Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.02.2001

OVG NRW: wiedereinsetzung in den vorigen stand, vertretung, rechtskraft, anfechtung, absicht, hochschule, datum, anfang

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 123/01
Datum:
12.02.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 123/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 2757/00
Tenor:
Die Anträge auf Zulassung der Beschwerde werden verworfen.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Übernahme
von Telefonkosten für Gespräche mit Prof. Dr. B. werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Zulassungsverfahrens.
Gründe:
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Die Anträge auf Zulassung der Beschwerde sind unzulässig, weil es an der in § 67 Abs.
1 Satz 2 iVm Satz 1 VwGO zwingend vorgeschriebenen Vertretung durch einen
Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule fehlt. Das gilt
ungeachtet der erklärten Absicht des Antragstellers, nach einer Bewilligung von
Prozesskostenhilfe das weitere gerichtliche Vorgehen in die Hand eines Rechtsanwalts
bzw. Rechtslehrers zu geben; denn die rechtskundige Vertretung muss von Anfang an,
also schon bei der Antragstellung, gegeben sein. Hinsichtlich des gegen den Beschluss
vom 27. Dezember 2000 gerichteten Zulassungsantrags steht überdies die Rechtskraft
des unanfechtbaren Senatsbeschlusses vom 30. Januar 2001 einer Sachentscheidung
entgegen. Auf den diesbezüglich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand kommt es nicht an.
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Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von
Prof. Dr. B. aus D. für einen künftig zu stellenden Antrag auf Zulassung der Beschwerde
sind nicht gegeben, weil die Rechtsverfolgung des Antragstellers entgegen § 166
VwGO iVm § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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Soweit es um die Anfechtung des Verwaltungsgerichtsbeschlusses vom 27. Dezember
2000 geht, folgt das schon aus der Rechtskraft dieses Beschlusses. Im Übrigen, das
heißt im Hinblick auf den Beschluss vom 10. Januar 2001, kann offen bleiben, ob der
nicht anwaltlich vertretene Antragsteller jedenfalls in Umrissen, gleichsam nach
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Laienart, einen oder gegebenenfalls mehrere der gesetzlichen Zulassungsgründe
darlegen muss oder ob keine Antragsbegründung erforderlich ist und das
Beschwerdegericht von Amts wegen gehalten ist, Klarheit über das Vorliegen von
Zulassungsgründen zu gewinnen. Der Antragsteller hat lediglich in allgemeiner Weise
die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts angegriffen; Zulassungsgründe iSv §
124 Abs. 2 VwGO werden hingegen nicht erkennbar. Insbesondere führt der
Antragsteller nichts Konkretes dazu aus, warum der Beschluss des Verwaltungsgerichts
vom 10. Januar 2001 im Ergebnis unrichtig sein könnte. Auch als Ergebnis einer
Prüfung von Amts wegen treten keine Zulassungsgründe zutage.
Schließlich hat auch der Antrag auf Übernahme von Telefonkosten, die dem
Antragsteller bei Telefonaten mit dem von ihm als Prozessbevollmächtigten ins Auge
gefassten Prof. Dr. B. entstanden sind oder noch entstehen werden, keinen Erfolg. Falls
dieser Antrag sachlich als Teilaspekt des Antrags auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe zu bewerten sein sollte, kann auf die dazu gemachten Ausführungen
verwiesen werden. Falls hingegen die Übernahme dieser Kosten nicht als Teil der
Prozesskostenhilfe angesehen werden kann - hierfür spricht einerseits der Wortlaut des
§ 122 ZPO, anderseits aber vor allem der Umstand, dass nach den Vorstellungen des
Antragstellers der Antragsgegner für diese Kosten einstehen soll -, wäre jedenfalls der
Rechtsgedanke des § 114 ZPO heranzuziehen; danach ist es - unbeschadet der Frage,
ob der Senat überhaupt zur Erstentscheidung berufen wäre - nicht gerechtfertigt, dass
dem Antragsteller Kosten im Zusammenhang mit einer aussichtslosen Rechtsverfolgung
erstattet werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.
6
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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