Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.06.2010

OVG NRW (teil, betrag, anrechnung, mehrwertsteuer, innenverhältnis, anlage, beschwerde, einzelrichter, datum)

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 E 570/09
Datum:
10.06.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 E 570/09
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Minden vom 1. April 2009, über die gemäß § 56
Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 8 Satz 1 der Berichterstatter als
Einzelrichter entscheidet, wird als unzulässig verworfen, weil der
Beschwerdewert nicht den Betrag von 200 Euro übersteigt und auch
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung von dem Gericht, das die
angefochtene Entscheidung erlassen hat, zugelassen worden ist (§ 56
Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 3 Satz 1 und 2 RVG). Die Erinnerung
richtete sich gegen die anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr (Teil
2 Ziff. 2300 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG Vergütungsverzeichnis (VV)
) auf die Verfahrensgebühr (Ziffer 3100 VV). Der angerechnete Betrag
belief sich auf 164,25 Euro, einschließlich der Mehrwertsteuer auf
195,46 Euro, und unterschritt mithin den Beschwerdewert. Abgesehen
davon erweist sich der angefochtene Beschluss als zutreffend. Auf den
Meinungsstreit in der Rechtsprechung, ob die Anrechnung nach Teil 3
Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV stets oder nur im Innenverhältnis
zwischen dem Prozessbevollmächtigten und seinem Mandanten
vorzunehmen ist, kommt es im Rahmen der Vergütungsfestsetzung des
im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts nicht an (vgl.
zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2009 18 E 132/08 ,
Juris).
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs.
2 Satz 2 und 3 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Minden vom 1. April 2009, über die gemäß § 56 Abs. 2
Satz 1 iVm § 33 Abs. 8 Satz 1 der Berichterstatter als Einzelrichter
entscheidet, wird als unzulässig verworfen, weil der Beschwerdewert nicht
den Betrag von 200 Euro übersteigt und auch nicht wegen grundsätzlicher
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Bedeutung von dem Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen
hat, zugelassen worden ist (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 3 Satz 1 und 2
RVG). Die Erinnerung richtete sich gegen die anteilige Anrechnung der
Geschäftsgebühr (Teil 2 Ziff. 2300 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG
Vergütungsverzeichnis (VV) ) auf die Verfahrensgebühr (Ziffer 3100 VV).
Der angerechnete Betrag belief sich auf 164,25 Euro, einschließlich der
Mehrwertsteuer auf 195,46 Euro, und unterschritt mithin den
Beschwerdewert. Abgesehen davon erweist sich der angefochtene
Beschluss als zutreffend. Auf den Meinungsstreit in der Rechtsprechung, ob
die Anrechnung nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV stets oder
nur im Innenverhältnis zwischen dem Prozessbevollmächtigten und seinem
Mandanten vorzunehmen ist, kommt es im Rahmen der
Vergütungsfestsetzung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten
Anwalts nicht an (vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. März
2009 18 E 132/08 , Juris).
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2
Satz 2 und 3 RVG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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