Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.06.2009

OVG NRW: integration, behörde, aufenthalt, verwaltungsakt, bindungswirkung, subsumtion, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 272/08
Datum:
26.06.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 272/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 5 K 2097/06
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro
festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den als Zulassungsgrund allein geltend
gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. v. §
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die
Erteilung des begehrten Aufnahme- und Einbeziehungsbescheids nur im Rahmen eines
erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens erfolgen könne, nicht zu erschüttern. Der
Vortrag in der Zulassungsbegründung, "das in der Vergangenheit abgeschlossene
Verfahren nach altem Recht entfaltete auch keinerlei Bindungswirkung für die
Neuregelung nach § 27 Abs. 1 BVFG i. V. m. § 15 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 und § 6 Abs.
2 BVFG", geht von einem unzutreffenden Sachverhalt aus und setzt sich nicht mit den
Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, der Kläger verkenne, dass für die
Beurteilung seiner deutschen Sprachkenntnisse bzw. für die rechtliche Subsumtion des
Sachverhalts insgesamt unter die maßgebliche Vorschrift nicht die Stellung des
Aufnahmeantrags im Jahre 1998 maßgeblich sei, sondern die des Zeitpunkts der
Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag. Über diesen war mit Bescheid vom 1.
August 2002 und Widerspruchsbescheid vom 5. November 2003 entschieden worden,
mithin zu einer Zeit, als die vom Kläger angeführten Änderungen des § 6 BVFG durch
das am 7. September 2001 in Kraft getretene Spätaussiedlerstatusgesetz längst galten.
Das Aufnahmeverfahren des Klägers war damit entgegen dem Zulassungsvorbringen
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nicht nach altem Recht, sondern bereits unter Geltung der Rechtsänderung durch das
Spätaussiedlerstatusgesetz abgeschlossen. Selbst der Sprachtest als solcher fand nach
der "Neuregelung" durch das Spätaussiedlerstatusgesetz, nämlich am 27. November
2001, statt. Der gesamte Vortrag in der Zulassungsbegründung, der auf der Ansicht
basiert, der "in der Vergangenheit ergangene Verwaltungsakt entfaltet spätestens ab
Inkrafttreten des § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung ab dem 07.09.2001 keine Wirkung
mehr", geht damit an der Sache völlig vorbei.
Im Übrigen entspricht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne den
von ihm geltend gemachten Anspruch nur im Wege eines Wiederaufnahmeverfahrens
verfolgen, der - den Prozessbevollmächtigten des Klägers aus einer Vielzahl von
gleichartigen Verfahren bekannten - Rechtsprechung der beiden für das Vertriebenrecht
zuständigen Senate des beschließenden Gerichts.
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Vgl. etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 1999 - 2 A 4289/97 -, vom 23. Oktober
2006 - 2 A 3201/05 -, vom 14. November 2006 - 12 A 2833/06 -, vom 26. Juni 2007 - 2 A
1280/06 -, vom 5. Juli 2007 - 2 A 1794/06 -, vom 31. August 2007 - 2 A 2177/05 -, vom
28. Januar 2008 - 2 A 2413/06 -, m.w.N., vom 30. Mai 2008 - 2 A 563/07 -, vom 5. Juni
2008 - 2 A 2112/06 - und vom 22. September 2008 - 12 A 2008/07 -.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 13. September 2007 (5 C 38.06), in dem es nicht - wie hier - um ein bestandskräftig
abgeschlossenes Aufnahmeverfahren, sondern um die Frage ging, unter welchen
Voraussetzungen Personen, die vor dem 30. August 2001 mit eigenem
Aufnahmebescheid ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen haben,
nach § 15 Abs. 1 BVFG eine Bescheinigung zum Nachweis der
Spätaussiedlereigenschaft auszustellen ist.
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Die Ausführungen in der Zulassungsbegründung zur vom Gesetzgeber berücksichtigten
Integration der Spätaussiedleranwärter und deren Sprachniveau und dazu, dass im
vorliegenden Verfahren die vorangegangenen Entscheidungen schon deshalb nicht
präkludierend seien, weil sie sich nicht mit der Feststellung der Sprachkenntnisse "auf
den erforderlichen Zeitpunkt" befassten und der Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidung
der Behörde wesentlich bessere Sprachkenntnisse gehabt habe, begründen ebenfalls
keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Sie sind vor
dem Hintergrund, dass weder das Verwaltungsgericht noch die Beklagte die deutschen
Sprachkenntnisse des Klägers, sondern deren familiäre Vermittlung in Zweifel gezogen
haben, schon nicht nachvollziehbar.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der
Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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