Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.03.2001

OVG NRW (antragsteller, partei, auftrag, ergebnis, gutachten, kommentar, kläger, substantiierungslast, notlage, 1995)

Oberverwaltungsgericht NRW, 10A D 191/96.NE
Datum:
09.03.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10a Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10A D 191/96.NE
Tenor:
Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss wird geändert.
Die von der Antragsgegnerin an den Antragsteller zu erstattenden
Kosten werden auf 11.729,33 DM festgesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Erinnerungsverfahren auf 6.497,50 DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Über den Antrag des Antragstellers auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) gemäß
§ 151 VwGO hat der Senat und nicht gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO der
Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden. Das Normenkontrollverfahren hat sich
durch einen gerichtlichen Vergleich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und
damit nicht im vorbereitenden Verfahren erledigt.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1996 - 11 VR 40/95 -, NVwZ 1996, 786; OVG
Hamburg, Beschluss vom 2. Mai 1997 - Bs IV 223/96 -, NVwZ-RR 1998, 462 f.; VGH
Mannheim, Beschluss vom 8. November 1991 - 9 S 1689/90 -, NVwZ-RR 1992, 443 f.,
Ortloff, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung-Kommentar,
Stand: Januar 2001, § 87a Rn. 9; Schmid, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur
Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Juli 2000, § 87a Rn. 3; Kuntze, in: Bader/Funke-
Kaiser/Kuntze/ von Albedyll, in: Verwaltungsgerichtsordnung-Kommentar anhand der
höchstrichterlichen Rechtsprechung, § 87a Rn. 4.
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Die Erinnerung ist begründet.
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Die Antragsgegnerin schuldet dem Antragsteller auch die im vorliegenden Verfahren
streitigen Kosten in Höhe von 6.497,50 DM für das vom Antragsteller vor Stellung des
Normenkontrollantrags in Auftrag gegebene Privatgutachten des
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Sachverständigenbüros U. und Partner vom 25. November 1996.
Umfang und Höhe der von der Antragsgegnerin auf Grund des gerichtlichen Vergleichs
vom 19. Juni 2000 zu erstattenden Kosten ergeben sich ausschließlich aus § 162
VwGO. Aufwendungen für private, d.h. nicht vom Gericht bestellte Sachverständige sind
nach Abs. 1 dieser Vorschrift nur dann erstattungsfähig, wenn diese Aufwendungen zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Dies kann auch dann der
Fall sein, wenn die Einholung eines bereits vor Klageerhebung in Auftrag gegebenen
Gutachtens zur Vorbereitung des Klageverfahrens geboten war,
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vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. März 1994 - 8 B 207.93 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG
Nr. 35, und vom 3. April 1996 - 8 B 158.95 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 37.
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Ob die Aufwendungen i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO notwendig waren, beurteilt sich nicht
nach der subjektiven Auffassung des Rechtsmittelführers, sondern danach, wie eine
verständige Partei, die bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in
gleicher Lage ihre Interessen wahrgenommen hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
in dem gemäß § 86 VwGO von der Untersuchungsmaxime beherrschten
verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen der Sachverhalt zu erforschen und
der Umfang der Beweisaufnahme zu bestimmen ist. In diesem Verfahren sind daher
zwangsläufig der Erstattungsfähigkeit der Kosten für private Sachverständige engere
Grenzen gesetzt als in dem von der Verhandlungsmaxime beherrschten Zivilprozess,
sodass die dort entwickelten Grundsätze nicht ohne Weiteres zu übernehmen sind. Die
Einholung eines Privatgutachtens durch eine Partei ist hiernach nur - ausnahmsweise -
dann als notwendig anzuerkennen, wenn die Partei mangels genügender eigener
Sachkunde ihr Begehren tragende Behauptungen nur mit Hilfe des eingeholten
Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann. Außerdem ist der jeweilige
Verfahrensstand zu berücksichtigen: Die Prozesssituation muss das Gutachten
herausfordern, und dessen Inhalt muss auf die Verfahrensförderung zugeschnitten sein.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2001 - 9 KSt 2.01 (11 A 13.97) -, NVwZ 2001,
919 m.w.N.
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Nach diesen allgemeinen Maßstäben kann die Einholung eines Privatgutachtens
insbesondere zur Beurteilung komplizierter fachtechnischer Fragen notwendig sein. Das
vielfach das Nachvollziehen von Berechnungen oder technischen Zusammenhängen
einen mit der Materie nicht vertrauten Laien überfordert, entbindet den jeweiligen Kläger
im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nämlich nicht davon, sich selbst
sachkundig zu machen.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1992 - 4 B 39/92 -, NVwZ 1993, 268.
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Diese Notwendigkeit kann den Beteiligten gewissermaßen in eine "prozessuale
Notlage" versetzen, als ihm Stellungnahmen zu dementsprechenden Fachfragen
abverlangt werden, die er ohne fachkundigen Rat über die Inanspruchnahme eines
anwaltlichen Beistandes hinaus nicht abzugeben vermag.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 1995 - 10 E 78/94 -, OVGE 33, 90, 93; VGH
Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Juni 1996 - 8 S 1795/96 -, VBlBW 1996, 375 f.;
VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Februar 1997 - 3 S 156/97 -, NVwZ-RR 1998, 691 f.
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In einer solchen Situation muss der Kläger der Gefahr vorbeugen, dass seine Klage
abgewiesen wird, weil er den sachkundigen Ausführungen nicht substantiiert
entgegentreten kann. Dieser Substantiierungslast entspricht die Erstattungsfähigkeit
insoweit aufgewandter Kosten für die Inanspruchnahme eines privaten
Sachverständigen,
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vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1992, a.a.O., 268.
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Dabei spielt der Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" eine Rolle: Behörden können in
Fachfragen regelmäßig auf entsprechend fachlich ausgebildete eigene Bedienstete
zurückgreifen, um dem Vortrag der Gegenseite fachlich fundiert entgegenzutreten. Im
Gegensatz dazu hat eine Privatperson als Beteiligter diese Möglichkeit nicht, um
fachspezifische Aussagen der Behörde als Prozessgegner zu widerlegen,
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vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 162 Rn. 46 m.w.N.
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Hiervon ausgehend war die Einholung des Privatgutachtens betreffend die
Immissionsprognose zu einer Hofstelle mit Intensivtierhaltung notwendig. Das im
Rahmen des Planaufstellungsverfahrens von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene
Geruchsgutachten der K. Beratende Ingenieure GmbH vom 22. Juni 1995 war zu dem
Ergebnis gelangt, dass aus geruchstechnischer Sicht keine Bedenken gegen die
Aufstellung des Bebauungsplans S. bestanden, der u.a. ein WA-Gebiet in ca. 100 m
Entfernung von den Stallungen des Antragstellers vorsah. Das von der Antragsgegnerin
nach Geltendmachung von Mängeln dieses Gutachtens eingeschaltete
Landesumweltamt beanstandete zwar verschiedene Punkte des Gutachtens, kam auf
Grund einer eigenen Ausbreitungsrechnung jedoch zu dem Ergebnis, dass nicht mit
erheblichen Geruchsbelästigungen zu rechnen sei. Über dieses Ergebnis wurde der
Antragsteller kurze Zeit nach dem Satzungsbeschluss vom 21. März 1996 durch
Schreiben der Antragsgegnerin vom 1. April 1996 informiert. In dieser Situation befand
sich der Antragsteller in einer "prozessualen Notlage", denn er sah sich zwei für seinen
Rechtsstandpunkt nachteiligen Gutachten zu komplizierten fachtechnischen Fragen
gegenüber. Angesichts der den Antragsteller treffenden Substantiierungslast forderte die
prozessuale Situation die Einholung eines Privatgutachtens durch den Antragsteller
heraus. Das zur Begründung des Normenkontrollantrags vorgelegte Gutachten war
auch auf die Verfahrensförderung zugeschnitten, wie der Umstand bestätigt, dass der
Prozessvergleich vom 19. Juni 2000 maßgeblich durch die Ergebnisse des Gutachtens
geprägt wurde.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts
aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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