Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.01.2006

OVG NRW: öffentliches interesse, werkstatt, duldung, ermessensfehler, schweinemast, nutzungsänderung, verfügung, grundsteuer, zustand, behörde

Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 2159/05
Datum:
24.01.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 2159/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 L 1924/05
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. Dezember 2005 wird
zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gem. § 146 Abs.
4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass der Beschluss des
Verwaltungsgerichts zu ändern ist.
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Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass sich die Ordnungsverfügung
der Antragsgegnerin vom 23. September 2005 bei der im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als
offensichtlich rechtmäßig erweist und deshalb die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO
vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausgeht.
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Nach § 61 Abs. 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der
Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung
baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich- rechtlichen Vorschriften und
die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie
haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
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Mit der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 23. September 2005 hat die
Antragsgegnerin dem Antragsteller untersagt, zwei Räume in einem ehemaligen
Stallgebäude für die Schweinemast, I. Weg 1 in X. , als Werkstatt (östlicher Gebäudeteil)
bzw. als Werkstatt für Schreinereiarbeiten (westlicher Gebäudeteil) zu nutzen bzw.
nutzen zu lassen. Die Antragsgegnerin hatte bei einer Ortsbesichtigung am 31. August
2005 hinsichtlich des Raums im östlichen Gebäudebereich die Benutzung als Werkstatt
- im Zeitpunkt der Begehung wurden Verkleidungen für Autokarosserien bearbeitet -
festgestellt. Der andere Raum im westlichen Bereich des Gebäudes, der am 14.
September 2005 besichtigt worden war, wurde für Schreinerarbeiten genutzt. Im
Zeitpunkt der Begehung befanden sich dort Maschinen für die Holzbearbeitung, wie
eine Bohrmaschine, eine Kreissäge, eine Hobelbank und Schleifgeräte sowie
Arbeitsmaterialien, wie Holzbretter und - platten. Auf dem Grundstück waren mit
Baugenehmigung vom 2. November 1967 vier Stallgebäude für die Schweinemast
zugelassen worden. Ob der vorhandene Gebäudebestand (noch) von dieser
Baugenehmigung erfasst ist, ist zweifelhaft. Tatsächlich errichtet worden ist nämlich nur
ein Stallgebäude, das zudem zwischenzeitlich abgebrannt war.
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Die beschriebene Nutzung verstößt jedenfalls gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften,
weil der Antragsteller die nach den §§ 63, 75 BauGB dafür erforderliche
Baugenehmigung nicht besitzt.
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Die Antragsgegnerin konnte die Nutzungsuntersagung allein auf die formelle Illegalität
der Nutzungen stützen. In aller Regel und so auch in diesem Fall begründet allein die
formelle Illegalität der fraglichen Nutzung ein erhebliches öffentliches Interesse an deren
sofortiger Verhinderung. Anderenfalls würde nämlich der Vorteil, nicht zugelassene
Nutzungen bis zum Eintritt der Bestandskraft einer sie untersagenden
Ordnungsverfügung wegen der aufschiebenden Wirkung des dagegen gerichteten
Widerspruchs aufnehmen und fortführen zu können, einen erheblichen Anreiz bieten,
dies auch tatsächlich zu tun. Auf diese Weise würde nicht nur die Ordnungsfunktion des
Bauaufsichtsrechts entwertet, sondern auch der gesetzestreue Bürger, der die
Aufnahme einer bislang nicht genehmigten baulichen Nutzung nur auf der Grundlage
einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, gegenüber dem - bewusst oder
unbewusst - rechtswidrig Handelnden in bedenklicher, das Rechtsbewusstsein der
Allgemeinheit erschütternder Weise bevorzugt.
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Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 5. April 1992 - 7 B 3069/92 - und vom 21.
Januar 2002 - 10 E 434/01 -, NWVBl. 202, 191; Boeddinghaus/Hahn/ Schulte,
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblatt, Stand: Oktober
2005, § 61 Rdnr. 79 m.w.N.
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Vor diesem Hintergrund ist das umfangreiche Beschwerdevorbringen des Antragstellers
zur Genehmigungsfähigkeit der Nutzungsänderung ohne Belang. Ebenso kommt es
nicht darauf an, dass der Antragsteller - wie er zur Beschwerdebegründung weiter
vorträgt - mit der Antragsgegnerin mündlich vereinbart habe, dass ein
Nutzungsänderungsantrag gestellt werde, sich die Beschaffung der dazu erforderlichen
Unterlagen nun aber wegen eines Brandes und der Erkrankung des Antragstellers als
zeitaufwändig herausstelle. Denn eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung stellt
sich nur dann als unverhältnismäßig dar, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt und
auch nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der
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Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen.
Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 1998 - 7 B 1489/98 - und vom
13. Januar 2003 - 10 B 1617/02 -.
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Nach eigenen Angaben hat der Antragsteller noch nicht einmal einen Bauantrag
gestellt. Zudem hat die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren zum Ausdruck
gebracht, dass sie die formell illegale Nutzung für offensichtlich nicht
genehmigungsfähig hält.
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Ermessensfehler bestehen ferner nicht im Hinblick darauf, dass - wie der Antragsteller
meint - die Antragsgegnerin die Nutzung in der derzeitigen Form offensichtlich gekannt
und geduldet habe, weil sie seit sieben Jahren die Grundsteuer für Gewerbebetriebe
einziehe. Denn das Verhalten einer anderen Stelle als der zuständigen
Bauaufsichtsbehörde kann ein schutzwürdiges Vertrauen, gegen einen bestimmten
Zustand werde künftig nicht mehr eingeschritten, nicht begründen. Aber selbst wenn die
zuständige Bauaufsichtsbehörde tatsächlich von der formell baurechtswidrigen Nutzung
Kenntnis erlangt hätte, stünde dies einer (sofort vollziehbaren) Nutzungsuntersagung
nicht entgegen, da allein die faktische Duldung eines illegalen Zustandes durch die
zuständige Behörde durch längeres Hinnehmen keinen schutzwürdigen
Vertrauenstatbestand begründet. Erforderlich ist vielmehr, dass die Baubehörde in
Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt,
dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt (sog. aktive Duldung).
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 1998 - 7 B 1237/98 -, vom 24. Juni 1999 -
10 B 138/99 - und Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 4694/03 -, Juris, m.w.N.
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Dafür ist hier weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist die
Antragstellerin nach Kenntnis der illegalen Nutzung im August/September 2005 tätig
geworden.
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Der auf einen nicht ermessensgerechten Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz abzielende Beschwerdevortrag, die Antragsgegnerin
dulde andere Betriebe in der Umgebung, ist unsubstantiiert und widersprüchlich.
Zunächst trägt der Antragsteller vor, die Antragsgegnerin lasse im direkten Umkreis
emittierende Nutzungen zu und verweist darauf, dass entsprechende Genehmigungen
erteilt worden seien. Später erklärt er, ihm sei die Erteilung von Baugenehmigungen
nicht bekannt; die Nutzungen im Umkreis würden offensichtlich schlicht geduldet.
Unabhängig davon hat der Antragsteller nichts Konkretes dafür vorgetragen, dass die für
einen Ermessensfehler unabdingbare Vergleichbarkeit der Sachverhalte gegeben ist.
Dies bedürfte ggf. einer Aufklärung im Hauptsacheverfahren.
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Soweit sich der Antragsteller schließlich auf die Vernichtung seiner Existenz durch die
Nutzungsuntersagung und damit deren Unverhältnismäßigkeit beruft, hat er dies bereits
nicht näher substantiiert. Der Antragsteller trägt lediglich vor, er sei als "Alleinmeister"
tätig. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge bearbeitet er wohl
Karosserieverkleidungen. Im Übrigen liegt es grundsätzlich im öffentlichen Interesse,
eine ungenehmigte, aber genehmigungsbedürftige Nutzung zu unterbinden. Der formell
illegal Nutzende muss grundsätzlich jederzeit damit rechnen, mit einem - auch sofort
vollziehbaren - Nutzungsverbot belegt zu werden. Hinzu kommt, dass die
Antragsgegnerin dem Antragsteller hinsichtlich des Werkstattraums, der offensichtlich
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von ihm auch gewerblich zur Bearbeitung von Karosserieverkleidungen genutzt wurde,
eine Frist von drei Wochen nach Zugang der Verfügung eingeräumt hat (Ziffer 1. der
Verfügung), so dass die Verhältnismäßigkeit auch in der Sache nicht in Frage steht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
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