Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 04.07.2002

OVG NRW: gefahr im verzug, konzentration, entziehung, gesundheit, cannabis, einfluss, anhörung, betäubungsmittelkonsum, kontrolle, verzicht

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1223/02
Datum:
04.07.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1223/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 10 L 733/02
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der Festsetzung erster Instanz für
beide Rechtszüge auf jeweils 3.000,- EUR festgesetzt.
Gründe:
1
Die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den in der
Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6
VwGO die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt sich nicht,
dass im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO
durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung vom
6. Mai 2002 und dagegen bestehen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen
Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung das private Interesse des Antragstellers daran
überwiegt, vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens im
öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen.
2
Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss zutreffend davon
ausgegangen, dass eine erneute Anhörung des Antragstellers vor Erlass der
Ordnungsverfügung vom 6. Mai 2002 gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG entbehrlich war.
Nach dieser Vorschrift kann von der Anhörung abgesehen werde, wenn sie nach den
Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, weil eine sofortige Entscheidung wegen
Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Diese
Voraussetzungen sind erfüllt. Nachdem der Antragsteller am 17. November 2001 ein
Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt hatte, führte er am 4.
März 2002 und damit nur wenige Monate später erneut ein Kraftfahrzeug unter dem
Einfluss von Betäubungsmitteln. Die bei ihm am 4. März 2002 entnommene Blutprobe
ergab eine THC-COOH-Konzentration von 111,1 ng/g. Diese Konzentration spricht, wie
sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, für einen regelmäßigen
3
Cannabiskonsum des Antragstellers und seine Ungeeignetheit zum Führen von
Kraftfahrzeugen. Angesichts dieser Ungeeignetheit und dem wiederholten Führen eines
Kraftfahrzeuges unter Betäubungsmitteleinfluss innerhalb kurzer Zeit war eine sofortige
Entziehung der Fahrerlaubnis nicht nur wegen Gefahr im Verzug, sondern auch im
öffentlichen Interesse notwendig, weil die weitere (vorläufige) Teilnahme des
Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr mit unkalkulierbaren Risiken für so
wichtige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer
verbunden ist.
Die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich
daraus, dass die festgestellte THC-COOH-Konzentration von 111,1 ng/ml im Blut einen
regelmäßigen Konsum von Cannabisprodukten erkennen lässt, ohne dass es darauf
ankommt, ob zusätzliche Auffälligkeiten vorliegen, die einen regelmäßigen
Cannabiskonsum bestätigen.
4
Vgl. Daldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Musshof, Entscheidung zwischen
einmaligem/gelegentlichem und regelmäßigem Cannabiskonsum, Blutalkohol 2000, 39
(41).
5
Bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis ist die Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung abgesehen
von - hier nicht einschlägigen - Ausnahmen nicht gegeben. Nach Nr. 3.12.1 der
sachverständigen Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen
Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Stand: Februar 2000,
kann die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann wieder als gegeben
angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht.
Diesen Nachweis hat der Antragsteller nicht geführt.
6
Unbeschadet der Frage, ob der erforderliche Nachweis nur durch Vorlage eines
(positiven) medizinisch-psychologischen Gutachtens geführt werden kann, weil nach §
14 Abs. 2 Nr. 1 FeV die Beibringung eines solchen Gutachtens anzuordnen ist, wenn zu
klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin
die in § 14 Abs. 1 FeV genannten Mittel, zu denen auch Cannabis gehört, einnimmt, hat
der Antragsteller weder glaubhaft dargelegt noch belegt, dass er keine Betäubungsmittel
und damit auch keine Cannabisprodukte mehr konsumiert. Die vom Antragsteller
vorgelegte Teilnahmebescheinigung vom 19. April 2002 über die Teilnahme an einem
vom Antragsgegner vor Bekanntwerden des Vorfalls vom 4. März 2002 angeordneten
Aufbauseminar für alkoholauffällige und drogenauffällige Fahranfänger, das nach der
Teilnahmebescheinigung (lediglich) ein Vorgespräch und drei Sitzungen von jeweils
180 Minuten Dauer umfasste, ist schon deshalb kein geeigneter Nachweis für den
Verzicht auf Betäubungsmitteln, weil die bloße Teilnahme an dem Aufbauseminar nichts
darüber besagt, ob sie den Antragsteller dauerhaft veranlasst hat, auf weiteren
Betäubungsmittelkonsum zu verzichten. Der Antragsteller behauptet selbst nicht, dass
er sich im Rahmen des Aufbauseminars einer Kontrolle unterziehen musste, die
verlässlich Aufschluss darüber gibt, dass er künftig keine weiteren Betäubungsmittel
konsumieren wird. Die bloße Behauptung des Antragstellers, er sei seit dem Vorfall am
4. März 2002 "geläutert" und habe sein Fehlverhalten eingesehen, ist unzureichend,
weil den Erklärungen der Betroffenen im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren, etwa sie
seien nur gelegentliche Konsumenten, zumindest nicht durchgängig zu trauen ist.
7
Vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 12. Januar 1999 - 3 B 145.98 -, vom 30. Dezember
1999 - 3 B 150.99 -, NZV 2000, 345 (346), und vom 23. August 1996 - 11 B 48.96 -, NZV
1996, 467 (467).
8
Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in dieser Hinsicht uneingeschränkt
glaubwürdig ist, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
9
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
10
Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3, 25 Abs.
2 Satz 2 GKG. Der Senat setzt in Hauptsacheverfahren, die die Erteilung und
Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen A und B, die die Fahrerlaubnis der Klassen A
1, M und L umfassen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 FeV), den Streitwert regelmäßig in Höhe
von 6.000 EUR fest.
11
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2002 - 19 A 1939/02 -.
12
Dieser Betrag ist mit Blick auf den nur vorläufig regelnden Charakters des vorliegenden
Verfahrens auf die Hälfte zu reduzieren.
13
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
14