Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.12.2004

OVG NRW: firma, bebauungsplan, künftige nutzung, öffentliche bekanntmachung, presse, satzung, behandlung, eingriff, haus, eigentum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberverwaltungsgericht NRW, 10a D 133/02.NE
10.12.2004
Oberverwaltungsgericht NRW
10a Senat
Urteil
10a D 133/02.NE
Der Bebauungsplan Nr. 1024 "Sondergebiet X. Feld" der Stadt Bad T.
und die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 1024
"Sondergebiet X. Feld" sind unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan
Nr. 1024 "Sondergebiet X. Feld" der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller zu 2) ist Eigentümer des Grundstücks X. Straße 81 im Ortsteil X1. der
Stadt Bad T. . Auf dem Grundstück wird eine Baustoffhandlung betrieben, die unter dem
Namen "August L. OHG Baustoffe" firmiert. Die Baustoffhandlung ist verpachtet. Das
vorgenannte Grundstück mit dem aufstehenden Gebäude hat der Antragsteller zu 2) als
Einlage in die Firma "August L. GbR Handelsgesellschaft", die Antragstellerin zu 1),
eingebracht.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1024 "Sondergebiet X.
Feld", der eine etwa 6,8 ha große keilförmige, nach Nordwesten schmaler werdende
Fläche im Ortsteil X1. -B. zwischen der Straße "H. Sand" im Nordosten, der B 239 im
Südwesten und dem V. Weg im Südosten umfasst. Die Fläche wurde bisher als
Bodendeponie genutzt.
Die zur Bebauung vorgesehenen Flächen im Plangebiet sind als Sondergebiet (SO)
"Großflächiger Einzelhandel/Baustoffhandel" festgesetzt. Die überbaubare
Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen vorgegeben. Die Grundflächenzahl (GRZ) liegt
bei 0,8. Die Bauweise ist in der Planurkunde mit einem "a" als abweichende Bauweise
gekennzeichnet. Nach der Planlegende bedeutet dies, dass Gebäude über 50 m
Gesamtlänge mit seitlichem Grenzabstand zulässig sind. Im Ursprungsplan war die
Baumassenzahl (BMZ) auf höchstens 9,0 und die maximale Gebäudehöhe auf 83 m über
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Baumassenzahl (BMZ) auf höchstens 9,0 und die maximale Gebäudehöhe auf 83 m über
NN im nordwestlichen Teil des Plangebiets sowie auf 90 m über NN im südöstlichen Teil
des Plangebiets festgesetzt und die SO-Gebietsfläche im Hinblick auf die
unterschiedlichen Höhenfestsetzungen durch eine Perlschnur geteilt. Der V. Weg und die
Straße "H. Sand" sind, soweit sie das Plangebiet begrenzen oder durchschneiden, als
öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Der - insbesondere in östliche Richtung - stark
erweiterte Kreuzungsbereich der Dorfstraße, der X. Straße und der Straße "H. Sand" ist
ebenfalls als öffentlich Verkehrsfläche in die Planung einbezogen. Dort ist hinweislich ein
Kreisverkehr dargestellt. Die festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche in diesem Bereich
reicht im Westen beziehungsweise Nordwesten bis an die Gebäudekanten der Häuser X.
Straße 108 und 110, im Norden bis an die südlichen Grenzen der Flurstücke 12 und 274.
Das Flurstück 14 mit dem Haus X. Straße 81 wird vollständig als öffentliche Verkehrsfläche
überplant. Dort, wo sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans südöstlich des V.
Weges trapezförmig mit Kantenlängen von 100 m auf einer Breite von 80 m bis 130 m nach
Südosten ausdehnt, ist eine 50 m x 60 m große Fläche als Stellplatz- anlage für das SO-
Gebiet "Großflächiger Einzelhandel/Baustoffhandel" ausgewiesen. Die Flächen, die die mit
der Zufahrt zum V. Weg hin orientierte Stellplatzanlage umgeben, sieht der Bebauungsplan
als "Private Grünfläche" vor. Sowohl die privaten Grünflächen als auch die Flächen der SO-
Gebiete sind als Flächen gekennzeichnet, die für bauliche Nutzungen vorgesehen und
deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Die gesamte
südwestliche Grenze des Plangebiets ist als Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt.
Die textlichen Festsetzungen treffen nähere Regelungen zur Zweckbestimmung der SO-
Gebietsausweisung, zur Anrechnung von baulichen Anlagen auf die Grundflächenzahl, zur
Überschreitung der Grundflächenzahl, zur Lage, Gestaltung und Begrünung von
Stellplätzen sowie zur Bepflanzung der festgesetzten privaten Grünflächen und zu
sonstigen Anpflanzungen. Zudem enthalten die textlichen Festsetzungen Regelungen,
nach denen die Zulässigkeit von Betrieben und Anlagen im SO-Gebiet von der Einhaltung
eines immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegels - 60 dB(A) tagsüber
und 45 dB(A) nachts - abhängig gemacht wird. Schließlich regeln die textlichen
Festsetzungen die Beseitigung des auf den versiegelten Flächen anfallenden
Niederschlagswassers und enthalten Bestimmungen zur Gestaltung der
Gebäudeaußenwände, zur Zulässigkeit von Werbeanlagen und zur ausnahmsweise
gestatteten Überschreitung der Höhenfestsetzungen.
Das Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
Anlass für die Bauleitplanung war der Wunsch der ortsansässigen Firma M. GmbH &
Co.KG, ein Baustoff-Zentrum zu errichten, da am bisherigen Betriebsstandort im
Ortszentrum Erweiterungsmöglichkeiten fehlten.
Am 23. Juni 1998 beschloss der Planungsausschuss des Rates der Antragsgegnerin, den
Bebauungsplan Nr. 1024 "Sondergebiet X. Feld" aufzustellen und die frühzeitige
Bürgerbeteiligung durchzuführen. Die Beschlüsse wurden am 10. September 1998 im
Kreisblatt und am 19. September 1998 in der örtlichen Presse bekannt gemacht. Der
Vorentwurf lag in der Zeit vom 21. September bis zum 23. Oktober 1998 öffentlich aus. Die
Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Am 17. August 1999 befand der
Planungsausschuss über die in großer Zahl eingegangenen Anregungen der Bürger und
der Träger öffentlicher Belange, beschloss eine Änderung des Geltungsbereichs des
Bebauungsplans, den Verzicht auf eine frühzeitige Bürgerbeteiligung hinsichtlich des
veränderten Geltungsbereichs und die öffentliche Auslegung des Planentwurfs. Die
Bekanntmachung der Beschlüsse erfolgte am 23. August 1999 (im Kreisblatt)
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beziehungsweise am 28. August 1999 (in der örtlichen Presse). Die Träger öffentlicher
Belange wurden erneut beteiligt. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs fand in der
Zeit vom 2. September 1999 bis zum 4. Oktober 1999 statt. In seiner Sitzung vom 2. Mai
2000 entschied der Planungsausschuss über die Behandlung der im Rahmen der
öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen der Bürger und der Träger öffentlicher
Belange und beschloss im Hinblick auf die daraufhin vorgenommenen Änderungen eine
neuerliche öffentliche Auslegung des Planentwurfs. Der Offenlegungsbeschluss wurde am
13. Juni 2000 sowohl im Kreisblatt als auch in der örtlichen Presse bekannt gemacht. Die
öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 26. Juni bis zum 4. August 2000. Die Träger
öffentlicher Belange wurden ein weiteres Mal beteiligt. Am 19. Oktober 2000 befasste sich
der Rat der Antragsgegnerin mit den während der zweiten öffentlichen Auslegung
eingegangenen Anregungen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange und beschloss
den Bebauungsplan Nr. 1024 "Sondergebiet X. Feld" als Satzung. Der Satzungsbeschluss
wurde im Kreisblatt am 27. November und in der örtlichen Presse am 9. Dezember 2000
bekannt gemacht.
Auf Antrag der Firma M1. GmbH & Co.KG beschloss der Planungsausschuss den
Bebauungsplan zu ändern - 1. vereinfachte Änderung - und den Änderungsentwurf
öffentlich auszulegen. Ziel der Änderung war es, die für die Sondergebietsflächen
getroffenen Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zu höchstzulässigen
Baumassenzahl dem konkret geplanten Bauvorhaben der Firma M1. GmbH & Co.KG
anzupassen und auf eine Höhenbegrenzung zu verzichten. Die Beschlüsse wurden am 31.
Januar 2002 (im Kreisblatt) und am 9. Februar 2002 (in der örtlichen Presse) bekannt
gemacht. Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 11. Februar bis zum 15. März 2002
statt. Am 5. Juni 2002 entschied der Rat über die Behandlung der während der öffentlichen
Auslegung eingegangenen Anregungen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange
und beschloss die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 1024 "Sondergebiet
X. Feld" als Satzung. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 25. Juli
2002 (im Kreisblatt) und am 3. August 2002 (in der örtlichen Presse). Mit der Änderung sind
die Baugrenzen innerhalb der SO-Gebietsflächen enger gezogen und Baumassenzahl auf
4,0 herabgesetzt worden. Zudem ist die Höhenbegrenzung für bauliche Anlagen und damit
auch die Perlschnur, die den nordwestlichen vom südöstlichen Teil der
Sondergebietsflächen trennte, entfallen.
Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin wurde im Parallelverfahren geändert (101.
Änderung). Er stellt das Plangebiet nunmehr als "Sonderbaufläche" dar. Die 101. Änderung
des Flächennutzungsplans wurde am 10. April 2000 öffentlich bekannt gemacht.
Die Antragsteller haben am 26. November 2002 den Normenkontrollantrag gestellt.
Sie tragen vor, das der Abwägung zu Grunde gelegte Abwägungsmaterial sei insoweit
unvollständig gewesen, als wesentliche Nachteile für ihren Grundbesitz nicht hinreichend
erfasst und berücksichtigt worden seien. Zudem habe der Rat der Antragsgegnerin diverse
Belange fehlerhaft gewichtet. Dies gelte beispielsweise für die Standortnachteile, die das
Betriebsgrundstück X. Straße 81 im Hinblick auf die Anbindung an den Kreisel zu erwarten
habe. Es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass der Rat nach Einholung eines
Verkehrsgutachtens von Annahmen ausgegangen sei, die einer Überprüfung nicht
standhielten. Im Ergebnis seien einseitig die Belange der anzusiedelnden Firma bevorzugt
und die Belange der ortsansässigen Betriebe unvertretbar zurückgesetzt worden.
Insbesondere hätten die Verkehrsanlagen in einer Weise geplant werden können, die eine
größere Schonung des vorhandenen Baustoffhandels ermöglicht hätte. Das Gebot der
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gerechten Abwägung sei auch dadurch verletzt, dass bestimmte Aspekte überhaupt nicht in
die Abwägung eingestellt worden seien, weil der Rat die Bedeutung der betroffenen
Belange verkannt habe. Auch sei der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten
Belangen in einer Weise vorgenommen worden, die zur objektiven Gewichtigkeit der
einzelnen Belange außer Verhältnis stehe. Konkret sei - vor allem was die
Verkehrsinfrastruktur angehe - einseitig zu Gunsten der Firma M1. GmbH & Co.KG und zu
Lasten des vorhandenen Baustoffhandels geplant worden.
Die Antragsteller beantragen,
den Bebauungsplan Nr. 1024 "Sondergebiet X. Feld" der Antragsgegnerin und die 1.
vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 1024 "Sondergebiet X. Feld" für
unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie trägt vor, das Abwägungsmaterial sei - wie sich aus den Aufstellungsvorgängen ergebe
- ordnungsgemäß zusammengestellt worden. Die Planung der umstrittenen
Verkehrsanlage sei abwägungsfehlerfrei auf der Grundlage eines Verkehrsgutachtens
getroffen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der Aufstellungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 5) ergänzend Bezug
genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet.
Sowohl der Ursprungsbebauungsplan als auch seine 1. vereinfachte Änderung leiden an
einem Ausfertigungsmangel. Während das Bundesrecht ungeregelt lässt, welche
Anforderungen im Einzelnen an die Ausfertigung zu stellen sind, ist für das Landesrecht in
Bezug auf die Ausfertigung von Bebauungsplänen geklärt, dass es mangels ausdrücklicher
normativer Vorgaben für die Ausfertigung ausreicht, wenn eine Originalurkunde geschaffen
wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rates zeitlich nach dem
Ratsbeschluss und vor Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem
näher bezeichneten Tag "diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen" hat. Vgl. OVG
NRW, Urteil vom 18. Dezember 1991 - 7a NE 77/90 -, NWVBl. 1992, 357. Zwar enthalten
die dem Senat in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Originale der ursprünglichen
Planurkunde und der die 1. vereinfachte Änderung be-treffenden Planurkunde jeweils eine
solche schriftliche Bestätigung, doch sind diese schriftlichen Bestätigungen auf den 5.
Dezember 2000 beziehungsweise auf den 30. August 2002 datiert und liegen damit zeitlich
nach den öffentlichen Bekanntmachungen der Satzungen am 27. November 2000
beziehungsweise 25. Juli 2002. Die Ausfertigungsvermerke genügen somit nicht der
Anforderung, wonach aus rechtsstaatlichen Gründen die Satzung vor dem
Bekanntmachungs-akt ausgefertigt werden muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar
1999 - 4 B 129.89 -, BRS 62 Nr. 29. Die gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgeschriebene
ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses richtet sich nach der nordrhein-
westfälischen Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO -. Der Bekanntmachungsakt,
durch den der Bebauungsplan in Kraft gesetzt wird, ist hiernach nicht das Unterzeichnen
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der Bekanntmachungsanordnung nach § 2 Abs. 3 und 4 BekanntmVO, sondern die
öffentliche Bekanntmachung beziehungsweise ihr Vollzug - hier nach § 4 Abs. 1 Buchstabe
a, § 6 Abs. 1 Satz 1 BekanntmVO. Die Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 15.
Dezember 1994 sieht in § 15 Abs. 1 vor, dass Satzungen - soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist - durch einmaligen Abdruck im "Kreisblatt, Mitteilungsblatt des Kreises Lippe
und seiner Städte und Gemeinden" bekannt gemacht werden. Das Erscheinen im Kreisblatt
ist der maß-gebliche Bekanntmachungszeitpunkt. Der Hinweis auf die jeweilige
Bekanntmachung im Kreisblatt, der nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Hauptsatzung nachrichtlich
in den örtlichen Tageszeitungen unter der Rubrik "Amtliche Bekanntmachungen" erfolgen
soll, ist für den Bekanntmachungszeitpunkt ebenso ohne Bedeutung wie der nach § 15
Abs. 2 Satz 2 der Hauptsatzung vorgesehene zehntägige nachrichtliche Aushang an den
amtlichen Bekanntmachungstafeln der Stadt. Bei den beiden letztgenannten Vorschriften
handelt es sich jeweils lediglich um Soll-Vorschriften, die den bloß nachrichtlichen
Charakter des Hinweises beziehungsweise des Aushanges ausdrücklich herausstellen.
Somit ist der Satzungsbeschluss über den Ursprungsplan nicht etwa erst mit dem Hinweis
in der örtlichen Presse am 9. Dezember 2000 und damit nach der Ausfertigung bekannt
gemacht worden. Vielmehr hat die Bekanntmachung - wie oben festgestellt - bereits mit der
Veröffentlichung im Kreisblatt am 27. November 2000 stattgefunden.
Auf Grund der vorstehend beschriebenen Ausfertigungsmängel ist der Bebauungsplan
sowohl in der Fassung der 1. vereinfachten Änderung als auch in der Ursprungsfassung
unwirksam. Allerdings können die Mängel durch erneute Bekanntmachung behoben
werden (§ 215a BauGB a.F.) und zwar - selbst nach Jahren - grundsätzlich ohne erneuten
Satzungsbeschluss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 1997 - 4 B 64.97 -, BRS 59 Nr.
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Der Bebauungsplan weist zudem - sowohl in seiner Ursprungsfassung als auch in der
Fassung der 1. vereinfachten Änderung - materielle Fehler auf, die ebenfalls zu seiner
Unwirksamkeit führen.
Soweit die textlichen Festsetzungen bestimmen, dass Gewerbebetriebe aller Art und
Lagerhäuser gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO bis zu einer Bruttogeschossfläche von
maximal 3.000 qm ausnahmsweise zugelassen werden können, ist diese Bestimmung
unzulässig. Die ausnahmsweise Zulassung von "Gewerbebetrieben aller Art" und von
beliebigen Zwecken dienenden "Lagerhäusern" ist mit der Zweckbestimmung des
festgesetzten Sondergebiets nicht zu vereinbaren. Der Plangeber kann im Rahmen des §
11 Abs. 1 BauNVO einen Ausschnitt der für die typischen Baugebiete zulässigen
Nutzungsarten zum alleinigen Gegen-stand eines Sondergebiets machen, wenn dieser
Ausschnitt gerade nicht dem generellen Gebietscharakter der Baugebietstypen entspricht.
Dies ist hier geschehen, indem der Plangeber ein Sondergebiet für großflächigen
Einzelhandel (Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter/Baustoffhandel) festgesetzt hat.
Durch die ausnahmsweise Zulassung gänzlich anderer Nutzungstypen - das Spektrum der
Gewerbebetriebe aller Art ist nahezu uferlos - verliert das Sondergebiet den ihm mit der
Zweckbestimmung beigegebenen eigenen Charakter. Hintergrund dieser Festsetzung war
nach den Ausführungen der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung
die Absicht der Firma M. GmbH & Co.KG, einen Teil der Sondergebietsfläche für eine
anderweitige gewerbliche Nutzung zu verpachten.
Ob der Plangeber durch anders lautende und städtebaulich begründete Festsetzungen ein
Sondergebiet mit dem von ihm beabsichtigten Nutzungsspektrum hätte planen können,
vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. August 2000 - 1 C 11457/99 -, BRS 63 Nr. 83,
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bedarf hier keiner Entscheidung. In dem besagten Verfahren hatte das OVG Rheinland-
Pfalz über die Zulässigkeit eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Großflächiger
Einzelhandel und sonstige Gewerbebetriebe" zu befinden. Städtebaulich begründet
worden war jene Sondergebietsfestsetzung damit, dass eine teilweise durch bestehende
Gewerbebetriebe genutzte Fläche überplant und das Brachliegen von Grundstücken bei
fehlender Nachfrage für großflächigen Einzelhandel verhindert werden solle.
Im Übrigen wird die nach § 1 Abs. 7 BauGB erforderliche Abwägung der öffentlichen und
privaten Belange den besonderen Anforderungen, die bei der Änderung eines
Bebauungsplans zu erfüllen sind, insoweit nicht gerecht, als der Plan wesentliche Teile
des Grundstücks der Antragsteller - einschließlich des zugehörigen Gebäudebestandes -
als öffentliche Verkehrsfläche festsetzt.
Besteht - wie hier - ein Recht zur baulichen Nutzung, kommt der normativen Entziehung
oder Beschränkung desselben erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der
Abwägung auswirken muss. Beim Erlass wie bei der Änderung eines Bebauungsplans
muss daher im Rahmen der planerischen Abwägung das private Interesse am Erhalt
bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an der gewollten
städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. Dabei ist in die
Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für
den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann. Eine Festsetzung, die als
Folge des gewählten Standortes die Nutzbarkeit nur bestimmter Grundstücke empfindlich
beschneidet, entspricht den Anforderungen einer gerechten Abwägung grundsätzlich nur
dann, wenn für die Festsetzung gerade an dieser Stelle einleuchtende Gründe bestehen,
wenn etwa die natürlichen Geländeverhältnisse die planerische Lösung mehr oder minder
vorzeichnen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - BRS 65
Nr. 6 = NVwZ 2003, S. 727 = BauR 2003, S. 1338 = NuR 2003, S. 350.
Nach diesen Grundsätzen begegnet die fremdnützige Überplanung des Grundstücks der
Antragsteller durchgreifenden Bedenken.
Der Plangeber hat keine hinreichend gewichtigen öffentlichen Interessen für den Eingriff in
das private Eigentum der Antragsteller angeführt. Zur Grundlage für die Festsetzung der
öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich des Grundbesitzes der Antragsteller hat er die
"Verkehrstechnische Untersuchung Baustoff-Centrum im Sondergebiet X. Feld" der
Ingenieurgesellschaft GEVAS vom Juni 1999 gemacht (Ziffer 11.1 der Planbegründung),
die lediglich das Verkehrsaufkommen im Zusammenhang mit dem konkreten Vorhaben der
Firma M1. GmbH & Co.KG zum Gegenstand hat. Ob sie im Hinblick auf ihre
Vorhabenbezogenheit überhaupt geeignet ist, dem vom Plangeber entwickelten
Verkehrskonzept als Grundlage zu dienen, ist äußerst fraglich, da das Vorhaben der Firma
M. GmbH & Co.KG nur eine von vielen denkbaren Nutzungen des Baugebiets darstellt.
Aber auch auf der Grundlage der besagten Untersuchung lassen sich keine hinreichend
gewichtigen öffentlichen Interessen für die Überplanung des Grundbesitzes der
Antragsteller finden. Die Untersuchung gelangt zu dem Ergebnis, dass von insgesamt
sechs entwickelten Lösungen zur Anbindung des Baugebiets an das übergeordnete
Straßennetz grundsätzlich drei Vorschläge geeignet seien:
Variante 1: Kreisverkehrsplatz bei Haus X. Straße Nr. 110 (ebenso die alternativen Lagen
bei Haus X. Straße Nr. 108 oder Haus X. Straße Nr. 81); Variante 2: Steuerung der
Verkehrsströme mit Hilfe einer Lichtsignalanlage an der X. Straße/E.---straße ;
Zusatzvariante 3: Ausbau des Knotenpunktes X. Straße/E.---straße mit Betrieb ohne
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Lichtsignalanlage.
Die Gutachter empfehlen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass mit dem geplanten
Umbau der B 239 in etwa zehn Jahren bauliche und betriebliche Veränderungen im
Bereich X. Straße und E.---straße zu erwarten seien, als kurzfristige Lösung eindeutig die
Zusatzvariante 3. Die verlautbarten Gründe, aus denen sich der Rat trotz zweier von den
Gutachtern aufgezeigten Lösungen, die keinen Eingriff in privates Eigentum erforderlich
machen würden, gleichwohl für die Variante 1 und darüber hinaus für die Lage des
Kreisverkehrsplatzes im Bereich des Hauses X. Straße Nr. 81 entschieden hat, tragen die
Abwägung nicht.
Nach der Stellungnahme der Verwaltung zu den von den Antragstellern im
Aufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen, der sich der Rat im Rahmen der
Abwägung angeschlossen hat, berücksichtigt die Festsetzung der öffentlichen
Verkehrsfläche im Bereich des Hauses X. Straße Nr. 81 den Fall, dass die
Verkehrsanbindung der Straße "H. Sand" (einschließlich der Anbindung des
Baustoffmarktes) an die E.---straße /X. Straße überlastet sein sollte. Welche
Wahrscheinlichkeit für eine solche Überlastung besteht, hat der Plangeber nicht ermittelt.
Die Prognose der angesprochenen Verkehrstechnischen Untersuchung gibt für ein solches
Überlastungsszenario nichts her, sondern geht im Gegenteil davon aus, dass die
Verkehrsknoten in allen vorgeschlagenen Lösungen insoweit "leistungsfähig" sind, als sie
sowohl den Grundverkehr als auch den zusätzlichen mit dem Baugebiet
zusammenhängenden Verkehr bewältigen können. Im Hinblick auf die nach der oben
zitierten Begründung nur "vorsorgliche" Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche im
Bereich des Hauses X. Straße 81 ist in der Stellnahme der Verwaltung weiter ausgeführt,
es sei zur Zeit nicht absehbar, ob die im Bereich des Grundbesitzes der Antragsteller als
öffentliche Verkehrsfläche festgesetzten Flächen in absehbarer Zeit benötigt würden.
Mittelfristig sei aber davon auszugehen, dass auf die Flächen zugegriffen werden müsse.
Diese letzte Annahme stellt sich als bloße Behauptung dar und ist weder durch die Angabe
tatsächlicher Umstände noch durch eine Prognose belegt.
Ebenso wenig bieten die in der Planbegründung enthaltenen Ausführungen gewichtige
Gründe für die Inanspruchnahme des Grundbesitzes der Antragsteller. In Ziffer 1.1.2 der
Planbegründung heißt es dazu, die am besten eingestufte Variante sehe einen
Kreisverkehrsplatz im Bereich des Hauses X. Straße 81 vor. Die Zufahrt des Baumarktes
führe nicht direkt, sondern über die Straße "H. Sand" auf den Kreisverkehrsplatz. Dadurch
werde eine eindeutige Verkehrssituation im Bereich des Knotenpunktes geschaffen. Die
Qualität dieser Variante werde in der Verkehrstechnischen Untersuchung als gut
bezeichnet. Die Vorzüge eines Ausbaus der Kreuzung zu einem Kreisverkehr seien in
verkehrlicher Hinsicht die erheblich bessere Anbindung der Straße "H. Sand",
einschließlich der Zufahrt zu dem Baustoffzentrum, und in städtebaulicher Hinsicht die
Erhaltung des X. Krugs als Endpunkt der Sichtachse der X. Straße.
Die genannten Gründe treffen ausnahmslos auch auf die Verkehrskonzepte zu, die der
Variante 2 oder der Zusatzvariante 3 entsprechen würden. Nichts anderes würde für die
Anlage eines Kreisverkehrsplatzes im Bereich des Hauses X. Straße 108 gelten, die nach
der Verkehrstechnischen Untersuchung auch an dieser Stelle als Lösung in Betracht
kommen würde.
Schließlich verlieren die für die Inanspruchnahme des Grundbesitzes der Antragsteller
angeführten Gründe dadurch an Gewicht, dass der Rat die Kreisverkehrsvariante für sein
Verkehrskonzept gar nicht als zwingend erforderlich angesehen hat, sondern sich mit der
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umstrittenen Festsetzung diese Lösung nur vorsorglich - nämlich für den Fall einer
möglichen verkehrlichen Überlastung des Knotenpunktes "H. Sand"/X. Straße/E.---straße -
offen halten wollte. Das Interesse an einer derartigen Bevorratung von Straßenland
rechtfertigt den Eingriff in privates Eigentum jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier -
gleichwertige Verkehrskonzepte zur Verfügung stehen, die ohne einen solchen Eingriff
auskommen, und die Wahrscheinlichkeit dafür, dass das bevorratete Straßenland
tatsächlich gebraucht wird, in keiner Weise abgeschätzt worden ist. Abgesehen davon,
dass der Rat keine gewichtigen öffentlichen Interessen für den Eingriff in das private
Eigentum der Antragsteller dargelegt hat, fehlt es auch an Erwägungen dazu, dass der
Bestandssicherung grundsätzlich Vorrang vor der Entschädigung einzuräumen ist. Dass
der Rat konkrete Vorstellungen zu einer Umsiedlung des Betriebes entwickelt oder eine
Bestandssicherung in anderer Form erwogen hat, ist nicht ersichtlich. Möglicherweise
erforderliche Entschädigungszahlungen an die Antragsteller sind in Ziffer 20 der
Planbegründung - Realisierung und Kosten - nicht berücksichtigt.
Abwägungsfehlerhaft ist desweiteren die Behandlung der sich aus der Planung
ergebenden Lärmproblematik.
Der Senat kann bei der im Normenkontrollverfahren gebotenen objektiven Prüfung den
Bebauungsplan auch auf solche Abwägungsfehler untersuchen, die der Antragsteller mit
seinem Normenkontrollantrag nicht geltend gemacht hat, denn die Frist des insoweit noch
maßgeblichen § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a.F., wonach Mängel der Abwägung unbeachtlich
werden, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung
schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind, ist noch nicht
abgelaufen. Die Unbeachtlichkeit eines Abwägungsfehlers gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 2
BauGB a.F. hängt von zwei Voraussetzungen ab, nämlich dem Fristablauf und dem
Nichtvorliegen einer Mängelrüge. Die Frist ist ein entscheidendes Element der
Fehlerfolgenregelung. Erst nach Ablauf der festgelegten Zeit soll, wenn niemand eine
Rüge erhoben hat, der an sich beachtliche Fehler unbeachtlich werden. Bis zum Fristablauf
ist die uneingeschränkte Kontrolle eines Bebauungsplans auf Abwägungsfehler möglich
und im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz auch geboten.
Der Rat hat Maßnahmen zur Lärmminderung im Hinblick auf die Wohnbebauung nördlich
der Straße "H. Sand" für erforderlich gehalten (Ziffern 12.1.1 und 12.2 der
Planbegründung). Die gutachterlichen Untersuchungen im Aufstellungsverfahren tragen
jedoch die in diesem Zusammenhang erfolgte Festsetzung eines immissionswirksamen
flächenbezogenen Schallleistungspegels (IFSP) nicht. Der IFSP ermöglicht und bezweckt
eine Lärmkontingentierung innerhalb eines Baugebiets. Welches Lärmkontingent auf
welche Fläche innerhalb des Plangebiets entfallen soll, lässt sich jedoch weder den
konkreten Festsetzungen noch den Aufstellungsvorgängen entnehmen. Die
Schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros C. vom 14. Juli 1999, die in Ziffer 12.1
der Planbegründung als Grundlage für die Behandlung der Lärmproblematik im
Bebauungsplanverfahren bezeichnet wird, ist für die Lärmabschätzung und die daraus vom
Rat zu ziehenden Folgerungen gänzlich ungeeignet, da sie sich ausschließlich mit dem
von dem Vorhaben der Firma M1. GmbH & Co.KG zu erwartenden Lärm befasst. Die
Untersuchung legt im Hinblick auf die künftige Nutzung des Baugebiets eine bestimmte
Stellung der Baukörper, eine bestimmte Lage der Zufahrt und der Stellplätze sowie
bestimmte Betriebsabläufe zu Grunde. Dass diese von den Gutachtern angenommenen
Voraussetzungen bei der späteren Nutzung des Baugebiets tatsächlich und dauerhaft
vorliegen werden, ist bei der gewählten Form der Planung - Angebotsplanung statt eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplans - in keiner Weise gewährleistet. In Ziffer 11 der
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Planbegründung geht der Rat beispielsweise davon aus, dass aus Gründen des
Lärmschutzes auf den Bau von Stellplätzen zwischen der Straße "H. Sand" und dem
Gebäude - gemeint ist der von der Firma M1. GmbH & Co.KG entlang der Straße "H. Sand"
geplante Baukörper - verzichtet werden solle. Die getroffenen Festsetzungen stellen diese
Forderung aber keineswegs sicher. Die überbaubare Grundstücksfläche entlang der Straße
"H. Sand" ist nicht etwa durch eine Baulinie bestimmt, die die Stellung der Baukörper
vorgibt. Vielmehr können die Gebäude hinter der parallel zur Straßenbegrenzungslinie
verlaufenden Baugrenze zurücktreten und Raum für die Anlage von Stellplätzen schaffen,
die innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen überall im Plangebiet zulässig sind.
Die Anlage von Grundstückszufahrten, die zur Straße "H. Sand" orientiert sind, ist ebenfalls
nicht ausgeschlossen.
Ein weiterer Abwägungsfehler ist hinsichtlich des Wegfalls der für die Baukörper zunächst
festgesetzten Höhenbegrenzungen im Rahmen der 1. vereinfachten Änderung des
Bebauungsplans festzustellen. Mit den ursprünglich festgesetzten Höhenbegrenzungen
wollte der Rat - wie sich aus Ziffer 9.2 der Planbegründung ergibt - im öffentlichen Interesse
und im Interesse der Angrenzer eine städtebauliche Einbindung in die umliegende
Bebauung und in die Landschaft erreichen. Den Wegfall der Höhenbegrenzungen durch
die 1. vereinfachte Änderung des Plans begründet der Rat - ohne das mit den
Höhenbegrenzungen angestrebte Ziel ausdrücklich aufzugeben - damit, dass durch die
enge Festsetzung der Baumassenzahl ohnehin bei späteren Erweiterungen keine an
dieser Stelle unverträglichen Gebäudehöhen erreicht werden könnten. Diese Begründung,
die sich wiederum unzulässigerweise ausschließlich am Zuschnitt des von der Firma M1.
GmbH & Co.KG geplanten Baukörpers orientiert, trägt angesichts einer Baugebietsfläche
von mehr als 5 ha und einer zulässigen Baumasse von mehr als 200.000 cbm nicht.
Die vorstehend festgestellten Abwägungsmängel sind auch erheblich im Sinne des § 214
Abs. 3 Satz 2 BauGB a.F., denn sie sind offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis
von Einfluss gewesen. Ein Mangel ist offensichtlich, wenn konkrete Umstände positiv und
klar auf einen solchen Mangel hindeuten. Das ist hier der Fall. Die mangelhafte
Behandlung der Eigentümerinteressen der Antragsteller sowie der Lärm- und
Bauhöhenproblematik ergibt sich aus den Aufstellungsvorgängen und der
Planbegründung. Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist ein
Abwägungsmangel dann, wenn nach konkreter Betrachtungsweise die Möglichkeit einer
solchen Beeinflussung besteht. Davon ist hier auszugehen. Hätte der Rat die betroffenen
Belange und die insoweit maßgeblichen Umstände zutreffend erfasst und bewertet, hätte er
möglicherweise ein anderes Verkehrskonzept entwickelt, andere Maßnahmen zum
Lärmschutz getroffen und es bei den ursprünglichen Bauhöhenbegrenzungen belassen.
Angesichts der aufgezeigten Mängel, die die Unwirksamkeit des Bebauungsplans und
seiner 1. vereinfachten Änderung zur Folge haben, kommt es auf die Wirksamkeit der
übrigen Planfestsetzungen nicht mehr an. Zur Vermeidung künftiger Rechtsstreitigkeiten
weist der Senat gleichwohl darauf hin, dass einige der textlichen Festsetzungen im
Hinblick auf ihre Bestimmtheit oder ihre städtebauliche Rechtfertigung bedenklich sind.
Dies gilt beispielsweise für die Festsetzung, die im Zusammenhang mit dem großflächigen
Einzelhandel (Baumarkt/Gartencenter) die Zulässigkeit "zugeordneter Läden
(sortimentsbezogene Dienstleistungen) außerhalb der Kassenzone (Schlüsseldienst-
Shop/Café)" regelt. So lässt sich weder bestimmen, was der Plangeber unter "Zuordnung"
noch was er unter "sortimentsbezogener Dienstleistung" versteht. Die angegebenen
Beispiele tragen nichts zur Auslegung der Begriffe bei. Welchem der aufgelisteten
Sortimente der "Schlüsseldienst-Shop" zuzuordnen ist, erschließt sich dem Senat nicht.
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Vollends unklar ist der Sortimentsbezug des "Cafés". Was in den "Läden" - ein Laden dient
nach herkömmlichen Verständnis dem Verkauf von Waren - vertrieben werden darf, ergibt
sich weder aus der Festsetzung selbst noch aus der Planbegründung.
Unklar ist auch die textliche Festsetzung, wonach "zusätzlich zulässig sind: Büros,
Ausstellungs-, Schulungs-, Veranstaltungs-, Aufenthalts-, Sozial-, Technik- und
Nebenräume usw." Ob damit Räume gemeint sind, die den bestimmungsgemäßen
Nutzungen im Sondergebiet, das heißt dem großflächigen Einzelhandel beziehungsweise
dem Baustoffhandel dienen, ist fraglich. Die Verwendung des Wortes "zusätzlich", die
allgemeine Fassung der Festsetzung und die Auflistung vergleichbarer Räume im
Zusammenhang mit der textlichen Festsetzung zum Baustoffhandel (Ausstellungshalle,
Büros, Sozialräume) sprechen dagegen. Die Zulässigkeit von Büros, Ausstellungs-,
Schulungs- und Veranstaltungsräumen ohne Flächenbegrenzung und ohne funktionelle
Bindung an den großflächigen Einzelhandel oder den Baustoffhandel widerspricht der
Zweckbestimmung des Sondergebiets.
Was die Beseitigung des Niederschlagswassers angeht, hat der Plangeber festgesetzt,
dass im Einzelfall im Rahmen der Entwässerungsplanung unter Berücksichtigung der
Bodenbelastungssituation zu prüfen ist, ob eine Versickerung - die grundsätzlich
vorgeschrieben ist - im Bereich der betroffenen Einzelfläche erfolgen kann. Er hat nicht
festgesetzt, wie das Niederschlagswasser zu beseitigen ist, wenn sich bei der
Einzelfallprüfung herausstellt, dass eine Versickerung nicht in Frage kommt.
Im Zusammenhang mit der gestalterischen Festsetzungen von Werbeanlagen erscheint die
Höhenbegrenzung für Werbepylone auf 12 m unverständlich. Werbepylone, die auch
Wegweiser sein sollen, machen üblicherweise nur Sinn, wenn sie die zulässigen Gebäude
überragen. Das ist hier nicht der Fall. Die Gebäudehöhe war zunächst auf bis zu 18 m
begrenzt. Durch die 1. vereinfachte Änderung des Plans ist die Höhenbegrenzung sogar
ganz entfallen. Ein Widerspruch ergibt sich zudem zwischen den Planfestsetzungen und
der Planbegründung, in der es unter Ziffer 10 heißt, bei Flachdächern könnten
Werbeanlagen - die nach den textlichen Festsetzungen unterhalb der Trauf-
beziehungsweise Dachhöhe bleiben müssen - ausnahmsweise auch auf der Dachkante
zugelassen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in
Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht
gegeben sind.