Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.12.2008

OVG NRW: klinikum, innere medizin, heilende wirkung, ausweisung, erlass, chirurgie, konzentration, versorgung, ergänzung, vollstreckung

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 1569/07
Datum:
09.12.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 A 1569/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 2162/06
Tenor:
Die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. April 2007 werden
zurückgewiesen.
Die Beklagte und der Beigeladene tragen in allen Instanzen die
Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils
zur Hälfte sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die
Beklagte und der Beigeladene können die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Nach gescheiterten Gründungsverhandlungen für ein Verbundkrankenhaus bestehend
aus dem beigeladenen Klinikum und dem Evangelischen Krankenhaus S. , dem
Nichtzustandekommen eines regionalen Planungskonzepts der an der stationären
Krankenversorgung Beteiligten für die Planungsregion Kreis H. sowie dem absehbaren
Ausscheiden des Evangelischen Krankenhauses S. aus dem Krankenhausplan
entwickelte das zuständige Ministerium des Landes einen Strukturvorschlag für die
Krankenhäuser der Region. Dazu gaben die Katholische Hospitalvereinigung P. und die
Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen in Westfalen-Lippe
Stellungnahmen ab. Mit Schreiben vom 12. Februar 2004 erklärte sich die Klägerin
zunächst mit einer Aufgabe ihrer HNO-Belegabteilung mit neun Betten bei Verschonung
vor anderweitigen Kürzungen einverstanden; mit Stellungnahme vom 22. April 2005
nahm sie hiervon aber wieder Abstand. Das Ministerium hörte die am regionalen
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Planungsverfahren Beteiligten zu seinem Strukturvorschlag an. Hernach stellte die
Beklagte entsprechend dem Vorschlag des Ministeriums durch hier
streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Juni 2005, ergänzt durch Bescheid vom 4. Juli
2005, für das beigeladene Klinikum die Planaufnahme mit Wirkung zum 1. Juli 2005 von
40 (zuvor 74) Betten Chirurgie und 10 (zuvor 16) Betten HNO (B) fest. Mit Bescheid vom
5. Juli 2005 stellte die Beklagte die Aufnahme des Krankenhauses der Klägerin in den
Krankenhausplan des Landes mit Wirkung zum 1. Juli 2005 mit 89 Betten (unverändert)
Chirurgie, 0 Betten HNO und 89 Betten (vormals 100) Innere Medizin fest. Ferner
wurden allgemein-chirurgische Planbetten für das Sankt Elisabeth-Hospital H. - 101
(vormals 110) - und für das Krankenhaus I. zusammen mit dem Krankenhaus W. - 55
(vormals 93) - ausgewiesen.
Die Klägerin erhob Widerspruch gegen den sie betreffenden Feststellungsbescheid vom
5. Juli 2005 wegen Streichung ihrer HNO-Betten und der unveränderten Ausweisung
von 89 Betten in der Chirurgie, den die Beklagte mit Bescheid vom 16. Februar 2006
zurückwies. Die Bescheide sind Gegenstand des Verfahrens 6 K 691/06 VG Minden, 13
A 1570/07 OVG NRW. Die Klägerin erhob ferner Widerspruch gegen den das
beigeladene Klinikum betreffenden Feststellungsbescheid vom 28. Juni 2005 nebst
Ergänzungsbescheid, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2006
im Wesentlichen zurückwies: Zu Gunsten des beigeladenen Klinikums seien 16 HNO-
Betten (B) bereits bestandskräftig festgestellt gewesen, wogegen sich die Klägerin nicht
gewehrt habe; die jetzige Festsetzung einer geringeren Bettenzahl beschwere sie
deshalb nicht; die Strukturentscheidung des Ministeriums sei zudem
ermessensfehlerfrei; der Ausweisung erhöhter Bettenzahlen in der Chirurgie beim
beigeladenen Klinikum liege eine Bedarfsanalyse zu Grunde; die Entscheidung im
gebotenen Abwägungsprozess habe zu keinem anderen Ergebnis führen können.
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Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Parallelverfahren 6 K
691/06 VG Minden, 13 A 1570/07 OVG NRW beantragt,
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den an den Beigeladenen gerichteten Feststellungsbescheid der Beklagten vom 28.
Juni 2005 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 4. Juli 2005 und deren
Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2006 aufzuheben, soweit sich diese Bescheide auf
Planbetten in den Fachgebieten Chirurgie und Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde
beziehen.
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Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf ihre angefochtenen Bescheide beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das beigeladene Klinikum hat unter Bezugnahme auf die Gründe des
Widerspruchsbescheids beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen stattgegeben,
soweit sie die Feststellung von 10 Planbetten im Fachgebiet Hals-, Nasen- und
Ohrenheilkunde (HNO) für das beigeladene Klinikum betrifft. Bezüglich des letzteren
haben die Beklagte und das beigeladene Klinikum jeweils - die vom Verwaltungsgericht
zugelassene - Berufung eingelegt.
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Die Beklagte trägt vor: Eine Auswahlentscheidung zur Planaufnahme von HNO-Betten
sei nicht erforderlich gewesen; vielmehr sei eine auf Grund rückläufiger Fallzahlen
notwendige bedarfsentsprechende Anpassung der Planbetten zu Lasten beider
Krankenhäuser vorgenommen worden. Diese Anpassung habe dazu geführt, dass im
Krankenhaus der Klägerin keine HNO-Betten auszuweisen gewesen seien. Folge man
ihrer im Parallelverfahren geäußerten Rechtsansicht, komme es nicht zu einer
Auswahlentscheidung. Werde eine Auswahlentscheidung für erforderlich gehalten, läge
eine Drittbetroffenheit der Klägerin nicht vor. Auf Grund der Entscheidung im
Parallelverfahren hätte sie, die Beklagte, neu zu entscheiden und zwar auf der
Grundlage aktueller Daten und der Bettenreduktion beim beigeladenen Klinikum. Die
Reduktion der HNO-Betten im beigeladenen Klinikum belaste die Klägerin nicht.
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Das beigeladene Klinikum trägt unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im
Parallelverfahren 13 A 1570/07 vor: Die Klägerin sei nicht klagebefugt. Ihr Krankenhaus
habe nicht in einer Auswahl- und Verteilsituation, also in keiner Konkurrenzsituation
gestanden. Die auslastungsbedingt auf 10 zu reduzierenden HNO-Betten im
beigeladenen Klinikum hätten nicht zur Verteilung gestanden.
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Durch Beschluss nach § 130a VwGO vom 30. Oktober 2007 hat der Senat auf die
Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen das Urteil des Verwaltungsgerichts
teilweise geändert und die Klage insgesamt abgewiesen: Der angegriffene Bescheid sei
rechtmäßig und finde seine Rechtsgrundlage in § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 KHG
NRW. Das Ministerium habe hinsichtlich der Beteiligung der in Betracht kommenden
Krankenhäuser an der klinischen Versorgung durch HNO-Betten eine erforderliche
Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG getroffen.
13
Mit Beschluss vom 16. Juni 2008 - 3 B 9.08 -, auf den Bezug genommen wird, hat das
Bundesverwaltungsgericht den Beschluss des Senats aufgehoben und die Sache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht
zurückverwiesen: Weder den Verwaltungsakten noch der Berufungsbegründung ließen
sich etwas dafür entnehmen, dass die Voraussetzungen einer hinreichenden
Begründung des Bescheides im Sinne von § 39 VwVfG NRW erfüllt seien.
14
In der Folge hat der Berichterstatter im Rahmen eines Erörterungstermins am 18.
November 2008 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert; wegen der
Einzelheiten wird auf das Protokoll Bezug genommen.
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Die Beklagte und der Beigeladene beantragen unter Berufung auf den Erlass des
Ministeriums vom 8. Oktober 2008, der sich zu der Frage verhält, ob die Ausweisung der
HNO-Betten an den Standorten des Beigeladenen in H. oder in S. sinnvoll sei, - wie
bisher - sinngemäß,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
17
Die Klägerin beantragt,
18
die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte des
vorliegenden Verfahrens und des Parallelverfahrens 13 A 1570/07 sowie der
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung
(§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen sind nicht begründet. Das
Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2005 in der Fassung
des Ergänzungsbescheides vom 4. Juli 2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 21.
Juni 2006 zu Recht aufgehoben, soweit 10 Planbetten im Fachgebiet HNO für den
Beigeladenen festgestellt werden.
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Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 30. Oktober 2007 ausgeführt, dass die
Klage als Anfechtungsklage zulässig ist und die Klägerin insbesondere klagebefugt ist.
Hieran hält der Senat fest. Die Klägerin kann sich darauf berufen, in der Planungsregion
zur Bedienung der klinischen Versorgung der Bevölkerung im Fachgebiet HNO durch
10 notwendige Belegbetten ebenso wie das beigeladene Klinikum bereit gewesen zu
sein, deshalb einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahl unter mehreren
insoweit qualifizierten Krankenhäusern nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG gehabt zu haben
und in diesem Recht möglicherweise verletzt zu sein.
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Die Klage ist auch begründet.
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Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte
hinsichtlich der Frage, mit welchen Betten der festgestellte Bedarf an HNO-Betten in der
Planungsregion des Kreises H. zu befriedigen sei, eine Auswahlentscheidung zwischen
dem Krankenhaus der Klägerin und dem des Beigeladenen treffen musste und dass sie
hierbei § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG zu beachten hatte. Sie kann die vorhandene
Überversorgung sowohl durch eine Bettenreduktion bis zur jeweiligen
Auslastungsquote bei sämtlichen Plankrankenhäusern als auch dadurch abbauen, dass
ein Krankenhaus gänzlich aus dem Plan gestrichen und die Versorgung bei einem
anderen konzentriert wird. Voraussetzung ist aber jeweils, dass die Entscheidung auf
sachlich vertretbaren Erwägungen beruht. Die Beklagte muss daher von einem
zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sein, die rechtlich
einschlägigen Maßstäbe beachtet und keine sachfremden Erwägungen angestellt
haben. Die maßgebenden Ermessenserwägungen müssen dargelegt worden sein (§ 39
Abs. 1 VwVfG NRW).
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Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben, weil die
Beklagte weder dem Feststellungsbescheid noch dem Widerspruchsbescheid eine
ausreichende formelle Begründung beigefügt habe, und Zweifel bestünden, ob die
Beklagte materiell ihren Beurteilungsspielraum im Rahmen ihrer Auswahlentscheidung
überhaupt ausgeübt habe. Diese Auffassung begegnet keinen rechtlich durchgreifenden
Zweifeln.
27
Wie das Bundesverwaltungsgericht in dem bezeichneten Beschluss ausgeführt hat,
lassen sich den Verwaltungsakten keine den Feststellungsbescheid tragenden
sachlichen Erwägungen entnehmen. Das Ministerium hatte die Beklagte mit Schreiben
vom 31. Mai 2005 angewiesen, Feststellungsbescheide auf der Grundlage des
"Strukturvorschlags", wie er den beteiligten Krankenhäusern mit Anhörungsschreiben
vom 28. Februar 2005 unterbreitet worden war, sowie der Stellungnahmen der
28
Krankenhäuser hierzu zu erlassen. Der "Strukturvorschlag" führt hinsichtlich des
Fachgebiets HNO lediglich die Konzentration beim Krankenhaus des Beigeladenen an,
teilt aber sachliche Gründe dafür nicht mit. Die Entscheidung geht daher auf die
Zustimmung der Klägerin zurück, die diese zuvor aber nur bedingt erteilt und in dem
erwähnten Anhörungsverfahren mit Schreiben vom 22. April 2005 hingegen
ausdrücklich widerrufen hatte.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem näher ausgeführt, dass die Verwaltungsakten
auch nichts dafür hergeben, dass die Auffassung der Behörde der Klägerin auch ohne
formelle Mitteilung im Feststellungs- oder im Widerspruchsbescheid bereits bekannt
oder auch ohne Begründung für die Klägerin ohne weiteres erkennbar waren (§ 39 Abs.
2 Nr. 2 VwVfG NRW).
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Die Beklagte hat Ermessenserwägungen auch nicht im Zuge ihrer
Berufungsbegründung oder zu einem späteren Zeitpunkt - etwa im Erörterungstermin
am 18. November 2008 - heilend nachgeschoben.
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Dies folgt hinsichtlich des Erfordernisses einer formellen Begründung bereits aus § 45
Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW. Nach dieser Bestimmung darf eine
Begründung nur bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nachgeholt
werden, womit allerdings nicht gemeint ist, dass nach Abschluss des erstinstanzlichen
Verfahrens diese Handlung verboten wäre; ausgeschlossen ist allein die heilende
Wirkung der Nachholung.
31
Soweit der Beigeladene im Schriftsatz vom 1. Dezember 2008 eine
"bundesrechtskonforme" Auslegung des § 45 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW
im Lichte des § 114 Satz 2 VwGO vertritt, ist ihm nicht zu folgen.
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Das Erfordernis der Begründung eines Verwaltungsaktes folgt aus § 39 Abs. 1 VwVfG
NRW. Diese Vorschrift meint aber allein die formellen Anforderungen einer
hinreichenden Begründung. Falsche Begründungen können zwar zur Rechtswidrigkeit
des Verwaltungsakts führen, nicht aber zu einer Verletzung der Begründungspflicht. §
39 und § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW stellen daher nicht auf den sachlichen Inhalt einer
Begründung ab. Die Heilungsvorschrift findet sowohl Anwendung, wenn eine
Begründung zur Gänze fehlt als auch dann, wenn die Begründung i. S. v. § 39 Abs. 1
VwVfG NRW unvollständig ist.
33
Vgl. OVG S.-A., Urteil vom 27. Februar 2001 - 1 L 327/01 -, NVwZ 2003, 121.
34
Da die notwendige Begründung einer Ermessensentscheidung unterblieben ist,
scheidet eine heilende Nachholung nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens
aus. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW lässt die nachträgliche Begründung mit heilender
Wirkung nur bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens zu. Die
Berufungsbegründung der Beklagten sowie die Bezugnahme auf den Erlass des
Ministeriums vom 8. Oktober 2008 können deshalb nicht zu einer Heilung des
Begründungsmangels führen. § 114 Satz 2 VwGO vermag demgegenüber nicht die
zeitliche Grenze für die Heilung eines formellen Begründungsmangels zu ändern. Zwar
kann eine Ermessensbegründung nach § 114 Satz 2 VwGO noch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt werden, in formeller Hinsicht ist hierfür aber
eine ausreichende Begründung nach § 39 Abs. 1 VwVfG NRW erforderlich, die
inhaltlich unzutreffend "sein darf".
35
Eine erweiternde Auslegung der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschrift des § 45
VwVfG NRW durch die prozessrechtliche Bestimmung des § 114 Satz 2 VwGO kommt
nicht in Betracht. Die jeweiligen Zielrichtungen der Bestimmungen im
Verwaltungsverfahrensgesetz und in der Verwaltungsgerichtsordnung sind gänzlich
unterschiedlich. Die Befugnis, eine Ermessensentscheidung im gerichtlichen Verfahren
nachzubessern, kann sich wegen der fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes
(Art. 70 Abs. 2 GG) auch nicht aus der Verwaltungsgerichtsordnung ergeben, sondern
nur aus spezialgesetzlichen materiellen Regelungen oder aus § 45 VwVfG. Die
(materielle) Zulässigkeit der Ergänzung von Ermessenserwägungen bestimmt sich
sonach nicht nach § 114 Satz 2 VwGO.
36
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351= NVwZ 1999,
425; Decker, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 114 Rn. 38, m. w. N.
37
Abgesehen hiervon ist vorliegend die Einführung der grundlegenden materiellrechtlich
relevanten Begründung, also der Gründe, die die getroffene Entscheidung sachlich
rechtfertigen, ausgeschlossen.
38
Das Nachschieben von Gründen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zwar
grundsätzlich im Rahmen des materiellen Rechts und des Verwaltungsprozessrechts
zulässig, soweit eine Ergänzung der Ermessensentscheidung in Rede steht. Das
Nachschieben von Gründen darf deshalb nicht zu einer Wesenveränderung des
Verwaltungsaktes führen,
39
vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1993 - 7 B 107.92 -, NVwZ 1993, 976, 977;
Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 7. Auflage 2008, § 45 Rn. 48,
40
und den Betroffenen nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigen.
41
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 = NJW 1998,
2233.
42
Vorliegend sollen indes nicht Ermessenserwägungen ergänzt werden, wie es die
prozessrechtliche Vorschrift des § 114 Satz 2 VwGO der Behörde erlaubt,
43
vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, a. a. O.,
44
sondern es soll das Ermessen erstmals umfänglich ausgeübt werden, was die
Ersetzung des alten durch einen neuen Verwaltungsakt bedeuten würde. Erwägungen,
die die Auswahlentscheidung materiell stützen könnten, hat die Beklagte selbst nicht
getroffen.
45
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, S. 11 UA.
46
Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, hatte das Ministerium schon bei
seinem ursprünglichen Strukturvorschlag von Anfang November 2004 keine
Begründungen für die Aufteilung der von ihm in einer Tabelle aufgelisteten Planbetten
auf die vier für einen Krankenhausverbund vorgesehen gewesenen Kliniken gegeben
und in der Folgezeit ausschließlich ergebnisbezogene Äußerungen abgegeben, so
dass nicht zu erkennen war, welche sachlichen Erwägungen, die für eine Ausweisung
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von HNO-Planbetten beim Beigeladenen anstatt beim Krankenhaus der Klägerin
sprechen konnten, das Ministerium selbst für ausschlaggebend angesehen hat. Die
Beklagte hatte zudem in der Berufungsbegründung sogar noch betont, keine
Auswahlentscheidung getroffen zu haben; sie habe eine solche nicht für geboten
erachtet und erachte sie weiterhin nicht für geboten.
Dieser Wertung stehen die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 16.
Februar 2006, die Klägerin habe sich im Verhandlungsverlauf mit den
Sozialleistungspartnern auf die Herausnahme ihrer Belegabteilung HNO aus dem
Krankenhausplan verständigt und das Ministerium habe sich diesem Ursprungsvotum
im Rahmen seiner Ermessensentscheidung angeschlossen, nicht entgegen. Zwar hat
das Ministerium als Planungsbehörde sein Auswahlermessen wohl erkannt, weil es in
dem Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2006 unter anderem heißt, das
Ministerium habe sich im Rahmen seiner Ermessensentscheidung dem "ursprünglichen
Votum" der Klägerin angeschlossen. Allerdings hat diese Willensbildung mit der
Berufungsbegründung offensichtlich den bezeichneten Abschluss gefunden. Im Übrigen
hat die Beklagte keine eigenverantwortliche Entscheidung getroffen.
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Soweit der Beigeladene noch im Schriftsatz vom 1. Dezember 2008 unter Berufung auf
§ 46 VwVfG NRW die Klageabweisung begehrt, verfängt dies nicht, weil es nicht i. S.
dieser Vorschrift offensichtlich ist, dass die Verletzung von Vorschriften über das
Verfahren die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Eröffnet das materielle
Recht im konkreten Einzelfall Ermessen, so ist im Regelfall nicht auszuschließen, dass
sich die Verletzung der in § 46 VwVfG NRW genannten Vorschriften auf die
Entscheidung in der Sache ausgewirkt hat.
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Vgl. Sachs, a. a. O., § 46 Rn. 60.
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Das Bundesverwaltungsgericht weist in dem Beschluss vom 16. Juni 2008 zusätzlich
darauf hin, eine Konzentration der erforderlichen 10 Betten bei nur einem der
Krankenhäuser möge geboten sein, allerdings gebe diese Erwägung nichts für die
Frage her, ob diese Konzentration im Krankenhaus der Klägerin oder dem des
Beigeladenen erfolgen solle. Auch der Erlass des Ministeriums vom 8. Oktober 2008
vermag nicht zu belegen, dass eine Auswahlentscheidung zwischen den
Krankenhäusern der Klägerin und der Beigeladenen erfolgt ist. Vielmehr verhält sich der
Erlass allein zu der Frage, ob die Ausweisung der HNO- Betten an den Standorten des
Beigeladenen in H. oder in S. sinnvoll sei. Die angefochtenen Bescheide verhalten sich
demgegenüber nicht dazu, an welcher Betriebsstätte des Beigeladenen die HNO-
Abteilung einzurichten sei. Eine Auswahlentscheidung zwischen den Krankenhäusern
der Klägerin und der Beklagten ist in dem Erlass vom 8. Oktober 2008 nicht getroffen
worden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die
Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, §
711 Satz 1, 2, § 709 Satz 2 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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