Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.08.2008

OVG NRW: kausalität, erwerb, hochschulreife, geburt, altersgrenze, beamtenverhältnis, probe, kinderbetreuung, ausbildung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 4588/06
Datum:
18.08.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 4588/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 3444/06
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00
Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen
hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung einen Anspruch der Klägerin auf
Neubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe
angenommen. Die Überschreitung der in § 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegten
laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze um 3 Jahre und drei Monate sei unschädlich.
Die Klägerin dürfe die Altersgrenze nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW überschreiten,
weil sich ihre Einstellung wegen der Betreuung ihrer beiden Kinder verzögert habe. Die
erforderliche Kausalität der Kinderbetreuungszeiten für die verspätete Einstellung sei
gegeben. Ohne die Kinderbetreuungszeiten hätte die Klägerin ihre Ausbildung mit der
Zweiten Staatsprüfung im Januar 2002 abschließen und zum 1. Februar 2002 - vor
ihrem 35. Geburtstag am 10. November 2002 - eingestellt werden können. Der
Ursächlichkeit stehe nicht entgegen, dass sie nach der Kinderbetreuungszeit zunächst
die Allgemeine Hochschulreife erworben habe, da dies notwendige Voraussetzung für
die Aufnahme des Lehramtsstudiums und damit eine unvermeidbare Verzögerung
gewesen sei.
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Die im Zulassungsverfahren erhobenen Einwände, mit denen das beklagte Land die
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Kausalität zwischen Kinderbetreuung und verspäteter Einstellung in Zweifel zieht,
greifen nicht durch.
Hat sich die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wegen
der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18
Jahren verzögert, so darf die jeweilige laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze im
Umfang der Verzögerung, höchstens um drei, bei mehreren Kindern höchstens um
sechs Jahre, überschritten werden (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW). Danach muss die
Betreuung der Kinder die entscheidende Ursache für die Überschreitung der
Altersgrenze sein. Die Kausalität ist nur dann zu verneinen, wenn nach den Zeiten der
Kinderbetreuung andere von dem Laufbahnbewerber zu vertretende Umstände
beziehungsweise vermeidbare Verzögerungen die Einstellung hinausgeschoben
haben.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; OVG NRW, Urteile
vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, NVwZ-RR 2004, 122, und vom 16. März 2004 - 6 A
1524/02 -, Beschlüsse vom 20. Januar 2004 - 6 A 949/03 -, vom 22. Februar 2005 - 6 A
4762/03 - und Urteil vom 30. Mai 2008 - 4814/04 -.
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Die Ursächlichkeit der Kinderbetreuungszeiten für die Einstellungsverzögerung steht
hier nicht deswegen in Frage, weil die Klägerin nach der Betreuungszeit zunächst das
Abitur abgelegt hat. Auch wenn es sich dabei nicht um einen spezifisch auf den
Lehrerberuf zugeschnittenen Teil der (allgemeinen) Schulbildung handelt, ist der Erwerb
der Allgemeinen Hochschulreife zweifellos unverzichtbar für die Aufnahme des
Lehramtsstudiums, so dass darin keine vermeidbare Verzögerung liegen kann.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2007 - 6 A 1701/05 -.
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Das beklagte Land nimmt zu Unrecht an, dass die Kausalität kindbedingter
Verzögerungszeiten nur dann angenommen werden könnten, wenn diese während des
Lehramtsstudiums eingetreten seien. Eine solche Einschränkung lässt sich der
maßgeblichen laufbahnrechtlichen Regelung, die allein auf die Verzögerung der
Einstellung abstellt, nicht entnehmen. Auch das vom beklagten Land angeführte Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 - trifft eine solche
Aussage nicht. Das Verwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass sich in
dem vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheidenden Fall die Frage der Kausalität
von vor dem Abitur liegenden Verzögerungstatbeständen gar nicht gestellt hatte.
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Nicht nachvollziehbar ist der Einwand des beklagten Landes, die Klägerin hätte auch
ohne die Geburt und Betreuung ihrer Kinder das Lehramtsstudium nicht vor Juni 1999
beginnen können. Es sind weder Anhaltspunkte benannt noch sonst ersichtlich, was die
Klägerin in diesem Fall an einer früheren Aufnahme ihres Studiums gehindert hätte.
Vielmehr hat das Verwaltungsgericht (S. 8 UA) den hypothetischen Ausbildungsverlauf
der Klägerin ohne kindbedingte Verzögerungszeiten beanstandungsfrei
nachgezeichnet. Danach wäre eine Aufnahme des Lehramtsstudiums - nach Erwerb
des Abiturs Mitte 1995 - zum Wintersemester 1995/96 möglich gewesen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 40, 47 Abs. 1, 3 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des
Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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