Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.03.1998

OVG NRW (beschwerde, zulassung, antrag, nominierung, verwaltungsgericht, bewilligung, begehren, zpo, zeitpunkt, treffen)

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 448/98
Datum:
27.03.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 448/98
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 L 247/98
Tenor:
Die Anträge auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und auf Zulassung
der Beschwerde werden abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulas- sungsverfahren auf den Betrag bis
7.000,-- DM festgesetzt.
G r ü n d e :
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Dem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kann gegenwärtig schon deshalb
nicht entsprochen werden, weil die Antragstellerin die zur Feststellung ihres
Unterhaltsanspruchs gegen ihre Eltern erforderlichen Angaben nicht gemacht hat. Der
Senat sieht davon ab, insofern auf eine Ergänzung hinzuwirken, weil dem Antrag auch
in der Sache nicht stattgegeben werden kann. Die Rechtsverfolgung bietet aus den
nachstehend ausgeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg (§§ 166 VwGO, 114
ZPO).
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Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Gemäß § 17 a Abs. 5 GVG prüft der Senat nicht, ob der beschrittene Rechtsweg
zulässig ist.
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Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde mit dem Begehren,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die
Entscheidung für das Parlamentarische Patenschaftsprogramm 1998/99 im Wahlkreis
Nürnberg Süd zunächst nicht zu treffen und das Verfahren der Auswahlentscheidung
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts und unter Einbeziehung der
Beschwerdeführerin zu wiederholen, hilfsweise, für den Fall, daß der Antragsgegner
über die Vergabe des Stipendiums bereits entschieden haben sollte, den Antragsgegner
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zu verpflichten, die Entscheidung wieder aufzuheben und das Verfahren der
Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts und
Berücksichtigung der Antragstellerin zu wiederholen,
ist hinsichtlich des hauptsächlich verfolgten Begehrens unzulässig. Insoweit fehlt der
Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines
Beschwerdeverfahrens. Bezüglich des Hauptantrags hat sich das Verfahren durch
Zeitablauf erledigt. Die Antragstellerin könnte ihre Rechtsposition bezüglich der
angestrebten Teilnahme am Parlamentarischen Patenschaftsprogramm 1998/99 durch
eine antragsgemäße Entscheidung des Senats nicht mehr verbessern.
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Das Auswahlverfahren ist so ausgestaltet, daß die Nominierung des Stipendiaten
anhand der von der Austauschorganisation vorgelegten Vorschlagsliste durch den
Abgeordneten des Wahlkreises des Deutschen Bundestages vorgenommen wird (Ziff. 5
Abs. 5 der Richtlinien des Ältestenrats zum Deutsch-Amerikanischen Jugendaustausch
- Parlamentarisches Patenschafts-Programm). Die Nominierung durch den
Abgeordneten erfolgt bis zum 10. Februar des Jahres der Ausreise. Unterbleibt eine
Nominierung bis zu diesem Zeitpunkt, gilt der von der Austauschorganisation an erster
Stelle vorgeschlagene Bewerber als nominiert (Ziff. 5 Abs. 6 der Richtlinien). Auf der
Grundlage dieser Verfahrensgestaltung mußte die Abgeordnete des Wahlkreises
Nürnberg Süd, wie in dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 4. Februar 1998
mitgeteilt worden ist, ihre Entscheidung spätestens bis zum 13. Februar 1998 treffen; sie
hat ihre Bereitschaft erklärt, bis zu diesem Zeitpunkt den Ausgang des
verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens abzuwarten.
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Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, daß die Auswahlentscheidung der
Abgeordneten inzwischen - dies war auch bereits bei Eingang des Zulassungsantrags
bei dem Verwaltungsgericht am 25. Februar 1998 bzw. beim Oberverwaltungsgericht
am 5. März 1998 der Fall - zugunsten eines anderen Bewerbers erfolgt ist. Die
angestrebte "Nachmeldung" der Antragstellerin durch den Antragsgegner käme daher
zu spät.
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Für das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren ist die Beschwerde nicht zuzulassen,
weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 146 Abs. 4 iVm § 124
Abs. 2 VwGO).
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Der behauptete Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vermag eine Zulassung
der Beschwerde schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil die Entscheidung hierauf
nicht beruhen kann. Das Verwaltungsgericht hatte keinen Anlaß, über den Hilfsantrag
zu entscheiden; nach der Mitteilung des Antragsgegners in dem Schriftsatz vom 4.
Februar 1998 sollte die Auswahlentscheidung bis zum Ausgang des
verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens abgewartet werden.
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Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) ist nicht dargelegt. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen
oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, die eine Zulassung der Beschwerde rechtfertigen
(§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dabei ist zu berücksichtigen, daß in dem vorliegenden, auf
vorläufigen Rechtschutz gerichteten Verfahren, nur eine summarische Prüfung der
Sach- und Rechtslage erfolgen kann.
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Schließlich begründet das Antragsvorbringen auch keine ernstlichen Zweifel an der
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Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ein
Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2
ZPO). Nach Aktenlage kann die Antragstellerin nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit verlangen, daß der Antragsgegner die Auswahlentscheidung
aufhebt und das Verfahren unter Einschluß der Antragstellerin wiederholt. Unter
Zurückstellung aller weiteren rechtlichen Bedenken gegen einen derartigen Anspruch
vermag der Senat schon nicht zu erkennen, daß hier von einem Sachverhalt
auszugehen ist, der die Einschätzung rechtfertigt, die Antragstellerin sei aus
sachwidrigen Gründen nicht in die Vorschlagsliste der Austauschorganisation
aufgenommen worden. Soweit sie sich auf die in dem Auswahlgespräch geäußerte
Bemerkung beruft, es sei "ganz schön mutig" von ihr, sich dort zu bewerben, nach allem
was mit ihrem Bruder passiert sei, ist nicht auszuschließen, daß diese Äußerung
durchaus in einem positiven, aufbauenden Sinn erfolgt ist, wie es in dem Schriftsatz des
Antragsgegners vom 4. Februar 1998 dargestellt wird. Ein Verstoß gegen die
Grundsätze eines fairen Auswahlverfahrens läßt sich auch nicht ohne weiteres aus dem
Umstand herleiten, daß der Austauschschüler, der in dem vorausgegangenen Jahr
anstelle des Bruders der Antragstellerin als Kandidat dieses Austauschprogramms
ausgewählt worden war, Mitglied des Auswahlgremiums gewesen ist. Nach Aktenlage
erscheint es als eine unzulässige Unterstellung, diese Person allein wegen des
früheren Konkurrenzverhältnisses zu ihrem Bruder als der Antragstellerin gegenüber
befangen anzusehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 GKG. Entgegen der von der Antragstellerin
vertretenen Auffassung besteht im vorliegenden Verfahren keine Gerichtskostenfreiheit
gemäß § 188 Satz 2 VwGO. Insbesondere gehört der Rechtsstreit nicht zu dem in § 188
Satz 1 VwGO aufgeführten Sachgebiet der Jugendhilfe. Darunter fallen nur solche
Rechtstreitigkeiten, die der allgemeinen öfffentlichen Fürsorge zuzurechnen sind (vgl.
OVG NW, Beschluß vom 14. September 1993 - 16 E 573/93 - NVwZ-RR 1994, 164 =
FEVS 44, 386 = ZfS 1994, 56 = ZfSH/SGB 1994, 139).
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Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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