§§ 39, 33 SGB
VIII), NDV 1991, 1 (3), liegt dem empfohlenen Betrag von monatlich 300,-- DM die
Erwägung zugrunde, daß der vorher geltende Erziehungsbeitrag von 100,-- DM in der
Praxis als zu niedrig und der von Vereinigungen der Pflegeeltern geforderte
Anerkennungsbetrag von 600,-- DM, der sich der Höhe nach aus dem Erziehungsgeld
nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz ableitete, als überhöht angesehen wurde.
Gegen die Annahme, daß in dem Pauschalbetrag auch ein Anteil für die Alterssicherung
der Pflegeperson enthalten sein sollte, spricht im übrigen auch die von dem Deutschen
Verein a.a.O. gegebene Begründung, der geforderte Betrag von monatlich 600,-- DM
überschreite die Geringfügigkeitsgrenze für einen Zuverdienst; denn damit ist zugleich
zum Ausdruck gekommen, daß die Pflegetätigkeit außerhalb eines
rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erfolgen sollte.
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Ohne Erfolg beruft die Klägerin sich auf einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den
vom Landesjugendamt betreuten Pflegepersonen, für die ausweislich des zur
Gerichtsakte überreichten Schreibens vom 8. Januar 1992 ein gesonderter
Alterssicherungsbeitrag in Höhe von monatlich 84,08 DM gewährt werden sollte. Das
Verwaltungsgericht hat bereits zu Recht darauf hingewiesen, daß sich ein Anspruch auf
Gleichbehandlung im Grundsatz nur gegen denselben Rechtsträger richten kann.
Darüber hinaus ergibt sich ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung beider
Fallgruppen aus der abweichenden Zuständigkeit des Landesjugendamtes für die
Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen (§ 85 Abs. 2 Nr. 5 SGB VIII).
Entsprechendes gilt für die von der Klägerin beanstandete Ungleichbehandlung mit
Personen, die Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz leisten. Eine
willkürliche Ungleichbehandlung beider Fallgruppen scheidet schon deshalb aus, weil
die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen in den eigenen Haushalt im Rahmen der
Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII und die Tätigkeit als
Pflegeperson ihm Rahmen der Hilfe zur Pflege nach Abschnitt 10 des
Bundessozialhilfegesetzes nicht ohne weiteres vergleichbar sind. Jedenfalls liegt die
Differenzierung beider Fallgruppen innerhalb der Spannbreite, die dem Gesetzgeber bei
der Ausgestaltung sozialer Sicherungssysteme eingeräumt ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung
über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
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Der Senat läßt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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