Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.05.2001

OVG NRW: besondere härte, wiedereinsetzung in den vorigen stand, schwangerschaft, nationalität, wiederaufnahme des verfahrens, persönliche freiheit, neue beweismittel, geburt, anhörung, kasachstan

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 3555/99
30.05.2001
Oberverwaltungsgericht NRW
2. Senat
Urteil
2 A 3555/99
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 1660/96
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu je
einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht
erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin zu 1) wurde am 20. November 1967 in K. im Gebiet Dshambul in Kasachstan
geboren. Ihre Eltern sind ausweislich ihrer Geburtsurkunde vom 17. März 1976 der
ukrainische Volkszugehörige V. K. und die deutsche Volkszugehörige O. K. . Diese leben
seit Mai 1992 in der Bundesrepublik Deutschland. Die Großeltern der Klägerin zu 1)
mütterlicherseits sind der am 24. Dezember 1918 in N. -P. im Gebiet Rostow geborene und
im Jahre 1976 verstorbene A. S. und die am 11. August 1914 in B. im Gebiet Rostow
geborene L. S. , geborene W. .
Der am 26. November 1989 geborene Kläger zu 3) stammt aus der am 28. Januar 1989
geschlossenen Ehe der Kläger zu 1) und 2).
Am 5. Februar 1991 stellten die Kläger beim Bundesverwaltungsamt einen Antrag auf
Aufnahme als Aussiedler. Darin gab die Klägerin zu 1) als ihre Volkszugehörigkeit
"Ukrainerin", als ihre Muttersprache "Deutsch" und als ihre jetzige Umgangssprache in der
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Familie "Russisch-Deutsch" an. Die Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums
wurde nicht beantwortet. Der Kläger zu 2) ist nach den Angaben im Aufnahmeantrag
ebenfalls ukrainischer Volkszugehöriger. Mit dem Aufnahmeantrag überreichten die Kläger
u.a. die Ablichtung des am 11. April 1989 ausgestellten Inlandspasses der Klägerin zu 1),
in dem als ihre Nationalität "Ukrainerin" eingetragen ist. In einer dem Aufnahmeantrag
beigefügten Abschrift der Geburtsurkunde des Klägers zu 3) vom 1. Dezember 1989 ist als
Nationalität der Klägerin zu 1) ebenfalls "Ukrainerin" eingetragen.
Mit Bescheid vom 29. Oktober 1991 lehnte das Bundesverwaltungsamt den
Aufnahmeantrag der Kläger ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die
Klägerin zu 1) sei keine deutsche Volkszugehörige, da aus den eingereichten Unterlagen
ersichtlich sei, dass sie auf eigenen Wunsch die ukrainische Nationalität im Inlandspass
habe eintragen lassen und selbst darüber entschieden habe, eine ukrainische
Volkszugehörige zu sein.
Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 20. Mai 1993 stellten die
Kläger beim Bundesverwaltungsamt den Antrag auf "Wiederaufnahme des Verfahrens und
Erlass eines Zweitentscheides", da es neue Beweismittel gebe. Ausweislich eines
Schreibens der Mutter der Klägerin zu 1) vom 15. April 1993 sei die Klägerin zu 1)
gezwungen worden, die ukrainische Nationalität ihres Adoptivvaters anzunehmen. Der
leibliche Vater der Klägerin zu 1) sei der deutschstämmige A. B. . Die Klägerin zu 1) habe
den Mädchennamen ihrer Mutter wieder angenommen und ihre Nationalität in "Deutsche"
geändert. Hierzu wurde eine Urkunde über die Namensänderung der Klägerin zu 1) vom
20. November 1992 in russischer Sprache eingereicht. In einem dem
Bundesverwaltungsamt in Ablichtung übersandten Inlandspass der Klägerin zu 1) vom 9.
Dezember 1992 ist als ihr Familienname "S. " und als ihre Nationalität "Deutsche"
eingetragen.
Mit Schreiben vom 19. Juni 1995 beantragten die Prozessbevollmächtigten der Kläger
darüber hinaus bezüglich ihres Widerspruchs gegen den Ablehnungsbescheid "rein
vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand".
Am 13. Juli 1995 reisten die Kläger mit einem Besuchsvisum in die Bundesrepublik
Deutschland ein und halten sich seitdem hier auf.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 1996 wies das Bundesverwaltungsamt den
Widerspruch der Kläger vom "19.06.1995" als unbegründet zurück.
Am 27. Februar 1996 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Am 1. September 1997 ist die Klägerin zu 1) in der Außenstelle B. des
Bundesverwaltungsamtes angehört worden. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird
auf den Inhalt des Protokolls vom 1. September 1997 (Bl. 44 bis 49 der Gerichtsakte) Bezug
genommen.
Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin zu
1) habe ihre Nationalität nicht freiwillig gewählt. Ihr Antrag, mit dem sie die Eintragung der
deutschen Nationalität beantragt hatte, sei von den Behörden zerrissen worden.
Unmittelbar danach habe ihre Mutter erfolglos versucht, den Nationalitätseintrag ändern zu
lassen. Anlässlich der Eheschließung im Jahre 1989 habe die Klägerin zu 1) nochmals
versucht, die Nationalität zu ändern. Sie verfüge über ausreichende Sprachkenntnisse. Bis
zum 5. Lebensjahr habe sie mit ihrer Großmutter innerhalb der Familie ausschließlich
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Deutsch gesprochen. Sie habe deutsche Bräuche übernommen. Sie feiere Weihnachten
mit einem Tannenbaum. Es würden deutsche Gedichte aufgesagt und deutsche Lieder
gesungen. Für die Kinder komme das Christkind mit Geschenken. Ostern würden bunte
Eier in Osternester gelegt. Pfingsten feiere man einen Gottesdienst in verschiedenen
Familien. Bei Hochzeiten und Beerdigungen würden deutsche Traditionen ebenso gepflegt
wie bei der Zubereitung typisch deutscher Gerichte. Es handele sich auch um einen
Härtefall. Bei der Klägerin zu 1) sei durch die Ärzte im Herkunftsgebiet eine
Schwangerschaftsunterbrechung in Form der Gebärmutterentfernung vorgesehen
gewesen. Die Klägerin zu 1) habe diesen nicht üblichen und medizinisch nicht indizierten
und unter den gegebenen medizinischen Verhältnissen im Herkunftsgebiet als
lebensbedrohlich einzustufenden Eingriff abgelehnt und nach der Einreise in die
Bundesrepublik Deutschland am 25. Oktober 1995 ihren Sohn D. entbunden. Eine weitere
Schwangerschaft bei der Klägerin zu 1) führe zu einem Fortbestand des Härtefalles. Im
Übrigen hätten die Kläger zu 1) und 3) einen Anspruch auf Einbeziehung in den
Aufnahmebescheid ihrer Mutter bzw. Großmutter.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 29.
Oktober 1991 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 1996 zu verpflichten, der
Klägerin zu 1) einen Aufnahmebescheid nach §§ 26, 27 Abs. 2 BVFG zu erteilen und die
übrigen Kläger in diesen einzubeziehen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat die Beklagte vorgetragen: Die Klägerin zu 1) habe ein
Gegenbekenntnis zum ukrainischen Volkstum abgegeben. Im Gebiet Dshambul, in dem die
Klägerin zu 1) ihren ersten Inlandspass bekommen habe, hätten 1979 noch ca. 70.000
Deutsche gelebt, die in vergleichbaren Fällen ohne weiteres einen deutschen
Nationalitätseintrag erhalten hätten. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb man
ausgerechnet bei der Klägerin zu 1) zwei Jahre vor der Ära Gorbatschow zwangsweise
eine andere als die deutsche Nationalität hätten eintragen sollen. Im Übrigen sei es in der
ehemaligen Sowjetunion möglich gewesen, sofort nach Erhalt des Inlandspasses durch
Gerichtsbeschluss den Nationalitätseintrag ändern zu lassen, wenn bei Ausstellung des
Inlandspasses die schriftlich beantragte Nationalität nicht eingetragen worden sei. Die erst
1992 erfolgte Änderung könne lediglich als Lippenbekenntnis angesehen werden.
Außerdem bestünden nach der Anhörung der Klägerin zu 1) erhebliche Zweifel an einer
ausreichenden Vermittlung bestätigender Merkmale. Die Voraussetzungen eines
Härtefalles seien ebenfalls nicht gegeben. Eine unstrittig einen Härtegrund darstellende
Risikoschwangerschaft bei der Einreise sei nicht belegt. Ein entsprechendes ärztliches
Attest liege nicht vor. Ein Schreiben der Mutter der Klägerin zu 1) aus Dezember 1997, in
dem auf eine problematische Schwangerschaft der Klägerin zu 1) hingewiesen worden sei,
reiche hierzu nicht aus. Auch das ärztliche Attest vom 15. Dezember 1997 über eine
weitere Schwangerschaft bestätige nicht, dass bei der Klägerin zu 1) eine
Risikoschwangerschaft vorliege bzw. im Juli 1995 vorgelegen habe. Den von den Klägern
überreichten Schreiben des Landkreises C. sei zu entnehmen, dass für die Klägerin zu 1)
zum Zeitpunkt der Einreise lediglich eine vorübergehende Reiseunfähigkeit aufgrund der
bestehenden Schwangerschaft festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen der
nachträglichen Einbeziehung lägen schon deshalb nicht vor, weil die Mutter der Klägerin
zu 1) bereits am 18. Mai 1992 als Aussiedlerin registriert worden sei.
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Das Verwaltungsgericht hat die Mutter der Klägerin zu 1), Frau O. K. , in der mündlichen
Verhandlung informatorisch gehört. Wegen ihrer Angaben im Einzelnen wird auf den Inhalt
der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1999 (Bl. 134 bis 136 der
Gerichtsakte) verwiesen.
Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das
Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben.
Gegen dieses Urteil hat der Senat auf Antrag der Beklagten durch Beschluss vom 24.
November 2000 die Berufung zugelassen.
Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Das
Verwaltungsgerichts habe in dem angefochtenen Urteil zu Unrecht angenommen, es sei
glaubhaft versichert worden, dass ein weiterer Aufenthalt der Klägerin zu 1) in Kasachstan
zum Abbruch der Schwangerschaft geführt hätte, weil die sie behandelnden Ärzte dort
einen operativen Eingriff an der Gebärmutter hätten vornehmen wollen. Es sei überhaupt
nicht glaubhaft gemacht worden, dass ein weiteres Abwarten tatsächlich diese
Konsequenz nach sich gezogen hätte. Zudem lägen bisher keine Nachweise über den
Krankenhausaufenthalt und den damaligen Befund der behandelnden Ärzte vor. Im
Übrigen erfülle die Klägerin zu 1) auch nicht die Voraussetzungen der deutschen
Volkszugehörigkeit. Bei den in B. festgestellten Deutschkenntnissen handele es sich um
nach der Ausreise erworbenes Hochdeutsch. Eine hinreichende Vermittlung bestätigender
Merkmale an die Klägerin zu 1) könne aufgrund der bisherigen Angaben der Kläger und
der Mutter der Klägerin zu 1) nicht festgestellt werden. Darüber hinaus habe die Klägerin zu
1) sich auch nicht hinreichend zum deutschen Volkstum bekannt. Die sich allein auf die
Aussage der Mutter der Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung stützende
Feststellung, der Passantrag sei von der Mitarbeiterin des Passamtes zerrissen worden, sei
nicht überzeugend, weil sie bereits im Widerspruch zur höchstpersönlichen Aussage der
Klägerin zu 1) stehe. Selbst wenn die Mitarbeiterin des Passamtes Einfluss auf die
Entscheidung genommen haben sollte, wäre die Nationalitätswahl der Klägerin zu 1)
trotzdem zuzurechnen. Die Berücksichtigung von Empfehlungen mache die Entscheidung
über den Nationalitätseintrag nicht zu einer unfreiwilligen. Bei der Änderung der
Nationalität im Jahre 1992 handele es sich um ein unbeachtliches Lippenbekenntnis.
Die Beklagte beantragt,
unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Die Mutter der Klägerin zu 1) habe als
Zeugin glaubhaft versichert, dass die Ärzte im Herkunftsgebiet eine Entfernung der
Gebärmutter mitsamt des Kindes hätten vornehmen wollen. Dies sei medizinisch nicht
indiziert. Der wesentliche Risikofaktor einer Schwangerschaft bei einem Myom bestehe in
der Geburt und nicht in der Schwangerschaft. Es bestehe die konkrete Befürchtung des
Verblutens der Schwangeren unter der Geburt.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 30. Mai 2001 haben die
Kläger mit Schriftsatz vom 1. Juni 2001 am 5. Juni 2001 eine ärztliche Bescheinigung des
Facharztes für Frauenheilkunde L. F. aus C. vom 28. Mai 2001 zu den Gerichtsakten
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gereicht. Wegen des Inhaltes dieser Bescheinigung im Einzelnen wird auf Blatt 232 der
Gerichtsakte verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im
Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten
sowie der vom Senat beigezogenen Ausländerakte der Kläger Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des
begehrten Aufnahmebescheides.
Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1) geltend gemachten Anspruch auf
Erteilung eines Aufnahmebescheides kommt hier nur § 27 Abs. 2 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, zuletzt geändert durch
das Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz - HSanG -)
vom 22. Dezember 1999, BGBl. I 2534, in Betracht. Denn die Klägerin zu 1) hat, wie das
Verwaltungsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen hat, das
Aussiedlungsgebiet nach dem 1. Januar 1993 verlassen, ohne dort die Erteilung eines
Aufnahmebescheides abzuwarten. In diesem Fall wird der Aufnahmebescheid bei
Vorliegen einer besonderen Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG nachträglich, und zwar in der
Regel bezogen auf den Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebiets, erteilt.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, S. 13
des Urteilsabdrucks = DVBl. 1994, 938, und vom 18. November 1999 - 5 C 3.99 - und - 5 C
6.99 -.
Nach § 27 Abs. 2 BVFG kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im
Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die
Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen
vorliegen. Die Klägerin zu 1) kann sich für den Zeitpunkt des Verlassens des
Aussiedlungsgebietes nicht auf einen besonderen Härtegrund im Sinne dieser Vorschrift
berufen.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Fälle einer besonderen Härte unter
anderem dadurch gekennzeichnet, dass auf den zu beurteilenden Sachverhalt das Gesetz
zwar nach seinem Tatbestand, nicht jedoch auch nach seinem normativen Gehalt passt,
wenn also die Anwendung der gesetzlichen Vorschrift im Einzelfall zu einem Ergebnis
führt, das dem Gesetzeszweck nicht mehr entspricht, die Anwendung der Härtevorschrift
aber ein Ergebnis ermöglicht, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen
Zielrichtung gleichwertig ist. Eine nachträgliche Erteilung des Aufnahmebescheides wegen
besonderer Härte kann danach auch dann in Betracht kommen, wenn durch das Verlassen
des Aussiedlungsgebietes ohne Aufnahmebescheid der in § 27 Abs. 1 BVFG zum
Ausdruck kommende Gesetzeszweck des Betreibens des Aufnahmeverfahrens vom
Aussiedlungsgebiet her nicht beeinträchtigt wird. Dieser Zweck besteht darin, durch eine
vorgängige Prüfung der Spätaussiedlereigenschaft vor dem Verlassen des
Aussiedlungsgebiets den durch die Veränderungen in den Aussiedlungsgebieten
entstandenen erhöhten Zustrom von Aufnahmebewerbern in geordnete Bahnen zu lenken.
Dadurch soll verhindert werden, dass Personen nach Deutschland übersiedeln, die nicht
zum schutzbedürftigen Personenkreis des Gesetzes gehören, also die dafür maßgebenden
Voraussetzungen nicht erfüllen. Gleichzeitig sollen die in solchen Fällen entstehenden
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Belastungen insbesondere für die Kommunen, wie sie durch die Betreuung nicht
berechtigter Personen auftreten, vermieden werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, DVBl 1994, 938 ff., und vom 18.
November 1999 - 5 C 3.99 -, BVerwGE 110,99 = NVwZ-RR 2000, 465 = DVBl 2000, 1522, -
5 C 6.99 -, NVwZ-RR 2000, 468 = Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 5, und - 5 C 8.99 -,
BVerwGE 110, 92 = NVwZ-RR 2000, 644 = Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 6.
Davon ausgehend liegt eine besondere Härte vor, wenn dem Aufnahmebewerber im
Aussiedlungsgebiet bei objektiver Würdigung aller Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit
Gefahren drohen, die den Schluss rechtfertigen, dass er bei einem Verbleiben im
Aussiedlungsgebiet nicht mehr in die Bundesrepublik Deutschland kommen und somit den
Status als Spätaussiedler - wie auch den Status als Deutscher nach Art. 116 Abs. 1 GG -
nicht (mehr) erwerben kann. Derartige Gefahren bestehen dann, wenn das Leben, die
Gesundheit oder die persönliche Freiheit des Aufnahmebewerbers so bedroht sind, dass
mit einem jederzeitigen Schadenseintritt zu rechnen ist. Das ist dann anzunehmen, wenn
eine konkrete Lebensgefahr, sehr erhebliche gesundheitliche Gefahren, die einer
konkreten Lebensgefährdung nahekommen, oder eine unmittelbare Bedrohung der
persönlichen Freiheit des Aufnahmebewerbers, die sich jederzeit verwirklichen kann und
nicht nur ganz unerheblich sein darf, besteht. Reine Vermögensgefährdungen oder -
schäden erfüllen den Härtetatbestand nicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn damit eine das
Leben gefährdende Entziehung der Existenzgrundlage nicht verbunden ist.
Vgl. OVG NW, Urteile vom 20. September 1996 - 2 A 190/94 - und vom 15. November 1996
- 2 A 2402/94 - .
Anhaltspunkte dafür, dass das weitere Verbleiben der Klägerin zu 1) im
Aussiedlungsgebiet eine besondere Härte bedeutet hätte, haben die Kläger während des
gesamten Verfahrens schlüssig und substantiiert nicht vorgetragen.
Die im Laufe des Verfahrens zur Begründung einer Härte angeführte Schwangerschaft der
Klägerin zu 1) im Jahre 1995 haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger erstmals im
Schreiben an das Bundesverwaltungsamt vom 10. August 1995 erwähnt, dort allerdings
ohne nähere Angaben lediglich darauf hingewiesen, dass es sich um eine
"Problemschwangerschaft" handele.
In ihrer persönlichen Anhörung in B. am 1. September 1997 hat die Klägerin zu 1) keinen
Hinweis auf besondere Härtegründe für das Verlassen des Aussiedlungsgebietes
gegeben. Sie hat ausweislich ihrer protokollierten Aussage insoweit lediglich angegeben,
dass sie am 13. Juli 1995 mit ihrer Familie mit einem Besuchsvisum nach Deutschland
gekommen sei. Sie sei damals schwanger gewesen und habe am 25. Oktober 1995 ihr
zweites Kind geboren. Anhaltspunkte für eine das Leben bedrohende
Risikoschwangerschaft sind in diesen Angaben auch ansatzweise nicht enthalten.
Gleiches gilt hinsichtlich des Inhaltes des Schriftsatzes der Kläger vom 6. Januar 1998.
Darin wird lediglich Bezug genommen auf "eine schriftliche Stellungnahme der in der BRD
lebenden Mutter" der Klägerin zu 1) und erstmals vorgetragen, dass bei der Klägerin zu 1)
"im Herkunftsgebiet durch die dortigen Ärzte eine Schwangerschaftsunterbrechung in Form
der Gebärmutterentfernung vorgesehen war". Abgesehen davon, dass diese schlichte
Behauptung durch nichts belegt ist und gegen ihre Richtigkeit die Fortdauer der
Schwangerschaft bis zur Ausreise im Juli 1995 spricht, lässt sie auch nicht hinreichend
substantiiert erkennen, ob bzw. in welchem Umfang sich daraus eine akute Lebens- oder
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Gesundheitsgefahr für die Klägerin zu 1) ergeben hatte. Dies ergibt sich auch nicht aus der
in diesem Schriftsatz in Bezug genommenen "Stellungnahme" der Mutter der Klägerin zu
1), da dort insoweit lediglich davon die Rede ist, die Klägerin zu 1) sei ins Krankenhaus
eingeliefert worden, um wegen eines Myoms in der Gebärmutter aus Gesundheitsgründen
eine Abtreibung vorzunehmen und die Gebärmutter zu entfernen.
Bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die
Mutter der Klägerin zu 1) sodann lediglich ihre bereits schriftlich geäußerten Angaben
wiederholt und zur Frage des Härtefalles lediglich ausgeführt: "Bezüglich der zweiten
Schwangerschaft war es so, dass meine Tochter damals ja noch in Kasachstan war. Sie
hatte, wie ich das ja auch schon schriftlich ausgeführt habe, ein Myom an der Gebärmutter,
und die Ärzte in Kasachstan wollten deswegen die Gebärmutter entfernen und die
Schwangerschaft abbrechen. Wir hatten damals sehr viel telefonischen Kontakt
miteinander, und es ist uns nach fünf Monaten gelungen, dass sie nach Deutschland
kommen konnte, und zwar zusammen mit ihrem Mann und dem ersten Kind. Hier konnte
sie dann den zweiten Sohn normal zur Welt bringen." Konkrete Umstände, die die
Annahme einer konkreten Lebensgefahr oder dieser nahe kommenden Gesundheitsgefahr
für die Klägerin zu 1) rechtfertigen könnten, ergeben sich daraus nicht.
Dies gilt auch für die ärztliche Bescheinigung des Dr. W. vom 15. Dezember 1997, in der -
abgesehen davon, dass sie über zwei Jahre nach der Einreise der Kläger ausgestellt
worden ist - lediglich eine neue Schwangerschaft und "auf Wunsch" der Klägerin zu 1)
bescheinigt wird, dass ein Myom vorliege, welches "unter Umständen zu Komplikationen in
Grav. führen" könne. Dass eventuelle Komplikationen lebensbedrohliche Ausmaße
annehmen könnten, wird daraus nicht ersichtlich.
Unter Berücksichtigung des eigenen Vortrages der Kläger in ihren Schriftsätzen vom 4.
März 1998 und 28. April 1998, bei der Uterus-Entfernung bei Schwangerschaft handele es
sich um einen "nicht üblichen und medizinisch nicht indizierten" "großen operativen
Eingriff", sind die von den Klägern gemachten Angaben vor dem Hintergrund, dass die
Klägerin zu 1) nicht nur ihren Sohn D. im Oktober 1995 "normal" zur Welt gebracht, sondern
später auch noch ein drittes Kind ohne Komplikationen geboren hat, nicht geeignet, einen
Härtefall zu begründen. Dazu hätte es vielmehr einer weiteren Substantiierung des
Vortrages einschließlich des entsprechenden Nachweises etwa durch geeignete ärztliche
Atteste bedurft. Diese ist, obwohl die Beklagte - was in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat angesprochen worden ist - das Vorliegen eines Härtefalles aus medizinischer
Sicht bestritten und auf die Notwendigkeit der Vorlage entsprechender aussagekräftiger
Bescheinigungen mehrfach hingewiesen hat, auch im Berufungsverfahren nicht erfolgt. Der
- im Übrigen prozessrechtlich unzutreffende - Hinweis darauf, die Mutter der Klägerin zu 1)
habe "als Zeugin" glaubhaft versichert, dass die Ärzte im Herkunftsgebiet eine Entfernung
der Gebärmutter mitsamt des Kindes vornehmen lassen wollten, reicht hierzu auch im
Hinblick darauf, dass die Mutter sich damals nicht im Herkunftsgebiet befand, schon im
Ansatz nicht aus.
Auch die ärztlichen Bescheinigungen in der beigezogenen Ausländerakte der Klägerin zu
1), die nicht auch im Aufnahme- bzw. Klageverfahren eingereicht worden sind, enthalten
keinen Anhaltspunkt dafür, dass es der Klägerin zu 1) im Jahre 1995 aus Gründen ihrer
Schwangerschaft nicht zuzumuten war, die Erteilung eines Aufnahmebescheides im
Herkunftsgebiet abzuwarten. Die ärztliche Bescheinigung des Dr. D. vom 17. August 1995
stellt lediglich fest, dass die Klägerin zu 1) in der 32. Schwangerschaftswoche und zurzeit
nicht transportfähig sei, ohne weitere konkreten Angaben über den Verlauf und die Risiken
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der Schwangerschaft zu machen. Die nach der Geburt am 25. Oktober 1995 ausgestellte
ärztliche Bescheinigung des Dr. H. vom 12. Dezember 1995 spricht zwar von einem "gyn.
behandlungsbedürftigen Uterus myomatosus mit Unterbauchbeschwerden und Gefährdung
bezüglich eines erhöhten Blutverlustes im Rahmen der Mestruation", lässt jedoch darüber
hinaus nicht erkennen, dass und warum die vorhergehende Schwangerschaft und Geburt
mit lebensbedrohenden Risiken verbunden gewesen sein soll.
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung und Beratung der Sache mit den
ehrenamtlichen Richtern eingegangene Schriftsatz der Kläger vom 1. Juni 2001 gibt dem
Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Den Klägern
war eine Schriftsatzfrist nicht nachgelassen worden. Der Vortrag der Kläger im
Berufungsverfahren, hier seien die Voraussetzungen eines Härtefalles nach § 27 Abs. 2
BVFG erfüllt, hat auch durch den Schriftsatz vom 1. Juni 2001 nicht an der notwendigen
Substanz gewonnen. Denn damit wird nur dargelegt und durch die beigefügte ärztliche
Bescheinigung des Facharztes für Frauenheilkunde L. F. vom 28. Mai 2001 belegt, dass
die Klägerin zu 1) sich an den dort im Einzelnen genannten Daten in der Praxis ihres
damaligen Frauenarztes Dr. D. "vorgestellt" hat. Da weiter gehende inhaltliche Angaben
zur Problematik Schwangerschaft/Myom Herrn F. nach seinen ausdrücklichen
Erläuterungen in der Bescheinigung "alleinig durch Akteneinsicht nicht möglich" sind, sieht
der Senat in diesem Schriftsatz keinen Anhaltspunkt für eine weitere Aufklärung des
Sachverhaltes.
Die Kläger haben auch nichts dargetan noch ist ersichtlich, wonach die Beibringung von
Nachweisen über medizinische Behandlungen im Aussiedlungsgebiet oder im
Bundesgebiet vor oder im Zusammenhang mit der Geburt des zweiten Kindes der Klägerin
zu 1) aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich war. Der Hinweis auf ein
Sachverständigengutachten geht fehl, weil es schon an der näheren Darlegung der
genauen Umstände der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigung fehlt.
Eine Einbeziehung der Kläger zu 1) und 3) in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter bzw.
Großmutter scheitert - abgesehen davon, dass ein Härtegrund nicht erkennbar ist - auch
daran, dass diese Bezugsperson vor dem 1. Januar 1993 registriert worden ist und damit
die Aussiedlereigenschaft erworben hat, während die Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 1
Satz 2 BVFG allein in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers erfolgen kann.
Da die Klägerin zu 1) keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides hat,
können die Kläger zu 2) und 3) auch nicht als Ehegatte bzw. Abkömmling gemäß § 27 Abs.
1 Satz 2 BVFG einbezogen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO,
100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des
Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen Sachantrag nicht
gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht
vorliegen.