Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.06.2006

OVG NRW: gesetzesänderung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2107/06
Datum:
13.06.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 2107/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 2835/04
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten
Gesichtspunkte Erfolg.
2
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der
erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag namentlich
nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass die klägerische
Auffassung, aufgrund der geänderten Rechtslage sei über ihren Aufnahmeantrag ohne
Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 51 VwVfG zu entscheiden, unzutreffend
sei. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung in zulässiger Weise mittels
Bezugnahme unter anderen auf den Beschluss des Senats vom 23. August 2005 im
Verfahren 12 A 1988/05, auf den die Klägerseite schon mit dem PKH-Beschluss des
Verwaltungsgerichts vom 6. September 2005 und der entsprechenden
Beschwerdeentscheidung des Senats 12 E 1259/05 vom 23. Februar 2006 hingewiesen
worden ist, begründet. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen hatten auch die
Kläger des damaligen Zulassungsverfahrens vertreten. Dennoch geht die
Zulassungsbegründung im vorliegenden Verfahren in keiner Weise auf die
Argumentation im Beschluss 12 A 1988/05 vom 23. August 2005, soweit sie sich
insbesondere auch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur
Möglichkeit einer Neubescheidung aufgrund einer geänderten Gesetzeslage
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auseinandersetzt, ein.
Mit Blick auf das Vorstehende scheidet auch eine Zulassung der Berufung nach § 124
Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung aus.
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Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Abweichung
des angefochtenen Urteils vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.
März 2005 - 1 B 11.05 - (NVwZ 2005, 709, 710) zugelassen werden. Der Senat hat im
Beschluss 12 A 1988/05 vom 23. August 2005 festgestellt, dass die vorbehaltslose
Möglichkeit einer Neubescheidung aufgrund einer geänderten Gesetzeslage nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon abhänge, dass - anders als im
Fall der Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG durch Art. 1 des Spätaussiedlerstatusgesetzes
vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) - die geltendgemachte Gesetzesänderung die
bestands- oder rechtskräftige Altbescheidung ergreife. Insoweit genügt das
Zulassungsvorbringen ersichtlich schon nicht dem Darlegungserfordernis nach § 124a
Abs. 4 Satz 4 VwGO. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend
bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene
Entscheidung tragenden und abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen
Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einen in der übergeordneten
Rechtsprechung aufgestellten ebenfalls entscheidenden Rechts- oder Tatsachensatz
widersprochen hat.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997
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- 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 m. w. N.
7
Eine Divergenz liegt nicht schon dann vor, wenn - wie hier sinngemäß behauptet wird -
in der angefochtenen Entscheidung ein in der übergeordneten Rechtsprechung
aufgestellter Grundsatz nicht richtig angewandt worden sein soll.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Januar 1995
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- 1 BvR 320.94 -, NJW 1996, 45; BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2, 71 Abs. 1, 72
Nr. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1
Satz 5 GKG).
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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