Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 14.04.2005

OVG NRW: medizinische indikation, gutachter, orthopädie, beförderung, verschulden, befund, gegengutachten, erfahrung, chirurgie, handschriftlich

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 620/04
14.04.2005
Oberverwaltungsgericht NRW
6. Senat
Beschluss
6 A 620/04
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 3903/00
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 14.203,47 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Berufung ist nicht zuzulassen. Der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund
des § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greift nicht durch.
Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf
Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9.
Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober
1998 - 18 B 69/98 -.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe
darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Der am 00.00.00 geborene Kläger wurde nach einer vorangegangenen polizeiärztlichen
Begutachtung, die anlässlich seiner ursprünglich für das Jahr 0000 in Aussicht
genommenen Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit - im Amt eines Polizeimeisters
(Besoldungsgruppe A 7 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO)) - erfolgt war, durch das
Polizeipräsidium X mit Bescheid vom 00.00.00 als polizeidienstunfähig eingestuft. In dem
gegen diese Entscheidung vom Kläger anhängig gemachten Klageverfahren - 1 K 3303/98
(VG Gelsenkirchen) - holte das Verwaltungsgericht ein Gutachten des Direktors der Klinik
und Poliklinik für Orthopädie, Gesamthochschule Y, Prof. Dr. med. S zur Frage der
Polizeidienstfähigkeit des Klägers ein. In seinem Gutachten vom 00.00.00 kam der
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Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Kläger polizeidienstfähig sei. Im Hinblick darauf hob
der Beklagte seinen Bescheid vom 00.00.00 auf und verlieh dem Kläger am 00.00.00 die
Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. Am 00.00.00 ernannte er ihn zum
Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8 BBesO) und am 00.00.00 zum
Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9 BBesO).
Der Kläger erstrebt eine Verpflichtung des beklagten Landes, "ihn dienst-, beamten- und
versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er ordnungsgemäß unter Berücksichtigung der
gegebenen Polizeidienstfähigkeit in die Besoldungsgruppe A 8 BBesO befördert worden
wäre". Das Verwaltungsgericht hat die Klage als wohl bereits unzulässig, jedenfalls aber
unbegründet angesehen: Das Polizeipräsidium X sei nicht gehindert gewesen, sich bei
seiner Entscheidung über die Polizeidienstfähigkeit des Klägers allein auf das eingeholte
polizeiärztliche Gutachten zu stützen. Dieses sei, wie sich aus § 194 Abs. 2 des
Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - in der bis zum In-Kraft-Treten des
Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) geltenden Fassung - ergebe, die
maßgebliche Grundlage für die Entscheidung, ob ein Polizeivollzugsbeamter den
besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht (mehr)
genüge. Die für die Klärung der Polizeidiensttauglichkeit erforderlichen Feststellungen
kämen "mit Vorrang" dem Polizeiarzt zu, da er aus der Kenntnis der Belange des
Polizeivollzugsdienstes besser als ein Privatarzt den erhobenen medizinischen Befund zu
der von ihm zu beantwortenden Frage der Polizeidiensttauglichkeit in Beziehung zu setzen
vermöge. Sein spezieller zusätzlicher Sachverstand beruhe einerseits auf der Kenntnis der
Belange des Polizeivollzugsdienstes und andererseits auf der aus einer Vielzahl von
gleich oder ähnlich gelagerten Fällen gewonnenen Erfahrung. Da Verletzungen und
Abnutzungen des Bewegungsapparates, insbesondere der Gelenke, zudem einen
wesentlichen Teil der polizeiärztlichen Behandlungspraxis ausmachten, habe das
Polizeipräsidium X keinen Anlass gehabt, an der ausreichenden Fachkenntnis und
praktischen Erfahrung des hinzugezogenen Polizeiarztes zu zweifeln, auch wenn dieser
kein Facharzt für Orthopädie sei. Durch die Einschaltung des nicht im Dienstbereich des
Polizeipräsidiums X unmittelbar tätigen Polizeiarztes der Bezirksregierung Y sowie durch
die Gegenzeichnung seiner Stellungnahmen durch den Polizeiarzt des Polizeipräsidiums Z
sei auch die notwendige sachliche und persönliche Neutralität der gutachterlichen
Feststellungen hinreichend gewährleistet. Die Einschaltung weiterer Gutachter habe sich
aus diesen Gründen nicht aufgedrängt. Dies gelte auch angesichts der von dem Kläger
vorgelegten privatärztlichen Gegengutachten. Diese Gegengutachten seien dem
Polizeiarzt jeweils zur weiteren Stellungnahme vorgelegt worden. Dieser habe sich mit
einer ausführlichen Begründung in nachvollziehbarer Weise mit den fachärztlichen
Stellungnahmen auseinander gesetzt und unter ihrer Berücksichtigung die Feststellung der
Polizeidienstunfähigkeit getroffen. Dem Beklagten sei hinsichtlich der erst späteren
Beförderung des Klägers weder eine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung noch unter
anderen Gesichtspunkten ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen, welches adäquat kausal
für einen Schadenseintritt beim Kläger gewesen wäre.
Der Kläger macht geltend: Die Klage sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts
nicht bereits unzulässig. Ihm sei zu keinem Zeitpunkt durch den Beklagten mitgeteilt
worden, wann dem Polizeipräsidium X Beförderungsstellen zugewiesen worden seien.
Diese Informationen habe er sich auch nicht selber beschaffen können. Das Verlangen,
"ins Blaue hinein" eine Auflistung jedes einzelnen Monats von Mai 0000 bis November
0000 in seinen Antrag auf Schadensersatz aufzunehmen, habe keine Grundlage. Auch die
Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Frage, ob sich das Polizeipräsidium X
ausschließlich auf das eingeholte polizeiärztliche Gutachten habe stützen können, seien
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nicht nachvollziehbar. Der Beklagte sei der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in
seinem Urteil vom 8. Oktober 2001 - 16 DC 99.2212 - dargelegten Verpflichtung des
Dienstherrn, auch im Zusammenhang mit amtärztlichen Stellungnahmen privatärztliche
Gutachten zu berücksichtigen und zu bewerten, nicht nachgekommen. Trotz der
eindeutigen gegenteiligen ärztlichen Einschätzungen unterschiedlicher fachlicher
Koryphäen habe sich der Polizeiarzt weiterhin auf lediglich pauschale Argumente bezogen,
nämlich darauf, dass vorgeschädigte Knorpelsubstanz sich regelmäßig nicht wieder voll
regenerieren könne. Die Aussagen des Polizeiarztes seien mit keiner der privatärztlichen
Stellungnahmen in Einklang zu bringen. Bereits im Operationsbericht (vom 00.00.00) sei
handschriftlich vermerkt worden: "Langfristig wird sicherlich nicht mit wesentlichen
Vorgeschichten [Folgeschäden] zu rechnen sein". Der Aussage des arthroskopierenden
Arztes sei allein deswegen besonders große Bedeutung beizumessen, da nur im Rahmen
der Arthroskopie eine qualitative Beurteilung des Knorpels möglich sei. Insoweit handele
es sich um Basiswissen im Rahmen der Orthopädie / Chirurgie, was insbesondere in dem
Gutachten des Prof. Dr. med. S vom 00.00.00 deutlich geworden sei. Im Hinblick darauf,
dass die Einschätzungen des Polizeiarztes einerseits und die der anderen beteiligten Ärzte
und Gutachter andererseits einander widersprächen, habe das Polizeipräsidium X
zusätzliche Untersuchungen einleiten und weitere Gutachten einholen müssen. Dies sei
trotz der Vielfalt und Aussagekraft der privatärztlichen Atteste und trotz der krassen
Fehleinschätzung des Polizeiarztes nicht geschehen. Vor diesem Hintergrund sei dem
Beklagten eine Fürsorgepflichtverletzung vorzuwerfen.
Damit wird die Richtigkeit der die Klage abweisenden Entscheidung des
Verwaltungsgerichts, die sich - selbständig tragend - darauf stützt, die Klage sei auch
unbegründet, nicht ernstlich in Frage gestellt.
Der Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen unterbliebener bzw. verzögerter
Beförderung setzt voraus, dass der Dienstherr bei der Entscheidung, den Beamten nicht
bzw. erst später zu befördern, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt und dass dies bei dem
betreffenden Beamten einen Schaden adäquat verursacht hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2005 - 6 A 4744/03 - m. w. N.
Der Kläger hat nicht dargelegt, dass diese Voraussetzungen in seinem Falle erfüllt sind.
Dabei kann offen bleiben, ob ein rechtswidriges Verhalten des Beklagten gegeben ist.
Jedenfalls kann nicht angenommen werden, dass der Beklagte schuldhaft gehandelt hat.
Hinsichtlich der zunächst erfolgten Einstufung des Klägers als polizeidienstunfähig und der
dadurch bedingten verzögerten Beförderung des Klägers zum Polizeiobermeister trifft den
Beklagten kein Verschulden. Er konnte sich bei seiner Entscheidung über die
Polizeidienstfähigkeit des Klägers auf die von ihm eingeholten polizeiärztlichen
Stellungnahmen stützen, ohne dass ihm insoweit vorzuwerfen wäre - ein vorsätzliches
rechtswidriges Handeln des Beklagten ist vom Kläger weder behauptet worden noch sonst
erkennbar -, fahrlässig gehandelt zu haben. Die Ausführungen des Polizeiarztes waren so
beschaffen, dass es nicht als sorgfaltswidrig zu bewerten ist, dass der Beklagte sie der
Einstufung des Klägers als polizeidienstunfähig zugrunde gelegt und von der Einholung
eines weiteren Gutachtens abgesehen hat.
In seiner abschließenden Stellungnahme vom 00.00.00 hat der polizeiärztliche Gutachter
eingehend erläutert, weshalb er trotz der vom Kläger beigebrachten privatärztlichen
Gutachten an seiner Feststellung festhalte, der Kläger sei polizeidienstunfähig. Insoweit hat
er darauf verwiesen, dass seine Einschätzung zunächst auf einer Auswertung der
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Operations- und Histologiebefunde des St. Marien-Hospitals T beruhe. Die Widerlegung
dieser Befunde könne nur durch erneute histologische und arthroskopische
Bilddokumentationen erfolgen. Für einen derartigen Eingriff bestehe keine medizinische
Indikation. Nach medizinisch- wissenschaftlichen Erkenntnissen sei es nicht möglich, dass
eine derartig vorgeschädigte Knorpelsubstanz - wie die beim Kläger vorhandene - sich
wieder voll regeneriere. Der Bericht des St. Marien-Hospitals T zu der durchgeführten
kernspintomographischen Untersuchung bestätige dementsprechend auch gewisse
Knorpelschäden. Allerdings könne keine technische Untersuchung vorliegend eine direkte
Inaugenscheinnahme durch Arthroskopie und die nachfolgende feingewebliche
Untersuchung ersetzen. Für die Einstufung des Klägers als polizeidienstunfähig sei zudem
der Befund seiner Wirbelsäule von hoher Wichtigkeit. Dass röntgenologisch
nachgewiesene Bandscheibenschädigungen vorhanden seien und der Kläger auch wegen
Lumboischialgien ab 0000 krankgeschrieben worden sei, sei in den aktuellen
Stellungnahmen der LVA-Klinik und des St. Marien-Hospitals T gänzlich unerwähnt
geblieben. Diese Ausführungen können weder - wie der Kläger sinngemäß geltend macht -
als unbrauchbar bzw. unschlüssig angesehen werden noch rechtfertigen sie den Einwand,
der polizeiärztliche Gutachter sei nicht hinreichend auf die individuellen Verhältnisse des
zu begutachtenden Falles eingegangen. Der Umstand, dass der in dem Verfahren 1 K
3303/00 (VG Gelsenkirchen) beauftragte Gutachter Prof. Dr. med. S hinsichtlich der Frage
der Polizeidienstfähigkeit des Klägers im Nachhinein zu einem anderen Ergebnis gelangt
ist als der Polizeiarzt, ändert hieran nichts.
Zu den vorgenannten Erwägungen kommt hinzu, dass polizeiärztlichen Stellungnahmen
zur Frage der Polizeidienstfähigkeit, worauf schon das Verwaltungsgericht mit zutreffender
Argumentation hingewiesen hat, generell ein größeres Gewicht als privatärztlichen
Feststellungen zuzumessen ist und im vorliegenden Fall die ärztlichen Erklärungen des
Polizeiarztes Dr. med. U jeweils durch einen weiteren Polizeiarzt gegengezeichnet worden
waren.
Ein Verschulden des Beklagten lässt sich auch nicht unter Hinweis darauf bejahen, der
Beklagte habe es unterlassen, die einschlägigen fachärztlichen Gutachten zu
berücksichtigen und zu bewerten. Der diesbezügliche Einwand des Klägers ist in
tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffend. Denn der Beklagte hat die vom Kläger überreichten
privatärztlichen Äußerungen dem polizeiärztlichen Gutachter mit der Bitte vorgelegt, hierzu
ergänzend zu seinem Gutachten vom 00.00.00 Stellung zu nehmen. Die Entscheidung, den
Kläger als polizeidienstunfähig einzustufen, hat der Beklagte in dem Bescheid vom
00.00.00 auf der Grundlage der entsprechenden zusätzlichen polizeiärztlichen Erklärungen
vom 00.00.00 und 00.00.00 getroffen, die ihrerseits auf die fachärztlichen Atteste eingehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13
Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, § 14 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum
30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n. F.).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts
rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).