Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.09.2008

OVG NRW: staatsangehörigkeit, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1987/07
Datum:
09.09.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 1987/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 2082/06
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf
45.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen,
auch eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung könne nicht als Änderung
der Rechtslage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG angesehen werden.
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Die Auffassung des Verwaltungsgerichts entspricht der h.M. und der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
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Vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1967
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- III C 123.66 -, BVerwGE 28, 122 ff.; Beschluss vom 25. Mai 1981 - 8 B 89.80 u.a. -,
Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 9, unter Hinweis auf BVerfG, Senatsurteil vom 1. Juli
1953 - 1 BvL 23/51 -, BVerfGE 2, 380 ff; Beschluss vom 4. Oktober 1993 - 6 B 35.93 -,
Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 319; Urteil vom 16. Februar 1993 - 9 B 241.92 -,
NVwZ-RR 1994, 119, ebenfalls unter Hinweis auf BVerfG, Senatsurteil vom 1. Juli 1953
- 1 BvL 23/51 -, a.a.O.; Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 -, BVerwGE 95, 86 ff.
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Soweit die Klägerin geltend macht, es liege nicht nur ein Änderung höchstrichterlicher
Rechtsprechung, sondern eine allgemeine Änderung der herrschenden
Rechtsauffassung zur Bedeutung der deutschen Staatsangehörigkeit und Art. 11 GG im
Rahmen der Härtefallregelung des § 27 Abs. 2 BVFG vor, führt dies nicht weiter. So wird
schon nicht dargelegt, dass nach der o.g. - und im Zulassungsverfahren nicht
angegriffenen - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 51 Abs. 1 Nr. 1
VwVfG eine „allgemeine Änderung der herrschenden Rechtsauffassung" ohne eine
Änderung des materiellen Rechts gleichwohl entgegen dem eindeutigen Wortlaut als
Änderung der Rechtslage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG anzusehen ist. Darüber hinaus
werden nicht einmal ansatzweise konkrete Anhaltspunkte dafür benannt, dass die
behauptete allgemeine Änderung der herrschenden Rechtsauffassung außerhalb der
beteiligten Rechtsprechungsorgane (hier: Bundesverfassungs- und
Bundesverwaltungsgericht) Gegenstand einer entsprechenden Willensbildung und -ent-
schließung des Bundesgesetzgebers oder gar der Allgemeinheit gewesen ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der
Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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