Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.01.2000

OVG NRW: rückforderung, beurlaubung, öffentlich, teilzeitbeschäftigung, treueprämie, vollstreckung, dienstverhältnis, ratenzahlung, bereicherung, herausgabe

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 4299/98
Datum:
18.01.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 4299/98
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 1556/97
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung in Höhe des
Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 2.213,98 DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
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Der im Jahre 19 geborene Kläger legte am 20. Oktober 19 die Zweite Staatsprüfung für
das Lehramt für die Sekundarstufe II und für das Lehramt für die Sekundarstufe I ab. Er
wurde mit Wirkung vom 8. August 19 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf
Probe zum Studienrat z. A. ernannt und mit Verfügung der Bezirksregierung vom 15. Juli
19 einem Gymnasium in zur Dienstleistung zugewiesen. Gleichzeitig wurde er
aufgefordert, sich am 8. August 19, dem ersten Schulag nach dem Ende der
Sommerferien 19, zum Dienstantritt zu melden.
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Mit Verfügung vom 21. Juli 19 wurde der Kläger auf seinen Antrag mit Wirkung vom 8.
August 19 und bis Ablauf des 23. März 19 ohne Dienstbezüge „gem. § 2 ErzUV ohne
Teilzeitbeschäftigung" beurlaubt. Er erhielt für 19 eine Sonderzuwendung in Höhe von
2.213,98 DM bezogen auf die Monate August bis einschließlich Dezember 19 nach dem
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Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (SZG). Am 15. April 19
trat er seinen Dienst bei dem Gymnasium in an.
Unter dem 31. Januar 19 gab das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-
Westfalen (im folgenden: Landesamt) dem Kläger Gelegenheit, sich zu einer
beabsichtigten Rückforderung der 2.213,98 DM zu äußern; diese seien ohne
Rechtsgrund gezahlt worden, da der Kläger vor dem Antritt seines Erziehungsurlaubs
noch keinen Dienst geleistet habe. Der Kläger verwies darauf, vor einer Rückforderung
müsse, wie das Landesamt in Aussicht gestellt habe, die Rechtslage durch das
Finanzministerium geklärt werden. Das Landesamt forderte mit Bescheid vom 20.
Februar 19 die 2.213,98 DM unter Hinweis auf § 12 Abs. 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) zurück und räumte dem Kläger aus
Billigkeitsgründen fünf monatliche Raten ein. Diese sollten unter gleichzeitiger
Erstattung der anteiligen Steuern von seinen laufenden Bezügen einbehalten werden.
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Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 20. Februar 19 Widerspruch und machte
geltend: Er habe zunächst ab dem 9. August 19 (nach einem Tag Dienst) beurlaubt
werden wollen, davon aber auf Bitten des Schuldezernenten Abstand genommen. Er
sehe nicht ein, daß er nun wegen seines Entgegenkommens finanzielle Nachteile
haben solle.
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Das Landesamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. November
19 mit der Begründung zurück: Das Finanzministerium habe mit Erlassen vom 7.
Februar 19 und 2. November 19 festgestellt, daß in den Fällen des Erziehungsurlaubs
für die Bemessung der jährlichen Sonderzuwendung das Maß der Beschäftigung vor
Beginn der Beurlaubung maßgebend sei. Gemäß Weisung des Finanzministeriums
seien anhängige Verfahren entsprechend zu entscheiden. Da der Kläger vor der
Inanspruchnahme seines Erziehungsurlaubs nicht in einem aktiven Dienstverhältnis
gestanden habe, fehle der entsprechende Anknüpfungspunkt für die Berechnung der
Sonderzuwendung mit der Folge, daß ihm die Leistung nicht zu zahlen gewesen sei.
Das Finanzministerium habe dies mit Erlaß vom 14. November 19 klargestellt. Der
Umstand, daß die Überzahlung durch eine fehlerhafte behördliche Information
mitverursacht worden sein könne, rechtfertige es nicht, über die Gewährung der
Ratenzahlungen hinaus den Rückforderungsbetrag unter Billigkeitsgesichtspunkten
herabzusetzen. Im übrigen sei gemäß § 3 Abs. 6 SZG die Sonderzuwendung in voller
Höhe zurückzuzahlen, ohne daß es insoweit auf die in § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2
BBesG angesprochenen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung oder auf Billigkeitsgründe im Sinne des § 12 Abs. 2
Satz 3 BBesG ankomme. Dem Kläger werde jedoch Ratenzahlung zu den in dem
Bescheid vom 20. Februar 19 genannten Konditionen eingeräumt. Das Angebot von fünf
monatlichen Raten erscheine bei seinen wirtschaftlichen Verhältnissen angemessen,
aber auch ausreichend, um unbillige Härten zu vermeiden.
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Der Kläger hat Klage erhoben und auf sein Widerspruchsvorbringen verwiesen.
Ergänzend hat er geltend gemacht: Er sei seinerzeit zu der Vorverlegung des
Erziehungsurlaubs um einen Tag überredet worden. In dem betreffenden Telefonat mit
der Schulaufsichtsbehörde - den Gesprächspartner könne er nicht mehr exakt benennen
- sei ihm versichert worden, Nachteile würde ihm daraus nicht entstehen. Somit sei ihm
ein schutzwürdiges Vertrauen zuzugestehen.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NW vom 20. Februar 19
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. November 19 aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat sich auf die Begründung des Bescheides vom 20. Februar 19 und des
Widerspruchsbescheides vom 26. November 19 bezogen und ergänzend ausgeführt,
anhand der Personalakte des Klägers sei nicht nachvollziehbar, daß er mit dem
Schuldezernenten wegen eines früheren Beginns des Erziehungsurlaubs telefoniert
habe.
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Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Bescheid des
Landesamtes vom 20. Februar 19 und den Widerspruchsbescheid vom 26. November
19 aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die
Rückforderung sei rechtswidrig. Dem Kläger stehe die für die Monate August bis
Dezember 19 unter Zugrundelegung von Vollbeschäftigung gewährte
Sonderzuwendung von 2.213,98 DM zu. Ihm sei ab dem 8. August 19 Erziehungsurlaub
bewilligt worden. Zwar vermindere sich der Grundbetrag für die Zeiten, für die ihm keine
Bezüge zugestanden hätten, für jeden Monat um ein Zwölftel (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SZG).
Nach § 6 Abs. 2 Satz 5 SZG stehe der Zahlung von Dienstbezügen jedoch die Zeit der
Gewährung eines Erziehungsurlaubs bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats
des Kindes während eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zu einem öffentlich-
rechtlichen Dienstherrn gleich. Deshalb sei der Kläger so zu stellen, als habe er ab der
Gewährung des Erziehungsurlaubs und bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats
seines Sohnes (29. März 19 ) Dienstbezüge erhalten. Danach habe er einen Anspruch
auf die Sonderzuwendung. Für deren Höhe sei maßgebend, daß er das
Einstellungsangebot ohne Beantragung von Teilzeitbeschäftigung angenommen habe.
Daß der Kläger vor Beginn des Erziehungsurlaubs tatsächlich keinen Dienst geleistet
habe, sei unerheblich. § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 5 SZG stellten nur darauf ab, ob der
Beamte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Bezüge erhalten habe. Der
Erhalt von Dienstbezügen sei aber aufgrund der Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 5 SZG für
die Zeit von August bis Dezember 19 als gegeben zu behandeln.
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Mit seiner (vom Senat zugelassenen) Berufung bezieht sich der Beklagte auf sein
erstinstanzliches Vorbringen sowie auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
(BVerwG) vom 18. Juni 1998 - 2 C 8.98 -. Ergänzend macht er geltend: Es komme auf
den Umfang der zuletzt ausgeübten Beschäftigung an. Je geringer sie gewesen sei,
desto geringer sei auch die Sonderzuwendung. Bei einem vorherigen
Beschäftigungsumfang von Null ergebe sich logischerweise überhaupt kein Anspruch
auf eine Sonderzuwendung. Außerdem habe diese die Funktion einer „Treueprämie".
Sie sei nicht gerechtfertigt, wenn der betreffende Beamte noch keinen Dienst geleistet
habe.
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Der Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen sowie auf die Gründe des
angefochtenen Urteils. Ergänzend verweist er darauf, das vom Beklagten angeführte
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht einschlägig.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf die Streitakten und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten
Bezug genommen.
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II.
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Der Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 130 a der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluß.
Der Senat hält eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich und die Berufung
einstimmig für begründet. Er sieht anders als das Verwaltungsgericht die mit der Klage
angefochtene Verwaltungsentscheidung, die dem Kläger für das Jahr 19 gewährte
Sonderzuwendung von 2.213,98 DM zurückzufordern, als rechtlich einwandfrei an.
Demgemäß ist das angefochtene Urteil zu ändern und ist die Klage abzuweisen.
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Als Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung scheidet zwar § 3 Abs. 6 SZG (in
der bis heute unveränderten Fassung dieser Vorschrift gemäß dem Gesetz vom 23. Mai
1975, BGBl I 1173, 1238) entgegen der im Widerspruchsbescheid vom 26. November
19 vertretenen Ansicht des Beklagten aus. Gemäß dieser Vorschrift ist die Zuwendung
in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn sie gezahlt worden ist, obwohl sie nach Abs. 1 Nr.
3 nicht zustand. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG ist Voraussetzung für den Anspruch, daß
die Berechtigten mindestens bis 31. März des folgenden Jahres im Dienst dieses
Dienstherrn verbleiben, es denn, daß sie ein früheres Ausscheiden nicht selbst zu
vertreten haben. Dieser Rückzahlungsgrund spielt hier keine Rolle. Der Kläger schied
nicht - schon gar nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Jahres 19 - aus dem Dienst
des Beklagten aus. Er war, wie seit dem 8. August 19, weiterhin ohne Dienstbezüge
beurlaubt, bis er im Frühjahr 19 seinen Dienst als Studienrat z. A. antrat.
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Die Rückforderung rechtfertigt sich jedoch aus § 12 Abs. 2 BBesG. Nach Satz 1 dieser
Vorschrift regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung, soweit - wie es hier der Fall ist - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Die zurückgeforderte Sonderzuwendung von 2.213,98 DM - hierbei handelt es sich um
Bezüge im Sinne des § 12 Abs. 2 BBesG, vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 2 BBesG - war an den
Kläger zuviel gezahlt worden. Sie stand ihm nicht zu.
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Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 SZG in der hier maßgebenden, zum Zeitpunkt der Zahlung der
Sonderzuwendung geltenden Fassung des Bundesbesoldungs- und
Versorgungsanpassungsgesetzes 1991 vom 21. Februar 1992, BGBl I 266, 273, wird
der Grundbetrag in Höhe der nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember
maßgebenden Bezüge allerdings auch dann gewährt, wenn dem Berechtigten die
Bezüge wegen einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge für diesen Monat nicht zustehen,
wie es bei dem Kläger der Fall war. Außerdem steht der Zahlung von Dienstbezügen
die Zeit der Gewährung eines Erziehungsurlaubs bis zur Vollendung des zwölften
Lebensmonats des Kindes während eines Dienstverhältnisses zu einem öffentlich-
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rechtlichen Dienstherrn gleich (§ 6 Abs. 2 Satz 5 SZG), und das Kind des Klägers, für
das er seit dem 8. August 19 den Erziehungsurlaub in Anspruch nahm, vollendete den
zwölften Lebensmonat erst im März 19 . Hieraus allein läßt sich jedoch entgegen der
Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Anspruch des Klägers auf die
Sonderzuwendung nicht herleiten. § 6 Abs. 2 Satz 5 SZG ist insoweit nicht einschlägig,
§ 6 Abs. 2 SZG (auch dessen Satz 5) betrifft nicht die allgemeine Bemessung des
Grundbetrages, sondern - in einem zweiten Schritt - eine anteilige Verminderung des
nach Abs. 1 berechneten Grundbetrages für den Fall, dass der Berechtigte nicht
während des gesamten Kalenderjahres aufgrund einer hauptberuflichen Tätigkeit
Bezüge erhalten hat. In den Fällen des Erziehungsurlaubs fehlte es nach damaliger
Rechtslage an der sonst vorgesehenen Berechnungsgrundlage, der Höhe der gemäß §
6 Abs. 1 Satz 1 SZG nach dem Besoldungsrecht für den Monat Dezember
maßgebenden Bezüge. Danach war es unumgänglich, von der dem Beamten vor der
Beurlaubung zuletzt obliegenden dienstlichen Tätigkeit auszugehen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998 - 2 C 8.98 -, zu § 6 SZG in der Fassung des
Gesetzes vom 30. Juni 1989, BGBl I 1297.
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Eine solche Tätigkeit war im Falle des Klägers nicht vorhanden, weil er sich bei seiner
Einstellung in den öffentlichen Schuldienst sogleich ohne Dienstbezüge hatte
beurlauben lassen. Hiernach verbleibt als Anknüpfungspunkt für die Höhe der
Sonderzuwendung - unabhängig von dem vom Beklagten angeführten Gesichtspunkt
einer „Treueprämie" für geleistete Dienste - kein zu berücksichtigender Betrag mit der
Folge, daß dem Kläger ein Anspruch auf die gezahlte Sonderzuwendung nicht zustand.
Im Einklang damit hat der Gesetzgeber durch die zum 1. Januar 1999 erfolgte Einfügung
des Satzes 3 in § 6 Abs. 1 SZG (Art. 11 des Versorgungsreformgesetzes vom 29. Juni
1998, BGBl I 1666, 1685) klargestellt, daß in den Fällen einer Beurlaubung ohne
Dienstbezüge der Grundbetrag nach dem Beschäftigungsumfang am Tage vor Beginn
des Urlaubs zu bemessen ist.
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An diesem Ergebnis sieht sich der Senat auch nicht durch sein vom Verwaltungsgericht
angeführtes
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Urteil vom 26. August 1997 - 6 A 257/96 -, NVwZ-RR 1999, 49,
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gehindert. Dieses Urteil betraf den Fall einer ehedem vollzeitbeschäftigten Beamtin, die
zu Beginn des Erziehungsurlaubs teilzeitbeschäftigt war und deren
Teilzeitbeschäftigung während des Erziehungsurlaubs auslief. Diese besonderen
Fallumstände liegen hier nicht vor.
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Die hiernach ohne rechtlichen Grund verlangte Sonderzuwendung hat der Kläger
zurückzuzahlen (§ 812 Abs. 1 BGB). Eine „Entreicherung" im Sinne des § 818 Abs. 3
BGB ist nicht ersichtlich und macht der Kläger auch selbst nicht geltend.
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Schließlich kann zwar gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG von der Rückforderung aus
Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr
bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Eine dahingehende
Billigkeitsentscheidung hat der Beklagte mit der angefochtenen
Verwaltungsentscheidung jedoch trotz der unzutreffenden Erwägung, sie sei wegen § 3
Abs. 6 SZG nicht notwendig getroffen, und sie genügt den rechtlichen Anforderungen.
Der Beklagte hat dem Kläger nicht nur Ratenzahlung eingeräumt, sondern sich auch mit
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der Frage einer Herabsetzung des Rückforderungsbetrages auseinandergesetzt. Es ist
nicht erkennbar, daß damit den gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu
berücksichtigenden Billigkeitsgründen nicht ausreichend Rechnung getragen worden
ist. Insoweit hat der Kläger Einwände auch nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der
Zivilprozeßordnung.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
und die des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1 des
Gerichtskostengesetzes.
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