Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.12.1997

OVG NRW (politische verfolgung, abweisung der klage, bundesrepublik deutschland, 1995, verwaltungsgericht, verfolgung, zulassung, zeitpunkt, annahme, durchführung)

Oberverwaltungsgericht NRW, 25 A 3247/97.A
Datum:
22.12.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
25. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 A 3247/97.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 2383/94.A
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wird
das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. April 1997 teilweise
geändert. Die Klage der Klägerin (Klägerin zu 2. im erstinstanzlichen
Verfahren) wird abgewiesen. Die Klägerin (Klägerin zu 2. im
erstinstanzlichen Verfahren) trägt die Kosten des sie betreffenden
Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Gründe: Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß nach §
130 a VwGO. Denn er hält die Berufung des Bundesbeauftragten für
Asylangelegenheiten mit dem nach teilweiser Ablehnung der Berufungszulassung nach
anhängigen Antrag, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage
abzuweisen, soweit es die Klägerin (Klägerin zu 2. des erstinstanzlichen Verfahrens)
betrifft, einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die Berufung des Bundesbeauftragen für Asylangelegenheiten, die der Senat durch
Beschluß vom 10. September 1997 in bezug auf die Klägerin zugelassen hat, ist auch
im übrigen zulässig. Insbesondere scheitert die Zulässigkeit der Berufung entgegen der
Auffassung der Klägerin im vorliegenden Fall nicht an § 124 a Abs. 3 Sätze 1 und 5
VwGO. Nach diesen Vorschriften ist die Berufung unzulässig, wenn sie nicht innerhalb
eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über ihre Zulassung begründet worden
ist. Gegenüber dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, der sich nach dem
Zugang des Beschlusses vom 10. September 1997 zu den Gründen der eingelegten
Berufung nicht mehr geäußert hat, ist die in § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO normierte
Berufungsbegründungsfrist bislang nicht Lauf gesetzt worden, weil der Senat jenen
Beschluß entsprechend seiner ständigen Praxis in Asylverfahren den Beteiligten nicht
förmlich zugestellt hat. Einer förmlichen Zustellung bedarf es entgegen der Auffassung
der Klägerin auch nicht. Nach § 56 Abs. 1 und 2 VwGO sind nur solche Entscheidungen
nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen, durch die eine
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Frist in Lauf gesetzt wird. Hierzu gehört ein Beschluß, durch den in Asylsachen die
Berufung zugelassen wird, nicht. Im Asylrechtsstreit hängt die Zulässigkeit der Berufung
nicht von einer fristgerechten Begründung nach § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO ab, weil
diese Vorschrift durch § 78 AsylVfG als abschließende Sonderregelung verdrängt wird.
Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 12. September
1997 - 25 B 97.33256 -, DVBl. 1997, 1332 unter ausführlicher Auseinandersetzung mit
der gegenteiligen Auffassung des 1. Senats des beschließenden Gerichts Beschluß
vom 7. Juli 1997 - 1 A 5701/96.A -, DVBl. 1997, 1340 überzeugend dargelegt. Auf die
Gründe jenes Beschlusses, soweit sie die vorstehende Frage betreffen, nimmt der Senat
Bezug. Die von der Klägerin hiergegen im vorliegenden Verfahren vorgebrachten
Argumente vermögen ein abweichendes Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Unzutreffend
ist insbesondere, daß § 78 Abs. 4 Sätze 2 bis 5 AsylVfG wegen der wörtlichen
Übereinstimmung mit § 124 a Abs. 1 Sätze 2 bis 5 VwGO nur klarstellende Funktion
habe und durch eine Bezugnahme ersetzt werden könne. Denn der Gesetzgeber selbst
hat durch das Gesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430, 1442) indirekt zu erkennen
gegeben, daß er die vorbezeichneten Bestimmungen des AsylVfG nicht zu den bei der
Novellierung der VwGO durch das 6. Gesetz zur Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung (6. VwGOÄndG) vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626)
versehentlich nicht beseitigten Doppelregelungen zählt, sondern daß er hierin trotz der
inhaltlichen Übereinstimmung eigenständige Normen sieht, die die allgemeinen
prozeßrechtlichen Normen der VwGO über die Zulässigkeit und die Zulassung der
Berufung auch in ihrer Neufassung durch das 6. VwGOÄndG verdrängen. Das
hiergegen von der Klägerin weiter vorgebrachte historische Argument, der
Rechtsmittelzug sei im Asylverfahrensrecht seit jeher restriktiver ausgestaltet als
derjenige des allgemeinen Prozeßrechts, überzeugt ebenfalls nicht. Daraus kann
insbesondere nicht abgeleitet werden, der Gesetzgeber habe die in der
Berufungsbegründungsfrist liegende Restriktion des allgemeinen Prozeßrechts
automatisch auch auf den Asylprozeß angewendet wissen wollen. Dem steht die
Spezialität des § 78 AsylVfG entgegen, wonach die Zulässigkeit und die Zulassung der
Berufung im Asylprozeß allein von den in dieser Vorschrift normierten Regelungen
abhängt; lediglich für die im Berufungsverfahren anzuwendenden
Verfahrensregelungen gibt § 79 AsylVfG, insbesondere dessen Abs. 2, zu erkennen,
daß die Vorschriften der VwGO vorbehaltlich der in dieser Bestimmung getroffenen
Sonderregelungen grundsätzlich Anwendung finden. Selbst wenn man § 124 a Abs. 3
Satz 1 VwGO abweichend von der hier vertretenen Auffassung auch im Asylverfahren
für anwendbar hielte, wäre dem Erfordernis fristgerechter Begründung im vorliegenden
Fall bereits dadurch Rechnung getragen, daß der Bundesbeauftragte in seiner
Antragsschrift vom 4. Juli 1997 nicht nur die Zulassung der Berufung beantragt und die
diesen Antrag rechtfertigenden Zulassungsgründe dargelegt, sondern auch zugleich
den Berufungsantrag (Abweisung der Klage unter teilweiser Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils) gestellt und die diesen Antrag tragenden Berufungsgründe
mitgeteilt hat. Letzteres kommt in der Antragsschrift darin zum Ausdruck, daß dort nicht
nur dargelegt wird, inwiefern das erstinstanzliche Urteil von der Rechtsprechung des
beschließenden Senats abweicht, sondern auch, zu welchem Ergebnis das
Verwaltungsgericht bei Zugrundelegung der Senatsrechtsprechung hätte gelangen
müssen. Durch eine derartige vorweggenommene Berufungsbegründung wird die
Berufungsbegründungsfrist nach § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt. Auch in diesem
Punkt vermag der Senat nicht der gegenteiligen Auffassung des 1. Senats des
beschließenden Gerichts im vorstehend zitierten Beschluß zu folgen, wonach es
zumindest einer ausdrücklichen Bezugnahme in einer eigenen
Berufungsbegründungsschrift bedürfe. Wie hier: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG),
Beschluß vom 25. August 1997 - 9 B 690.97 -, DVBl. 1997, 1325; BayVGH, Beschluß
vom 12. September 1997 - 25 B 97.33256 -, DVBl. 1997, 1332. Der Hinweis der
Klägerin auf den angeblich entgegenstehenden Wortlaut des § 124 a Abs. 3 Satz 1
VwGO (ein Monat nach Zustellung) verkennt, daß mit dieser Formulierung lediglich der
für den Fristbeginn maßgebliche Zeitpunkt fixiert wird. Sie schließt indessen eine
vorweggenommene Berufungsbegründung nicht aus. Daß eine solche
Berufungsbegründung die Frist des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO wahrt, ergibt sich im
Gegenteil aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift: Die mit ihr intendierte
Beschleunigung und Straffung des Berufungsverfahrens wird noch besser erreicht,
wenn der Rechtsmittelführer die Berufungsgründe sogleich im Zulassungsantrag mitteilt,
während die Forderung nach einer weiteren nachträglichen Bezugnahme auf die im
Zulassungsantrag mitgeteilten Berufungsgründe als reiner Formalismus erscheint. Auch
die Klägerin erkennt an, daß ein praktisches Bedürfnis für eine nach Zulassung der
Berufung gegebene Berufungsbegründung "fast ausnahmslos" weder im Hinblick auf
die Bestimmung des Streitgegenstandes noch im Hinblick auf die sachgerechte
Erfassung des Beteiligtenvortrags besteht. Die Berufung des Bundesbeauftragten für
Asylangelegenheiten ist auch begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der
Bescheid des Bundesamtes vom 6. Juni 1994, soweit er die Klägerin betrifft, rechtmäßig
ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das
Verwaltungsgericht durfte die Beklagte schon deshalb nicht zur Anerkennung der
Klägerin als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG und zur Feststellung der
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG verpflichten, weil der am 1. September 1992
gestellte Asylantrag ein Folgeantrag im Sinn des § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG
ist. Die Klägerin hatte gemeinsam mit ihren Kindern bereits unter dem 5. April 1989
einen Asylantrag gestellt, der durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27.
Juni 1992 - 9 K 13062/89 - rechtskräftig abgelehnt worden ist. Folgeantrag ist der am 1.
September 1992 gestellte Asylantrag insbesondere auch hinsichtlich der Feststellung
der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, da dieses Begehren dem Erstverfahren
unabhängig vom Inhalt der in diesem Verfahren ergangenen Bescheide mit dem
Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990
(BGBl. I S. 1354) am 1. Januar 1991 kraft Gesetzes zugewachsen ist. Vgl. BVerwG,
Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843. Dem steht auch eine
etwaige Anwendung des Rechtsgedankens aus § 43 a Satz 1 AsylVfG a. F. nicht
entgegen, weil der Asylerstantrag der Klägerin nicht aus in dieser Vorschrift genannten
Gründen abgelehnt worden ist, sondern deshalb, weil die ausschließlich geltend
gemachte, vom inzwischen verstorbenen Ehemann abgeleitete politische Verfolgung
nicht glaubhaft angesehen wurde. Dieser Gesichtspunkt stand nicht nur der Gewährung
von Asyl, sondern auch der Gewährung von Abschiebungsschutz aus politischen
Gründen nach dem im Zeitpunkt der ersten Bundesamtsentscheidung noch geltenden §
14 Abs. 1 AuslG 1965 entgegen. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. März 1994 - 9 C
529.93 -, BVerwGE 95, 269 (275 ff.); Senatsurteil vom 4. März 1997 - 25 A 7007/95.A -.
Auf diesen Folgeantrag hin durfte das Verwaltungsgericht selbst dann nicht
durchentscheiden, wenn seine Annahme, der Klägerin drohe die Einbeziehung in eine
ihrem Sohn ... drohende politische Verfolgung, zutreffend wäre. Denn wenn man mit
dieser Begründung eine nachträgliche Änderung der Sachlage im Sinn des § 51 Abs. 1
Nr. 1 VwVfG bejaht, dürfte die Beklagte lediglich zur Durchführung eines weiteren
Asylverfahrens verpflichtet werden. OVG NW, Urteil vom 5. September 1995 - 5 A
4608/94.A -, DVBl. 1996, 214 = NVwZ-RR 1996, 549. Auch eine Verpflichtung zur
Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, auf die der erstinstanzliche Klageantrag
als Minus ebenfalls gerichtet ist, kann im vorliegenden Fall nicht ausgesprochen
werden. Auf den am 1. September 1992 gestellten Folgeantrag ist, wie das Bundesamt
zutreffend entschieden hat, ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen, weil
Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Dabei sind
nicht nur diejenigen Wiederaufgreifensgründe zu berücksichtigen, die Gegenstand der
Entscheidung des Bundesamtes waren. Im Asylfolgeantragsverfahren ist vielmehr über
alle Wiederaufgreifensgründe zu befinden, die im Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung geltend gemacht werden. Vgl. Senatsbeschluß vom 25. Februar 1997 - 25
A 720/97.A -; NVwZ 1997, Beilage Nr. 9, 68 = NWVBl. 1997, 475. Keiner der
Wiederaufgreifensgründe, die die Klägerin seit der Folgeantragstellung mit Schriftsatz
am 1. September 1992 bis heute geltend gemacht hat, rechtfertigt indes die
Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Insbesondere hat sich seit dem
rechtskräftigen Abschluß des ersten Asylverfahrens keine entscheidungserhebliche
Änderung der Sachlage ergeben (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Wird im Folgeantrag eine
Änderung der Sachlage geltend gemacht, so ist zunächst erforderlich, daß der
Folgeantragsteller nachträglich entstandene Umstände glaubhaft und substantiiert
vorträgt, aus denen sich die abstrakte Möglichkeit einer ihm günstigeren Entscheidung
ergibt, d. h. aus denen ein schlüssiger Ansatz für eine mögliche politische Verfolgung zu
entnehmen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn sie von vornherein nach jeder
vernünftigerweise vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet sind, zur
Asylberechtigung zu verhelfen. So für das bis zum 30. Juni 1992 geltende Recht:
BVerfG, Beschluß vom 22. September 1988, - 2 BvR 991/87 -, InfAuslR 1989, 28;
Beschluß vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 2245/92 -, InfAuslR 1993, 304, 305; BVerwG, Urteil
vom 23. Juni 1987 - 9 C 251.86 -, BVerwGE 77, 323 = DVBl. 1987, 1120; Urteil vom 15.
Dezember 1987, - 9 C 285.86 -, BVerwGE 78, 332 (337); Urteil vom 7. März 1989 - 9 C
59.88 -, Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 9; Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 33.90 -,
Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 10. Die Anwendung dieser Grundsätze auf die seit
dem 1. Juli 1992 geltende Rechtslage ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu
beanstanden. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. März 1995 - 2 BvR 2148/94 -, DVBl. 1995,
846 = InfAuslR 1995, 342. Damit steht zugleich fest, daß bezüglich der Frage, ob ein die
Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gebietender Wiederaufgreifensgrund nach
§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vorliegt, jedenfalls keine geringeren Anforderungen gestellt
werden können, als sie für das alte Recht entwickelt worden waren. Vgl. OVG NW, Urteil
vom 5. September 1995 - 5 A 4608/94.A -, DVBl. 1996, 214 = NVwZ- RR 1996, 549;
Senatsbeschluß vom 2. Juli 1996 - 25 A 1508/96.A -; Senatsbeschluß vom 14. Oktober
1997 - 25 A 1384/97.A -. 1. Im Hinblick auf den Gesichtspunkt der individuellen
Vorverfolgung hat die Klägerin Wiederaufgreifensgründe nicht geltend gemacht. 2. Ein
Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG folgt des weiteren nicht aus dem
Gesichtspunkt der Sippenhaft, unter dem das Verwaltungsgericht die Beklagte zur
Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte verpflichtet hat. Nach der ins Verfahren
eingeführten Senatsrechtsprechung erstreckt sich Sippenhaft in der Türkei im
allgemeinen nur auf nahe Angehörige (Ehegatten, Eltern, Kinder ab 13 Jahren,
Geschwister) von Aktivisten militanter staatsfeindlicher Organisationen, die dort durch
Haftbefehl gesucht werden. Für die Annahme einer Sippenhaftgefahr genügt es nicht,
daß der nahe Angehörige, von welchem der klagende Asylbewerber seine eigene
Verfolgung herleiten will, politisch verfolgt wird und in der Bundesrepublik Deutschland
politisches Asyl oder Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG erhalten hat. Eine
Sippenhaftgefahr kann von einem Verwandten vielmehr regelmäßig nur dann abgeleitet
werden, wenn es sich um einen "Aktivisten" der PKK oder einer ähnlich militanten
staatsfeindlichen Organisation handelt, gegen den aktuell Strafverfolgung betrieben und
nach dem in diesem Zusammenhang landesweit gefahndet wird. Hingegen kommt
Sippenhaft in der Türkei nicht zum Einsatz in bezug auf Personen, die lediglich als
Sympathisanten der militanten kurdischen Bewegung verdächtigt werden; insbesondere
läßt sich nicht feststellen, daß der türkische Staat ein Interesse daran hat, auch solcher
Personen habhaft zu werden, wenn sie sich im Ausland aufhalten. Vgl. Urteil vom 3.
Juni 1997 - 25 A 3632/95.A -, S. 137 ff. Von ihrem verstorbenen Ehemann kann die
Klägerin eine Sippenhaftgefahr nicht mehr ableiten, weil nach dessen Tod die
Grundlage für ein ihm geltendes Verfolgungsrisiko entfallen ist. Ebensowenig vermag
der Sohn ..., für den das Verwaltungsgericht die Beklagte im insoweit nicht
angefochtenen Urteil vom 21. April 1997 rechtskräftig zur Anerkennung als
Asylberechtigter verpflichtet hat, der Klägerin einen Asylanspruch unter dem
Gesichtspunkt der Sippenhaft zu vermitteln. Denn die Verpflichtung zur
Asylanerkennung des Sohnes ... beruht ausschließlich auf dessen exilpolitischen
Aktivitäten, die das Verwaltungsgericht als hinreichend exponiert und unter Hinweis auf
§ 28 Satz 2 AsylVfG als ausreichende Grundlage für eine Asylanerkennung angesehen
hat. Auch eine als exponiert einzustufende exilpolitische Betätigung vermag jedoch
nach der Senatsrechtsprechung die die Ableitung von Sippenhaft rechtfertigende
Annahme, gegen den Betreffenden liege ein Haftbefehl vor, nur im Ausnahmefall zu
rechtfertigen. Vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 20. September 1996 - 25 A 4713/96.A -
und vom 2. Dezember 1997 - 25 A 4173/97.A und 25 A 4909/97.A -. Abgesehen davon
ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die exilpolitischen Aktivitäten des
Sohnes ... begründeten für diesen eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende
Verfolgungsgefahr, unzutreffend. Nach der in das Verfahren eingeführten gefestigten
Rechtsprechung des Senats gehören zum Personenkreis der durch exilpolitische
Aktivitäten exponierten Kurden z.B. die Leiter von größeren und
öffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen sowie die Redner auf
solchen Veranstaltungen. Einer entsprechenden Gefährdung ausgesetzt sind unter
Umständen die Mitglieder von Vorständen eingetragener Vereine, über deren Identität
das jedermann zur Einsichtnahme offenstehende Vereinsregister Aufschluß gibt. Bei
exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils ist hingegen nicht anzunehmen, daß diese
den zuständigen türkischen Stellen überhaupt bekannt werden oder daß sie im Falle
ihres Bekanntwerdens bei der Rückkehr des Betreffenden Verfolgungsmaßnahmen
auslösen. Solche nicht verfolgungsrelevante exilpolitische Aktivitäten sind z.B. einfache
Vereinsmitgliedschaft, Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks,
Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern,
Plazierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in
türkischsprachigen Zeitschriften. Vgl. Beschluß vom 11. März 1994 - 25 A 2670/92.A -,
S. 54 ff.; Beschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -, S. 92 ff.; Urteil vom 11. März
1996 - 25 A 5801/94.A -, NWVBl. 1996, 344 (348); Beschluß vom 9. Juli 1996 - 25 A
2967/96.A -; Beschluß vom 10. Oktober 1996 - 25 A 2809/96.A -; Beschluß vom 5.
November 1996 - 25 A 5446/96.A -; Beschluß vom 11. Dezember 1996 - 25 A 6087/96.A
-; Beschluß vom 7. April 1997 - 25 A 1460/97.A -; Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A
3631/95.A -, S. 132 ff. Nach diesen Grundsätzen haben die von ... vorgetragenen
exilpolitischen Aktivitäten lediglich ein niedriges Profil. Für die schlichte Teilnahme an
Demonstrationen einschließlich Hungerstreiks sowie Festveranstaltungen sowie seine
Tätigkeit in einer kurdischen Folkloregruppe drängt sich dies ohne weiteres auf, auch
wenn die Veranstaltungen teilweise an zentralen, ein besonderes Medieninteresse
indizierenden Orten stattfinden, denn hierbei handelt es sich um häufig stattfindende
Massenveranstaltungen, die den einzelnen Teilnehmer nicht identifizierbar hervortreten
lassen. Aber auch die Beteiligung von ... an dem versuchten Brandanschlag auf das
türkische Generalkonsulat in ... am 4. November 1993 exponiert diesen nicht als einen
observierungsinteressanten Regimegegner. Denn das Landgericht Köln, das ... durch
Urteil vom 18. Juli 1994 - 58 Ls 121 Js 929/93 - wegen Ausübung der tatsächlichen
Gewalt über einen Wurfkörper verurteilt hat, konnte nicht feststellen, daß dieser zu
denjenigen Personen gehörte, die den versuchten Brandanschlag vorbereitet und
organisiert hatten. Es ging in Übereinstimmung mit den generellen
Tatsachenfeststellungen des Generalbundesanwalts in seinem Ermittlungsbericht vom
24. November 1993 vielmehr davon aus, daß ... den kurz vor seiner Festnahme in einem
Gebüsch abgestellten Brandsatz erst vor Ort von einem unbekannt gebliebenen
weiteren Demonstrationsteilnehmer entgegengenommen habe. Im Gegensatz zu vielen
anderen türkischen Staatsangehörigen, die an den offenbar von der PKK zentral
gesteuerten überörtlichen Aktionen an diesem Tag teilnahmen und durch diese auf ihr
politisches Anliegen aufmerksam machen wollten, führte ... auch keine Flugblätter mit
sich. Die festgestellten Tatumstände, insbesondere der Fund von Steinen und
Stuhlbeinen im Auto des ..., die offensichtlich mitgeführt wurden, um gegen das Konsulat
geworfen zu werden, belegen zwar, daß ... jedenfalls damals als durchaus
gewaltbereiter junger Kurde eingestuft werden mußte, jedoch gehört er deswegen allein
noch nicht zu den auch in politischer Hinsicht besonders hervorgetretenen
Regimekritikern. Es ist nicht anzunehmen, daß der versuchte Brandanschlag bei den
zuständigen türkischen Stellen, sofern er diesen bekannt geworden ist,
Verfolgungsmaßnahmen gegen ... auslösen wird. Auch die Gesamtzahl der für sich
genommen verfolgungsuninteressanten Nachfluchtaktivitäten des ... macht diese nicht
erheblich. Denn die vom Senat verwerteten Erkenntnisquellen geben keinen Anlaß für
die Annahme, daß insoweit quantitative in qualitative Gesichtspunkte umschlagen
könnten. Da die Gesamtzahl öffentlicher politischer Meinungsäußerungen von Kurden in
Deutschland erheblich ist, ohne daß in einer beachtlichen Zahl von Fällen politische
Verfolgung an niedrig profilierte exilpolitische Tätigkeiten - gleich welchem Umfangs -
angeknüpft hätte, drängt sich vielmehr der Schluß auf, daß türkische Stellen eine
Tätigkeit in Deutschland, die zu keinem Zeitpunkt die Schwelle der Exponiertheit
überschreitet, jedenfalls nicht in der Weise ernst nehmen, daß sie Verfolgungsinteresse
an einem ansonsten nicht auffälligen Asylbewerber hätten. 3. Ein
Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ergibt sich weiterhin nicht aus
den von der Klägerin vorgetragenen eigenen exilpolitischen Aktivitäten. Diese sind
ebenfalls von vornherein nach jeder vernünftigerweise vertretbaren Betrachtungsweise
ungeeignet, zur Asylberechtigung zu verhelfen, weil sie nach den vorstehend
dargelegten Grundsätzen lediglich ein niedriges Profil aufweisen und deshalb nach
gefestigter Senatsrechtsprechung nicht anzunehmen ist, daß sie den zuständigen
türkischen Stellen überhaupt bekannt geworden sind oder daß sie im Falle ihres
Bekanntwerdens bei der Rückkehr des Betreffenden Verfolgungsmaßnahmen auslösen.
Stützt sich der Asylbewerber im Folgeantrag lediglich auf Gründe, die nach gefestigter
obergerichtlicher Rechtsprechung dem Asylbegehren nicht zum Erfolg zu verhelfen
vermögen, so liegt ein Wiederaufgreifensgrund nach dieser Bestimmung nicht vor. Vgl.
Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 1995 - 25 A 3049/95.A - und vom 11. Dezember 1996 -
25 A 681/96.A -. Aus den vorstehenden Ausführungen zum Asylanerkennungsanspruch
ergibt sich zugleich, daß auch hinsichtlich des Begehrens auf Feststellung der
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG Wiederaufgreifensgründe nicht vorliegen. Die
Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der
Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach §
132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.